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Document 62019TN0692
Case T-692/19: Action brought on 8 October 2019 – Rentokil Initial and Rentokil Initial 1927 v Commission
Rechtssache T-692/19: Klage, eingereicht am 8. Oktober 2019 – Rentokil Initial und Rentokil Initial 1927/Kommission
Rechtssache T-692/19: Klage, eingereicht am 8. Oktober 2019 – Rentokil Initial und Rentokil Initial 1927/Kommission
ABl. C 432 vom 23.12.2019, p. 63–64
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/63 |
Klage, eingereicht am 8. Oktober 2019 – Rentokil Initial und Rentokil Initial 1927/Kommission
(Rechtssache T-692/19)
(2019/C 432/74)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Rentokil Initial plc (Camberley, Vereinigtes Königreich), Rentokil Initial 1927 plc (Camberley), (Prozessbevollmächtigte: J. Lesar, Solicitor, und K. Beal, QC)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss der Beklagten C(2019) 2526 final vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende zehn Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt und/oder durch die Wahl des Referenzrahmens für die Analyse des Steuersystems einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen. Die Kommission hätte als Referenzrahmen das britische Körperschaftsteuerrecht und nicht nur die Regelung für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) selbst heranziehen müssen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt und/oder einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen, indem sie einen fehlerhaften Ansatz bei der Analyse des CFC-Systems gewählt habe. Die Kommission habe in den Erwägungsgründen 124 bis 126 des angefochtenen Beschlusses die Bestimmungen des Kapitels 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fehlerhaft als eine Abweichung von der allgemeinen Besteuerung in Kapitel 5 dieses Gesetzbuchs gewertet. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 127 bis 151 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt sei, da tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt worden seien. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die „Matched-Interest“-Befreiung gemäß Section 371IE des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt. Hilfsweise sei der Beschluss der Kommission im Hinblick auf die „Matched-Interest“-Befreiung mit einem Mangel behaftet, da die Kommission den Beschluss entgegen Art. 296 AEUV nicht hinreichend begründet habe. |
6. |
Sechster Klagegrund: Die Besteuerung von CFC, die die Voraussetzungen für die in dem genannten Kapitel 9 enthaltenen Befreiungen erfüllten, als Kategorie würde gegen die Niederlassungsfreiheit der Klägerinnen nach Art. 49 AEUV verstoßen. |
7. |
Siebter Klagegrund: Offensichtlicher Ermessens- und Beurteilungsfehler hinsichtlich der Befreiung im Umfang von 75 % und des festgesetzten Verhältnisses. |
8. |
Achter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission verstoße gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung bzw. der Gleichbehandlung. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 (1) des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe. |
10. |
Zehnter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie im 176. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass eine Kategorie von Begünstigten (darunter auch die Klägerinnen) bestehe und dass ihnen (den Klägerinnen) Beihilfen gewährt worden seien, die nach Art. 2 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses zurückzufordern seien. |
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).