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Document 62016TN0903

    Rechtssache T-903/16: Klage, eingereicht am 19. Dezember 2016 — RE/Kommission

    ABl. C 53 vom 20.2.2017, p. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.2.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 53/41


    Klage, eingereicht am 19. Dezember 2016 — RE/Kommission

    (Rechtssache T-903/16)

    (2017/C 053/50)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: RE (Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    den Beschluss SEC 10.20/06/15 der Europäischen Kommission vom 12. Oktober 2016 in Bezug auf den die Verordnung 45/2001 betreffenden Teil für nichtig zu erklären und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 10 000 Euro als gerechten und billigen Ersatz des immateriellen Schadens wegen der rechtswidrigen Verweigerung des Zugangs zu seinen personenbezogenen Daten zu zahlen;

    die Beklagte zu verurteilen, gemäß Art. 91 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts ein Dokument in Bezug auf die Einstellung des Klägers vorzulegen oder, hilfsweise, dem Gericht gemäß Art. 104 dieser Verfahrensordnung dieses Dokument zu übermitteln und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens wegen der unethischen und rechtswidrigen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten während der Ermittlungen zu zahlen;

    der Beklagten ihre eigenen Kosten und die Kosten des Klägers im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung seiner Klage auf Nichtigerklärung macht der Kläger geltend, dass es der angefochtenen Entscheidung vollständig an einer Begründung in Bezug auf die Daten mangele, für die auf keine Ausnahme geltend gemacht worden sei, mit der die Weigerung, dem Kläger Zugang zu diesen personenbezogenen Daten zu gewähren, gerechtfertigt werden könnte.

    Soweit darüber hinaus die angefochtene Entscheidung den Kläger am Zugang zu seinen personenbezogenen Daten unter Verweis auf die Ausnahmeregelung zum Schutz von Ermittlungstätigkeiten gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 45/2001 (1) hindere, müsse sie als rechtswidrig betrachtet werden, da sie nicht aufzeige, wie diese Ausnahme nach dem Abschluss der Ermittlungen gegen den Kläger weiterhin Anwendung finden könne.

    Die Ablehnung des gesonderten Antrags des Klägers in der angefochtenen Entscheidung auf Zugang zu einer geschwärzten/redigierten Fassung, der erstmals mit seinem Antrag vom 21. September 2016 gestellt worden sei, müsse als rechtswidrig betrachtet werden, da keinerlei Gründe angegeben würden, weshalb die Weitergabe der personenbezogenen Daten des Klägers in geschwärzter Fassung in diesem Fall — insbesondere nach dem Abschluss der Ermittlungen — nicht möglich sei.

    Zur Stützung seiner Klage auf Schadensersatz trägt der Kläger vor, dass ihm wegen der rechtswidrigen Weigerung der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit, ihm Zugang zu seinen personenbezogenen Daten zu gewähren, ein immaterieller Schaden entstanden sei, dass wegen der rechtswidrigen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch diese Generaldirektion, insbesondere wegen der rechtswidrigen Verbreitung von Informationen in Bezug auf die Ermittlungen mit der Absicht, seinen beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten zu schaden, diese erheblich beeinträchtigt worden seien, und diesem Schaden nicht nur durch die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung abgeholfen werden könne. In diesem Zusammenhang ersucht der Kläger das Gericht, zwei Dokumente zu berücksichtigen, um die Anträge des Klägers auf Wiedergutmachung seines durch das Verhalten der Verwaltung verursachten immateriellen Schadens zu prüfen und ihm Ersatz des immateriellen Schadens zuzuerkennen.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8, S. 1).


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