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Έγγραφο 62016TN0902

    Rechtssache T-902/16: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2016 — HeidelbergCement/Kommission

    ABl. C 53 vom 20.2.2017, σ. 40 έως 41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.2.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 53/40


    Klage, eingereicht am 21. Dezember 2016 — HeidelbergCement/Kommission

    (Rechtssache T-902/16)

    (2017/C 053/49)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: HeidelbergCement AG (Heidelberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Denzel, C. von Köckritz, P. Pichler und H. Weiß)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss Nr. (2016)6591 final der Europäischen Kommission vom 10. Oktober 2016, im Fall M. 7878 — HeidelbergerCement/Schwenk/Cemex Hungary/Cemex Croatia hinsichtlich des beabsichtigten Erwerbs von 100 % der Anteile von Cemex Hratska dd. und Cemex Hungária Építőanyagok Kft. durch Duna-Dráva Cement Kft. das Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) einzuleiten, für nichtig zu erklären und

    in jedem Fall der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend.

    Die Europäische Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Klägerin und die Schwenk Zement KG — anstatt die Duna-Dráva Cement Kft., ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen, an dem die Klägerin und die Schwenk Zement KG jeweils eine die Kontrolle begründende Beteiligung von 50 % halten — als „beteiligte Unternehmen“ angesehen habe und daher zu dem Schluss gekommen sei, die Transaktion habe „unionsweite Bedeutung“ im Sinne von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Tatsächlich verfüge die Europäische Kommission nicht über die Zuständigkeit zum Erlass des angefochtenen Beschlusses und die Überprüfung der Transaktion auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Der angefochtene Beschluss verstoße daher gegen Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und die Grundsätze der Rechtssicherheit und Subsidiarität.

    Erstens habe die Europäische Kommission einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie sich auf Nr. 147 der Konsolidierten Mitteilung zu Zuständigkeitsfragen (2) berufen habe, um die Klägerin und die Schwenk Zement KG anstatt der Duna-Dráva Cement Kft. als die „beteiligten Unternehmen“ zu qualifizieren.

    Zweitens wäre Nr. 147 der Konsolidierten Mitteilung zu Zuständigkeitsfragen rechtswidrig, wenn er tatsächlich auf den vorliegenden Fall angewendet werden könnte, da er gegen Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und die Primärrechtsgrundsätze der Rechtssicherheit und der Subsidiarität verstieße.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1).

    (2)  Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2008, C 95, S. 1).


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