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Document 62015TN0552

    Rechtssache T-552/15: Klage, eingereicht am 25. September 2015 — Bank Refah Kargaran/Rat

    ABl. C 398 vom 30.11.2015, p. 59–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 398/59


    Klage, eingereicht am 25. September 2015 — Bank Refah Kargaran/Rat

    (Rechtssache T-552/15)

    (2015/C 398/74)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Bank Refah Kargaran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Thouvenin)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Klägerin beantragt die Entscheidung,

    dass der Rat der Europäischen Union die außervertragliche Haftung der Europäischen Union dadurch ausgelöst hat, dass er die vom Rat der Europäischen Union gegen BRK erlassene restriktive Maßnahme, die mit Urteil des Gerichts vom 6. September 2013 (Rechtssache T-24/11) für nichtig erklärt wurde, erlassen und aufrechterhalten hat;

    dass die Europäische Union daher verpflichtet ist, den sich daraus ergebenden Schaden der Klägerin zu ersetzen;

    dass sich der materielle Schaden auf 6 8 6 51  318 Euro beläuft, zuzüglich gesetzliche Zinsen, und jeden weiteren Betrag umfasst, der gerechtfertigt ist;

    dass sich der immaterielle Schaden auf 5 2 5 47  415 Euro, zuzüglich gesetzliche Zinsen, und jeden weiteren Betrag umfasst, der gerechtfertigt ist;

    hilfsweise, dass die gesamten oder ein Teil der als immaterieller Schaden geforderten Beträge als materieller Schaden angesehen und dahin berechnet werden; und

    dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend, von denen zwei die außervertragliche Haftung der Europäischen Union und drei den sich aus dem rechtswidrigen Handeln des Rates der Europäischen Union ergebenden Schaden betreffen.

    Zur außervertraglichen Haftung der Europäischen Union

    1.

    Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit des dem Rat vorgeworfenen Verhaltens (Erlass und Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern der Klägerin), die mit Urteil vom 6. September 2013, Bank Refah Kargaran/Rat, T-24/11, Slg, EU:T:2013:403, ordnungsgemäß festgestellt wurde.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Das rechtswidrige Verhalten des Rates sei ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Rechtsnormen, die bezweckten, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

    Zu dem sich aus dem rechtswidrigen Verhalten des Rates der Europäischen Union ergebenden Schaden

    3.

    Dritter Klagegrund: Einstellung der Tätigkeit der Klägerin mit in der Europäischen Union angesiedelten Organen wegen des Einfrierens ihrer Gelder.

    4.

    Vierter Klagegrund: Entgangener Gewinn infolge der Sperre von Kreditlinien.

    5.

    Fünfter Klagegrund: Immaterieller Schaden.


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