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Document 62015TN0103

    Rechtssache T-103/15: Klage, eingereicht am 27. Februar 2015 — Flabeg Deutschland/Kommission

    ABl. C 138 vom 27.4.2015, p. 62–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.4.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 138/62


    Klage, eingereicht am 27. Februar 2015 — Flabeg Deutschland/Kommission

    (Rechtssache T-103/15)

    (2015/C 138/81)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Flabeg Deutschland GmbH (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Küper und E.-M. Schwind)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss der Beklagten, vom 25. November 2014 in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN), Az.: C(2014) 8786 final, insbesondere die Art. 1, 2, 3 Ziffer 1 und 2, 4 und 5 (Feststellung der Beihilfequalität und der Unvereinbarkeit des EEG 2012 einschließlich seiner besonderen Ausgleichsregelung mit dem Gemeinsamen Markt) sowie Art. 6 i.V.m. Art. 7 (Anordnung der sofortigen Teilrückforderung von den Begünstigten), für nichtig zu erklären;

    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend:

    1.

    Erster Klagegrund: Voraussetzungen des Artikels 107 AEUV liegen nicht vor.

    Die Klägerin macht geltend, dem EEG-Umlagesystem und der besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2012 fehle es bereits an der Beihilfequalität im Sinne des Art. 107 Absatz 1 AEUV. Für den Fall, dass eine Einordnung der besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2012 als Beihilfe in diesem Sinne zu bejahen wäre, fände diese ihre Rechtfertigung in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b und c AEUV (Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse bzw. der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder -gebiete ohne Veränderung der Handelsbedingungen gegen das gemeinsame Interesse) und wäre somit nicht beihilferechtswidrig.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Unanwendbarkeit der für den Anpassungsplan maßgeblichen Leitlinien der Gemeinschaft für Umwelt- und Energiebeihilfen (the Environmental and Energy State Aide Guidelines — EEAG)

    Die Klägerin macht geltend, die im Hinblick auf die Rückforderungshöhe gem. Art. 3 des streitgegenständlichen Beschlusses der Beklagten maßgeblichen EEAG, die ab dem 1. Juli 2014 zur Anwendung gelangen, seien mangels Beihilfequalität der in Bezug genommenen Instrumente EEG-Umlagesystem und besondere Ausgleichsregelung des EEG 2012 und vor dem Hintergrund des auch auf EU-Ebene geltenden Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auf diese nicht anwendbar.


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