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Document 62015TN0103
Case T-103/15: Action brought on 27 February 2015 — Flabeg Deutschland v Commission
Rechtssache T-103/15: Klage, eingereicht am 27. Februar 2015 — Flabeg Deutschland/Kommission
Rechtssache T-103/15: Klage, eingereicht am 27. Februar 2015 — Flabeg Deutschland/Kommission
ABl. C 138 vom 27.4.2015, p. 62–63
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/62 |
Klage, eingereicht am 27. Februar 2015 — Flabeg Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-103/15)
(2015/C 138/81)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Flabeg Deutschland GmbH (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Küper und E.-M. Schwind)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Beklagten, vom 25. November 2014 in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN), Az.: C(2014) 8786 final, insbesondere die Art. 1, 2, 3 Ziffer 1 und 2, 4 und 5 (Feststellung der Beihilfequalität und der Unvereinbarkeit des EEG 2012 einschließlich seiner besonderen Ausgleichsregelung mit dem Gemeinsamen Markt) sowie Art. 6 i.V.m. Art. 7 (Anordnung der sofortigen Teilrückforderung von den Begünstigten), für nichtig zu erklären; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend:
1. |
Erster Klagegrund: Voraussetzungen des Artikels 107 AEUV liegen nicht vor. Die Klägerin macht geltend, dem EEG-Umlagesystem und der besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2012 fehle es bereits an der Beihilfequalität im Sinne des Art. 107 Absatz 1 AEUV. Für den Fall, dass eine Einordnung der besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2012 als Beihilfe in diesem Sinne zu bejahen wäre, fände diese ihre Rechtfertigung in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b und c AEUV (Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse bzw. der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder -gebiete ohne Veränderung der Handelsbedingungen gegen das gemeinsame Interesse) und wäre somit nicht beihilferechtswidrig. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Unanwendbarkeit der für den Anpassungsplan maßgeblichen Leitlinien der Gemeinschaft für Umwelt- und Energiebeihilfen (the Environmental and Energy State Aide Guidelines — EEAG) Die Klägerin macht geltend, die im Hinblick auf die Rückforderungshöhe gem. Art. 3 des streitgegenständlichen Beschlusses der Beklagten maßgeblichen EEAG, die ab dem 1. Juli 2014 zur Anwendung gelangen, seien mangels Beihilfequalität der in Bezug genommenen Instrumente EEG-Umlagesystem und besondere Ausgleichsregelung des EEG 2012 und vor dem Hintergrund des auch auf EU-Ebene geltenden Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auf diese nicht anwendbar. |