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Document 62015TN0065
Case T-65/15: Action brought on 6 February 2015 — Talanton v Commission
Rechtssache T-65/15: Klage, eingereicht am 6. Februar 2015 — Talanton/Kommission
Rechtssache T-65/15: Klage, eingereicht am 6. Februar 2015 — Talanton/Kommission
ABl. C 138 vom 27.4.2015, p. 55–55
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/55 |
Klage, eingereicht am 6. Februar 2015 — Talanton/Kommission
(Rechtssache T-65/15)
(2015/C 138/72)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Talanton Anonimi Emporiki — Simvouleftiki-Ekpaideftiki Etairia Dianomon, Parochis Ipiresion Marketing kai Dioikisis Epicheiriseon (Palaio Faliro, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Damis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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ein Gutachten in Auftrag zu geben, um das im Audit-Bericht des externen Rechnungsprüfers festgestellte und von der Kommission zu Unrecht übernommene Ergebnis, dass es an alternativen Nachweisen für die beantragten Personalkosten fehlt, zu überprüfen. Dieser Faktor sei von entscheidender Bedeutung für den Ausgang der Rechtssache, da die Personalkosten einen Großteil der förderfähigen Kosten ausmachten, während sie alle mittelbaren Kosten umfassten; |
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festzustellen, dass erstens die ihr am 10. Dezember 2014 übersandte Belastungsanzeige Nr. 3241414916, mit der auf der Grundlage des mangelhaften und unrichtigen Berichts 11-ΒΑ135-006 die Rückzahlung von 2 73 535,38 Euro für den Vertrag über das Projekt FP-7216088 POCEMON verlangt wird, einen Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten der Kommission darstellt und zweitens die von ihr im Rahmen dieses Vertrags getragenen Kosten förderfähig sind, sowie die Kommission zu verpflichten, eine Gutschrift über 1 29 764,38 Euro auszustellen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Berufung auf die Schiedsklausel
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2. |
Zweiter Klagegrund: Gutgläubige Erfüllung des Vertrags und Verbot der missbräuchlichen Anwendung der Vertragsklauseln
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