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Document 62015TN0065

    Rechtssache T-65/15: Klage, eingereicht am 6. Februar 2015 — Talanton/Kommission

    ABl. C 138 vom 27.4.2015, p. 55–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.4.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 138/55


    Klage, eingereicht am 6. Februar 2015 — Talanton/Kommission

    (Rechtssache T-65/15)

    (2015/C 138/72)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Klägerin: Talanton Anonimi Emporiki — Simvouleftiki-Ekpaideftiki Etairia Dianomon, Parochis Ipiresion Marketing kai Dioikisis Epicheiriseon (Palaio Faliro, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Damis)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    ein Gutachten in Auftrag zu geben, um das im Audit-Bericht des externen Rechnungsprüfers festgestellte und von der Kommission zu Unrecht übernommene Ergebnis, dass es an alternativen Nachweisen für die beantragten Personalkosten fehlt, zu überprüfen. Dieser Faktor sei von entscheidender Bedeutung für den Ausgang der Rechtssache, da die Personalkosten einen Großteil der förderfähigen Kosten ausmachten, während sie alle mittelbaren Kosten umfassten;

    festzustellen, dass erstens die ihr am 10. Dezember 2014 übersandte Belastungsanzeige Nr. 3241414916, mit der auf der Grundlage des mangelhaften und unrichtigen Berichts 11-ΒΑ135-006 die Rückzahlung von 2 73  535,38 Euro für den Vertrag über das Projekt FP-7216088 POCEMON verlangt wird, einen Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten der Kommission darstellt und zweitens die von ihr im Rahmen dieses Vertrags getragenen Kosten förderfähig sind, sowie die Kommission zu verpflichten, eine Gutschrift über 1 29  764,38 Euro auszustellen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Berufung auf die Schiedsklausel

    Aus der detaillierten Begründung der vorliegenden Klage gehe hervor, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem im Audit-Bericht angeführten Sachverhalt und den Ergebnissen des externen Rechnungsprüfers bestehe, die von der Kommission trotz der begründeten Einwände (der Klägerin), die nicht geprüft worden seien, ohne Begründung übernommen worden seien. Durch diese Analyse würden alle Behauptungen des externen Rechnungsprüfers entkräftet und folglich müsse die Kommission zu neuen Ergebnissen kommen und die Kosten der Klägerin akzeptieren.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Gutgläubige Erfüllung des Vertrags und Verbot der missbräuchlichen Anwendung der Vertragsklauseln

    Erstens sei der Klägerin nicht das legitime Recht eingeräumt worden, ihre Einwände direkt dem von der Kommission eingesetzten Rechnungsprüfer gegenüber geltend zu machen und den unbegründeten Behauptungen des Verfassers des Entwurfs des Audit-Berichts entgegenzutreten. Dies sei besonders erheblich, da die Unparteilichkeit des externen Rechnungsprüfers der Klägerin gegenüber und seine Fehler problematisiert worden seien.

    Zweitens sei der Entwurf des Audit-Berichts des externen Rechnungsprüfers von der Kommission übernommen worden, ohne dass sie die legitimen und detaillierten Rügen der Klägerin sowie die ergänzenden Nachweise, die diese vorgelegt habe, überprüft und mit einer Begründung widerlegt habe. Der Entwurf des Audit-Berichts sei im Audit-Bericht 11-ΒΑ135-006 vom 22. Januar 2013 über den Vertrag für das Projekt FP7-216088 POCEMON wiedergegeben worden, in dem zu Unrecht angeführt worden sei, dass es an alternativen Nachweisen für die beantragten Personalkosten fehle. Die Beurteilung des externen Rechnungsprüfers sei willkürlich und unbegründet, da viele alternative Nachweise und eidesstattliche Erklärungen aller Mitarbeiter an dem Projekt als Beweise vorgelegt worden seien, also sei auch die betreffende Entscheidung der Kommission falsch, mit der die Beurteilung des externen Rechnungsprüfers ohne Begründung übernommen worden sei.


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