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Document 62015TN0059

Rechtssache T-59/15: Klage, eingereicht am 4. Februar 2015 — Amitié/EACEA

ABl. C 138 vom 27.4.2015, p. 53–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/53


Klage, eingereicht am 4. Februar 2015 — Amitié/EACEA

(Rechtssache T-59/15)

(2015/C 138/71)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Amitié Srl (Bologna, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Bogaert)

Beklagte: Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die gegen die EACEA erhobene Klage für zulässig zu erklären,

die Entscheidung der EACEA vom 26. November 2014 für rechtlich unbegründet zu erklären und demzufolge die sofortige Aufhebung aller von der EACEA gegen sie erlassenen Maßnahmen anzuordnen,

die von der EACEA am 12. Dezember 2014 an sie gerichtete Belastungsanzeige Nr. 3241415195 über 9 41  310,38 Euro für nicht fällig zu erklären,

der EACEA die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dieser Klage nach den Art. 256 AEUV und 272 AEUV beantragt die Klägerin, die Entscheidung der EACEA vom 26. November 2014, die die im Anschluss an die vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführte Untersuchung gegen AMITIÉ erlassenen Maßnahmen enthält, für unbegründet zu erklären.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die von der EACEA gegen die Klägerin erlassenen Maßnahmen seien ungerechtfertigt

Die Voraussetzungen für die Anwendung der Maßnahmen seien nicht erfüllt: Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2988/1995 (1) sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Verstoß gegen die vertraglichen Bestimmungen und fehlerhafte Anwendung der Verordnungen Nr. 966/2012 (2) und Nr. 1268/2012 (3). Keine der (in der Entscheidung der EACEA vom 26. November 2014 enthaltenen) Maßnahmen, die gegen die Klägerin eingeleitet worden seien, sei rechtlich begründet. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Rückforderung aller ihr gewährten Beträge würde einen Rechtsmissbrauch und eine ungerechtfertigte Bereicherung zugunsten der EACEA darstellen.

2.

Zweiter Klagegrund: Ungültigkeit der Untersuchungen und Schlussfolgerungen (Verstoß gegen die vertraglichen Bestimmungen und anwendbaren Verordnungen) von OLAF

Die von OLAF durchgeführten Untersuchungen seien nicht mit der Verordnung Nr 883/2013 (4) und/oder mit den auf diesem Gebiet anwendbaren allgemeinen Grundsätzen vereinbar.

Da die Entscheidung der EACEA auf Schlussfolgerungen beruhe, die OLAF aus den von ihm durchgeführten Untersuchungen gezogen habe, wirke sich die fehlende Rechtmäßigkeit der Untersuchungen und des Berichts von OLAF zwangsläufig auf die Entscheidung der EACEA aus.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union.

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates.


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