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Document 62015CN0127

    Rechtssache C-127/15: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 12. März 2015 — Verein für Konsumenteninformation gegen INKO, Inkasso GmbH

    ABl. C 205 vom 22.6.2015, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.6.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 205/13


    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 12. März 2015 — Verein für Konsumenteninformation gegen INKO, Inkasso GmbH

    (Rechtssache C-127/15)

    (2015/C 205/18)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Oberster Gerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Revisionswerber: Verein für Konsumenteninformation

    Revisionsgegnerin: INKO, Inkasso GmbH

    Vorlagefragen

    1.

    Wird ein Inkassobüro, das im Zusammenhang mit dem gewerbsmäßigen Eintreiben von Forderungen im Namen seiner Auftraggeber deren Schuldnern den Abschluss von Ratenvereinbarungen anbietet, wobei es für seine Tätigkeit Spesen verrechnet, die letztlich von den Schuldnern zu tragen sind, als „Kreditvermittler“ im Sinn von Art. 3 lit. f der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (1) tätig?

    2.

    Wenn Frage 1 bejaht wird:

    Ist eine Ratenvereinbarung, die über Vermittlung eines Inkassobüros zwischen einem Schuldner und dessen Gläubiger geschlossen wird, eine „unentgeltliche Stundung“ im Sinn von Art. 2 Abs. 2 lit. j der Richtlinie 2008/48/EG, wenn sich der Schuldner darin lediglich zur Zahlung der offenen Forderung sowie von solchen Zinsen und Kosten verpflichtet, die er wegen seines Verzugs ohnehin aufgrund des Gesetzes — also auch ohne solche Vereinbarung — zu zahlen gehabt hätte?


    (1)  ABl. L 133, S. 66.


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