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Document 62014CA0593

    Rechtsache C-593/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Masco Denmark ApS, Damixa ApS/Skatteministeriet (Vorlage zur Vorabentscheidung — Niederlassungsfreiheit — Steuervorschriften im Bereich der Unterkapitalisierung der Tochtergesellschaften — Einbeziehung der von einer Darlehen nehmenden nicht gebietsansässigen Tochtergesellschaft gezahlten Darlehenszinsen in den steuerpflichtigen Gewinn einer Darlehen gebenden Gesellschaft — Steuerbefreiung der von einer Darlehen nehmenden gebietsansässigen Tochtergesellschaft gezahlten Zinsen — Ausgewogene Verteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten — Notwendigkeit, der Steuerfluchtgefahr vorzubeugen)

    ABl. C 53 vom 20.2.2017, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.2.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 53/3


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Masco Denmark ApS, Damixa ApS/Skatteministeriet

    (Rechtsache C-593/14) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Steuervorschriften im Bereich der Unterkapitalisierung der Tochtergesellschaften - Einbeziehung der von einer Darlehen nehmenden nicht gebietsansässigen Tochtergesellschaft gezahlten Darlehenszinsen in den steuerpflichtigen Gewinn einer Darlehen gebenden Gesellschaft - Steuerbefreiung der von einer Darlehen nehmenden gebietsansässigen Tochtergesellschaft gezahlten Zinsen - Ausgewogene Verteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten - Notwendigkeit, der Steuerfluchtgefahr vorzubeugen))

    (2017/C 053/04)

    Verfahrenssprache: Dänisch

    Vorlegendes Gericht

    Vestre Landsret

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Masco Denmark ApS, Damixa ApS

    Beklagter: Skatteministeriet

    Tenor

    Art. 49 AEUV in Verbindung mit Art. 54 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach einer gebietsansässigen Gesellschaft eine Steuerbefreiung für von einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft gezahlte Zinsen gewährt wird, soweit Letztere die entsprechenden Zinsaufwendungen nach den Vorschriften über die Zinsabzugsbeschränkung bei Unterkapitalisierung steuerlich nicht hat abziehen können, aber die Steuerbefreiung, die sich aus der Anwendung der eigenen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über die Unterkapitalisierung ergibt, ausschließt, wenn die Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist.


    (1)  ABl. C 73 vom 2.3.2015.


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