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Document 62014CA0016

Rechtssache C-16/14: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Gent — Belgien) — Property Development Company NV/Belgische Staat (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerwesen — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 11 Teil A — Zuordnung eines Gegenstands, der mit einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist — Zuordnung eines Gebäudes zu einer mehrwertsteuerbefreiten Tätigkeit — Besteuerungsgrundlage für diese Zuordnung — Während der Errichtung des Gebäudes gezahlte Fremdkapitalzinsen)

ABl. C 205 vom 22.6.2015, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/8


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Gent — Belgien) — Property Development Company NV/Belgische Staat

(Rechtssache C-16/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A - Zuordnung eines Gegenstands, der mit einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist - Zuordnung eines Gebäudes zu einer mehrwertsteuerbefreiten Tätigkeit - Besteuerungsgrundlage für diese Zuordnung - Während der Errichtung des Gebäudes gezahlte Fremdkapitalzinsen))

(2015/C 205/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Gent

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Property Development Company NV

Beklagter: Belgische Staat

Tenor

Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die Besteuerungsgrundlage für die Berechnung der Mehrwertsteuer auf eine Zuordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 7 Buchst. b dieser Richtlinie eines Gebäudes, das der Steuerpflichtige hat errichten lassen, der Einkaufspreis — im Zeitpunkt dieser Zuordnung — von Gebäuden ist, deren Lage, Größe und sonstige wesentliche Merkmale mit denen des fraglichen Gebäudes vergleichbar sind. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob ein Teil dieses Einkaufspreises auf der Zahlung von Fremdkapitalzinsen während der Errichtung des Gebäudes beruht.


(1)  ABl. C 102 vom 7.4.2014.


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