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Document 62010CA0145

Rechtssache C-145/10: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 1. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien — Österreich) — Eva-Maria Painer/Standard VerlagsGmbH, Axel Springer AG, Süddeutsche Zeitung GmbH, Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co KG, Verlag M. DuMont Schauberg Expedition der Kölnischen Zeitung GmbH & Co KG (Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 6 Nr. 1 — Mehrere Beklagte — Richtlinie 93/98/EWG — Art. 6 — Schutz von Fotografien — Richtlinie 2001/29/EG — Art. 2 — Vervielfältigung — Verwendung einer Porträtfotografie als Vorlage für ein Phantombild — Art. 5 Abs. 3 Buchst. d — Ausnahmen und Beschränkungen für Zitate — Art. 5 Abs. 3 Buchst. e — Ausnahmen und Beschränkungen zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit — Art. 5 Abs. 5)

ABl. C 32 vom 4.2.2012, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 1. Dezember 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien — Österreich) — Eva-Maria Painer/Standard VerlagsGmbH, Axel Springer AG, Süddeutsche Zeitung GmbH, Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co KG, Verlag M. DuMont Schauberg Expedition der Kölnischen Zeitung GmbH & Co KG

(Rechtssache C-145/10) (1)

(Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Mehrere Beklagte - Richtlinie 93/98/EWG - Art. 6 - Schutz von Fotografien - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 2 - Vervielfältigung - Verwendung einer Porträtfotografie als Vorlage für ein Phantombild - Art. 5 Abs. 3 Buchst. d - Ausnahmen und Beschränkungen für Zitate - Art. 5 Abs. 3 Buchst. e - Ausnahmen und Beschränkungen zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit - Art. 5 Abs. 5)

2012/C 32/11

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Handelsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Eva-Maria Painer

Beklagte: Standard VerlagsGmbH, Axel Springer AG, Süddeutsche Zeitung GmbH, Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co KG, Verlag M. DuMont Schauberg Expedition der Kölnischen Zeitung GmbH & Co KG

Gegenstand

Voabentscheidungsersuchen — Handelsgericht Wien — Auslegung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) sowie von Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Buchst. d und e und Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 1) — Veröffentlichung von Lichtbildern in mehreren Presseerzeugnissen ohne Zustimmung des Urhebers und ohne korrekte Herkunftsangabe — Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über mehrere Klagen, die wegen der gleichen Verletzung des Urheberrechts, gestützt auf im Wesentlichen übereinstimmende Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten, gegen verschiedene Beklagte erhoben werden — Rechtfertigung der Verletzung des Urheberrechts mit Gründen der öffentlichen Sicherheit

Tenor

1.

Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung für sich genommen nicht entgegensteht, dass gegen mehrere Beklagte wegen inhaltlich identischer Urheberrechtsverletzungen erhobene Klagen auf je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen nationalen Rechtsgrundlagen beruhen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand des gesamten Akteninhalts zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass in getrennten Verfahren unterschiedliche Entscheidungen ergehen.

2.

Art. 6 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte ist dahin auszulegen, dass eine Fotografie nach dieser Bestimmung urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie, was das nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt. Ist festgestellt worden, dass die fragliche Porträtfotografie die Qualität eines Werks aufweist, ist ihr Schutz nicht schwächer als derjenige, der anderen Werken — fotografische Werke eingeschlossen — zukommt.

3.

Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass ein Medium wie ein Presseverlag nicht aus eigener Initiative unter Berufung auf ein Ziel der öffentlichen Sicherheit ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen darf. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass es im Einzelfall zur Erreichung eines solchen Ziels beitragen kann, indem es eine Fotografie einer gesuchten Person veröffentlicht. Diese Initiative muss jedoch zum einen im Zusammenhang mit einer Entscheidung oder einem Vorgehen der zuständigen nationalen Behörden zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stehen, und sie muss zum anderen im Einvernehmen und in Absprache mit diesen Behörden ergriffen werden, soll sie nicht deren Maßnahmen zuwiderlaufen, ohne dass allerdings ein konkreter, aktueller und ausdrücklicher Aufruf der Sicherheitsbehörden, zu Fahndungszwecken eine Fotografie zu veröffentlichen, erforderlich wäre.

4.

Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung nicht entgegensteht, dass der ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand zitierende Presseartikel kein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk ist.

5.

Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass seine Anwendung voraussetzt, dass die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers oder des ausübenden Künstlers, des zitierten Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angegeben wird. Ist dieser Name jedoch nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 nicht angegeben worden, ist diese Verpflichtung als erfüllt anzusehen, wenn lediglich die Quelle angegeben wird.


(1)  ABl. C 148 vom 5.6.2010.


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