Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62009CN0148

    Rechtssache C-148/09 P: Rechtsmittel des Königreichs Belgien gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 10. Februar 2009 in der Rechtssache T-388/03, Deutsche Post AG und DHL International gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 24. April 2009

    ABl. C 167 vom 18.7.2009, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.7.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 167/3


    Rechtsmittel des Königreichs Belgien gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 10. Februar 2009 in der Rechtssache T-388/03, Deutsche Post AG und DHL International gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 24. April 2009

    (Rechtssache C-148/09 P)

    2009/C 167/04

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet und T. Materne, Bevollmächtigte)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Deutsche Post AG, DHL International, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge des Klägers

    das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Februar 2009 in der Rechtssache T-388/03, Deutsche Post AG und DHL International/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, aufzuheben;

    Deutsche Post und DHL International zu verurteilen, die Kosten zu tragen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Februar 2009, mit dem eine Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2003 aufgehoben wird, im Anschluss an ein in Art. 88 Abs. 3 EG vorgesehenes Vorprüfungsverfahren keine Einwände gegen eine am 3. Dezember 2002 angemeldete geplante Kapitalerhöhung von La Poste und gegen bestimmte andere Maßnahmen der belgischen Behörden zugunsten von La Poste zu erheben, auf drei Rechtsmittelgründe, die auf die Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils abzielen.

    Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das angefochtene Urteil die Verfahrensregeln im Rahmen der Überprüfung staatlicher Beihilfen verkannt habe, indem es bestimmte Umstände des Vorprüfungsverfahrens und bestimmte Aspekte des Inhalts der Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2003 als objektive und übereinstimmende Anhaltspunkte für „ernsthafte Schwierigkeiten“ eingestuft habe, welche die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 88 Abs. 2 EG erforderlich gemacht hätten.

    Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund trägt der Rechtsmittelführer vor, dass das angefochtene Urteil bereits zum Teil eine Entscheidung über die materielle Richtigkeit der in der Kommissionsentscheidung vom 23. Juli 2003 vorgenommenen Prüfung hinsichtlich des Vorliegens staatlicher Beihilfen und ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt getroffen habe, indem es den vierten und den siebten Klagegrund berücksichtigt und diesen auch stattgegeben habe, obwohl der vierte und der siebte Klagegrund hätten für unzulässig erklärt werden müssen, da die Kläger sogar dem angefochtenen Urteil selbst zufolge keine entsprechende Klagebefugnis gehabt hätten.

    Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, dass das angefochtene Urteil gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen habe, indem es beanstande, dass die Kommission in ihrer der Entscheidung vom 23. Juli 2003 vorausgegangenen Überprüfung das vierte Kriterium des Urteils des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache Altmark, und zwar das Kriterium des „Benchmarking“ mit den Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten und angemessen ausgestatteten Unternehmens, nicht berücksichtigt habe, obwohl dieses Urteil erst nach der Prüfung des vorliegenden Vorgangs (und einen Tag, nachdem die Kommission entschieden habe, keine Einwände gegen die geplante Kapitalerhöhung von La Poste zu erheben) ergangen sei und das fragliche Kriterium vor diesem Zeitpunkt keinen Niederschlag in der Rechtssprechung des Gerichtshofs oder des Gerichts oder in der Entscheidungspraxis der Kommission gefunden habe.


    Top