EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62008TN0527

Rechtssache T-527/08: Klage, eingereicht am 4. Dezember 2008 — Kommission/TMT Pragma

ABl. C 32 vom 7.2.2009, p. 46–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/46


Klage, eingereicht am 4. Dezember 2008 — Kommission/TMT Pragma

(Rechtssache T-527/08)

(2009/C 32/89)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Moretto sowie A. M. Rouchaud-Joёt und F. Mirza)

Beklagte: TMT Pragma Srl (Rom, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, einen Hauptschuldbetrag in Höhe von 30 700,23 Euro zuzüglich Verzugszinsen zum in Spanien geltenden gesetzlichen Zinssatz ab dem 29. August 2004 bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrags an die Kommission zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage wird beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 30 700,23 Euro zuzüglich Verzugszinsen zu verurteilen, was einem Teil des Beitrags entspreche, der von der Klägerin in Ausführung des innerhalb des IV. Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung geschlossenen Vertrags Nr. UR-96-SC.1105 gezahlt worden sei. Der mit anderen europäischen Forschungszentren geschlossene Vertrag habe die Verwirklichung des Projekts „integrated urban transport concepts and market orientated urban transport systems/on demand urban transport systems — INTRAMUROS“ vorgesehen.

Zur Stützung ihrer Anträge macht die Klägerin geltend, dass sich bei der im Juni 2000 durchgeführten Buchprüfung herausgestellt habe, dass manche Personalkosten, die Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Kosten für Konsumgüter und Informatik nicht belegt worden seien und daher dem Projekt nicht zugewiesen werden könnten.

Mit Lastschriftanzeige vom 14. Juli 2004 habe die Kommission die Beklagte zur Rückzahlung des in Rede stehenden Betrags zuzüglich Verzugszinsen im Fall der Nichtzahlung aufgefordert.


Top