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Document 62008CN0286
Case C-286/08: Action brought on 30 June 2008 — Commission of the European Communities v Hellenic Republic
Rechtssache C-286/08: Klage, eingereicht am 30. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
Rechtssache C-286/08: Klage, eingereicht am 30. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
ABl. C 223 vom 30.8.2008, p. 33–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/33 |
Klage, eingereicht am 30. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-286/08)
(2008/C 223/51)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und J.-B. Laignelot)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass
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der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission hat nach Prüfung der von der Hellenischen Republik veröffentlichten gesetzlichen Maßnahmen in Bezug auf die Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle und insbesondere des nationalen Bewirtschaftungsplans festgestellt, dass diese den Anforderungen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Bewirtschaftung der gefährlichen Abfälle nicht entsprächen.
Insbesondere der nationale Bewirtschaftungsplan weise Mängel auf, da er sich auf Leitlinien beschränke, die einer weiteren Ausarbeitung bedürften und das Erfordernis der „ausreichenden Genauigkeit“ unter Verstoß gegen die Art. 1 Abs. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 91/689/EWG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/12/EG (früher Richtlinie 75/442/EWG) nicht erfüllt sei.
Auch sehe der nationale Bewirtschaftungsplan kein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen vor, da angemessene Infrastrukturen fehlten, es keine Bewertung in Bezug auf das erforderliche Niveau der Verarbeitungskapazitäten gebe und Mängel in Bezug auf die Errichtung und die geografische Lokalisierung geeigneter Standorte bestünden, und zwar unter Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/689/EWG in Verbindung mit Art. 5 der Richtlinie 2006/12/EG (früher Richtlinie 75/442/EWG).
Darüber hinaus wird festgestellt, dass die übliche Praxis der Beseitigung von gefährlichen Abfällen in Griechenland die „vorläufige Lagerung“ sei, die jedoch wegen der Verlängerung der betreffenden Genehmigungen mangels geeigneter Deponien zu einer ständigen Lagerung geworden sei. Daraus folge, dass die geeigneten Maßnahmen für eine sichere endgültige Beseitigung der gefährlichen Abfälle in der Weise, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werde, und ohne dass die Umwelt geschädigt werde, nicht erlassen worden seien, und zwar unter Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/689/EWG in Verbindung mit den Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/12/EG (früher Richtlinie 75/442/EWG) sowie den Art. 3 Abs. 1, 6, 7, 8, 9, 13 und 14 der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien.
(1) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.
(2) ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9 bis 21.
(3) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1 bis 19.