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Document 62007FN0108

    Rechtssache F-108/07: Klage, eingereicht am 15. Oktober 2007 — Nijs/Rechnungshof

    ABl. C 22 vom 26.1.2008, p. 56–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.1.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 22/56


    Klage, eingereicht am 15. Oktober 2007 — Nijs/Rechnungshof

    (Rechtssache F-108/07)

    (2008/C 22/108)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Bart Nijs (Bereldange, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)

    Beklagter: Europäischer Rechnungshof

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung des Europäischen Rechnungshofs, das Mandat des Generalsekretärs des Rechnungshofs um weitere sechs Jahre ab dem 1. Juli 2007 zu verlängern, aufzuheben;

    hilfsweise, die beiden Handlungen aufzuheben, die angeblich „Entscheidungen der Anstellungsbehörde“ sind, d. h. die Handlung vom 8. Dezember 2006 zur Durchführung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 3. Oktober 2006 in der Rechtssache T-171/05 und die Handlung vom 12. Juli 2007, mit der die Beschwerde des Klägers vom 12. März 2007 zurückgewiesen wurde;

    dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Für seine Klage beruft sich der Kläger u. a. auf folgende Umstände: i) Der Generalsekretär des Rechnungshofs habe rechtswidrig gehandelt; anstatt das OLAF einzuschalten, habe er sich, als er unter Vorlage von Dokumenten von einem Betrug zulasten des Invaliditätsrentensystems unterrichtet worden sei, ausdrücklich geweigert, Maßnahmen zu ergreifen oder der Frage nachzugehen; ii) ein Beamter habe seinen Dienst in rechtswidriger Weise ausgeübt; iii) die Beförderungsentscheidungen und der Zeitpunkt ihres Erlasses seien wiederholt nicht bekannt gemacht worden; iv) die Wahlen zur Personalvertretung in den Jahren 2004 und 2006 seien aus mehreren Gründen rechtswidrig; v) es gebe eine große Zahl missbräuchlicher Beförderungsverfahren und auch eine missbräuchliche Anmaßung der Ernennungsbefugnis, die ein Referatsleiter habe ausüben dürfen, sowie eine große Zahl persönlicher Interessen, die geeignet seien, die Unabhängigkeit der Anstellungsbehörde bei fast allen ihren Entscheidungen zu beeinträchtigen; vi) die „Entscheidungen der Anstellungsbehörde“ ergäben sich aus den persönlichen Interessen aller Vorgesetzten des Klägers, aus der Verschleierung der Beauftragung einer Kollegin mit der vorübergehenden Wahrnehmung höherer Aufgaben und aus der Nichteinschaltung des OLAF; vii) die Anstellungsbehörde habe die angefochtenen Entscheidungen auf die gleiche Aneinanderreihung offensichtlicher Fehler gestützt wie die ursprünglichen Entscheidungen, die mit ihnen bestätigt würden, und berufe sich hierfür auf ein nicht rechtskräftiges Urteil, ohne auch nur irgendein Argument des Klägers widerlegt zu haben; viii) die am Beurteilungs- und Beförderungsverfahren beteiligten Ausschüsse hätten keine Kenntnis von der beeinträchtigten Unabhängigkeit der Vorgesetzten des Klägers gehabt.


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