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Document 62007CB0242

Rechtssache C-242/07: Beschluss des Gerichtshofs vom 8. November 2007 — Königreich Belgien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Klagefrist — Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts — Einreichung der Urschrift der Klageschrift nach Fristablauf — Unzulässigkeit — Begriff entschuldbarer Irrtum — Begriff Zufall )

ABl. C 22 vom 26.1.2008, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/19


Beschluss des Gerichtshofs vom 8. November 2007 — Königreich Belgien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-242/07) (1)

(Rechtsmittel - Klagefrist - Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts - Einreichung der Urschrift der Klageschrift nach Fristablauf - Unzulässigkeit - Begriff „entschuldbarer Irrtum“ - Begriff „Zufall“)

(2008/C 22/36)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: L. Van den Broeck im Beistand von J.-P. Buyle und C. Steyaert)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und A. Steiblytė)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 15. März 2007 Belgien/Kommission (T-5/07), mit dem das Gericht die Klage des Klägers wegen Verspätung für unzulässig erklärt hat, mit der dieser die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 2006, mit der die Rückzahlung des von ihm als Hauptschuld gezahlten Betrags und der Zinsen für Forderungen des Europäischen Sozialfonds abgelehnt wird, beantragt — Klagefrist und Frist für die Mitteilung einer zuvor mittels Fernkopierer übermittelten Urschrift — Begriffe Zufall und entschuldbarer Irrtum

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 170 vom 21.7.2007.


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