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Document 62006CA0511
Case C-511/06 P: Judgment of the Court (First Chamber) of 9 July 2009 — Archer Daniels Midland Co. v Commission of the European Communities (Appeal — Competition — Agreements, decisions and concerted practices — Citric acid market — Determination of the amount of the fine — Role of leader — Rights of the defence — Evidence arising from a procedure conducted in a non-Member State — Definition of the relevant market — Attenuating circumstances)
Rechtssache C-511/06 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. Juli 2009 — Archer Daniels Midland Co./Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Markt für Zitronensäure — Festsetzung der Höhe von Geldbußen — Rolle als Anführer — Verteidigungsrechte — Beweismittel aus einem Verfahren in einem Drittland — Definition des relevanten Marktes — Mildernde Umstände)
Rechtssache C-511/06 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. Juli 2009 — Archer Daniels Midland Co./Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Markt für Zitronensäure — Festsetzung der Höhe von Geldbußen — Rolle als Anführer — Verteidigungsrechte — Beweismittel aus einem Verfahren in einem Drittland — Definition des relevanten Marktes — Mildernde Umstände)
ABl. C 205 vom 29.8.2009, p. 2–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. Juli 2009 — Archer Daniels Midland Co./Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-511/06 P) (1)
(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Zitronensäure - Festsetzung der Höhe von Geldbußen - Rolle als Anführer - Verteidigungsrechte - Beweismittel aus einem Verfahren in einem Drittland - Definition des relevanten Marktes - Mildernde Umstände)
2009/C 205/02
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Archer Daniels Midland Co. (Decatur, Vereinigte Staaten), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. O. Lenz, L. Martin Alegi, E. Batchelor und M. Garcia, Solicitors)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und X. Lewis)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-59/02 (Archer Daniels Midland Company/Kommission der Europäischen Gemeinschaften), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2001)3923 endg. der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/E-1/36.604 — Zitronensäure) betreffend ein Kartell auf dem Zitronensäuremarkt und, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße abgewiesen hat
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission (T-59/02) wird insoweit aufgehoben, als damit der Klagegrund der Archer Daniels Midland Co. zurückgewiesen wird, der die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte in dem Verwaltungsverfahren, in dem die Entscheidung 2002/742/EG der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.604 — Zitronensäure) ergangen ist, betrifft, soweit die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihr keine Gelegenheit gegeben hat, ihre Rechte hinsichtlich der Tatsachen geltend zu machen, auf die die Kommission ihre Einstufung als Anführer des Kartells gestützt hat. |
2. |
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission, wird insoweit aufgehoben, als damit der Klagegrund der Archer Daniels Midland Co. als ins Leere gehend zurückgewiesen wird, der die fehlerhafte Anwendung von Abschnitt B Buchst. b der Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 1996 über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen betrifft. |
3. |
Art. 3 der Entscheidung 2002/742 wird für nichtig erklärt, soweit damit die Höhe der von der Archer Daniels Midland Co. zu zahlenden Geldbuße auf 39,69 Mio. Euro festgesetzt wird. |
4. |
Der Betrag der von der Archer Daniels Midland Co. zu zahlenden Geldbuße wegen der in Art. 1 der Entscheidung 2002/742, wie dieser Artikel durch das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission (T-59/02) teilweise für nichtig erklärt worden ist, festgestellten Zuwiderhandlung wird auf 29,4 Mio. Euro festgesetzt. |
5. |
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. |
6. |
Die Archer Daniels Midland Co. trägt drei Viertel ihrer eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bezüglich des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften sowie die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bezüglich des Rechtsmittelverfahrens. |
7. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ein Viertel der Kosten der Archer Daniels Midland Co. bezüglich des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften sowie die Hälfte der Kosten der Archer Daniels Midland Co. bezüglich des Rechtsmittelverfahrens. |