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Document 62006CA0206

    Rechtssache C-206/06: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Groningen — Niederlande) — Essent Netwerk Noord BV, Nederlands Elektriciteit Administratiekantoor BV, Aluminium Delfzijl BV/Aluminium Delfzijl BV, Staat der Nederlanden, Nederlands Elektriciteit Administratiekantoor BV, Saranne BV (Binnenmarkt für Elektrizität — Nationale Regelung, die die Erhebung eines Tarifaufschlags für die Übertragung von Elektrizität zugunsten eines durch Gesetz bezeichneten Unternehmens zulässt, das zur Bestreitung von verlorenen Kosten verpflichtet ist — Abgaben zollgleicher Wirkung — Diskriminierende einzelstaatliche Abgaben — Von den Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen)

    ABl. C 223 vom 30.8.2008, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.8.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 223/4


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Groningen — Niederlande) — Essent Netwerk Noord BV, Nederlands Elektriciteit Administratiekantoor BV, Aluminium Delfzijl BV/Aluminium Delfzijl BV, Staat der Nederlanden, Nederlands Elektriciteit Administratiekantoor BV, Saranne BV

    (Rechtssache C-206/06) (1)

    (Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung, die die Erhebung eines Tarifaufschlags für die Übertragung von Elektrizität zugunsten eines durch Gesetz bezeichneten Unternehmens zulässt, das zur Bestreitung von verlorenen Kosten verpflichtet ist - Abgaben zollgleicher Wirkung - Diskriminierende einzelstaatliche Abgaben - Von den Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen)

    (2008/C 223/06)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Rechtbank Groningen

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerinnen: Essent Netwerk Noord BV, Nederlands Elektriciteit Administratiekantoor BV, Aluminium Delfzijl BV

    Beklagte: Aluminium Delfzijl BV, Staat der Nederlanden, Nederlands Elektriciteit Administratiekantoor BV, Saranne BV

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Groningen (Niederlande) — Auslegung der Art. 25 EG, 87 Abs. 1 EG und 90 EG — Nationale Rechtsvorschrift über die Einführung eines Stromtarifaufschlags, den die in den Niederlanden ansässigen Verbraucher ihrem Netzbetreiber während einer Übergangszeit zu zahlen haben — Verpflichtung des Netzbetreibers, den Tarifaufschlag an eine dafür vom Gesetzgeber bezeichnete Gesellschaft nationaler Stromerzeuger als Ausgleich für einen bestimmten Betrag in Höhe der von dieser Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen und der von ihr vor der Liberalisierung des Marktes getätigten Investitionen abzuführen — Zahlung des Überschusses durch diese Gesellschaft an den zuständigen Minister

    Tenor

    1.

    Art. 25 EG ist dahin auszulegen, dass er einer gesetzlichen Maßnahme entgegensteht, nach der inländische Elektrizitätskunden ihrem Netzbetreiber einen Tarifaufschlag für die für ihren Bedarf übertragene Menge an im Mitgliedstaat erzeugter und eingeführter Elektrizität schulden, wenn der Aufschlag vom Netzbetreiber an eine dafür vom Gesetzgeber bezeichnete Gesellschaft, die ein gemeinsames Tochterunternehmen der vier inländischen Elektrizitätserzeuger ist und zuvor die Kosten sämtlicher erzeugter und eingeführter Elektrizität verwaltet hat, abgeführt und vollständig für die Bestreitung nicht marktkonformer Kosten verwendet werden muss, für die diese Gesellschaft persönlich haftet, was zur Folge hat, dass die von dieser Gesellschaft erhobenen Beträge die auf der übertragenen inländischen Elektrizität ruhende Belastung in vollem Umfang ausgleichen.

    Das Gleiche gilt, wenn die inländischen Elektrizitätserzeugungsunternehmen zur Tragung dieser Kosten verpflichtet sind und der sich aus dem Tarifaufschlag ergebende Vorteil durch Zahlung eines Abnahmepreises für in dem Mitgliedstaat erzeugte Elektrizität, durch Zahlung von Dividenden an die verschiedenen nationalen Elektrizitätserzeugungsunternehmen, deren Tochtergesellschaft die bezeichnete Gesellschaft ist, oder in anderer Weise von der bezeichneten Gesellschaft vollständig an die nationalen Elektrizitätserzeugungsunternehmen weitergegeben werden konnte.

    Art. 90 EG ist dahin auszulegen, dass er derselben gesetzlichen Maßnahme dann entgegensteht, wenn das Aufkommen aus der Abgabe auf übertragene Elektrizität nur teilweise für die Bestreitung nicht marktkonformer Kosten verwendet wird, d. h., wenn der von der bezeichneten Gesellschaft erhobene Betrag nur einen Teil der auf der übertragenen inländischen Elektrizität ruhenden Belastung ausgleicht.

    2.

    Art. 87 EG ist dahin auszulegen, dass die nach Art. 9 des Übergangsgesetzes für den Sektor der Elektrizitätserzeugung (Overgangswet Elektriciteitsproductiesector) vom 21. Dezember 2000 an die bezeichnete Gesellschaft gezahlten Beträge eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung des EG Vertrags sind, soweit sie einen wirtschaftlichen Vorteil und nicht einen Ausgleich darstellen, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von der bezeichneten Gesellschaft zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Aufgaben erbracht werden.


    (1)  ABl. C 178 vom 29.7.2006.


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