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Document 62004CJ0518
Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 16 March 2006. # Commission of the European Communities v Hellenic Republic. # Failure of a Member State to fulfil its obligations - Directive 92/43/EEC - Conservation of natural habitats and of wild fauna and flora - Protection of Species. # Case C-518/04.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. März 2006.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen.
Rechtssache C-518/04.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. März 2006.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen.
Rechtssache C-518/04.
Sammlung der Rechtsprechung 2006 I-00042*
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2006:183
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. März 2006 – Kommission / Griechenland
(Rechtssache C‑518/04)
(„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen“)
1. Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 12)
2. Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 (Richtlinie 92/43 des Rates, Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und d sowie Anhang IV Buchstabe a) (vgl. Randnrn. 14-22)
Gegenstand:
: | Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) – Schutz der Vipernart Vipera schweizeri auf Milos – Nichterlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um jede Störung dieser Art, insbesondere während der Fortpflanzungszeiten, und jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungsstätten zu verbieten |
Tenor:
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Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und d der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass sie nicht fristgemäß die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um ein wirksames Schutzsystem für die Vipernart Vipera schweizeri auf Milos einzuführen und anzuwenden, damit jede absichtliche Störung dieser Art, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Überwinterungszeiten, und jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Art vermieden wird. |
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Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. |