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Document 32018D1486

Beschluss (EU) 2018/1486 des Rates vom 28. September 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Zoll-Unterausschuss, der gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. I dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist

ST/11794/2018/INIT

ABl. L 251 vom 5.10.2018, p. 28–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1486/oj

5.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/28


BESCHLUSS (EU) 2018/1486 DES RATES

vom 28. September 2018

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Zoll-Unterausschuss, der gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. I dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union gemäß dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (2) unterzeichnet und trat am 1. September 2017 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 39 Absatz 1 des Protokolls Nr. I des Abkommens (im Folgenden „Protokoll Nr. I“) kann der gemäß Titel IV Kapitel 5 Artikel 83 des Abkommens eingesetzte Zoll-Unterausschuss (im Folgenden „Zoll-Unterausschuss“) beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

(3)

Gemäß Artikel 39 Absatz 2 des Protokolls Nr. I kann der Zoll-Unterausschuss nach Beitritt der Ukraine zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (3) (im Folgenden „Übereinkommen“) beschließen, die Ursprungsregeln dieses Protokoll durch die dem genannten Übereinkommen beigefügten Ursprungsregeln zu ersetzen.

(4)

Das Übereinkommen enthält Bestimmungen über den Ursprung von Erzeugnissen, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden und trat am 1. Mai 2012 für die Union und am 1. Februar 2018 für die Ukraine in Kraft.

(5)

Der Zoll-Unterausschuss soll einen Beschluss annehmen, mit dem das Protokoll Nr. I über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll ersetzt wird, welches auf das Übereinkommen Bezug nimmt.

(6)

Da der vom Zoll-Unterausschuss anzunehmende Beschluss für die Union verbindlich sein wird, sollte festgelegt werden, welcher Standpunkt hierbei im Namen der Union im Zoll-Unterausschuss vertreten werden soll.

(7)

Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte das Protokoll Nr. I durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen Bezug nimmt.

(8)

Der im Namen der Union im Zoll-Unterausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem Entwurf eines Beschlusses beruhen, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

(9)

Da der Beschluss des Zoll-Unterausschusses das Protokoll Nr. I ändern wird, sollte er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(10)

Im Zoll-Unterausschuss wird die Union gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union durch die Kommission vertreten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem nach Artikel 83 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Zoll-Unterausschuss (im Folgenden „Zoll-Unterausschuss“) zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses.

Artikel 2

Geringfügige technische Korrekturen des in Artikel 1 genannten Entwurfs eines Beschlusses können von den Vertretern der Union im Zoll-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. SCHRAMBÖCK


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(2)  Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1).

(3)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2018 DES ZOLL-UNTERAUSSCHUSSES EU-UKRAINE

vom …

zur Ersetzung des Protokolls Nr. I des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER ZOLL-UNTERAUSSCHUSS EU–UKRAINE —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2,

gestützt auf das Protokoll Nr. I des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 26 Absatz 2 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wird auf das Protokoll Nr. I (im Folgenden „Protokoll Nr. I“) über die Ursprungsregeln Bezug genommen.

(2)

Das Abkommen trat am 1. September 2017 in Kraft.

(3)

Nach Artikel 39 des Protokolls Nr. I kann der gemäß Titel IV Kapitel 5 Artikel 83 des Abkommens eingesetzte Zoll-Unterausschuss beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern und die in diesem Protokoll festgelegten Ursprungsregeln zu ersetzen.

(4)

Mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) sollen die in den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden.

(5)

Die Europäische Union hat das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet. Am 16. Mai 2017 hat der nach Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss beschlossen, dass die Ukraine aufgefordert werden sollte, dem Übereinkommen beizutreten (3).

(6)

Die Europäische Union hat ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Die Ukraine hat ihre Annahmeurkunde am 19. Dezember 2017 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absätze 2 und 3 für die Union am 1. Mai 2012 und für die Ukraine am 1. Februar 2018 in Kraft.

(7)

Das Protokoll Nr. I sollte daher durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das auf das Übereinkommen Bezug nimmt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll Nr. I des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem ….

Geschehen zu …

Für den Zoll-Unterausschuss EU-Ukraine

Der Vorsitzende


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(2)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

(3)  Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 16. Mai 2017 über den Antrag der Ukraine auf Beitritt als Vertragspartei zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln [2017/1367] (ABl. L 191 vom 22.7.2017, S. 11).


ANHANG

Protokoll Nr. I

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 1

Geltende Ursprungsregeln

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens sind Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) anwendbar.

(2)   Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens sind als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkommen zu verstehen.

Artikel 2

Streitbeilegung

(1)   Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren nach Artikel 32 der Anlage I des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Zoll-Unterausschuss vorzulegen. Die Bestimmungen über das Streitbeilegungsverfahren in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens finden keine Anwendung.

(2)   Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.

Artikel 3

Änderung des Protokolls

Der Zoll-Unterausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 4

Rücktritt vom Übereinkommen

(1)   Sofern die Europäische Union oder die Ukraine dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und die Ukraine unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.

(2)   Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zulässig ist.

Artikel 5

Übergangsbestimmungen — Kumulierung

Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer, die Europäische Union, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau, Georgien und die Ukraine beteiligt, kann ungeachtet des Artikels 16 Absatz 5 und des Artikels 21 Absatz 3 der Anlage I des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.


(1)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.


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