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Document 32017R2367

    Verordnung (EU) 2017/2367 der Kommission vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2017/8266

    ABl. L 337 vom 19.12.2017, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2367/oj

    19.12.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 337/22


    VERORDNUNG (EU) 2017/2367 DER KOMMISSION

    vom 18. Dezember 2017

    zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (1), insbesondere auf Artikel 68,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Beschluss 2014/115/EU (2) genehmigte der Rat das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossene Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden das „Übereinkommen“) (3). Bei dem Übereinkommen handelt es sich um ein plurilaterales Rechtsinstrument, mit dem die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien bezweckt wird. Es wird auf alle Aufträge angewandt, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

    (2)

    Die Richtlinie 2009/81/EG soll es allgemeinen Auftraggebern sowie den öffentlichen Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um das zu erreichen, sollten die Schwellenwerte, die in der Richtlinie für ebenfalls unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge festgelegt sind, so angepasst werden, dass sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerte entsprechen.

    (3)

    Im Interesse der Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2009/81/EG festgelegten Schwellenwerte an die geänderten, in der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten Schwellenwerte angepasst werden. Die Richtlinie 2009/81/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG wird wie folgt geändert:

    (1)

    Unter Buchstabe a wird der Betrag „418 000 EUR“ durch „443 000 EUR“ ersetzt.

    (2)

    Unter Buchstabe b wird der Betrag „5 225 000 EUR“ durch „5 548 000 EUR“ ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Dezember 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.

    (2)  Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1).

    (3)  ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 4.

    (4)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243)


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