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Document 32015R1800
Commission Implementing Regulation (EU) 2015/1800 of 6 October 2015 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1800 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1800 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 263 vom 8.10.2015, p. 16–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
8.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 263/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1800 DER KOMMISSION
vom 6. Oktober 2015
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 6. Oktober 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Heinz ZOUREK
Generaldirektor für Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
||||||||||||||||||||||
(1) |
(2) |
(3) |
||||||||||||||||||||||
Ein tragbares elektronisches Gerät mit Abmessungen von 7 × 60 × 110 mm und einem Gewicht von 100 g, bestehend aus den folgenden wesentlichen Komponenten in einem einzigen Gehäuse aus Kunststoff:
Es ist mit folgenden Schnittstellen ausgestattet:
Mit dem Gerät kann der Nutzer unter anderem eine Verbindung zum Internet herstellen, Software-Anwendungen herunterladen, ausführen und ändern, E-Mails empfangen und versenden, Spiele spielen, sowie Musik, Videos und Fotos herunterladen, aufzeichnen und wiedergeben. |
8471 30 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 5A zu Kapitel 84 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8471 und 8471 30 00. Das Gerät ist dazu bestimmt, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Funktionen im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI (Datenverarbeitung, Kommunikation über ein drahtloses Netzwerk, Ton- und Videoaufzeichnung sowie -wiedergabe, Aufnahme und Wiedergabe von Bildern und Videos) auszuführen. Aufgrund der objektiven Merkmale des Geräts, insbesondere seiner Fähigkeit, Programme herunterzuladen, zu speichern und zu ändern, ist seine Hauptfunktion die Datenverarbeitung (siehe auch die Tarifavise zum HS 8471 30 Nrn. 2, 3 und 4). Die übrigen Funktionen werden als zweitrangig angesehen. Daher ist das Gerät in den KN-Code 8471 30 00 als tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschine mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Tastatur und einem Bildschirm bestehend, einzureihen. |