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Document 32015R1800

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/1800 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    ABl. L 263 vom 8.10.2015, p. 16–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1800/oj

    8.10.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 263/16


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1800 DER KOMMISSION

    vom 6. Oktober 2015

    zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (3)

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

    (4)

    Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

    Artikel 2

    Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Brüssel, den 6. Oktober 2015

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Heinz ZOUREK

    Generaldirektor für Steuern und Zollunion


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


    ANHANG

    Warenbezeichnung

    Einreihung

    (KN-Code)

    Begründung

    (1)

    (2)

    (3)

    Ein tragbares elektronisches Gerät mit Abmessungen von 7 × 60 × 110 mm und einem Gewicht von 100 g, bestehend aus den folgenden wesentlichen Komponenten in einem einzigen Gehäuse aus Kunststoff:

    einer farbigen LED-Anzeige mit Touchscreen mit einer Bildschirmdiagonale von 8,9 cm (3,5 Zoll) und einer Auflösung von 960 × 640 Pixel,

    einer Zentraleinheit,

    einem RAM-Speicher von 256 MB,

    einer Speicherkapazität von 32 GB,

    einem Modul für die drahtlose Verbindung mit anderen Geräten und dem Internet,

    einer wieder aufladbaren Lithium-Batterie,

    einem Lautsprecher,

    einem Mikrofon und

    einer Kamera zum Aufnehmen von Videos und Bildern.

    Es ist mit folgenden Schnittstellen ausgestattet:

    einem Anschluss zum Aufladen des Geräts und für den Anschluss an andere Geräte, beispielsweise eine automatische Datenverarbeitungsmaschine, und

    mit einem 3,5-mm-Klinkenstecker.

    Mit dem Gerät kann der Nutzer unter anderem eine Verbindung zum Internet herstellen, Software-Anwendungen herunterladen, ausführen und ändern, E-Mails empfangen und versenden, Spiele spielen, sowie Musik, Videos und Fotos herunterladen, aufzeichnen und wiedergeben.

    8471 30 00

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 5A zu Kapitel 84 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8471 und 8471 30 00.

    Das Gerät ist dazu bestimmt, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Funktionen im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI (Datenverarbeitung, Kommunikation über ein drahtloses Netzwerk, Ton- und Videoaufzeichnung sowie -wiedergabe, Aufnahme und Wiedergabe von Bildern und Videos) auszuführen.

    Aufgrund der objektiven Merkmale des Geräts, insbesondere seiner Fähigkeit, Programme herunterzuladen, zu speichern und zu ändern, ist seine Hauptfunktion die Datenverarbeitung (siehe auch die Tarifavise zum HS 8471 30 Nrn. 2, 3 und 4). Die übrigen Funktionen werden als zweitrangig angesehen.

    Daher ist das Gerät in den KN-Code 8471 30 00 als tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschine mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Tastatur und einem Bildschirm bestehend, einzureihen.


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