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Document 32013D0766

    2013/766/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2013, zur Änderung der Entscheidung 2008/897/EG zur Genehmigung der für 2009 und die Folgejahre vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme sowie zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/761/EU hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Union an bestimmten, mit dem genannten Beschluss genehmigten Programmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8891)

    ABl. L 338 vom 17.12.2013, p. 109–114 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/766/oj

    17.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 338/109


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 13. Dezember 2013

    zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2013, zur Änderung der Entscheidung 2008/897/EG zur Genehmigung der für 2009 und die Folgejahre vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme sowie zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/761/EU hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Union an bestimmten, mit dem genannten Beschluss genehmigten Programmen

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8891)

    (2013/766/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 27 Absätze 5 und 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt.

    (2)

    Gemäß der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission (2) müssen die der Kommission von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen, die in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführt sind, mindestens die Kriterien erfüllen, die im Anhang der Entscheidung 2008/341/EG aufgeführt sind, damit sie als gemeinschaftliche Finanzierungsmaßnahmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG bewilligt werden können.

    (3)

    Mit der Entscheidung 2008/897/EG der Kommission (3) wurde das deutsche Programm zur Tilgung der Koi-Herpes-Viruserkrankung für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.

    (4)

    Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/761/EU der Kommission (4) werden bestimmte nationale Programme für das Jahr 2013 genehmigt sowie Anteil und Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union an jedem einzelnen der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme festgesetzt.

    (5)

    Spanien und Griechenland haben ein geändertes Programm zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen in Geflügelpopulationen vorgelegt. Deutschland hat ein geändertes Programm zur Tilgung der Koi-Herpes-Virusinfektion vorgelegt. Griechenland hat ein geändertes Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose vorgelegt. Ungarn und Rumänien haben ein geändertes Programm zur Tilgung der Tollwut vorgelegt.

    (6)

    Die Kommission hat diese geänderten Programme sowohl unter veterinärrechtlichen als auch unter finanziellen Gesichtspunkten geprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass die genannten Programme den einschlägigen Veterinärvorschriften der Union entsprechen und insbesondere die im Anhang der Entscheidung 2008/341/EG festgelegten Kriterien erfüllen. Daher sollten sie genehmigt werden.

    (7)

    Außerdem hat die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 Absatz 7 der Entscheidung 2009/470/EG vorgelegten fachlichen und finanziellen Zwischenberichte zu den im Rahmen dieser Programme getätigten Ausgaben geprüft. Die Analyse hat ergeben, dass einige Mitgliedstaaten die ihnen für das Jahr 2013 zugeteilten Mittel nicht voll ausschöpfen werden, während andere mehr als den zugeteilten Betrag ausgeben werden.

    (8)

    Daher sollte die finanzielle Beteiligung für bestimmte nationale Programme angepasst werden. Zur optimalen Nutzung der vorgemerkten Mittel sollten die Finanzmittel von den nationalen Programmen, die ihre Zuteilung nicht voll ausschöpfen, auf diejenigen umgeschichtet werden, die ihre Zuteilung aufgrund unvorhersehbarer Entwicklungen bei der Tiergesundheit voraussichtlich überschreiten werden. Die Neuzuteilung sollte auf den jüngsten Angaben über die den betreffenden Mitgliedstaaten tatsächlich entstandenen Kosten beruhen.

    (9)

    Diese Neuzuteilung erfordert viele Änderungen bestimmter finanzieller Beteiligungen der Union, die in dem Durchführungsbeschluss 2012/761/EU festgelegt sind. Aus Gründen der Transparenz sollten alle finanziellen Beteiligungen an den von diesen Änderungen betroffenen genehmigten Programmen für 2013 festgelegt werden.

    (10)

    Ferner haben die Erfahrungen der jüngeren Vergangenheit gezeigt, dass die Ausführung nach dem Wortlaut des Artikels 13 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses 2012/761/EU zu ungerechten Ergebnissen führen könnte. Daher sollte diese Bestimmung gestrichen werden.

    (11)

    Der Durchführungsbeschluss 2012/761/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

    (12)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Genehmigung der von Spanien und Griechenland vorgelegten geänderten Programme zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen

    Das von Spanien am 26. Dezember 2012 vorgelegte geänderte Programm zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen in Geflügelpopulationen wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.

    Das von Griechenland am 24. Oktober 2013 vorgelegte geänderte Programm zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen in Geflügelpopulationen wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.

    Artikel 2

    Genehmigung des von Griechenland vorgelegten geänderten Programms zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose

    Das von Griechenland am 29. Juli 2013 vorgelegte geänderte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.

    Artikel 3

    Genehmigung der von Ungarn und Rumänien vorgelegten geänderten Programme zur Tilgung der Tollwut

    Die von Ungarn am 1. Oktober 2013 bzw. von Rumänien am 30. Oktober 2013 vorgelegten geänderten Programme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.

    Artikel 4

    Änderung der Entscheidung 2008/897/EG

    Artikel 16 der Entscheidung 2008/897/EG erhält folgende Fassung:

    „Artikel 16

    Seuchen bei Tieren in Aquakultur

    Das von Dänemark vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Tilgung der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.

    Das von Deutschland vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Tilgung der Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.“

    Artikel 5

    Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/761/EU

    Der Durchführungsbeschluss 2012/761/EU wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    i)

    3 440 000 EUR für Spanien;

    ii)

    100 000 EUR für Kroatien;

    iii)

    2 000 000 EUR für Italien;

    iv)

    940 000 EUR für Portugal;

    v)

    800 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

    2.

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

    „i)

    0,5 EUR für jedes mittels Gamma-Interferon-Test untersuchte Haustier bei Verdacht auf positiven Befund im Schlachthof“.

    3.

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    i)

    12 000 000 EUR für Irland;

    ii)

    13 390 000 EUR für Spanien;

    iii)

    400 000 EUR für Kroatien;

    iv)

    4 000 000 EUR für Italien;

    v)

    2 230 000 EUR für Portugal;

    vi)

    31 900 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

    4.

    Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    i)

    8 200 000 EUR für Spanien;

    ii)

    3 380 000 EUR für Italien;

    iii)

    170 000 EUR für Zypern;

    iv)

    1 760 000 EUR für Portugal.“

    5.

    Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    darf 1 740 000 EUR nicht übersteigen.“

    6.

    Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    i)

    9 000 EUR für Belgien;

    ii)

    11 000 EUR für Bulgarien;

    iii)

    5 000 EUR für die Tschechische Republik;

    iv)

    86 000 EUR für Deutschland;

    v)

    10 000 EUR für Irland;

    vi)

    78 000 EUR für Griechenland;

    vii)

    1 200 000 EUR für Spanien;

    viii)

    650 000 EUR für Italien;

    ix)

    10 000 EUR für Lettland;

    x)

    10 000 EUR für Litauen;

    xi)

    2 000 EUR für Luxemburg;

    xii)

    3 000 EUR für Ungarn;

    xiii)

    10 000 EUR für Malta;

    xiv)

    10 000 EUR für die Niederlande;

    xv)

    10 000 EUR für Österreich;

    xvi)

    50 000 EUR für Polen;

    xvii)

    145 000 EUR für Portugal;

    xviii)

    130 000 EUR für Rumänien;

    xix)

    18 000 EUR für Slowenien;

    xx)

    40 000 EUR für die Slowakei;

    xxi)

    10 000 EUR für Finnland;“

    7.

    Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    i)

    910 000 EUR für Belgien;

    ii)

    30 000 EUR für Bulgarien;

    iii)

    810 000 EUR für die Tschechische Republik;

    iv)

    90 000 EUR für Dänemark;

    v)

    790 000 EUR für Deutschland;

    vi)

    10 000 EUR für Estland;

    vii)

    160 000 EUR für Irland;

    viii)

    970 000 EUR für Griechenland;

    ix)

    1 760 000 EUR für Spanien;

    x)

    1 210 000 EUR für Frankreich;

    xi)

    200 000 EUR für Kroatien;

    xii)

    3 520 000 EUR für Italien;

    xiii)

    60 000 EUR für Zypern;

    xiv)

    200 000 EUR für Lettland;

    xv)

    10 000 EUR für Luxemburg;

    xvi)

    950 000 EUR für Ungarn;

    xvii)

    40 000 EUR für Malta;

    xviii)

    2 940 000 EUR für die Niederlande;

    xix)

    640 000 EUR für Österreich;

    xx)

    2 900 000 EUR für Polen;

    xxi)

    25 000 EUR für Portugal;

    xxii)

    460 000 EUR für Rumänien;

    xxiii)

    10 000 EUR für Slowenien;

    xxiv)

    450 000 EUR für die Slowakei;

    xxv)

    60 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

    8.

    Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    i)

    200 000 EUR für Bulgarien;

    ii)

    950 000 EUR für Deutschland;

    iii)

    100 000 EUR für Kroatien;

    iv)

    224 000 EUR für Ungarn;

    v)

    1 100 000 EUR für Rumänien;

    vi)

    25 000 EUR für Slowenien;

    vii)

    400 000 EUR für die Slowakei.“

    9.

    Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    darf 1 060 000 EUR nicht übersteigen.“

    10.

    Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    darf 1 400 000 EUR nicht übersteigen.“

    11.

    Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

    „i)

    0,5 EUR für jede Probe aus Geflügelbeständen“

    12.

    Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    i)

    24 000 EUR für Belgien;

    ii)

    9 000 EUR für Bulgarien;

    iii)

    14 000 EUR für die Tschechische Republik;

    iv)

    53 000 EUR für Dänemark;

    v)

    135 000 EUR für Deutschland;

    vi)

    62 000 EUR für Irland;

    vii)

    8 000 EUR für Griechenland;

    viii)

    67 000 EUR für Spanien;

    ix)

    108 000 EUR für Frankreich;

    x)

    40 000 EUR für Kroatien;

    xi)

    1 300 000 EUR für Italien;

    xii)

    4 000 EUR für Zypern;

    xiii)

    13 000 EUR für Lettland;

    xiv)

    5 000 EUR für Litauen;

    xv)

    6 000 EUR für Luxemburg;

    xvi)

    61 000 EUR für Ungarn;

    xvii)

    8 000 EUR für Malta;

    xviii)

    154 000 EUR für die Niederlande;

    xix)

    30 000 EUR für Österreich;

    xx)

    70 000 EUR für Polen;

    xxi)

    14 000 EUR für Portugal;

    xxii)

    350 000 EUR für Rumänien;

    xxiii)

    29 000 EUR für Slowenien;

    xxiv)

    16 000 EUR für die Slowakei;

    xxv)

    25 000 EUR für Finnland;

    xxvi)

    30 000 EUR für Schweden;

    xxvii)

    100 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

    13.

    Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    i)

    290 000 EUR für Belgien;

    ii)

    360 000 EUR für Bulgarien;

    iii)

    380 000 EUR für die Tschechische Republik;

    iv)

    300 000 EUR für Dänemark;

    v)

    4 700 000 EUR für Deutschland;

    vi)

    60 000 EUR für Estland;

    vii)

    1 300 000 EUR für Irland;

    viii)

    1 700 000 EUR für Griechenland;

    ix)

    3 000 000 EUR für Spanien;

    x)

    10 900 000 EUR für Frankreich;

    xi)

    3 600 000 EUR für Italien;

    xii)

    230 000 EUR für Kroatien;

    xiii)

    950 000 EUR für Zypern;

    xiv)

    80 000 EUR für Lettland;

    xv)

    435 000 EUR für Litauen;

    xvi)

    50 000 EUR für Luxemburg;

    xvii)

    790 000 EUR für Ungarn;

    xviii)

    25 000 EUR für Malta;

    xix)

    1 000 000 EUR für die Niederlande;

    xx)

    500 000 EUR für Österreich;

    xxi)

    2 600 000 EUR für Polen;

    xxii)

    1 000 000 EUR für Portugal;

    xxiii)

    1 400 000 EUR für Rumänien;

    xxiv)

    160 000 EUR für Slowenien;

    xxv)

    220 000 EUR für die Slowakei;

    xxvi)

    160 000 EUR für Finnland;

    xxvii)

    210 000 EUR für Schweden;

    xxviii)

    2 520 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

    14.

    Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    i)

    1 650 000 EUR für Bulgarien;

    ii)

    1 500 000 EUR für Griechenland;

    iii)

    620 000 EUR für Estland;

    iv)

    190 000 EUR für Italien;

    v)

    2 200 000 EUR für Litauen;

    vi)

    1 080 000 EUR für Ungarn;

    vii)

    7 240 000 EUR für Polen;

    viii)

    2 300 000 EUR für Rumänien;

    ix)

    810 000 EUR für Slowenien;

    x)

    380 000 EUR für die Slowakei.“

    15.

    Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    i)

    1 500 000 EUR für Lettland;

    ii)

    400 000 EUR für Finnland.“

    16.

    Artikel 13 Absatz 3 wird gestrichen.

    Artikel 6

    Adressaten

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 13. Dezember 2013

    Für die Kommission

    Tonio BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

    (2)  Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44).

    (3)  Entscheidung 2008/897/EG der Kommission vom 28. November 2008 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2009 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft (ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 39).

    (4)  Durchführungsbeschluss 2012/761/EU der Kommission vom 30. November 2012 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2013 vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (ABl. L 336 vom 8.12.2012, S. 83).


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