This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32013D0671
2013/671/EU: Council Decision of 15 November 2013 on the signing, on behalf of the European Union, of the Agreement between the European Union and the French Republic concerning the application to the collectivity of Saint-Barthélemy of Union legislation on the taxation of savings and administrative cooperation in the field of taxation
2013/671/EU: Beschluss des Rates vom 15. November 2013 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy
2013/671/EU: Beschluss des Rates vom 15. November 2013 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy
ABl. L 313 vom 22.11.2013, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
22.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 313/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 15. November 2013
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy
(2013/671/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Absatz 8 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 2010/718/EU des Europäischen Rates (1) zählt die Insel Saint-Barthélemy seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr zu den Gebieten in äußerster Randlage der Europäischen Union und hat stattdessen den Status eines assoziierten überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets im Sinne des Vierten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Französische Republik hat zugesagt, die Übereinkünfte zu schließen, die bei diesem Übergang zu dem neuen Status zur Wahrung der Interessen der Union erforderlich sind, um unter anderem sicherzustellen, dass die Mechanismen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates (2) und der Richtlinie 2003/48/EG des Rates (3) in Bezug auf Saint-Barthélemy auch nach der Statusänderung dieser Gebietskörperschaft gelten. |
(2) |
Die Kommission hat gemäß der Ermächtigung, die ihr der Rat am 20. Oktober 2011 erteilt hat, mit der Französischen Republik ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy ausgehandelt (im Folgenden „Abkommen“). |
(3) |
Dieses Abkommen soll gewährleisten, dass die Mechanismen der Richtlinien 2011/16/EU und 2003/48/EC, mit denen insbesondere der grenzübergreifende Steuerbetrug und die grenzübergreifende Steuerhinterziehung bekämpft werden sollen, trotz der Änderung des Status von Saint-Barthélemy auch für diese Gebietskörperschaft gelten. |
(4) |
Dieses Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Europäischen Union unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy wird vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt (4).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 15. November 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. ŠADŽIUS
(1) Beschluss 2010/718/EU des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 325 vom 9.12.2010, S. 4).
(2) Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
(3) Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38).
(4) Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.