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Document 32012R0995
Commission Implementing Regulation (EU) No 995/2012 of 26 October 2012 laying down detailed rules for the implementation of Decision No 1608/2003/EC of the European Parliament and of the Council concerning the production and development of Community statistics on science and technology Text with EEA relevance
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 299 vom 27.10.2012, p. 18–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020R1197
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repeal | 32004R0753 | ||||
Repeal | 32004R1450 | ||||
Implicit repeal | 32007R0973 | Teilweise Aufhebung | Artikel 8 | 16/11/2012 | |
Implicit repeal | 32009R0540 | 16/11/2012 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32020R1197 | 01/01/2021 |
27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 995/2012 DER KOMMISSION
vom 26. Oktober 2012
mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (1), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Damit die Entwicklungen im Bereich der Statistik über Wissenschaft und Technologie sowie die Nachfrage nach neuen, detaillierteren und häufigeren Statistiken berücksichtigt werden, sollten zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG neue Durchführungsmaßnahmen festgelegt werden. |
(2) |
Die derzeitige statistische Unterstützung für Entscheidungen in den aktuellen Politikbereichen sollte fortgesetzt und zusätzlichen durch neue politische Initiativen entstehenden Anforderungen sollte mit Blick auf eine optimale Ressourcennutzung und eine Minimierung des Beantwortungsaufwands Rechnung getragen werden. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) über europäische Statistiken bietet — insbesondere in Bezug auf die Regeln für den Zugang zu administrativen Datenquellen und für die statistische Geheimhaltung — einen Bezugsrahmen. |
(4) |
Es muss gewährleistet sein, dass die europäischen Statistiken über Wissenschaft und Technologie in Bezug auf andere internationale Standards kohärent sind. Daher sollten die Arbeiten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und anderer internationaler Organisationen berücksichtigt werden. Insbesondere das Frascati-Handbuch zu Statistiken über Forschung und Entwicklung, das Canberra-Handbuch zu Statistiken über Humanressourcen in Wissenschaft und Technologie, das von der OECD herausgegebene OECD-Handbuch für Patentstatistiken sowie das von der OECD und der Europäischen Kommission (Eurostat) gemeinsam veröffentlichte Oslo-Handbuch zu Innovationsstatistiken sollten als Bezugsrahmen dienen. |
(5) |
Aus Gründen der Klarheit sollten die Verordnung (EG) Nr. 753/2004 der Kommission vom 22. April 2004 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Statistiken über Wissenschaft und Technologie (3) und die Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 der Kommission vom 13. August 2004 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Innovation (4) aufgehoben werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In dieser Verordnung werden detaillierte Vorschriften für die Erstellung europäischer Statistiken über Wissenschaft und Technologie festgelegt.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung deckt die folgenden Bereiche ab:
a) |
Statistiken über Forschung und Entwicklung (FuE), |
b) |
Statistiken über staatliche Mittelzuweisungen oder Ausgaben für Forschung und Entwicklung (GBAORD), |
c) |
Innovationsstatistiken, |
d) |
Statistiken über Humanressourcen in Wissenschaft und Technologie (einschließlich geschlechtsspezifischer Statistiken und Mobilitätsstatistiken), Patentstatistiken, Statistiken über Hochtechnologieindustrien und wissensbasierte Dienstleistungen sowie sonstige Statistiken über Wissenschaft und Technologie. |
Die Listen mit den statistischen Variablen, den abgedeckten Wirtschaftszweigen und Sektoren, den Untergliederungen der Ergebnisse, der Häufigkeit, den Fristen für die Datenlieferung und dem Bezugszeitraum werden in den Anhängen I und II festgelegt.
Für die unter Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Bereiche werden die erforderlichen Daten gemäß Anhang I Abschnitt 3 aus bestehenden statistischen Quellen oder anderen Datenquellen gewonnen.
(2) Die in den Anhängen I und II festgelegten Listen mit den statistischen Variablen, den abgedeckten Wirtschaftszweigen und Sektoren, den Untergliederungen der Ergebnisse, der Häufigkeit, den Fristen für die Datenlieferung und anderen Merkmalen werden gegebenenfalls regelmäßig überprüft.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Daten, indem sie verschiedene Quellen wie Stichprobenerhebungen, administrative Quellen oder andere Datenquellen miteinander kombinieren. Die anderen Datenquellen müssen hinsichtlich der Qualität oder der statistischen Schätzverfahren den Stichprobenerhebungen oder administrative Quellen zumindest gleichwertig sein.
Artikel 4
Die in den Anhängen I und II genannten Statistiken basieren auf harmonisierten Konzepten und Definitionen, insbesondere auf jenen in den neuesten Fassungen des Frascati-Handbuchs (FuE-Statistiken), des Canberra-Handbuchs (Statistiken über Humanressourcen in Wissenschaft und Technologie) des OECD-Handbuchs für Patentstatistiken sowie des Oslo-Handbuchs (Innovationsstatistiken) oder auf anderen harmonisierten Standards.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten liefern anhand des technischen Standards, der von der Kommission (Eurostat) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgelegt wurde, die in den Anhängen I und II aufgelisteten Variablen und damit auch vertrauliche Daten an die Kommission (Eurostat).
Die Mitgliedstaaten können der Kommission (Eurostat) auf freiwilliger Basis Einzeldatensätze mit Innovationsstatistiken unter Verwendung des technischen Standards, der von der Kommission (Eurostat) festgelegt wurde, übermitteln.
Artikel 6
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die Qualität der bereitgestellten Daten zu gewährleisten.
(2) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Standardqualitätsberichte für die Daten über:
a) |
Forschung und Entwicklung (FuE), |
b) |
staatliche Mittelzuweisungen oder Ausgaben für Forschung und Entwicklung (GBAORD), |
c) |
Innovation. |
Im Bereich der Statistiken über Forschung und Entwicklung werden für den Unternehmenssektor, den Staatssektor, und den Hochschulsektor gesonderte Qualitätsberichte erstellt. Qualitätsberichte für den Sektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck werden nur dann erstellt, wenn ihre FuE-Ausgaben über 5 % der gesamten nationalen FuE-Ausgaben ausmachen.
(3) Die Qualitätsberichte werden von den Mitgliedstaaten nach den in Anhang III festgelegten Vorschriften erstellt, wobei die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien berücksichtigt werden.
(4) Die ersten Qualitätsberichte über FuE und GBAORD werden für die Daten des Bezugsjahres 2011 erstellt und bis zum 31. Oktober 2013 übermittelt. Bei den Innovationsstatistiken werden die ersten Qualitätsberichte für die Daten des Bezugsjahres 2012 erstellt und bis zum 31. Oktober 2014 übermittelt. Nachfolgende Qualitätsberichte werden der Kommission (Eurostat) alle zwei Jahre innerhalb von 22 Monaten nach Ende des Bezugsjahres, für das die Daten erfasst wurden, vorgelegt.
Artikel 7
Die Verordnungen (EG) Nr. 753/2004 und (EG) Nr. 1450/2004 werden aufgehoben.
Die Verordnung (EG) Nr. 753/2004 gilt allerdings weiterhin für FuE-Statistiken und GBAORD-Statistiken für das Bezugsjahr 2011.
Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf diese Verordnung.
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Oktober 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 230 vom 16.9.2003, S. 1.
(2) ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.
(3) ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 23.
(4) ABl. L 267 vom 14.8.2004, S. 32.
ANHANG I
STATISTIKEN ÜBER WISSENSCHAFT UND TECHNOLOGIE
Abschnitt 1
Statistiken über Forschung und Entwicklung
1. Die Statistiken werden für die in der gesamten Volkswirtschaft erbrachte FuE-Tätigkeit erstellt. Die Ergebnisse beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller FuE durchführenden Einheiten, die nach den Abschnitten A bis U der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (NACE Rev. 2) klassifiziert werden.
2. Zu den statistischen Einheiten, die für die Erstellung der unter Nummer 3 aufgeführten Statistiken herangezogen werden, gehören: a) Unternehmen für die auf nationaler Ebene zu erstellenden Statistiken und b) örtliche Einheiten für die auf regionaler Ebene (NUTS 2) zu erstellenden Statistiken. Die Definitionen der zu verwendenden statistischen Einheiten („Unternehmen“ und „örtliche Einheit“) finden sich in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (2).
3. Im Folgenden wird die Liste der zu erstellenden Statistiken (mit ihren Untergliederungen) aufgeführt.
Code |
Bezeichnung |
Alle Sektoren |
Durchführungssektoren |
||||
Unternehmenssektor |
Hochschulsektor |
Staatssektor |
Sektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck |
Anmerkungen |
|||
1.11 |
Zahl des FuE-Personals (Kopfzahl) |
||||||
|
Ohne Untergliederung |
1.11.0.0 |
1.11.0.1 |
1.11.0.2 |
1.11.0.3 |
1.11.0.4 |
|
|
Nach Beruf und Geschlecht |
1.11.1.0 |
1.11.1.1 |
1.11.1.2 |
1.11.1.3 |
1.11.1.4 |
|
|
Nach Qualifikation und Geschlecht |
1.11.2.0 |
1.11.2.1 |
1.11.2.2 |
1.11.2.3 |
1.11.2.4 |
Fakultativ |
|
Nach Hauptwirtschaftszweig (NACE) |
|
1.11.3.1 |
|
|
|
|
|
Nach großem Wissenschaftszweig und Geschlecht |
|
|
1.11.4.2 |
1.11.4.3 |
|
|
|
Nach Region (NUTS 2) |
1.11.5.0 |
1.11.5.1 |
1.11.5.2 |
1.11.5.3 |
1.11.5.4 |
|
|
Nach Region (NUTS 2) und Geschlecht |
1.11.6.0 |
1.11.6.1 |
1.11.6.2 |
1.11.6.3 |
1.11.6.4 |
Fakultativ |
|
Nach Hauptwirtschaftszweig (NACE) und Geschlecht |
|
1.11.7.1 |
|
|
|
|
1.12 |
Zahl der Forscher (Kopfzahl) |
||||||
|
Ohne Untergliederung |
1.12.0.0 |
1.12.0.1 |
1.12.0.2 |
1.12.0.3 |
1.12.0.4 |
|
|
Nach Geschlecht |
1.12.1.0 |
1.12.1.1 |
1.12.1.2 |
1.12.1.3 |
1.12.1.4 |
|
|
Nach Qualifikation und Geschlecht |
1.12.2.0 |
1.12.2.1 |
1.12.2.2 |
1.12.2.3 |
1.12.2.4 |
Fakultativ |
|
Nach Hauptwirtschaftszweig (NACE) und Geschlecht |
|
1.12.3.1 |
|
|
|
|
|
Nach großem Wissenschaftszweig und Geschlecht |
|
|
1.12.4.2 |
1.12.4.3 |
|
|
|
Nach Region (NUTS 2) |
1.12.5.0 |
1.12.5.1 |
1.12.5.2 |
1.12.5.3 |
1.12.5.4 |
|
|
Nach Region (NUTS 2) und Geschlecht |
1.12.6.0 |
1.12.6.1 |
1.12.6.2 |
1.12.6.3 |
1.12.6.4 |
Fakultativ |
|
Nach Altersgruppe und Geschlecht |
1.12.7.0 |
1.12.7.1 |
1.12.7.2 |
1.12.7.3 |
1.12.7.4 |
Fakultativ |
|
Nach Staatsangehörigkeit und Geschlecht |
1.12.8.0 |
1.12.8.1 |
1.12.8.2 |
1.12.8.3 |
1.12.8.4 |
Fakultativ |
1.13 |
Zahl des FuE-Personals (Vollzeitäquivalente) |
||||||
|
Ohne Untergliederung |
1.13.0.0 |
1.13.0.1 |
1.13.0.2 |
1.13.0.3 |
1.13.0.4 |
Jährlich |
|
Nach Beruf |
1.13.1.0 |
1.13.1.1 |
1.13.1.2 |
1.13.1.3 |
1.13.1.4 |
|
|
Nach Qualifikation |
1.13.2.0 |
1.13.2.1 |
1.13.2.2 |
1.13.2.3 |
1.13.2.4 |
Fakultativ |
|
Nach Hauptwirtschaftszweig (NACE) |
|
1.13.3.1 |
|
|
|
|
|
Nach großem Wissenschaftszweig und Geschlecht |
|
|
1.13.4.2 |
1.13.4.3 |
|
Fakultativ |
|
Nach Region (NUTS 2) |
1.13.5.0 |
1.13.5.1 |
1.13.5.2 |
1.13.5.3 |
1.13.5.4 |
|
|
Nach Größenklasse |
|
1.13.6.1 |
|
|
|
Fakultativ für die Größenklassen 0 und 1-9 Beschäftigte |
1.14 |
Zahl der Forscher (Vollzeitäquivalent) |
||||||
|
Ohne Untergliederung |
1.14.0.0 |
1.14.0.1 |
1.14.0.2 |
1.14.0.3 |
1.14.0.4 |
Jährlich |
|
Nach Geschlecht |
1.14.1.0 |
1.14.1.1 |
1.14.1.2 |
1.14.1.3 |
1.14.1.4 |
Fakultativ |
|
Nach Qualifikation |
1.14.2.0 |
1.14.2.1 |
1.14.2.2 |
1.14.2.3 |
1.14.2.4 |
Fakultativ |
|
Nach Hauptwirtschaftszweig (NACE) |
|
1.14.3.1 |
|
|
|
|
|
Nach großem Wissenschaftszweig und Geschlecht |
|
|
1.14.4.2 |
1.14.4.3 |
|
Fakultativ |
|
Nach Region (NUTS 2) |
1.14.5.0 |
1.14.5.1 |
1.14.5.2 |
1.14.5.3 |
1.14.5.4 |
|
|
Nach Region (NUTS 2) und Geschlecht |
1.14.6.0 |
1.14.6.1 |
1.14.6.2 |
1.14.6.3 |
1.14.6.4 |
Fakultativ |
|
Nach Größenklasse |
|
1.14.7.1 |
|
|
|
Fakultativ für die Größenklassen 0 und 1-9 Beschäftigte |
1.20 |
Interne FuE-Ausgaben |
||||||
|
Ohne Untergliederung |
1.20.0.0 |
1.20.0.1 |
1.20.0.2 |
1.20.0.3 |
1.20.0.4 |
Jährlich |
|
Nach Finanzierungsquelle |
1.20.1.0 |
1.20.1.1 |
1.20.1.2 |
1.20.1.3 |
1.20.1.4 |
|
|
Nach Art der FuE |
1.20.3.0 |
1.20.3.1 |
1.20.3.2 |
1.20.3.3 |
1.20.3.4 |
Fakultativ für HES und für alle Sektoren |
|
Nach Kostenart |
1.20.4.0 |
1.20.4.1 |
1.20.4.2 |
1.20.4.3 |
1.20.4.4 |
|
|
Nach Hauptwirtschaftszweig (NACE) |
|
1.20.5.1.1 |
|
|
|
|
Nach Produktbereich (NACE) |
|
1.20.5.1.2 |
|
|
|
Fakultativ |
|
|
Nach Größenklasse |
|
1.20.6.1 |
|
|
|
Fakultativ für die Größenklassen 0 und 1-9 Beschäftigte |
|
Nach Finanzierungsquelle und Größenklasse |
|
1.20.7.1 |
|
|
|
Fakultativ für die Größenklassen 0 und 1-9 Beschäftigte |
|
Nach großem Wissenschaftszweig |
|
|
1.20.8.2 |
1.20.8.3 |
|
|
|
Nach sozioökonomischem Ziel |
|
|
|
1.20.9.3 |
|
Fakultativ |
|
Nach Region (NUTS 2) |
1.20.10.0 |
1.20.10.1 |
1.20.10.2 |
1.20.10.3 |
1.20.10.4 |
|
4. Alle Variablen werden alle zwei Jahre in jedem ungeraden Jahr bereitgestellt, ausgenommen diejenigen, die nach den Tabellen unter Nummer 3 jährlich geliefert werden.
5. Das erste Bezugsjahr, für das die unter Nummer 3 aufgeführten Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2012.
6. Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres des Berichtszeitraums bereitgestellt. Darüber hinaus werden für die Variablen jährlich innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres des Bezugszeitraums vorläufige Ergebnisse bereitgestellt.
7. Erstellung der Ergebnisse
7.1. |
Die Ergebnisse der Statistiken nach Beruf werden untergliedert in „Forscher“ und „anderes FuE-Personal“. |
7.2. |
Die Ergebnisse der Statistiken nach Qualifikation werden untergliedert in „Promovierte (ISCED 2011, Bereich 8)“, „andere Universitätsabschlüsse und Bildungsabschlüsse der tertiären Bildung (ISCED 2011, Bereiche 5, 6 und 7)“ und „sonstige Qualifikationen“. |
7.3. |
Die Ergebnisse der Statistiken nach großen Wissenschaftszweigen werden untergliedert in „Naturwissenschaften“, „Ingenieur- und technische Wissenschaften“, „medizinische Wissenschaften“, „Agrarwissenschaften“, „Sozialwissenschaften“ und „Geisteswissenschaften“. |
7.4. |
Die Ergebnisse der Statistiken nach Größenklassen werden untergliedert in folgende Größenklassen: „0 Beschäftigte“, „1-9 Beschäftigte“, „10-49 Beschäftigte“, „50-249 Beschäftigte“, „250-499 Beschäftigte“, „500 und mehr Beschäftigte“. |
7.5. |
Die Ergebnisse der Statistiken nach Finanzierungsquellen werden untergliedert in „Unternehmenssektor“, „Staatssektor“, „Sektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck“, „Hochschulsektor“ und „Ausland“. Die Kategorie „Ausland“ ist weiter zu untergliedern in „ausländische Unternehmen“, „Europäische Kommission“, „internationale Organisationen“ und „sonstige Quellen“. Beim Unternehmenssektor sind „ausländische Unternehmen“ weiter zu untergliedern in „ausländische Unternehmen innerhalb derselben Gruppe“ und „sonstige ausländische Unternehmen“. |
7.6. |
Die Ergebnisse der Statistiken nach FuE-Arten werden untergliedert in „Grundlagenforschung“, „angewandte Forschung“ und „experimentelle Entwicklung“. |
7.7. |
Die Ergebnisse der Statistiken nach Kostenarten werden untergliedert in „laufende Kosten (Arbeitskosten und sonstige Kosten)“ und „Investitionsausgaben“. |
7.8. |
Die Ergebnisse der Statistiken nach sozioökonomischen Zielen werden untergliedert nach der Systematik für die Analyse und den Vergleich wissenschaftlicher Programme und Haushalte (NABS) auf Kapitelebene. |
7.9. |
Die Ergebnisse der Statistiken nach Altersgruppen werden nach folgenden Altersklassen (in Jahren) untergliedert: „bis 25“, „25-34“, „35-44“, „45-54“, „55-64“, „65 und älter“. |
7.10. |
Die Ergebnisse der Statistiken nach Staatsangehörigkeit werden in folgende Kategorien untergliedert: „eigene Staatsangehörigkeit“, „Staatsangehörigkeit anderer EU-Mitgliedstaaten“, „Staatsangehörigkeit anderer europäischer Länder“, „Staatsangehörigkeit nordamerikanischer Länder“, „Staatsangehörigkeit mittel- und südamerikanischer Länder“, „Staatsangehörigkeit asiatischer Länder“, „Staatsangehörigkeit afrikanischer Länder“, „Staatsangehörigkeit sonstiger Länder“. |
7.11. |
Die Ergebnisse der Statistiken nach Wirtschaftszweigen (NACE Rev. 2) werden in folgende Abteilungen, Gruppen und Aggregate der NACE Rev. 2 untergliedert: „01, 02, 03“, „05, 06, 07, 08, 09“, „10 bis 33“, „10, 11, 12“, „10, 11“, „12“, „13, 14, 15“, „13“, „14“, „15“, „16, 17, 18“, „16“, „17“, „18“, „19“, „20“, „21“, „22“, „23“, „24“, „25, 26, 27, 28, 29, 30“, „25“, „25.4“, „26“, „26.1“, „26.2“, „26.3“, „26.4“, „26.5“, „26.6“, „26.7“, „27“, „28“, „29“, „30“, „30.1“, „30.2“, „30.3“, „30.4“, „31“, „32“, „32.5“, „33“, „35, 36, 37, 38, 39“„35, 36“, „37, 38, 39“, „41, 42, 43“, „45, 46, 47, 49, 50, 51, 52, 53, 55, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 77, 78, 79, 80, 81, 82“, „45, 46, 47“, „49, 50, 51, 52, 53“, „55, 56“, „58, 59, 60, 61, 62, 63“, „61“, „62“, „63“, „64, 65, 66“, „68“, „69, 70, 71, 72, 73, 74, 75“, „71“, „72“, „72.1“, „72.2“, „77, 78, 79, 80, 81, 82“, „84, 85“, „86, 87, 88“, „86“, „87, 88“, „90, 91, 92, 93“, „94, 95, 96, 97, 98, 99“, „01 bis 99“. |
8. Die Konzepte und Definitionen im Zusammenhang mit den in diesem Abschnitt genannten Statistiken sind im Frascati-Handbuch festgelegt.
9. Auf freiwilliger Basis werden von der Kommission und/oder den Mitgliedstaaten Pilotuntersuchungen zu zusätzlichen Variablen und Untergliederungen der FuE-Statistiken durchgeführt, um die wissenschaftliche Grundlage für politische Entscheidungen im Bereich FuE zu stärken. Anhand der Pilotuntersuchungen sollen Relevanz und Durchführbarkeit von Datenerhebungen bewertet werden, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erfassungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen sind. Die Themen der Pilotuntersuchungen werden in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgelegt.
Abschnitt 2
Statistiken über staatliche Mittelzuweisungen oder Ausgaben für Forschung und Entwicklung (GBAORD)
1. Folgende Statistiken sind zu erstellen:
Code |
Bezeichnung |
21.0 |
Staatliche Mittelzuweisungen für FuE im vorläufigen Haushaltsplan (vom Parlament zu Beginn des Haushaltsjahres genehmigt) |
21.1 |
Staatliche Mittelzuweisungen für FuE im endgültigen Haushaltsplan (während des Haushaltsjahres genehmigter überarbeiteter Haushalt) |
22.0 |
Nationale Finanzmittel zugunsten länderübergreifend koordinierter FuE |
2. Alle Variablen werden jährlich bereitgestellt.
3. Das erste Berichtsjahr, für das die Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2012.
4. Die Ergebnisse werden für die Variable 21.0 (mit allen Untergliederungen) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres des Bezugszeitraums und für die Variablen 21.1 und 22.0 (mit allen Untergliederungen) innerhalb von zwölf Monaten bereitgestellt.
5. Erstellung der Ergebnisse
5.1. |
Die Ergebnisse der für die Variablen 21.0 und 21.1 erstellten Statistiken werden nach der Systematik für die Analyse und den Vergleich wissenschaftlicher Programme und Haushalte (NABS 2007) auf Kapitelebene untergliedert. |
5.2. |
Die Ergebnisse der für die Variable 21.1 erstellten Statistiken werden wie folgt untergliedert:
|
5.3. |
Die für die Variable 22.0 erstellten Statistiken werden untergliedert in „nationale Beiträge für länderübergreifende öffentliche FuE-Akteure“, „nationale Beiträge für europaweite länderübergreifende öffentliche FuE-Programme“ und „nationale Beiträge für bilaterale oder multilaterale öffentliche FuE-Programme, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten (gemeinsam mit den Kandidaten- und EFTA-Ländern) aufgelegt wurden“. |
6. Die Konzepte und Definitionen im Zusammenhang mit den in diesem Abschnitt genannten Statistiken sind im Frascati-Handbuch oder anderen harmonisierten Standards festgelegt.
Abschnitt 3
Sonstige Statistiken über Wissenschaft und Technologie
Bei den sonstigen Gebieten der Statistik über Wissenschaft und Technologie erstrecken sich die Arbeiten vor allem auf folgende Bereiche:
a) |
Statistiken über Humanressourcen in Wissenschaft und Technologie (HRST) (einschließlich geschlechtsspezifischer Statistiken und Mobilitätsstatistiken): Entwicklung und Umsetzung eines umfassenden Rahmens für HRST-Statistiken im Wesentlichen durch eine effizientere Nutzung vorhandener nationaler und internationaler Datenquellen (auch innerhalb des Europäischen Statistischen Systems). Besondere Aufmerksamkeit wird auf die geschlechtsspezifischen Aspekte gerichtet; |
b) |
Patentstatistiken: Entwicklung und Umsetzung eines umfassenden Rahmens für Patentstatistiken durch regelmäßige Erstellung internationaler und nationaler Patentstatistiken und -indikatoren auf der Grundlage der bei nationalen und internationalen Patentämtern zur Verfügung stehenden Informationen; |
c) |
Statistiken über Hochtechnologieindustrien und wissensbasierte Dienstleistungen: Entwicklung und Durchführung eines umfassenden Rahmens für Statistiken über Hochtechnologieindustrien und wissensbasierte Dienstleistungen im Wesentlichen durch effizientere Nutzung vorhandener nationaler und internationaler Datenquellen (auch innerhalb des Europäischen Statistischen Systems). Diese Arbeiten umfassen auch die Identifizierung und Klassifizierung von Wirtschaftszweigen und Produkten, die Messung der wirtschaftlichen Leistung dieser Wirtschaftszweige und ihres Beitrags zur Leistung der gesamten Volkswirtschaft; |
d) |
Sonstige Statistiken über Wissenschaft und Technologie: Die zusätzlichen Entwicklungs- und Umsetzungsarbeiten stehen unter anderem mit Statistiken über Biotechnologie, Nanotechnologie oder andere Bereiche in Zusammenhang, in denen Wissenschaft und Technologie für die Erfüllung der Prioritäten der Europäischen Union (wie Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Klimawandel) von wesentlicher Bedeutung sind. |
Für die in diesem Abschnitt aufgelisteten Bereiche werden die erforderlichen Daten im Wesentlichen aus vorhandenen statistischen Quellen oder sonstigen Datenquellen gewonnen (z. B. im Bereich der Sozial- oder Wirtschaftsstatistik).
ANHANG II
INNOVATIONSSTATISTIKEN
Abschnitt 1
Das Unternehmen ist die für die Erstellung der in Abschnitt 2 aufgelisteten Statistiken verwendete statistische Einheit. Die Definitionen der verwendeten statistischen Einheiten („Unternehmen“) finden sich in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates.
Abschnitt 2
Die Mitgliedstaaten erstellen die folgenden Innovationsstatistiken:
Variablen |
Bezeichnung |
Anmerkungen |
1 |
Zahl der innovationsaktiven Unternehmen |
Absoluter Wert und in % aller Unternehmen |
2 |
Zahl der innovativen Unternehmen, die neue oder deutlich verbesserte Produkte, die für den Markt/das Unternehmen eine Neuheit darstellen, eingeführt haben |
Absoluter Wert, in % aller Unternehmen und in % aller innovationsaktiven Unternehmen |
3 |
Umsatz aus Innovation im Zusammenhang mit neuen oder deutlich verbesserten Produkten, die für den Markt eine Neuheit darstellen |
Absoluter Wert, in % des Gesamtumsatzes und in % des Gesamtumsatzes der innovationsaktiven Unternehmen |
4 |
Umsatz aus Innovation im Zusammenhang mit neuen oder deutlich verbesserten Produkten, die für das Unternehmen, nicht aber für den Markt eine Neuheit darstellen |
Absoluter Wert, in % des Gesamtumsatzes und in % des Gesamtumsatzes der innovationsaktiven Unternehmen |
5 |
Zahl der innovationsaktiven Unternehmen, die an Innovationskooperation beteiligt sind |
Absoluter Wert und in % aller innovationsaktiven Unternehmen |
6 |
Innovationsausgaben |
Absoluter Wert, in % des Gesamtumsatzes und in % des Gesamtumsatzes der innovationsaktiven Unternehmen |
7 |
Zahl der innovationsaktiven Unternehmen, die sehr große Innovationsziele angegeben haben |
Absoluter Wert und in % aller innovationsaktiven Unternehmen — fakultativ |
8 |
Zahl der innovationsaktiven Unternehmen, die angegeben haben, dass bestimmte Informationsquellen für ihre Innovation sehr wichtig sind |
Absoluter Wert und in % aller innovationsaktiven Unternehmen — fakultativ |
9 |
Zahl der Unternehmen, die bedeutenden Hemmnissen gegenüberstehen |
Absoluter Wert, in % aller Unternehmen, in % aller innovationsaktiven Unternehmen und in % aller nicht innovationsaktiven Unternehmen — fakultativ |
10 |
Zahl der innovativen Unternehmen, die selbst oder mit anderen Unternehmen/Einrichtungen die Innovationen entwickelt haben |
Absoluter Wert und in % aller innovationsaktiven Unternehmen |
Neben den oben genannten Statistiken können die Mitgliedstaaten zusätzliche Statistiken (mit deren Aufschlüsselungen) in Einklang mit den wichtigsten im Oslo-Handbuch aufgeführten Themen erstellen. Über die Aufnahme zusätzlicher Statistiken wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entschieden, wobei der harmonisierte Erhebungsfragebogen entsprechend angepasst wird.
Abschnitt 3
Erfasst werden die Unternehmen mit marktbestimmter Produktion der Abschnitte B, C, D, E, H, J und K sowie der Abteilungen 46, 71, 72 und 73 der NACE Rev. 2. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, den Erfassungsbereich zu erweitern.
Abschnitt 4
Alle Variablen werden alle zwei Jahre in jedem geraden Jahr bereitgestellt.
Abschnitt 5
Das erste Bezugsjahr, für das die Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2012.
Abschnitt 6
1. |
Alle Ergebnisse werden nach Wirtschaftszweig auf der Ebene der Abschnitte, Abteilungen oder anderer Aggregate der NACE Rev. 2 und nach den folgenden Beschäftigungsgrößenklassen untergliedert:
|
2. |
Die Ergebnisse der Variable 1 decken vier Innovationsarten ab und werden entsprechend untergliedert: Prozess-, Produkt-, Organisations- und Marketinginnovation. Die Ergebnisse der Variablen 5 bis 10 decken Unternehmen ab, die auf den Gebieten Prozess- und/oder Produktinnovation tätig sind. Über die Erfassung und Untergliederung nach vier Innovationsarten, die nicht unter Variable 1 fallen, wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entschieden, wobei der harmonisierte Erhebungsfragebogen entsprechend angepasst wird. |
3. |
Die Ergebnisse für die Variable 5 werden nach der Art der Innovationskooperation untergliedert. Die Ergebnisse für die Variable 6 werden nach Innovationsausgaben untergliedert. Die Ergebnisse für die Variable 7 werden nach Innovationszielen untergliedert. Die Ergebnisse für die Variable 8 werden nach Informationsquellen untergliedert. Die Ergebnisse für die Variable 9 werden nach Hemmnissen untergliedert. Die Ergebnisse für die Variable 10 werden nach Entwicklern untergliedert. Über die Untergliederungen wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entschieden, wobei der harmonisierte Erhebungsfragebogen entsprechend angepasst wird. |
Abschnitt 7
1. |
Alle Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres des Bezugszeitraums bereitgestellt. |
2. |
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) auf freiwilliger Basis Einzeldatensätze für alle in die nationalen Innovationserhebungen einbezogenen statistischen Einheiten. |
Abschnitt 8
1. |
Der Erhebungsfragebogen, der für die Innovationserhebungen verwendet wird, die ab dem Bezugsjahr 2012 alle zwei Jahre stattfinden, beinhaltet die wichtigsten Themen, die im Oslo-Handbuch im Zusammenhang mit der Messung der Innovation in Unternehmen genannt werden. |
2. |
Die Kommission (Eurostat) erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Methodikempfehlungen für die Innovationserhebungen, die auf eine starke Harmonisierung der Erhebungsergebnisse abzielen. Diese Empfehlungen betreffen zumindest die Zielpopulation, die Erhebungsmethodik (auch regionale Aspekte), den harmonisierten Erhebungsfragebogen, die Erfassung, Verarbeitung und Bereitstellung der Daten sowie die Anforderungen an die Datenqualität. |
3. |
Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) die erforderlichen Informationen über die den nationalen Innovationsstatistiken zugrunde liegende nationale Methodik. |
ANHANG III
ANFORDERUNGEN AN DIE QUALITÄTSBERICHTE
Abschnitt 1
Einleitung
Die Qualitätsberichte, die nach der von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten vorgegebenen Standardstruktur verfasst werden, beinhalten sowohl quantitative als auch qualitative Indikatoren zur Datenqualität. Die Kommission (Eurostat) stellt die Ergebnisse für die quantitativen Indikatoren bereit, die auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Daten berechnet werden können. Die Mitgliedstaaten interpretieren und kommentieren die Ergebnisse unter Berücksichtigung ihrer Erfassungsmethodik und stellen die verbleibenden quantitativen Indikatoren sowie qualitative Informationen bereit.
Abschnitt 2
Zeitplan
Jedes zweite Jahr übermittelt die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaaten innerhalb von 20 Monaten nach Ende des Bezugsjahres (bis Ende August) Entwürfe der Standardqualitätsberichte, die bereits quantitative Indikatoren und andere der Kommission (Eurostat) vorliegende Informationen enthalten.
Jedes zweite Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) innerhalb von 22 Monaten nach Ende des Bezugsjahres (bis Ende Oktober) die vervollständigten Standardqualitätsberichte.