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Document 32011D0141

2011/141/EU: Beschluss der Kommission vom 1. März 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/76/EG zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden bezüglich der Amtshilfe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1165) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 59 vom 4.3.2011, p. 63–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/141(1)/oj

4.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/63


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. März 2011

zur Änderung der Entscheidung 2007/76/EG zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden bezüglich der Amtshilfe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1165)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/141/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Dezember 2006 erließ die Kommission die Entscheidung 2007/76/EG (2) zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden bezüglich der Amtshilfe.

(2)

Die Entscheidung 2007/76/EG wurde durch die Entscheidung 2008/282/EG der Kommission (3) geändert; darin sind die Grundsätze für die Meldung von Durchsetzungsmaßnahmen, die infolge einer Warnmeldung in Meldungen bereitzustellenden Informationen sowie Grundsätze für die Koordinierung der Marktüberwachungs- und Durchsetzungstätigkeit festgelegt.

(3)

Die Bestimmungen in der Entscheidung 2007/76/EG betreffend das Löschen von Daten aus der Datenbank gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und betreffend die regelmäßigen Meldungen müssen auf der Grundlage der Erfahrungen überprüft werden, die beim Betrieb des Netzes für die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung gesammelt wurden.

(4)

Es ist außerdem angebracht, die Bestimmungen klarer zu formulieren, die die Pflichten der koordinierenden zuständigen Behörde, die Teilnahme an koordinierten Durchsetzungsaktivitäten und die Mindestinformationen betreffen, die im Rahmen solcher Aktivitäten bereitgestellt werden müssen.

(5)

Es ist ferner notwendig, die Entscheidung 2007/76/EG mit der Stellungnahme 6/2007 (4) der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und mit der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (6) in Einklang zu bringen.

(6)

Die Entscheidung 2007/76/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2007/76/EG wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. März 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 192.

(3)  ABl. L 89 vom 1.4.2008, S. 26.

(4)  Stellungnahme 6/2007 zu Datenschutzfragen im Zusammenhang mit dem Kooperationssystem für Verbraucherschutz (CPCS), 01910/2007/DE, angenommen am 21. September 2007 (WP 139).

(5)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(6)  Stellungnahme 2010-0692.


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2007/76/EG wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 2.1.3 erhält folgende Fassung:

„2.1.3.

Lässt sich keine Einigung erzielen, so antwortet die ersuchte Behörde spätestens 14 Tage, nachdem sie das Ersuchen über ihre zentrale Verbindungsstelle erhalten hat; dabei liefert die ersuchte Behörde alle ihr vorliegenden Informationen und beschreibt die bereits getroffenen oder noch geplanten Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen (einschließlich der entsprechenden Fristen). Die ersuchte Behörde hält die ersuchende Behörde regelmäßig und in angemessenen Abständen, mindestens aber alle drei Monate, über diese Maßnahmen auf dem Laufenden,

a)

bis der ersuchenden Behörde alle gewünschten Informationen übermittelt worden sind, anhand deren sich feststellen lässt, ob ein innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt oder ob ein begründeter Verdacht besteht, dass ein solcher bevorstehen könnte, oder

b)

bis der innergemeinschaftliche Verstoß beendet ist oder sich das Ersuchen als unbegründet erwiesen hat.“

2.

In Nummer 2.1.5 werden folgende Absätze angefügt:

„Sobald eine zuständige Behörde feststellt, dass ein Amtshilfeersuchen nach den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 unrichtige Daten enthält, die sich nicht auf andere Weise berichtigen lassen, fordert sie die Kommission auf, die Informationen — sobald dies technisch möglich ist, spätestens aber binnen sieben Tagen nach dieser Aufforderung — aus der Datenbank zu entfernen.

Alle sonstigen Informationen, die in Verbindung mit Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 stehen, werden fünf Jahre nach Abschluss des Falls aus der Datenbank gelöscht.“

3.

In Nummer 2.2.2 wird folgender Absatz angefügt:

„Begründete Warnmeldungen werden fünf Jahre nach ihrer Ausgabe aus der Datenbank entfernt.“

4.

Die Überschrift in Kapitel 4 erhält folgenden Wortlaut:

„4.   KAPITEL 4 — ZUGRIFF AUF DIE AUSGETAUSCHTEN INFORMATIONEN UND DATENSCHUTZ“.

5.

Die folgenden Nummern 4.3 und 4.4 werden eingefügt:

„4.3.   Kommission

Der Zugriff der Kommission ist auf die Informationen beschränkt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 erforderlich sind. Dazu gehört der Zugang zu Warnmeldungen gemäß Artikel 7 Absatz 1, zu Meldungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 6 sowie zu Informationen im Zusammenhang mit der Koordinierung der Marktüberwachungs- und Durchsetzungsaktivitäten gemäß Artikel 9 und unter den Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.

4.4.   Sensible Daten

Es ist den zuständigen Behörden untersagt, Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, die Gesundheit oder das Sexualleben zu verarbeiten, sofern dadurch nicht die Erfüllung von Verpflichtungen unmöglich wird, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ergeben, und sofern die Verarbeitung solcher Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG zulässig ist.

Die zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten, die mit Straftaten, mutmaßlichen Straftaten oder Sicherungsregeln in Verbindung stehen, nur für die spezifischen Zwecke der Amtshilfe verwenden, die in der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 definiert sind.“

6.

Kapitel 6 erhält folgenden Wortlaut:

„6.   KAPITEL 6 — KOORDINIERUNG DER MARKTÜBERWACHUNGS- UND DURCHSETZUNGSAKTIVITÄTEN

6.1.   Bei der Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 können die Behörden, die eine Koordinierung ihrer Durchsetzungsaktivitäten vereinbart haben, alle erforderlichen Maßnahmen beschließen, um eine angemessene Koordinierung zu gewährleisten; die Behörden werden diese Maßnahmen nach bestem Können durchführen.

6.2.   Eine zuständige Behörde kann die Aufforderung, sich an koordinierten Durchsetzungsaktivitäten zu beteiligen, nach Konsultation mit der auffordernden Behörde ablehnen, falls

a)

in Bezug auf denselben innergemeinschaftlichen Verstoß und gegen denselben Verkäufer oder Dienstleistungserbringer vor den Justizbehörden im Mitgliedstaat der ersuchten oder der ersuchenden Behörde bereits ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde oder dort ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist;

b)

sie nach angemessener Prüfung der Meinung ist, von dem innergemeinschaftlichen Verstoß nicht betroffen zu sein.

Falls eine zuständige Behörde die Aufforderung zur Koordinierung der Durchsetzungsaktivitäten ablehnt, muss sie hierfür Gründe angeben.

Die Anwendung dieser Nummer erfolgt unbeschadet der Anwendung der Artikel 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.

6.3.   Um ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zu erfüllen, können die betreffenden zuständigen Behörden beschließen, dass eine von ihnen die Durchsetzungsmaßnahme koordiniert. Die zuständigen Behörden benennen in der Regel — unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des jeweiligen Falles — als koordinierende Behörde die Behörde, die dort angesiedelt ist, wo der Händler seinen Sitz oder seinen Tätigkeitsschwerpunkt hat oder wo sich die größte Anzahl betroffener Verbraucher befindet.

6.4.   Wenn sie darum gebeten wird, erleichtert die Kommission die Koordinierung der Aktivitäten gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.

6.5.   Die zuständige Behörde, die gemäß Nummer 6.3 als koordinierende Behörde benannt worden ist, ist zumindest für Folgendes zuständig:

a)

Organisation der Kommunikation zwischen den an den koordinierten Aktivitäten teilnehmenden Behörden mit Hilfe geeigneter Mittel;

b)

Erstellung eines kurzen zusammenfassenden Berichts bei Abschluss der koordinierten Aktivität (gegebenenfalls);

c)

Abschluss der koordinierten Durchsetzungsaktivität in der Datenbank, sobald dies technisch möglich ist, spätestens aber sieben Tage, nachdem das letzte Amtshilfeersuchen, das zwischen zwei, an den koordinierten Durchsetzungsaktivitäten beteiligten zuständigen Behörden ausgestellt worden ist, von der betreffenden ersuchenden Behörde geschlossen wurde.

Die Pflichten der koordinierenden Behörde berühren nicht die Informationspflichten der übrigen beteiligten zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und ihren Durchführungsbestimmungen.

6.6.   Wenn eine zuständige Behörde andere Behörden zur Koordinierung der Durchsetzungsaktivitäten auffordert, übermittelt sie zusätzlich zu den aufgrund der Artikel 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 bei Amtshilfeersuchen erforderlichen Informationen mindestens Folgendes:

a)

detaillierte Angaben zu der zuständigen Behörde, die zur Koordinierung der Durchsetzungsaktivitäten auffordert;

b)

den Namen des Verkäufers oder Dienstleistungserbringers;

c)

die Bezeichnung des Produkts oder der Dienstleistung;

d)

den Klassifizierungscode;

e)

das eingesetzte Werbe- oder Verkaufsmedium;

f)

die Rechtsgrundlage;

g)

eine kurze zusammenfassende Beschreibung des Verstoßes;

h)

eine zusammenfassende Beschreibung der Ziele der koordinierten Aktivitäten.“


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