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Document 32009D0722

    2009/722/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. September 2009 zur Änderung der Entscheidung 2003/324/EG hinsichtlich der Ausnahme bestimmter Pelztiere in Lettland vom Verbot der Rückführung in die Futtermittelkette durch Verfütterung an dieselbe Tierart (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5550)

    ABl. L 257 vom 30.9.2009, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 32011R0142

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/722/oj

    30.9.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 257/38


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 29. September 2009

    zur Änderung der Entscheidung 2003/324/EG hinsichtlich der Ausnahme bestimmter Pelztiere in Lettland vom Verbot der Rückführung in die Futtermittelkette durch Verfütterung an dieselbe Tierart

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5550)

    (Nur der estnische, der finnische, der lettische und der schwedische Text sind verbindlich)

    (2009/722/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist die Fütterung einer Art mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das von Tieren derselben Art gewonnen wurde, verboten. Nach Anhörung des entsprechenden wissenschaftlichen Ausschusses können für Pelztiere Ausnahmen von dieser Regelung gewährt werden.

    (2)

    Die Entscheidung 2003/324/EG der Kommission vom 12. Mai 2003 betreffend eine Ausnahmeregelung für Pelztiere vom Verbot der Rückführung innerhalb derselben Tierart gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) nennt die Mitgliedstaaten, welche von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen dürfen, die Arten, welche mit verarbeitetem tierischen Eiweiß, das von Tieren derselben Art stammt, gefüttert werden dürfen, und die Bedingungen, unter welchen die Fütterung erfolgen darf.

    (3)

    Lettland hat einen Antrag auf Ausnahme bestimmter Pelztiere vom Verbot der Rückführung in die Futtermittelkette durch Verfütterung an dieselbe Tierart gestellt und ausreichende Informationen über die zu treffenden Maßnahmen zur Sicherstellung der Kontrolle der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vorgelegt.

    (4)

    Die Entscheidung 2003/324/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2003/324/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Ausnahmeregelung für Estland, Lettland und Finnland

    (1)   Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wird Estland, Lettland und Finnland eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf die Fütterung der nachstehenden Pelztierarten mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das von Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art stammt, gewährt:

    a)

    Füchse (Vulpes vulpes und Alopex lagopus) und

    b)

    Marderhunde (Nycteroites procynoides).

    (2)   Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wird Estland und Lettland eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf die Fütterung von Pelztieren der Art amerikanischer Nerz (Mustela vison) mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das von Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art stammt, gewährt.“

    2.

    Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 5

    Umsetzung dieser Entscheidung

    Estland, Lettland und Finnland treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.“

    3.

    Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 7

    Adressaten

    Diese Entscheidung ist an die Republik Estland, die Republik Lettland und die Republik Finnland gerichtet.“

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Republik Estland, die Republik Lettland und die Republik Finnland gerichtet.

    Brüssel, den 29. September 2009

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

    (2)  ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 37.


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