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Document 32002D0456

    2002/456/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2002 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern hinsichtlich Ungarns (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2117)

    ABl. L 155 vom 14.6.2002, p. 60–61 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/02/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008D0155

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/456/oj

    32002D0456

    2002/456/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2002 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern hinsichtlich Ungarns (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2117)

    Amtsblatt Nr. L 155 vom 14/06/2002 S. 0060 - 0061


    Entscheidung der Kommission

    vom 13. Juni 2002

    zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern hinsichtlich Ungarns

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2117)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2002/456/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/113/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die zuständigen Veterinärbehörden Ungarns haben beantragt, in die mit der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/252/EG(4), erstellte Liste eine in ihrem Hoheitsgebiet amtlich zur Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassene Einheit aufzunehmen.

    (2) Die zuständigen Veterinärbehörden Ungarns haben der Kommission garantiert, dass die Anforderungen des Artikels 8 der Richtlinie 89/556/EWG erfuellt sind. Die betreffende Entnahmeeinheit ist in Ungarn amtlich für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen worden.

    (3) Die Entscheidung 92/452/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

    (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird eine neue Zeile für Ungarn eingefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    Artikel 2

    Diese Entscheidung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 13. Juni 2002

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.

    (2) ABl. L 53 vom 24.2.1994, S. 23.

    (3) ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40.

    (4) ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 42.

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