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Document 31997D0129
97/129/EC: Commission Decision of 28 January 1997 establishing the identification system for packaging materials pursuant to European Parliament and Council Directive 94/62/EC on packaging and packaging waste (Text with EEA relevance)
97/129/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 1997 zur Festlegung eines Kennzeichnungssystems für Verpackungsmaterialien gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Text von Bedeutung für den EWR)
97/129/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 1997 zur Festlegung eines Kennzeichnungssystems für Verpackungsmaterialien gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 50 vom 20.2.1997, p. 28–31
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force
97/129/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 1997 zur Festlegung eines Kennzeichnungssystems für Verpackungsmaterialien gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 050 vom 20/02/1997 S. 0028 - 0031
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Januar 1997 zur Festlegung eines Kennzeichnungssystems für Verpackungsmaterialien gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Text von Bedeutung für den EWR) (97/129/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Kennzeichnungssystem ist zumindest in der ersten Stufe freiwillig, vorbehaltlich einer Überarbeitung um festzulegen, ob es in einer weiteren Stufe auf einer verbindlichen Grundlage eingeführt wird. Das Kennzeichnungssystem wird in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 94/62/EG geändert. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG eingesetzten Ausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit dieser Entscheidung, die für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle gemäß der Richtlinie 94/62/EG gilt, sollen die Nummern und Abkürzungen festgelegt werden, auf welchen das System zur Kennzeichnung basiert, um auf die Beschaffenheit von Verpackungsmaterial/-materialien hinzuweisen und anzugeben, welche Materialien dem System zur Kennzeichnung unterliegen. Artikel 2 Für die Zwecke dieser Entscheidung gilt: - Die hier verwendeten Begriffe entsprechen den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 94/62/EG, - unter Verbundverpackungen sind Verpackungen zu verstehen, die sich aus verschiedenen Materialien zusammensetzen, deren Bestandteile nicht manuell getrennt werden können; keiner dieser Bestandteile darf einen festgelegten Prozentsatz des Gewichtes überschreiten. Dieser wird gemäß dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 94/62/EG festgesetzt. Mögliche Ausnahmen für einige Materialien können nach dem gleichen Verfahren festgelegt werden. Artikel 3 Nummern und Abkürzungen für das Kennzeichnungssystem sind in den Anhängen festgelegt. Ihre Verwendung ist freiwillig für Kunststoffe in Anhang I, Papier- und Pappsorten in Anhang II, Metalle in Anhang III, Holzmaterialien in Anhang IV, Textilien in Anhang V, Glassorten in Anhang VI und Verbundstoffe in Anhang VII. Eine Entscheidung, ob das Kennzeichnungssystem für irgendein Material oder Materialien verbindlich eingeführt wird, kann gemäß dem Ausschußverfahren des Artikels 21 der Richtlinie 94/62/EG beschlossen werden. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 28. Januar 1997 Für die Kommission Ritt BJERREGAARD Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 10. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG V >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG VI >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG VII >PLATZ FÜR EINE TABELLE>