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Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA)

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2018/1726 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ziele

eu-LISA muss sicherstellen:

  • die Entwicklung von IT-Großsystemen unter Verwendung einer geeigneten Projektmanagementstruktur;
  • den wirksamen, sicheren und kontinuierlichen Betrieb von IT-Großsystemen;
  • die effiziente und in finanzieller Hinsicht rechenschaftspflichtige Verwaltung von IT-Großsystemen;
  • eine angemessen hohe Dienstqualität für die Nutzer von IT-Großsystemen;
  • die Kontinuität und ununterbrochene Verfügbarkeit der Dienste;
  • ein hohes Datenschutzniveau im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union einschließlich der spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem;
  • ein angemessenes Niveau an Datensicherheit und physischer Sicherheit im Einklang mit den geltenden Vorschriften, einschließlich der spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem.

Aufgaben

Die Agentur ist zuständig für die folgenden Aufgaben:

  • Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems (SIS), des Visa-Informationssystems (VIS) und des Eurodac-Systems, die wirksam zur Sicherheit des Schengen-Raums beitragen (siehe Zusammenfassung);
  • Konzeption, Entwicklung oder Betriebsmanagement des Einreise-/Ausreisesystems (EES), des Systems DubliNet, des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), des Europäischen Strafregisterinformationssystems – Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen (ECRIS-TCN), der ECRIS-Referenzimplementierung und des elektronischen Systems für den grenzüberschreitenden Austausch von Daten im Bereich der Zusammenarbeit von Einrichtungen der Justiz in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System);
  • Entwicklung und Betriebsmanagement, einschließlich technischer Entwicklungen, der in der Verordnung (EU) 2023/969 festgelegten gemeinsamen Plattform für die Zusammenarbeit der Ermittlungsgruppen;
  • Konzeption, Entwicklung und/oder Betriebsmanagement anderer IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, einschließlich der bestehenden Systeme, wenn dies in entsprechenden, auf die Artikel 67 bis 89 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützten EU-Vorschriften zur Regelung dieser Systeme vorgesehen ist;
  • Entwicklung und Verwaltung des Prüm-II-Routers, einer zentralen EU-Infrastruktur, die automatisierte Abfragen von biometrischen Daten (DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Gesichtsbildern) zwischen den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2024/982 ermöglicht;
  • Konzeption, Entwicklung, Hosting und technische Verwaltung eines zentralen Routers für die sichere Übermittlung vorab übermittelter Fluggastinformationen und Fluggastdatensätze von Fluggesellschaften an die zuständigen Grenzbehörden und PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten ohne Speicherung der Daten gemäß den Verordnungen (EU) 2025/12 und 2025/13;
  • Sicherstellung der Datenqualität im Einklang mit den entsprechenden EU-Vorschriften, denen die Systeme unterliegen;
  • Entwicklung der erforderlichen Maßnahmen, um die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen, Visa, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration gemäß den Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zu ermöglichen (siehe Zusammenfassung);
  • Durchführung von Forschungstätigkeiten;
  • Durchführung von Pilotprojekten, Konzeptnachweisen und Tests;
  • Unterstützung für die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Betriebsmanagement. Aufgaben, die erforderlich sind, um IT-Großsysteme im Einklang mit den spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem in Betrieb zu halten, einschließlich der Zuständigkeit für die von ihnen verwendete Kommunikationsinfrastruktur. Diese IT-Großsysteme dürfen untereinander weder Daten austauschen noch den Austausch von Informationen oder Kenntnissen ermöglichen, wenn dies nicht in einem besonderen Rechtsakt der EU vorgesehen ist.
  2. Gemeinsame Ermittlungsgruppen. Teams, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten für spezifische strafrechtliche Ermittlungen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und für einen begrenzten Zeitraum eingesetzt werden. So können zuständige Justiz- und Strafverfolgungsbehörden ihre Arbeit gemeinsam organisieren und koordinieren und effizient Ermittlungen durchführen, auch in sehr komplexen Fällen wie den nicht an Grenzen gebundenen Aktivitäten der organisierten Kriminalität.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom , S. 99-137).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1726 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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