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Das Einreise-/Ausreisesystem der Europäischen Union

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise-/Ausreisesystem zur Erfassung der Daten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der EU

Verordnung (EU) 2017/2225 zur Änderung des Schengener Grenzkodex in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1544 der Kommission zur Festlegung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems

Verordnung (EU) 2025/1534 über befristete Ausnahmen von bestimmten Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399 hinsichtlich der schrittweisen Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems

WAS IST DAS ZIEL DER VERORDNUNGEN UND DES BESCHLUSSES?

Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 wird das Einreise-/Ausreisesystem (EES) eingerichtet, ein automatisiertes IT-System, das von 29 Schengen-Ländern (25 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) genutzt wird. Es erfasst Ein- und Ausreisen sowie Einreiseverweigerungen von Drittstaatsangehörigen (Staatsangehörige von Nicht-Schengen-Ländern oder von Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU)), die die Außengrenzen des Schengen-Raums für einen Kurzaufenthalt (90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen) überschreiten. Es erfasst die Daten von Drittstaatsangehörigen, darunter Reisepassinformationen, Fingerabdrücke und Gesichtsbilder.

Das EES zielt darauf ab, die Sicherheit an den Außengrenzen des Schengen-Raums zu stärken und gleichzeitig Grenzübertritte für Reisende zu erleichtern, indem es den Einsatz automatisierter Verfahren an den Grenzen ermöglicht. Darüber hinaus soll es zur Verhinderung illegaler Migration und zur Bekämpfung von Terrorismus und schweren Straftaten beitragen.

Seit dem ersetzt das EES das manuelle Stempeln von Reisepässen und ermöglicht es den Behörden, eine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer automatisch zu erkennen.

Die Verordnung (EU) 2017/2226 ändert mehrere Rechtsvorschriften der EU:

Die Verordnung (EU) 2017/2225 zur Änderung des Schengener Grenzkodex in Bezug auf die Nutzung des EES ist ein gesonderter Rechtsakt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Gegenstand

Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 wird das EES eingerichtet. Dieses zentrale IT-System

  • erfasst Ein- und Ausreisen sowie Einreiseverweigerungen von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt die Außengrenzen des Schengen-Raums überschreiten;
  • berechnet automatisch die Dauer des zulässigen Aufenthalts für diese Reisenden und erstellt Warnmeldungen für die Schengen-Länder, wenn der zulässige Aufenthalt abgelaufen ist.

Mit der Verordnung (EU) 2025/1534 werden befristete Abweichungen von diesen Bestimmungen festgelegt, um einen 180-tägigen Zeitraum der „schrittweisen Inbetriebnahme“ zu ermöglichen, der am beginnt, d. h. an dem Datum, an dem das EES gemäß dem Beschluss (EU) 2025/1544 in Betrieb genommen wurde.

Während dieser schrittweisen Inbetriebnahme haben die Schengen-Länder die Flexibilität, das EES nach und nach an ihren Grenzübergangsstellen einzuführen, sofern sie die erforderlichen Grenzwerte einhalten. Sie können auch beschließen, die Einführung des Systems zu beschleunigen oder es ab dem 12. Oktober vollständig in Betrieb zu nehmen.

Mit der Verordnung (EU) 2025/1534 wurden mehrere Vorschriften eingeführt, um eine schrittweise Inbetriebnahme zu ermöglichen, darunter:

  • Während der sechsmonatigen schrittweisen Inbetriebnahme des EES müssen die Schengen-Länder weiterhin Reisedokumente stempeln. Parallel dazu müssen sie Daten im EES erfassen;
  • Die Schengen-Länder haben die Flexibilität, biometrische Funktionen nach und nach einzuführen; bestimmte Funktionen werden vorübergehend ausgesetzt – die nationalen Behörden müssen die automatische Berechnung der Aufenthaltsdauer und die vom EES erstellten Listen der Aufenthaltsüberzieher unberücksichtigt lassen.

Geltungsbereich

Das EES:

  • findet bei visumpflichtigen und visumbefreiten Drittstaatsangehörigen Anwendung, die für einen Kurzaufenthalt von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen die Außengrenzen des Schengen-Raums überschreiten;
  • wird an den Außengrenzen der Schengen-Länder, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, betrieben sowie an den Grenzen der Schengen-Länder, die – zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems – den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, die aber das Schengen-Bewertungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben und denen der passive Zugang zum VIS sowie der vollständige Zugang zum Schengener Informationssystem (SIS) gewährt wurde.

Speicherung und Zugriff auf Daten

Im EES werden Daten zur Identität und zu den Reisedokumenten (vollständiger Name, Geburtsdatum usw.) sowie biometrische Daten (Fingerabdrücke und Gesichtsbilder) und Datum und Ort der Ein- und Ausreise oder Einreiseverweigerung gespeichert.

Diese Daten

  • werden wie folgt aufbewahrt: drei Jahre lang bei Reisenden, die sich an die Regeln des Kurzaufenthalts halten (ab dem Zeitpunkt der Ausreise oder Einreiseverweigerung) und fünf Jahre lang bei Reisenden, die ihre zulässige Aufenthaltsdauer überschreiten (ab dem Zeitpunkt des Ablaufs des zulässigen Aufenthalts);
  • sind für die zuständigen Behörden zugänglich, einschließlich der Grenzbehörden und der visumerteilenden Behörden.

Zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten können bestimmte Strafverfolgungsbehörden und die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) Einblick in die EES-Daten beantragen.

Technische Architektur

Das EES besteht aus:

  • einem Zentralsystem, mit dem eine computergestützte zentrale Datenbank für biometrische und alphanumerische Daten (eine Kombination von Buchstaben und Ziffern) betrieben wird;
  • einer einheitlichen nationalen Schnittstelle in jedem teilnehmenden Land;
  • einem sicheren Kommunikationskanal zwischen den Zentralsystemen des EES und des VIS;
  • einer sicheren und verschlüsselten Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem des EES und den einheitlichen nationalen Schnittstellen (identische Schnittstellen in allen Schengen-Ländern, die ihre Grenzinfrastrukturen an das Zentralsystem des EES anbinden);
  • einem Datenregister für den Erhalt anpassbarer Berichte und Statistiken;
  • einem Web-Dienst, der es Drittstaatsangehörigen ermöglicht, ihre verbleibende zulässige Aufenthaltsdauer zu überprüfen.

eu-LISA ist für die Entwicklung und den Betrieb des Systems zuständig, einschließlich der Anpassung des VIS, um die Interoperabilität zwischen den Zentralsystemen des EES und des VIS sicherzustellen.

Mit der Änderungsverordnung (EU) 2024/1356 wird die Verordnung (EU) 2017/2226 an die Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den EU-Außengrenzen angepasst. Unter anderem erhalten die Überprüfungsbehörden Zugriff auf das EES, um zu verifizieren, ob Personen eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnten.

Änderung des Schengener Grenzkodex

Mit der Verordnung (EU) 2017/2225 wird der Schengener Grenzkodex in Bezug auf die Nutzung des EES an den Außengrenzen des Schengen-Raums wie folgt geändert:

  • Die Ein- und Ausreise sowie die Einreiseverweigerung von Drittstaatsangehörigen, für die das EES gilt, werden im EES direkt erfasst.
  • Drittstaatsangehörige müssen für die Erfassung im EES biometrische Daten bereitstellen.
  • Die Identität von Drittstaatsangehörigen sowie die Echtheit und Gültigkeit ihrer Reisedokumente für den Grenzübertritt werden überprüft.
  • Die Schengen-Länder können auf freiwilliger Basis nationale Erleichterungsprogramme für die Einreise von Drittstaatsangehörigen einrichten, die vorab auf ihren Hintergrund überprüft wurden.
  • Die Schengen-Länder können entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Technologien wie Self-Service-Systeme nutzen möchten, um Drittstaatsangehörigen die Möglichkeit zu geben, Daten in das EES, e-Gates oder automatische Grenzkontrollsysteme vorab einzugeben oder zu aktualisieren, solange dabei ein angemessenes Maß an Sicherheit gewährleistet bleibt, die Nutzung überwacht wird und Grenzschutzbeamte Zugang zum Ergebnis dieser Grenzkontrollen haben.

Es gilt zu beachten, dass einige dieser Vorschriften zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES noch nicht anwendbar sind, sondern schrittweise umgesetzt werden, wie in der Verordnung (EU) 2025/1534 vorgesehen.

Durchführungsrechtsakte

Die Europäische Kommission hat eine Reihe von Rechtsakten zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 angenommen:

  • Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1547 – Spezifikationen für die Anbindung der zentralen Zugangsstellen an das EES und für eine technische Lösung zur Erleichterung der Datenerhebung durch die Schengen-Länder zur Generierung von Statistiken über den Zugang zu den EES-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken;
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1548 – Maßnahmen zur Festlegung der Liste der vom EES als Aufenthaltsüberzieher ermittelten Personen und des Verfahrens, mit dem die Liste den Schengen-Ländern zugänglich gemacht wird;
  • Durchführungsbeschlus (EU) 2019/326 – Maßnahmen für die Dateneingabe in das EES;
  • Durchführungsbeschlus (EU) 2019/327 – Maßnahmen für die Datenabfrage im EES;
  • Durchführungsbeschlus (EU) 2019/328 – Maßnahmen für die Führung von und den Zugang zu Protokollen im EES;
  • Durchführungsbeschlus (EU) 2019/329 – Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im EES;
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1337 – Mustervorlage für die Bereitstellung von Informationen an Drittstaatsangehörige über die Verarbeitung personenbezogener Daten im EES;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/1409 – Voraussetzungen für den Betrieb des in der Verordnung (EU) 2017/2226 vorgesehenen Web-Dienstes sowie dessen Entwicklung und technische Umsetzung;
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2601 – Vorschriften für die Verwaltung der Funktion für die zentrale Verwaltung der Listen der zuständigen nationalen Behörden, die Zugang zum EES und zum VIS haben.

WANN BEGINNT DIE ANWENDUNG DES EES?

Die Verordnung (EU) 2017/2226 ist am in Kraft getreten und gilt mit einigen Ausnahmen seit dem .

Die Verordnung (EU) 2017/2225 und der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1544 gelten seit demselben Zeitpunkt.

Die Verordnung (EU) 2025/1534 gilt seit dem .

HINTERGRUND

Das EES ist eine vorrangige Initiative, um die Verwaltung der Außengrenzen des Schengen-Raums zu modernisieren und zur Stärkung der Sicherheit des Schengen-Raums, zur Verhinderung illegaler Immigration und zur Bekämpfung des Terrorismus und schwerer Straftaten beizutragen.

Seit dem ist u. a. auf der EES-Website ein Online-Tool verfügbar, mit dem Reisende im EES überprüfen können, wie lange sie sich in den europäischen Ländern aufhalten dürfen. Eine Smartphone-App, über die Reisende mehrere Daten schon vor den Grenzkontrollen erfassen können, steht ebenfalls bereit.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom , S. 20-82).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/2226 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2017/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (ABl. L 327 vom , S. 1-19).

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1544 der Kommission vom zur Festlegung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems gemäß der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/1544, ).

Verordnung (EU) 2025/1534 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über befristete Abweichungen von bestimmten Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399 in Bezug auf die schrittweise Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems (ABl. L, 2025/1534, ).

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