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Das Einreise-/Ausreisesystem der Europäischen Union

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise-/Ausreisesystem zur Erfassung der Daten von Nicht-EU-Bürgern an den Außengrenzen der EU

Verordnung (EU) 2017/2225 zur Änderung des Schengener Grenzkodex in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

Die Verordnung (EU) 2017/2226 soll die Effektivität und Effizienz von Kontrollen an den Außengrenzen des Schengen-Raums durch ein zentralisiertes Einreise-/Ausreisesystem (EES) bei der Ein- und der Ausreise von Bürgern, die nicht aus der Europäischen Union (EU) stammen, die für einen Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen zugelassen sind, erhöhen. Dieser Zeitraum wird für alle Länder, die am EES-Betrieb beteiligt sind, als ein einziger Zeitraum berechnet.

Beim EES handelt es sich um ein automatisiertes IT-System, das Ein- und Ausreisen von Reisenden aus Nicht-EU-Ländern an den Außengrenzen registriert. Es gilt für Reisende, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt benötigen, sowie für Nicht-EU-Bürger, die von der Visumpflicht befreit sind.

Mit dem EES wird das Abstempeln von Reisepässen ersetzt. Es liefert zuverlässige Daten zu Grenzübertritten und zur wirksamen Erkennung von Aufenthaltsüberziehern. Es wird zudem zur Bekämpfung von Terrorismus und schweren Straftaten beitragen.

Die Verordnung (EU) 2017/2226 ändert mehrere Rechtsvorschriften der EU:

Die Verordnung (EU) 2017/2225 zur Änderung des Schengener Grenzkodex in Bezug auf die Nutzung des EES ist ein gesonderter Rechtsakt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Gegenstand

Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 wird das EES geschaffen, ein gemeinsames elektronisches System, das:

  • Datum, Uhrzeit und Ort der Ein- und Ausreise von Nicht-EU-Bürgern aufzeichnet und speichert, die die Grenzen der EU überschreiten;
  • automatisch die Dauer des zulässigen Aufenthalts für diese Nicht-EU-Bürger berechnet und Warnmeldungen für die Mitgliedstaaten der EU erstellt, wenn der zulässige Aufenthalt abgelaufen ist.

Das System ersetzt die Notwendigkeit, Reisepässe von Nicht-EU-Bürgern abzustempeln.

Geltungsbereich

Das EES:

  • findet bei visumpflichtigen Reisenden Anwendung sowie bei denen, die von der Visumpflicht befreit sind und für einen Kurzaufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen zugelassen sind, und die die Außengrenzen des Schengen-Raums überschreiten;
  • erfasst außerdem Nicht-EU-Bürger, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt verweigert worden ist;
  • wird an den Außengrenzen derjenigen Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, betrieben sowie an den Grenzen derjenigen Mitgliedstaaten, die – zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems – den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, für die aber die Überprüfung gemäß dem Schengen-Bewertungsverfahren bereits erfolgreich abgeschlossen wurde und denen der passive Zugang zum VIS sowie der vollständige Zugang zum Schengener Informationssystem gewährt wurde.

Speicherung und Zugriff auf Daten

Im EES werden Daten zur Identität und zu den Reisedokumenten (vollständiger Name, Geburtsdatum usw.) sowie biometrische Daten (Fingerabdrücke und Gesichtsbild) und Datum und Ort der Ein- und Ausreise gespeichert.

Diese Daten werden:

  • bei Reisenden, die sich an die Regeln des Kurzaufenthalts halten, drei Jahre lang und bei denen, die ihre zulässige Aufenthaltsdauer überschreiten, fünf Jahre lang aufbewahrt;
  • zugänglich für Grenzbehörden, Visumbehörden sowie jene Behörden sein, die überwachen, ob ein Nicht-EU-Bürger die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt erfüllt.

Zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten können bestimmte Strafverfolgungsbehörden und die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) Einblick in die EES-Daten beantragen.

Technische Architektur

Das EES besteht aus:

  • einem Zentralsystem, mit dem eine computergestützte zentrale Datenbank für biometrische und alphanumerische Daten (eine Kombination von Buchstaben und Ziffern) betrieben wird;
  • einer einheitlichen nationalen Schnittstelle in jedem teilnehmenden Land;
  • einem sicheren Kommunikationskanal zwischen den Zentralsystemen des EES und des VIS;
  • einer sicheren und verschlüsselten Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem des EES und den einheitlichen nationalen Schnittstellen (identische Schnittstellen in allen Mitgliedstaaten, die ihre Grenzinfrastrukturen an das Zentralsystem des EES anbinden);
  • einem Datenregister für den Erhalt anpassbarer Berichte und Statistiken;
  • einem Web-Dienst, der es Nicht-EU-Bürgern ermöglicht, ihre verbleibende zulässige Aufenthaltsdauer zu überprüfen.

eu-LISA, die Agentur der EU für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, ist zuständig für die Entwicklung und den Betrieb des Systems, auch die Anpassung des VIS, um die Interoperabilität zwischen den Zentralsystemen des EES und des VIS sicherzustellen.

Mit der Verordnung (EU) 2024/1356 wird die Verordnung (EU) 2017/2226 an die Einführung der Überprüfung von Nicht-EU-Bürgern an den EU-Außengrenzen angepasst. Unter anderem erhalten die Überprüfungsbehörden Zugriff auf das EES, um zu verifizieren, ob Personen eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnten.

Änderung des Schengener Grenzkodex

Die Verordnung (EU) 2017/2225 ändert den Schengener Grenzkodex in Bezug auf die Nutzung des EES an den EU-Außengrenzen folgendermaßen:

  • Die Ein- und Ausreise von Nicht-EU-Bürgern wird direkt im EES registriert.
  • Wenn es das nationale Recht explizit vorsieht, kann ein Mitgliedstaat weiterhin die Reisedokumente von Nicht-EU-Bürgern abstempeln, insofern ihnen von diesem Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel gewährt oder ein nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausgestellt wurde.
  • Nicht-EU-Bürger müssen für die Erstellung ihres persönlichen EES-Dossiers oder zur Ermöglichung von Grenzübertrittskontrollen biometrische Daten bereitstellen.
  • Die Identität und Nationalität sowie die Echtheit und Gültigkeit der Reisedokumente, die der Nicht-EU-Bürger beim Grenzübertritt vorlegt, werden verifiziert.
  • Die Mitgliedstaaten können auf freiwilliger Basis nationale Erleichterungsprogramme für vorkontrollierte Nicht-EU-Bürger einrichten.
  • Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Technologien wie Self-Service-Systeme nutzen, um Nicht-EU-Bürgern die Möglichkeit zu geben, Daten in das EES, e-Gates oder automatisierte Grenzkontrollsysteme vorab einzugeben oder zu aktualisieren, solange dabei ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet bleibt, die Nutzung überwacht wird und Grenzschutzbeamte Zugang zum Ergebnis dieser Grenzkontrollen haben.

Durchführungsrechtsakte

Die Europäische Kommission hat eine Reihe von Rechtsakten zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 angenommen:

  • Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1547 – Spezifikationen für die Anbindung der zentralen Zugangsstellen an das EES und für eine technische Lösung zur Erleichterung der Datenerhebung durch die Mitgliedstaaten zur Generierung von Statistiken über den Zugang zu den EES-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken;
  • Durchführungsbeschlus (EU) 2018/1548 – Maßnahmen zur Festlegung der Liste der vom EES als Aufenthaltsüberzieher ermittelten Personen und des Verfahrens, mit dem die Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht wird;
  • Durchführungsbeschlus (EU) 2019/326 – Maßnahmen für die Dateneingabe in das EES;
  • Durchführungsbeschlus (EU) 2019/327 – Maßnahmen für die Datenabfrage im EES;
  • Durchführungsbeschlus (EU) 2019/328 – Maßnahmen für die Führung von und den Zugang zu Protokollen im EES;
  • Durchführungsbeschlus (EU) 2019/329 – Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im EES;
  • Durchführungsbeschlus (EU) 2022/1337 – Mustervorlage für die Bereitstellung von Informationen an Drittstaatsangehörige über die Verarbeitung personenbezogener Daten im EES;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/1409 – Voraussetzungen für den Betrieb des in der Verordnung (EU) 2017/2226 vorgesehenen Web-Dienstes sowie dessen Entwicklung und technische Umsetzung;
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2601 – Vorschriften für die Verwaltung der Funktion für die zentrale Verwaltung der Listen der zuständigen nationalen Behörden, die Zugang zum EES und zum VIS haben.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

Die Verordnung (EU) 2017/2226 ist am in Kraft getreten und gilt mit mehreren Ausnahmen ab dem Datum, das von der Kommission bei Inbetriebnahme festgelegt wird.

Die Verordnung (EU) 2017/2225 gilt ab dem Datum, an dem das EES in Betrieb genommen wird, das von der Kommission festgelegt wird.

Das Datum für die Inbetriebnahme des EES wurde noch nicht festgelegt.

HINTERGRUND

Das EES ist eine Initiative mit hoher Priorität, die parallel zu weiteren wichtigen Grenzverwaltungs- und Sicherheitsregelungen die Verwaltung der Außengrenzen modernisieren und bei der Bekämpfung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten Unterstützung leisten soll.

Zu einem späteren Zeitpunkt wird ein Online-Tool auch auf der EES-Website bereitgestellt, über das Reisende anhand des EES prüfen können, wie lange sie sich in europäischen Ländern aufhalten dürfen. Auch eine App für Smartphones, über die Reisende Daten vor Grenzkontrollen registrieren können, ist in Entwicklung.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom , S. 20-82).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/2226 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2017/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (ABl. L 327 vom , S. 1-19).

Letzte Aktualisierung:

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