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Grenzkontrollen

Artikel 77 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verlangt von der Europäischen Union (EU), eine Politik zu entwickeln, mit der die Grenzkontrollen von Personen und die wirksame Überwachung der Außengrenzen, keine Personenkontrollen an den Binnengrenzen sowie die schrittweise Einführung eines integrierten Grenzschutzsystems an den Außengrenzen sichergestellt werden soll.

22 EU-Mitgliedstaaten sind Mitglieder des Schengen-Raums, der neben diesen Mitgliedstaaten auch Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz umfasst. Zwischen diesen Ländern gibt es an den Binnengrenzen keine Kontrollen. Gemeinsam wollen sie das Ziel erreichen, die Sicherheit durch effiziente Kontrollen an den Außengrenzen zu verbessern und gleichzeitig den Zugang von Personen zu erleichtern, die einen legitimen Grund für die Einreise in die EU haben. Zwischen den EU-Mitgliedstaaten, die nicht dem Schengen-Raum angehören (Bulgarien, Irland, Kroatien, Zypern und Rumänien), und den Mitgliedstaaten, die dem Schengen-Raum angehören, bleiben Personenkontrollen an den Grenzen nach wie vor bestehen (z. B. für eine Person, die aus dem nicht dem Schengen-Raum angehörenden Irland nach Frankreich reist, das diesem angehört).

Die integrierte europäische Grenzverwaltung ist in der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache verankert. Die Mitgliedstaaten haben nationale Strategien ausgearbeitet, um die praktische Anwendung dieses Konzepts zu gewährleisten und zu erleichtern. Einer ihrer wesentlichen Bausteine ist die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung effizienter Grenzkontrollen an den EU-Außengrenzen.

Die Vorschriften für das Überschreiten der EU-Grenzen – sowohl der Binnen- als auch der Außengrenzen – sind im Schengener Grenzkodex (Verordnung (EU) 2016/399) festgelegt, der auch die wichtigsten Begriffe zu diesem Thema, darunter Grenzkontrolle, Grenzübertrittskontrolle und Grenzüberwachung, definiert.

Beim Überschreiten der Außengrenzen werden Nicht-EU-Staatsangehörige eingehenden Kontrollen gemäß den Voraussetzungen für die Einreise in das jeweilige Land unterzogen. Diese Kontrollen umfassen die systematische Abfrage einschlägiger Datenbanken wie dem Schengener Informationssystem (SIS) sowie, bei bestehender Visumpflicht der betreffenden Person, eine Überprüfung im Visa-Informationssystem. Auch bei EU-Staatsangehörigen ist aus Sicherheitsgründen eine Abfrage im SIS vorgeschrieben. Der Rechtsrahmen für das SIS wurde im Jahr 2018 aktualisiert. Die Änderungen am System, einschließlich neuer Funktionen und Daten, treten Anfang 2022 in Kraft.

Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 über intelligente Grenzen wurde ein automatisiertes, zentralisiertes elektronisches Einreise-/Ausreisesystem (EES) für Nicht-EU-Staatsangehörige eingeführt, die die EU-Außengrenzen für einen kurzen Aufenthalt überschreiten. Das EES erfasst und speichert den Namen der Person, die Art des Reisedokuments, biometrische Daten (Fingerabdrücke und erfasste Gesichtsbilder) sowie das Datum und den Ort der Ein- und Ausreise unter voller Wahrung der Grundrechte und des Datenschutzes. Außerdem werden Einreiseverweigerungen erfasst und Schengen-Länder gewarnt, wenn der genehmigte Aufenthalt abgelaufen ist.

Die EU hat ein automatisiertes IT-System mit der Bezeichnung Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) eingerichtet, mit dem Sicherheitsrisiken, Risiken durch irreguläre Migration oder hohe Epidemie-Risiken ermittelt werden sollen, die von visumfreien Besucherinnen und Besuchern ausgehen, die für kurzfristige Aufenthalte in die Schengen-Länder reisen – und zwar vor ihrer Einreise. Gleichzeitig wird das ETIAS den Grenzübertritt für die große Mehrheit der Reisenden erleichtern, die kein solches Risiko darstellen. Sobald das ETIAS in Kraft tritt, können Staatsangehörige von über 60 Ländern eine Reisegenehmigung beantragen.

Die operative Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer integrierten Verwaltung der EU-Grenzen erfolgt im Rahmen der Europäischen Grenz- und Küstenwache (bestehend aus der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) und den Grenzschutzbehörden der Mitgliedstaaten).

Ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt kann von einem der Schengen-Länder ausgestellt werden. Es berechtigt seine Inhaberin oder seinen Inhaber, innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen bis zu 90 Tage lang durch die Schengen-Länder zu reisen. Eine Liste der Länder, deren Staatsangehörige ein Visum benötigen, ist der Verordnung (EU) 2018/1806 angehängt.

Die EU-Grenzpolitik fällt unter den Schengen-Besitzstand (Übereinkommen und Durchführungsübereinkommen) und gilt für Mitgliedstaaten sowie die assoziierten Schengen-Länder (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) gemäß Protokoll 19. Irland nimmt nicht an Maßnahmen des Schengen-Besitzstandes bezüglich Grenzen teil.

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