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Lenkzeiten und Ruhezeiten im Straßenverkehrsgewerbe
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr
Beifahrer und Schaffner müssen mindestens 18 Jahre alt sein, außer unter bestimmten Umständen für Beifahrer in der Ausbildung, die mindestens 16 Jahre alt sein müssen (siehe Artikel 5 für weitere Informationen).
Die genauen Bestimmungen sind in den Artikeln 6, 7, 8, 8a und 9 festgelegt.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom , S. 1-14).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom , S. 1-33).
Siehe konsolidierte Fassung.
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