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Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU

Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Die Verordnung zielt darauf ab, Märkte zu stabilisieren und der Eskalation von Marktkrisen vorzubeugen, indem sie durch den Einsatz von Instrumenten zur Marktintervention (öffentliche Intervention1 und Beihilfen für die private Lagerhaltung) und außergewöhnlicher Maßnahmen ein Sicherheitsnetz für die Agrarmärkte schafft. Sie sieht außerdem die erforderlichen Maßnahmen zur Markttransparenz vor, damit die landwirtschaftlichen Erzeuger ihre Produktions- und Investitionsentscheidungen besser auf die Marktentwicklungen abstimmen können.
  • Sie zielt darauf ab, die Produktivität und Qualität auf der Ebene der Erzeugung zu verbessern, die Nachfrage zu steigern und den Agrarsektor in der EU dabei zu unterstützen, sich besser an Marktveränderungen anzupassen und seine Wettbewerbsfähigkeit durch Beihilfen für bestimmte Sektoren (insbesondere Obst und Gemüse sowie Wein) zu erhöhen.
  • Sie soll die Zusammenarbeit innerhalb der Lebensmittelversorgungskette durch Erzeugerorganisationen2 und Branchenverbände3 (Organisationen, die Akteure der Lebensmittelversorgungskette vertreten, die an der Erzeugung von, dem Handel mit und/oder der Verarbeitung von Produkten in bestimmten Sektoren beteiligt sind) fördern.
  • Sie legt Mindestqualitätsanforderungen (Vermarktungsnormen), Regelungen und Bedingungen fest, um die Qualität des Produktionsverfahrens und der Erzeugnisse zu gewährleisten. Sie legt die Vorschriften für die Verwendung von fakultativen vorbehaltenen Bezeichnungen für wertsteigernde Produktmerkmale oder Produktionsverfahren für eine Reihe von Erzeugnissen fest. Außerdem enthält sie Vorschriften für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und spezifische Wettbewerbsregeln.
  • Die Verordnung wurde mehrfach geändert, zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220, mit der Übergangsbestimmungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) für den Zeitraum 2021-2022 eingeführt werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die wichtigsten Vorschriften der Verordnung sind in mehrere Teile gegliedert. Die Europäische Kommission erhält die Befugnis, zusätzliche delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um diese Vorschriften weiter zu präzisieren.

  1. Binnenmarkt

    Der Abschnitt über den Binnenmarkt ist wiederum in mehrere Titel und Kapitel unterteilt.

    Marktintervention

    In der Verordnung werden Vorschriften über die Marktintervention für eine festgelegte Liste von Erzeugnissen in den folgenden Bereichen dargelegt.

    Öffentliche Intervention und Beihilfe für die private Lagerhaltung

    Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Marktintervention betreffend:

    • die öffentliche Intervention, wenn Erzeugnisse von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten angekauft und von diesen Behörden bis zu ihrem Absatz gelagert werden;
    • die Gewährung einer Beihilfe für die Lagerhaltung der Erzeugnisse durch private Marktteilnehmer.

    Durch die Verordnung erhält die Kommission die Befugnis zum Erlass von:

    • delegierten Rechtsakten, die gewährleisten, dass solche Erzeugnisse für die langfristige Lagerung geeignet und in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind (siehe Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238);
    • Durchführungsrechtsakte, die u. a. Angelegenheiten wie die Mindestlagerkapazität für die Interventionslagerorte (siehe Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240) regeln.

    Beihilferegelungen

    Die Verordnung enthält Vorschriften für eine Reihe von Beihilferegelungen.

    • Für die Abgabe von Obst und Gemüse sowie von Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen (sogenannte Schulprogramme):
      • die EU-Länder müssen eine Strategie zur Umsetzung der Regelung auf nationaler oder regionaler Ebene ausarbeiten;
      • weitere Vorschriften finden sich in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 und Verordnung (EU) 2020/600.
    • Im Sektor Olivenöl und Tafeloliven:
      • dreijährige Arbeitsprogramme, die von den Erzeugerorganisationen und/oder ihren Vereinigungen zugunsten der Erzeuger in Griechenland, Frankreich und Italien erstellt werden;
      • weitere Vorschriften finden sich in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 und in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600.
    • Im Sektor Obst und Gemüse:
      • Vorschriften für Betriebsfonds und operationelle Programme, die nationale finanzielle Unterstützung und eine nationale Strategie für diese Programme;
      • Weitere Vorschriften finden sich in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/743, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884 und in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600.
    • Im Weinsektor:
      • detaillierte Vorschriften sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 und in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 festgelegt;
    • Im Bienenzuchtsektor:
      • detaillierte Vorschriften sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1366, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368, dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/974 und in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 festgelegt.
    • Im Hopfensektor:
      • detaillierte Vorschriften sind in der Verordnung (EU) Nr. 738/2010 festgelegt.
    • Für das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen:
      • Vorschriften für das System sind in der Delegierten Verordnungen (EU) 2018/273 und in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 festgelegt.

    Die EU-Vorschriften für die Festsetzung von Preisen und anderen Parametern, die für Marktmaßnahmen für verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse erforderlich sind, sind in der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 festgelegt (siehe Zusammenfassung).

    Vermarktung und Erzeugerorganisationen

    In der Verordnung werden Vorschriften für die Vermarktung und Erzeugerorganisationen in den folgenden Bereichen dargelegt.

    Vermarktung

    • Vermarktungsnormen – Erzeugnisse, die durch diesen Abschnitt geregelt sind, müssen den Normen entsprechen, um in der EU vermarktet zu werden. Detaillierte Vorschriften sind festgelegt in:
      • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 und Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 für Olivenöl;
      • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 für Bananen;
      • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für Obst und Gemüse;
      • der Delegierten erordnung (EU) 2019/934 und Durchführungsverordnung (EU) 2019/935 für Wein;
      • Verordnung (EG) Nr. 589/2008 für Eier;
      • Verordnung (EG) Nr. 617/2008 für Bruteier;
      • Verordnung (EG) Nr. 543/2008 für Geflügelfleisch;
      • Verordnung (EG) Nr. 566/2008 für Rindfleisch;
      • Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 für Hopfen.
    • Es bestehen Vorschriften zur Förderung der besonderen Eigenschaften von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (Verordnung (EU) Nr. 1151/2012). Diese beziehen sich auf Aspekte wie geschützte Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben, traditionelle Begriffe sowie Aufmachung und Etikettierung (siehe Zusammenfassung). Detaillierte Vorschriften für den Weinsektor sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 (siehe Zusammenfassung) und in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 dargelegt.

    Einzelne Sektoren (Zucker, Wein und Milch)

    • Detaillierte Vorschriften sind festgelegt für:
      • Zucker – in der Verordnung (EG) Nr. 967/2006;
      • Milch – in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 880/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012;
      • Wein – in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 (Weinbaukartei, Handel, Dokumentation, Meldungen, Kontrollen).

    Erzeugerorganisationen und Branchenverbände

    • Diese Organisationen müssen spezifische Anforderungen erfüllen und spezifische Ziele verfolgen, um anerkannt und von bestimmten EU-Wettbewerbsregeln ausgenommen zu werden.
    • Die Vorschriften und obligatorischen Beiträge können auch auf Marktteilnehmer ausgedehnt werden, die nicht Mitglied einer solchen Organisation sind.
    • Detaillierte Vorschriften darüber sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission und für den Sektor Obst und Gemüse in Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission enthalten.
    • Detaillierte Vorschriften für Erzeugergruppierungen von Hopfen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1299/2007 festgelegt.
  2. Handel mit Drittländern

    Die Verordnung enthält Vorschriften über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen, Einfuhrzölle, Zollkontingente, Schutzmaßnahmen und Ausfuhrerstattungen.

    Weitere Vorschriften sind festgelegt in:

    • der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1538 hinsichtlich Einfuhrlizenzanträgen;
    • der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission und Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission;
    • der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2163 im Hinblick auf die etwaige Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle;
    • der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission zur Festlegung der Methode für die Berechnung der Einfuhrzölle im Getreidesektor;
    • der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission und Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission sowie Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission und Delegierte Verordnung (EU) 2020/1987 der Kommission hinsichtlich der Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten.
  3. Wettbewerbsregeln

    Mit der Verordnung werden Vorschriften festgelegt, die sich erstrecken auf:

    • Wettbewerb und Landwirtschaft:
      • Sie gelten für alle in Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 AEUV genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die die Erzeugung von oder den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen.
      • Landwirten und Verbänden wird für die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik eine Ausnahme von der Anwendung dieser Vorschriften gewährt, ebenso wie für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von anerkannten Branchenverbänden.
    • staatliche Beihilfe für die Landwirtschaft.
  4. Allgemeine Vorschriften

    Außergewöhnliche Maßnahmen

    • Maßnahmen gegen Marktstörungen, um eine effiziente und wirksame Reaktion im Hinblick auf drohende Marktstörungen zu erlauben, die durch erhebliche Preissteigerungen oder -rückgänge auf internen oder externen Märkten oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen werden, die den Markt erheblich stören oder zu stören drohen, falls diese Lage oder deren Auswirkungen auf den Markt wahrscheinlich andauert/andauern oder sich verschlechtert/verschlechtern. Solche Maßnahmen sind ihrem Wesen nach auf eine bestimmte Bedrohung oder Störung bezogen.
    • Beispiele für die Anwendung außergewöhnlicher Maßnahmen finden sich in:
      • der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1263/2014 für Milcherzeugnisse zum Zeitpunkt des russischen Embargos für Ausfuhren aus der EU;
      • der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1275, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/884 und in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 für die Sektoren Obst und Gemüse und Wein zum Zeitpunkt der COVID-19-Pandemie sowie in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/133 und der Delegierten Verordnung (EU)2020/419 in Reaktion auf die Verhängung von US-Zöllen auf Weineinfuhren;
      • der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1853 zur Unterstützung von Tierhaltern während der Krise in den Sektoren Milch und Schweinefleisch im Jahr 2015.
    • Maßnahmen in Bezug auf Tierseuchen und einen Vertrauensverlust der Verbraucher aufgrund von Risiken für die Gesundheit von Mensch, Tieren oder Pflanzen. Diese betreffen die folgenden Sektoren:
      • Rind- und Kalbfleisch
      • Milch und Milcherzeugnisse
      • Schweinefleisch
      • Schaf- und Ziegenfleisch
      • Eier
      • Geflügelfleisch.
    • Derartige Maßnahmen wurden beispielsweise mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1507 der Kommission mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Polen (nach Ausbrüchen der Vogelgrippe) umgesetzt.
    • Spezifische Probleme:
      • Dringlichkeitsmaßnahmen für Rebpflanzungen zum Zeitpunkt der COVID-19-Pandemie sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/601 enthalten.
    • Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten:
      • Spezifische Vorschriften – zum Beispiel während der COVID-19-Pandemie – finden sich in den Durchführungsverordnungen 2020/593, (EU) 2020/594 und (EU) 2020/599.

    Mitteilungen und Berichte

    Vorschriften für Mitteilungen und Berichte sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 festgelegt.

    Reserve für Krisen im Agrarsektor

    Die Finanzmittel, die aus der Reserve übertragen werden, werden für Jahre zur Verfügung gestellt, für die eine zusätzliche Stützung für den Sektor erforderlich ist.

Wann tritt die Verordnung in Kraft?

  • Sie ist am in Kraft getreten.
  • Durch sie wurden die Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 aufgehoben.

HINTERGRUND

Die Vorschriften zur Finanzierung, Verwaltung und Kontrolle der Gemeinsamen Agrarpolitik sind in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (siehe Zusammenfassung) festgelegt.

Die Kommission hat eine Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgeschlagen, die darauf abzielt, einen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Agrarsektor zu fördern, der einen wesentlichen Beitrag zum europäischen Grünen Deal (siehe Zusammenfassung), besonders im Hinblick auf die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ (siehe Zusammenfassung) und die Biodiversitätsstrategie (siehe Zusammenfassung), leisten kann. Die Vorschläge konzentrieren sich insbesondere auf folgende Themenbereiche:

  • Sicherung einer fairen Behandlung und einer stabilen wirtschaftlichen Zukunft für Landwirte;
  • Festlegung ehrgeizigerer Ziele für Umwelt- und Klimamaßnahmen;
  • Stärkung der Position der landwirtschaftlichen Erzeuger in der Lebensmittelversorgungskette.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Öffentliche Intervention: Wenn Erzeugnisse von den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten angekauft und bis zu ihrem Absatz gelagert werden.
  2. Erzeugerorganisationen: Organisationen von Erzeugern, die sich zusammengeschlossen haben, um insbesondere durch die Verfolgung der in Artikel 152 der Verordnung dargelegten spezifischen Ziele ihre kollektive Verhandlungsmacht zu stärken.
  3. Branchenverbände: Organisationen von Erzeugern und Verarbeitungsbetrieben oder Händlern in der Versorgungskette, die insbesondere die in Artikel 157 der Verordnung genannten spezifischen Ziele verfolgen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rstes (ABl. L 347 vom , S. 671-854)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung

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