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Document 32008L0120

Schutz von Schweinen

Schutz von Schweinen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2008/120/EG – Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Diese Richtlinie soll die Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen festlegen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Neben den Anforderungen für den Schutz von Schweinen sieht die Richtlinie auch Bestimmungen über die Durchführung schmerzhafter Operationen vor. Darunter fallen insbesondere Kastration, Schwanzamputation (Kupieren), Entfernung der Eckzähne usw.

Anwendungsbereich

  • Die Mindestvorschriften gelten für alle Kategorien von Schweinen, die zum Zweck der Aufzucht und Mast gehalten werden:
    • Ferkel (vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen);
    • Absatzferkel (vom Absetzen bis zum Alter von zehn Wochen);
    • Mastschweine (ab einem Alter von mehr als zehn Wochen);
    • Sauen und Jungsauen (geschlechtsreife weibliche Schweine vor dem ersten Wurf);
    • Eber (geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind) usw.
  • Diese Tiere werden, von Ausnahmen abgesehen (säugende Sauen, Eber), in Gruppen gehalten. Der Züchter muss Maßnahmen treffen, um die grundlegenden Bedürfnisse der Tiere zu befriedigen und Aggressionen innerhalb der Gruppe zu verhindern. Insbesondere müssen Schweine ständigen Zugang zu ausreichend Beschäftigungsmaterial haben, um das Erkundungsverhalten anzuregen.

Sauen und Jungsauen

  • Trächtige Sauen und Jungsauen müssen erforderlichenfalls gegen Parasitenbefall behandelt werden. Das Anbinden von Sauen und Jungsauen ist seit dem 1. Januar 2006 verboten.
  • Eine Woche vor dem Abferkeln können Sauen und Jungsauen getrennt gehalten werden. Es muss ein freier Bereich vorgesehen werden, um ein selbstständiges oder unterstütztes Abferkeln zu ermöglichen. Die Abferkelbuchten müssen über eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel verfügen.

Saugferkel (nicht abgesetzt)

Die Ferkel müssen mindestens 28 Tage alt sein, wenn sie abgesetzt werden, es sei denn, das Wohlbefinden oder die Gesundheit des Muttertiers oder der Ferkel wären anderenfalls gefährdet.

Absatzferkel und Mastschweine

  • Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass die Tiere miteinander kämpfen.
  • Die Schweine werden in Gruppen gehalten, die möglichst unverändert bleiben sollen. (Falls Veränderungen erforderlich sind, sollten diese vor dem Absetzen oder in der Woche danach erfolgen.)
  • Aggressive Tiere werden, ebenso wie verletzte Tiere, getrennt von der Gruppe gehalten.
  • Beruhigungsmittel dürfen nur zur leichteren Einstellung fremder Schweine verwendet werden, wobei auch dies nur in Ausnahmefällen und nur nach Konsultation eines Tierarztes erfolgen darf.

Für die Tiere schmerzhafte Eingriffe

  • Tierärzte oder „Tierpfleger“, die in Tierschutzaspekte eingewiesen wurden, dürfen folgende Eingriffe vornehmen:
    • Verkleinerung der Eckzähne bei Ferkeln;
    • Kupieren des Schwanzes (vor dem siebten Lebenstag; nach dem siebten Lebenstag nur durch einen Tierarzt unter Anästhesie und Verwendung schmerzstillender Mittel);
    • Kastration männlicher Schweine (vor dem siebten Lebenstag; nach dem siebten Lebenstag nur durch einen Tierarzt unter Anästhesie und Verwendung schmerzstillender Mittel);
    • Nasenberingung bei Freilandhaltung.
  • Ein Kupieren der Schwänze oder eine Verkleinerung der Eckzähne darf nicht routinemäßig durchgeführt werden, sondern nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass Verletzungen am Gesäuge der Sauen bzw. an den Ohren oder Schwänze anderer Schweine entstanden sind. Bevor solche Eingriffe vorgenommen werden, sind andere Maßnahmen zu treffen, um Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu verhindern. Die Unterbringung und Bestandsdichte müssen dabei berücksichtigt werden. Aus diesem Grund müssen ungeeignete Unterbringungsbedingungen oder Haltungsformen geändert werden.

Gesundheit

Kranke oder verletzte Schweine werden vorübergehend in Einzelbuchten aufgestallt.

Fütterung

Die Richtlinie sieht Bestimmungen für eine Fütterung in „ausreichender Quantität“ und den „ständigen“ Zugang zu Frischwasser vor. Alle Schweine einer Gruppe müssen gleichzeitig Zugang zum Futter haben. Alle Schweine müssen mindestens einmal pro Tag gefüttert werden.

Stallungen

  • Die erforderliche Fläche wird nach dem Gewicht des Tieres festgelegt:
    • von mindestens 0,15 m2 pro Tier bei einem Gewicht unter 10 kg bis 1 m2 pro Tier bei einem Gewicht über 110 kg;
    • 1,64 m2 pro Jungsau;
    • 2,25 m2 pro Sau;
    • 6 m2 für einen Eber (10 m2 bei Nutzung des Ebers zum Decken).
  • Bestimmte Anforderungen für Stallungen gelten erst seit dem 1. Januar 2013. (Dies betrifft Gebäude, die vor 2003 oder nach dem Tag des Eintritts in die Europäische Union (EU) gebaut wurden).
  • Die Böden müssen glatt aber nicht rutschig sein, damit sich die Tiere nicht verletzen.
  • Der Liegebereich muss bequem, sauber und trocken sein.

Unterbringungsbedingungen

Dauerhafter Lärm mit einem Schallpegel von 85 dB oder mehr ist zu vermeiden. Die Tiere müssen mindestens acht Stunden bei einer Lichtstärke von mindestens 40 Lux gehalten werden.

Kontrollen

  • Die EU-Länder müssen jährlich Kontrollen durchführen, die einen statistisch repräsentativen Teil erfassen.
  • Die Europäische Kommission kann Veterinärsachverständige entsenden, die mit Unterstützung der nationalen Kontrolleure Kontrollen an Ort und Stelle durchführen.

Besondere Vorschriften

Die EU-Länder können strengere Vorschriften zur Anwendung bringen, als sie in der Richtlinie vorgesehen sind. In einem solchen Fall müssen sie die Kommission über alle diesbezüglichen Maßnahmen unterrichten.

Verordnung über amtliche Kontrollen

Die Verordnung (EU) 2017/625 ist eine neue Rechtsvorschrift der EU über amtliche Kontrollen von Lebensmitteln und Tierfutter, mit der bestimmte technische Einzelheiten der Richtlinie geändert werden. Die Änderungen treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 10. März 2009 in Kraft getreten. Die Richtlinie 2008/120/EG ist die kodifizierte Fassung der Richtlinie 91/630/EWG und ihrer nachfolgenden Änderungen. Die EU-Länder mussten die ursprüngliche Richtlinie 91/630/EWG bis 1994 (und ihre Änderungen bis 2003) in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5-13)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1-142)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 23.10.2017

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