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Document 32019R2126

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2126 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für besondere amtliche Kontrollen bei bestimmten Kategorien von Tieren und Waren, Maßnahmen, die nach der Durchführung dieser Kontrollen zu ergreifen sind, und bestimmte Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2019/7007

ABl. L 321 vom 12/12/2019, p. 104–110 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/2126/oj

12.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/104


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2126 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für besondere amtliche Kontrollen bei bestimmten Kategorien von Tieren und Waren, Maßnahmen, die nach der Durchführung dieser Kontrollen zu ergreifen sind, und bestimmte Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 48 Buchstabe h und Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben a, b und k,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben a, b und k der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Bestimmungen über die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen bei bestimmten Kategorien von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, sowie für Maßnahmen bei Verstößen zu erlassen.

(2)

Im Interesse effizienter amtlicher Kontrollen bei Sendungen von Haarwild in der Decke, die in die Union eingeführt werden, sollten besondere Kontrollanforderungen festgelegt werden, bei denen Warenuntersuchungen im Bestimmungsbetrieb abgeschlossen werden, da an den Grenzkontrollstellen keine vollständigen Warenuntersuchungen und Probennahmen durchgeführt werden können.

(3)

Im Interesse effizienter amtlicher Kontrollen bei frischen Fischereierzeugnissen, die direkt in den Häfen der Union angelandet werden, sollten amtliche Kontrollen in von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (2) bezeichneten Häfen durchgeführt werden dürfen.

(4)

Mit Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Bestimmungen über die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen für in Artikel 48 Buchstabe h dieser Verordnung genannte Kategorien von Tieren und Waren zu erlassen, von denen ein geringes oder kein spezifisches Risiko ausgeht und die an Grenzkontrollstellen von amtlichen Kontrollen ausgenommen werden, wenn eine solche Ausnahme gerechtfertigt ist.

(5)

Werden amtliche Kontrollen nicht an den Grenzkontrollstellen durchgeführt, sollten Bedingungen — zum Beispiel angemessene Kontrollregelungen — geschaffen werden, durch die gewährleistet wird, dass keine unannehmbaren Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Tier- und Pflanzengesundheit entstehen, wenn solche Tiere und Waren in die Union verbracht werden.

(6)

Im Falle von gefrorenem Thunfisch, von dem nur ein geringes oder kein spezifisches Risiko im Sinne des Artikels 48 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 ausgeht, können amtliche Kontrollen in dem Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort durchgeführt werden, der von den Zollbehörden für die vorübergehende Verwahrung von Nicht-Unionswaren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zuzulassen ist.

(7)

Im Falle von Fischereierzeugnissen, von denen nur ein geringes oder kein spezifisches Risiko im Sinne des Artikels 48 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 ausgeht und die gemäß Artikel 72 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission (4) von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden und in die Union eingeführt werden, nachdem sie in Drittländern entladen worden sind, sollten bei Verdacht auf einen Verstoß Maßnahmen ergriffen werden.

(8)

Von Tieren und Waren, die über bestimmte griechische Inseln und bestimmte französische Gebiete in die Union verbracht werden, geht ein geringes Risiko aus, da diese Tiere und Waren nicht außerhalb dieser Inseln oder Gebiete in Verkehr gebracht werden. Um zu gewährleisten, dass diese Tiere und Waren nicht außerhalb dieser Inseln oder Gebiete in Verkehr gebracht werden, sollten angemessene Anforderungen an amtliche Kontrollen und Maßnahmen festgelegt werden.

(9)

Um die Anwendung des Rechtsrahmens zu rationalisieren und zu vereinfachen, sollten die nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k und Artikel 48 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Vorschriften über amtliche Kontrollen zusammen mit denjenigen für andere Warenkategorien erlassen werden, die in Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben a und b der genannten Verordnung aufgeführt sind.

(10)

Diese Vorschriften sind inhaltlich miteinander verbunden und viele davon sind parallel anzuwenden. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichteren Anwendung sowie der Vermeidung von Mehrfachregelungen sollten sie daher in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen festgelegt werden.

(11)

Da in dieser Verordnung Vorschriften festgelegt werden, die in der Entscheidung 94/641/EG (5) der Kommission und dem Durchführungsbeschlusses 2012/44/EU (6) der Kommission behandelt werden, sollten diese Rechtsakte aufgehoben werden.

(12)

Da die Verordnung (EU) 2017/625 ab dem 14. Dezember 2019 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen in Bezug auf bestimmte Kategorien von Tieren und Waren sowie für Maßnahmen bei Verstößen eingeführt. Es werden Vorschriften für die Fälle und Bedingungen festgelegt, in denen bzw. unter denen bestimmte Kategorien von Tieren und Waren von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und für die Fälle, in denen dies gerechtfertigt ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„IMSOC“ das in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 genannte Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen;

2.

„frische Fischereierzeugnisse“ frische Fischereierzeugnisse im Sinne des Anhangs I Nummer 3.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7);

3.

„gefrorener Thunfisch“ Thunfisch, der im Einklang mit den Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VII Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert wird.

Artikel 3

Haarwild in der Decke

(1)   Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstellen der ersten Ankunft in der Union kann den Versand von Sendungen von Haarwild in der Decke zum Betrieb am Bestimmungsort ohne abgeschlossene Warenuntersuchungen zulassen, wenn die Sendungen in Fahrzeugen oder Containern gemäß den Artikeln 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission (8) versandt werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde informiert die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde über die Notwendigkeit abschließender Warenuntersuchungen, vor allem Gesundheitsuntersuchungen und Laboruntersuchungen.

(3)   Die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde informiert die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde über die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Warenuntersuchungen.

Artikel 4

Frische Fischereierzeugnisse, die von einem Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Drittlandes direkt in von den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen der Union angelandet werden

Frische Fischereierzeugnisse, die direkt von einem Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Drittlandes angelandet werden, sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern diese von zuständigen Behörden in von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 bezeichneten Häfen der Union durchgeführt werden.

Artikel 5

Gefrorener Thunfisch, der von einem Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Drittlandes direkt in von den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen der Union angelandet wird

Die Mitgliedstaaten können in dem gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort amtliche Kontrollen bei gefrorenem Thunfisch durchführen, der weder geköpft noch ausgenommen ist und direkt von einem Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Drittlandes in von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 bezeichneten Häfen der Union angelandet wurde, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die amtlichen Kontrollen werden von der zuständigen Behörde der nächstgelegenen Grenzkontrollstelle durchgeführt;

b)

der Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort ist gemäß Artikel 147 Absatz 1 und Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 von den Zollbehörden für die vorübergehende Verwahrung von Nicht-Unionswaren zugelassen;

c)

der gefrorene Thunfisch wird unter der Aufsicht der die amtlichen Kontrollen durchführenden zuständigen Behörde und im Einklang mit den relevanten Zollverfahren gemäß den Artikeln 134, 135, 140, 141 und Artikel 148 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in verplombten Fahrzeugen oder Transportbehältern vom Fischereifahrzeug zum Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort versandt;

d)

vor dem Eintreffen der Sendung in bezeichneten Häfen der Union hat der für die Sendung verantwortliche Unternehmer der in Buchstabe a dieses Artikels genannten zuständigen Behörde das Eintreffen der Sendung durch Übermittlung eines ausgefüllten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumentes (GGED) gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 über das IMSOC gemeldet.

Artikel 6

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Fischereierzeugnisse, die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen und in Drittländern entladen wurden

(1)   Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen, die im Sinne des Artikels 72 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen und in Drittländern — mit oder ohne Lagerung — entladen wurden, bevor sie mit einem anderen Transportmittel in die Union eingeführt werden, werden von der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstellen der ersten Ankunft in der Union Dokumentenprüfungen unterzogen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Sendungen können von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen werden, wenn sie die in Artikel 72 der Verordnung (EU) 2019/627 festgelegten Bedingungen erfüllen.

(3)   Wird ein Verstoß gegen die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften festgestellt oder besteht ein solcher Verdacht, nimmt die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union bei den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Sendungen zusätzlich zu Dokumentenprüfungen auch Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vor.

Artikel 7

Sendungen, die über bestimmte griechische Inseln oder bestimmte französische Gebiete in die Union verbracht werden

(1)   Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse, die aus Drittländern über die zugelassenen Eingangsorte der griechischen Inseln Rhodos, Mitilini und Iraklio (Kreta) zur lokalen Verwendung auf der griechischen Insel des Eingangsortes in die Union verbracht werden, sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen.

(2)   Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse, die aus Drittländern über die zugelassenen Eingangsorte der französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Mayotte für die lokale Verwendung in dem französischen überseeischen Departement des Eingangsortes in die Union verbracht werden, sind von amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen.

Artikel 8

Besondere amtliche Kontrollen bei Sendungen, die über bestimmte griechische Inseln oder bestimmte französische Gebiete in die Union verbracht werden

(1)   Die in Artikel 7 genannten Sendungen werden an jedem zugelassenen Eingangsort Prüfungen gemäß Anhang I unterzogen.

(2)   Für jeden zugelassenen Eingangsort ist eine zuständige Behörde verantwortlich, die über Folgendes verfügt:

a)

amtliche Tierärzte, die für Entscheidungen über Sendungen gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 zuständig sind; und

b)

sofern von der zuständigen Behörde für notwendig erachtet, Personal im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625, das gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1081 der Kommission (9) geschult ist.

(3)   Die zuständige Behörde der in Artikel 7 Absatz 1 genannten zugelassenen Eingangsorte griechischer Inseln stellt sicher, dass an jedem zugelassenen Eingangsort Personal und Ressourcen für die Durchführung amtlicher Kontrollen bei Sendungen von Waren im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 zur Verfügung stehen, für die der Eingangsort zugelassen ist.

(4)   Jeder der in Artikel 7 Absatz 2 genannten zugelassenen Eingangsorte der französischen überseeischen Departements verfügt über jegliche(s) Einrichtung, Ausrüstung und Personal, die bzw. das für die Durchführung amtlicher Kontrollen bei Sendungen von Tieren und Waren im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 erforderlich ist, für die der Eingangsort zugelassen ist.

Artikel 9

Zuständigkeiten der Unternehmer für Sendungen, die über bestimmte griechische Inseln oder bestimmte französische Gebiete in die Union verbracht werden

Der für Sendungen gemäß Artikel 7 verantwortliche Unternehmer:

a)

meldet vor dem Eintreffen der Sendung am zugelassenen Eingangsort der zuständigen Behörde des zugelassenen Eingangsorts das Eintreffen der Sendung, indem er ein ausgefülltes GGED über das IMSOC übermittelt;

b)

führt ein von der zuständigen Behörde des zugelassenen Eingangsorts genehmigtes Register, aus dem, falls zutreffend, die Menge der Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnisse zum Inverkehrbringen sowie Name/n und Anschrift/en des Käufers/der Käufer hervorgehen;

c)

setzt den/die Käufer über Folgendes in Kenntnis:

i)

dass die Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnisse zum Inverkehrbringen nur für den lokalen Verbrauch bestimmt sind und dass diese Erzeugnisse keinesfalls in andere Teile des Gebiets der Union versandt werden dürfen;

ii)

dass er/sie im Falle eines Weiterverkaufs den/die neuen Käufer, sofern es sich um (einen) Gewerbetreibende(n) handelt, über die Beschränkungen gemäß Buchstabe c Ziffer i informieren muss;

d)

setzt im Falle der französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Mayotte den/die Käufer über Folgendes in Kenntnis:

i)

dass die Tiere zum Inverkehrbringen nur für lokale Zucht und Erzeugung bestimmt sind und dass diese Tiere und davon gewonnene Erzeugnisse keinesfalls in andere Teile des Gebiets der Union versandt werden dürfen;

ii)

dass er/sie im Falle eines Weiterverkaufs den/die neuen Käufer, sofern es sich um (einen) Gewerbetreibende(n) handelt, über die Beschränkungen gemäß Buchstabe d Ziffer i informieren muss.

Artikel 10

Aufhebung

(1)   Die Entscheidung 94/641/EG und der Durchführungsbeschluss 2012/44/EU werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 11

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).

(5)  Entscheidung 94/641/EG der Kommission vom 8. September 1994 zur Festlegung der Regeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern nach bestimmten griechischen Inseln eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 248 vom 23.9.1994, S. 26).

(6)  Durchführungsbeschluss 2012/44/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Regeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in bestimmte französische überseeische Departements eingeführte lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. L 24 vom 27.1.2012, S. 14).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1666 Der Kommission vom 24. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Bedingungen für die Überwachung des Transports und des Eintreffens von Sendungen mit bestimmten Waren von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union (ABl. L 255 vom 4.10.2019, S. 1).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1081 der Kommission vom 8. März 2019 mit Vorschriften zu spezifischen Anforderungen an die Schulung des Personals, das bestimmte Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen durchführt (ABl. L 171 vom 26.6.2019, S. 1).


ANHANG I

Besondere amtliche Kontrollen bei Waren, die über die zugelassenen Eingangsorte bestimmter griechischer Inseln und bestimmter französischer Gebiete in die Union verbracht werden

1.   

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alle Daten von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen sowie im Fall der französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Mayotte auch alle Daten von Tieren, die zum Inverkehrbringen vorgeführt werden, in das IMSOC eingegeben werden.

2.   

Die zuständige Behörde prüft:

a)

die Begleitbescheinigungen und -dokumente;

b)

die Nämlichkeit der Erzeugnisse tierischen Ursprungs und der zusammengesetzten Erzeugnisse sowie im Fall der französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Mayotte auch die Nämlichkeit der Tiere;

c)

die Verpackung und Kennzeichnung;

d)

die Qualität und den Zustand der Waren;

e)

die Transportbedingungen und im Fall von Kühltransporten die Temperatur im Transportmittel sowie die Kerntemperatur der Waren;

f)

etwaige Schäden an den Waren.

3.   

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass nach Abschluss der besonderen amtlichen Kontrollen im begleitenden GGED angegeben wird, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse zum Inverkehrbringen nur für den lokalen Verbrauch bestimmt sind und dass diese Erzeugnisse keinesfalls in andere Teile des Gebiets der Union versandt werden dürfen.

4.   

Im Falle der französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Mayotte stellt die zuständige Behörde sicher, dass nach Abschluss der besonderen amtlichen Kontrollen im begleitenden GGED angegeben wird, dass die Tiere zum Inverkehrbringen nur für lokale Zucht und Erzeugung bestimmt sind und dass diese Tiere und davon gewonnene Erzeugnisse keinesfalls in andere Teile des Gebiets der Union versandt werden dürfen.

5.   

Die zuständige Behörde führt regelmäßige Inspektionen hinsichtlich der Unterbringung/Lagerung der Sendungen zum Inverkehrbringen durch, um zu überprüfen, dass den hygienerechtlichen Anforderungen entsprochen wird und dass diese Sendungen nicht in andere Teile des Gebiets der Union versandt werden.

6.   

Im Falle der französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Mayotte führt die zuständige Behörde regelmäßige Inspektionen hinsichtlich der Unterbringung der Tiere zum Inverkehrbringen durch, um zu überprüfen, dass den tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprochen wird und dass diese Tiere und davon gewonnene Erzeugnisse nicht in andere Teile des Gebiets der Union versandt werden dürfen.


ANHANG II

Entsprechungstabellen gemäß Artikel 10 Absatz 2

1.   Entscheidung 94/641/EG

Entscheidung 94/641/EG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3 erster Gedankenstrich

Artikel 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 3 vierter Gedankenstrich

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

ANHANG I

Anhang II Nummer 1

Anhang II Nummer 2

Artikel 7

Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe a

Artikel 9 Buchstabe a

Artikel 9 Buchstabe b

Artikel 9 Buchstabe c

Artikel 9 Buchstabe e

Artikel 8 Nummer 1

__

__

__

Artikel 7

Anhang I Nummer 2

Anhang I Nummer 5

2.   Durchführungsbeschluss 2012/44/EU

Durchführungsbeschluss 2012/44/EU

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 3 Nummer 1

Artikel 3 Nummer 2

Artikel 3 Nummer 3

Artikel 3 Nummer 4

Artikel 3 Nummer 5

Artikel 4 Nummer 1

Artikel 4 Nummer 2

Artikel 4 Nummer 3

Artikel 4 Nummer 4

Artikel 4 Nummer 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

ANHANG

Artikel 7

Artikel 8 Nummer 2

Artikel 8 Nummer 4

Artikel 9 Buchstabe a

__

Artikel 9 Buchstabe b

Artikel 9 Buchstaben c und d

Artikel 9 Buchstaben e und f

Artikel 8 Nummer 1

Artikel 8 Nummer 1

Anhang I Nummer 1

Anhang I Nummern 3 und 4

Anhang I Nummern 5 und 6

__

__

__

__

Artikel 7


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