Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32017R1509

    Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007

    ABl. L 224 vom 31/08/2017, p. 1–109 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 30/07/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1509/oj

    31.8.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 224/1


    VERORDNUNG (EU) 2017/1509 DES RATES

    vom 30. August 2017

    über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

    gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1),

    auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 14. Oktober 2006 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) die Resolution 1718 (2006), mit der er den Nuklearversuch verurteilte, den die Demokratische Volksrepublik Korea (im Folgenden „DVRK“) am 9. Oktober 2006 durchgeführt hatte, und in der er eine eindeutige Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit feststellte und allen Mitgliedstaaten der VN auferlegte, eine Reihe restriktiver Maßnahmen gegen die DVRK anzuwenden. Mit den späteren Resolutionen 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) und 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats wurden diese restriktiven Maßnahmen erweitert.

    (2)

    Im Einklang mit diesen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats sind in dem Beschluss (GASP) 2016/849 insbesondere die Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen für bestimmte Waren, Dienstleistungen und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen (im Folgenden „Massenvernichtungswaffen (MVW)-Programme“) der DVRK beitragen könnten, ein Embargo für Luxusgüter sowie das Einfrieren der Vermögenswerte von Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Zusammenhang mit den MVW-Programmen stehen, vorgesehen. Weitere Maßnahmen betreffen den Verkehrssektor, unter anderem die Überprüfung von Ladungen und Verbote im Zusammenhang mit Schiffen und Luftfahrzeugen der DVRK, den Finanzsektor, wie etwa die Erbringung bestimmter Finanzdienstleistungen, und den diplomatischen Bereich, um den Missbrauch von Vorrechten und der Immunität zu verhindern.

    (3)

    Des Weiteren nahm der Rat mehrere zusätzliche restriktive EU-Maßnahmen an, die die VN-gestützten restriktiven Maßnahmen ergänzen und verstärken. So erweiterte er das Waffenembargo, die Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen und die Liste der Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, und verhängte Verbote für Geldtransfers und Investitionen.

    (4)

    Zur Umsetzung der oben genannten restriktiven Maßnahmen ist eine Verordnung im Sinne des Artikels 215 des Vertrags auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates (2) wurde mehrfach geändert. Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, sämtliche Maßnahmen in einer neuen Verordnung zusammenzufassen, mit der die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 aufgehoben und ersetzt wird.

    (6)

    Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Liste der Güter und Technologien, die der mit Ziffer 12 der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrats eingesetzte Ausschuss des VN-Sicherheitsrats (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) oder der VN-Sicherheitsrat aufstellen wird, zu veröffentlichen und gegebenenfalls die Nomenklaturcodes gemäß der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) hinzuzufügen.

    (7)

    Die Kommission sollte ferner ermächtigt werden, die Liste der Luxusgüter zu ändern, sofern das notwendig ist, um Definitionen oder Leitlinien zu entsprechen, die der Sanktionsausschuss möglicherweise zur Erleichterung der Durchführung der Beschränkungen für Luxusgüter bekannt macht, wobei den in anderen Hoheitsgebieten aufgestellten Listen von Luxusgütern Rechnung zu tragen ist.

    (8)

    Die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen XIII, XIV, XV, XVI und XVII der vorliegenden Verordnung sollte angesichts der besonderen Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit in der Region, die von der DVRK ausgeht, und um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung der Anhänge I, II, III, IV und V des Beschlusses (GASP) 2016/849 herzustellen, vom Rat ausgeübt werden.

    (9)

    Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Liste der Dienstleistungen zu ändern, um die Informationen der Mitgliedstaaten sowie die Definitionen oder Leitlinien, die möglicherweise vom Sanktionsausschuss herausgegeben werden, zu berücksichtigen oder um die Codes aus der Zentralen Gütersystematik für Güter und Dienstleistungen, die von der Statistikkommission der Vereinten Nationen bekannt gemacht werden, hinzuzufügen.

    (10)

    In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird daran erinnert, dass die Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen“ (FATF) betroffene Länder aufgefordert hat, eine verstärke Sorgfalt und wirksame Gegenmaßnahmen zum Schutz ihres Hoheitsbereichs vor den illegalen finanziellen Aktivitäten der DVRK anzuwenden; ferner werden die VN-Mitgliedstaaten darin aufgefordert, die Empfehlung 7 der FATF, ihren Auslegungsvermerk und die dazugehörigen Anleitungen für die wirksame Durchführung zielgerichteter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit der Verbreitung anzuwenden.

    (11)

    Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Gerichtsverfahren und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte angewandt werden.

    (12)

    Zur Durchführung dieser Verordnung sollten im Interesse größtmöglicher Rechtssicherheit in der Union die Namen und die übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung einzufrieren sind, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen nach dieser Verordnung sollte mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vereinbar sein —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    Begriffsbestimmungen

    Artikel 1

    Diese Verordnung gilt

    a)

    im Gebiet der Union,

    b)

    an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

    c)

    für alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

    d)

    für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

    e)

    für alle juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    (1)

    „Zweigniederlassung“ eines Finanz- oder Kreditinstituts eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Finanz- oder Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die fester Bestandteil der Tätigkeit eines Finanz- oder Kreditinstituts sind;

    (2)

    „Vermittlungsdienste“

    a)

    die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern oder Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder

    b)

    den Verkauf oder Kauf von Gütern oder Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann, wenn sie sich in Drittländern zur Verbringung in ein anderes Drittland befinden;

    (3)

    „Anspruch“ jede Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde; das umfasst insbesondere

    a)

    Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

    b)

    Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeder Form,

    c)

    Ansprüche auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

    d)

    Gegenansprüche,

    e)

    Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

    (4)

    „zuständige Behörden“ die zuständigen Behörden, die auf den in Anhang I aufgeführten Websites angegeben sind;

    (5)

    „Vertrag oder Transaktion“ jede Transaktion, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei der dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch alle Arten von Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien, sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

    (6)

    „Kreditinstitut“ ein in der Union gelegenes Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) einschließlich dessen in der Union gelegene Zweigstellen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 jener Verordnung, unabhängig davon, ob sich sein Sitz in der Union oder in einem Drittstaat befindet;

    (7)

    „diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und ihre Mitglieder“ dasselbe wie in dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen; zu ihnen gehören auch die in den Mitgliedstaaten befindlichen Missionen der DVRK bei internationalen Organisationen und die Mitglieder dieser Missionen der DVRK;

    (8)

    „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind oder reale oder potenzielle Werte darstellen, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, beispielsweise Schiffen — einschließlich Seeschiffen —, verwendet werden können;

    (9)

    „Finanzinstitut“

    a)

    ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change),

    b)

    ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8), soweit es Lebensversicherungstätigkeiten ausübt, die unter jene Richtlinie fallen,

    c)

    eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9),

    d)

    einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der seine Anteilscheine oder Anteile vertreibt,

    e)

    einen Versicherungsvermittler im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10), wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig wird, mit Ausnahme eines vertraglich gebundenen Versicherungsvermittlers im Sinne der Nummer 7 jenes Artikels,

    f)

    in der Union gelegene Zweigstellen von in den Buchstaben a bis e genannten Finanzinstituten, unabhängig davon, ob deren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland liegt;

    (10)

    „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung jeder Art von Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

    (11)

    „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeder Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung oder der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Verwendung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen würden;

    (12)

    „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

    a)

    Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

    b)

    Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

    c)

    öffentlich oder privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten,

    d)

    Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

    e)

    Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

    f)

    Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,

    g)

    Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

    (13)

    „Versicherung“ eine verbindliche oder vertragliche Verpflichtung, wonach eine oder mehrere natürliche oder juristische Person(en) gegen Entrichtung eines Entgelts einer oder mehreren anderen Person(en) im Falle des Eintretens des Versicherungsfalls eine in der Verpflichtung festgelegte Entschädigungs- oder Versicherungsleistung zu erbringen haben;

    (14)

    „Investitionsdienstleistungen“ folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:

    a)

    Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten,

    b)

    Auftragsausführung für Kunden,

    c)

    Handel für eigene Rechnung,

    d)

    Portfolioverwaltung,

    e)

    Anlageberatung,

    f)

    Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,

    g)

    Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung,

    h)

    alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel über ein multilaterales Handelssystem;

    (15)

    „Zahlungsempfänger“ eine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll;

    (16)

    „Auftraggeber“ eine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt;

    (17)

    „Zahlungsdienstleister“ die Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11), natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung nach Artikel 26 der Richtlinie 2007/64/EG gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen;

    (18)

    „Rückversicherung“ die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgetreten werden, oder im Falle der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd's abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;

    (19)

    „Dienstleistungen im Bereich“ Dienstleistungen, die auf Honorar- oder Vertragsbasis von Einheiten erbracht werden, die vorwiegend bewegliche Güter erzeugen, und Dienstleistungen, die in der Regel mit der Erzeugung solcher Güter verbunden sind;

    (20)

    „Schiffseigner“ den eingetragenen Eigentümer eines Seeschiffs oder jede andere Person, wie etwa den Bareboat-Charterer, die für den Betrieb des Schiffes verantwortlich ist;

    (21)

    „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Instandhaltung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

    (22)

    „Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;

    (23)

    „Geldtransfer“:

    a)

    jede Transaktion, die zumindest teilweise elektronisch im Auftrag eines Auftraggebers über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister Gelder zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Auftraggeber und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Auftraggebers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlich

    i)

    Überweisungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (13),

    ii)

    Lastschriften im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012,

    iii)

    nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 13 der Richtlinie 2007/64/EG,

    iv)

    Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden, und

    b)

    jede Transaktion, die auf nichtelektronischem Weg wie Bargeld, Schecks oder Buchführungsanweisungen mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Zahlungsempfänger Gelder zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Zahlungsempfänger dieselbe Person sind;

    (24)

    „Schiff mit einer von der DVRK gestellten Besatzung“

    a)

    ein Schiff, dessen Besatzung unter der Kontrolle steht von:

    i)

    einer natürlichen Person, die Staatsangehörige der DVRK ist, oder

    ii)

    einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem Recht der DVRK gegründet oder eingetragen ist,

    b)

    ein Schiff, dessen Besatzung ausschließlich aus Staatsangehörigen der DVRK besteht.

    KAPITEL II

    Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen

    Artikel 3

    1.   Es ist untersagt,

    a)

    die in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien, einschließlich Software, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen,

    b)

    die in Anhang III aufgeführten Flugkraftstoffe mit oder ohne Ursprung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar an die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen oder an Bord von die Flagge von Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen in die DVRK zu befördern,

    c)

    die in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht,

    d)

    Gold, Titaniumerz, Vanadiumerz und Seltenerdminerale gemäß der Liste in Anhang IV unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht,

    e)

    Kohle, Eisen und Eisenerz gemäß der Liste in Anhang V unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht,

    f)

    die in Anhang VI aufgeführten Erdölerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht, und

    g)

    Kupfer, Nickel, Silber und Zink gemäß der Liste in Anhang VII unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

    2.   In Anhang II Teil I sind sämtliche Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (14) sind.

    In Anhang II Teil II sind bestimmte weitere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten.

    In Anhang II Teil III sind bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper aufgeführt.

    In Anhang II Teil IV sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 25 der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

    In Anhang II Teil V sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

    In Anhang III sind die Flugkraftstoffe nach Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt.

    In Anhang IV sind Gold, Titanerz, Vanadiumerz und Seltenerdminerale nach Absatz 1 Buchstabe d aufgeführt.

    In Anhang V sind Kohle, Eisen und Eisenerz nach Absatz 1 Buchstabe e aufgeführt.

    In Anhang VI sind die Erdölerzeugnisse nach Absatz 1 Buchstabe f aufgeführt.

    In Anhang VII sind Kupfer, Nickel, Silber und Zink nach Absatz 1 Buchstabe g aufgeführt.

    3.   Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verbot gilt nicht für den Verkauf oder die Lieferung von Flugkraftstoff an zivile Passagierflugzeuge außerhalb der DVRK ausschließlich zum Verbrauch während ihres Flugs in die DVRK und zurück zum Ausgangsflughafen.

    Artikel 4

    1.   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Flugkraftstoff genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss dem betreffenden Mitgliedstaat ausnahmsweise im Einzelfall vorab die Weitergabe derartiger Produkte an die DVRK für nachgewiesene grundlegende humanitäre Bedürfnisse genehmigt hat, vorbehaltlich genau bestimmter Vorkehrungen zur wirksamen Überwachung der Auslieferung und Verwendung.

    2.   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen:

    a)

    die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe von Kohle, sofern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anhand glaubwürdiger Informationen festgestellt haben, dass die Ladung ihren Ursprung außerhalb der DVRK hat und ausschließlich zur Ausfuhr vom Hafen von Rajin (Rason) durch die DVRK befördert wurde, und sofern der betreffende Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss vorab über diese Transaktionen unterrichtet hat und diese Transaktionen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper oder die Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten in Verbindung stehen,

    b)

    Transaktionen mit Eisen und Eisenerz, bei denen festgestellt wird, dass sie ausschließlich der Existenzsicherung dienen und nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper oder die Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten in Verbindung stehen, und

    c)

    Transaktionen mit Kohle, bei denen festgestellt wird, dass sie ausschließlich der Existenzsicherung dienen, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    i)

    Die Transaktionen stehen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten in Verbindung.

    ii)

    An den Transaktionen sind keine Personen oder Einrichtungen beteiligt, die mit den Nuklearprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen, einschließlich der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XIII aufgeführt sind, oder der Personen und Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder der Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, oder der Personen und Einrichtungen, die Unterstützung bei der Umgehung der Sanktionen leisten, und

    iii)

    der Sanktionsausschuss hat den Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt, dass die jährliche Obergrenze erreicht ist.

    3.   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1 oder 2 erteilte Genehmigung.

    Artikel 5

    1.   Es ist untersagt, Gegenstände, mit Ausnahme von Lebensmitteln oder Arzneimitteln, unmittelbar oder mittelbar an die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, sofern der Ausführer weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass

    a)

    der Gegenstand unmittelbar oder mittelbar für die Streitkräfte der DVRK bestimmt ist oder

    b)

    die Ausfuhr des Gegenstands die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staates als der DVRK unterstützen oder verstärken könnte.

    2.   Es ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Gegenstände aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder zu befördern, wenn der Einführer oder der Beförderer weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass einer der unter Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Gründe vorliegt.

    Artikel 6

    1.   Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr eines Gegenstandes an die DVRK oder die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung eines Gegenstandes aus der DVRK genehmigen, sofern

    a)

    der Gegenstand nicht mit der Herstellung, Entwicklung, Instandhaltung oder Verwendung von Militärgütern oder mit dem Aufbau oder der Beibehaltung von Militärpersonal im Zusammenhang steht und die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Gegenstand nicht unmittelbar zur Entwicklung der operativen Fähigkeiten der Streitkräfte der DVRK oder zu Ausfuhren beitragen würde, die die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Drittlandes als der DVRK unterstützen oder verstärken,

    b)

    der Sanktionsausschuss festgestellt hat, dass eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Verkauf oder eine bestimmte Weitergabe nicht im Widerspruch zu den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats stehen würde, oder

    c)

    die zuständige Behörde des Mitgliedstaats sich vergewissert hat, dass die Aktivität ausschließlich zu humanitären Zwecken oder Zwecken der Existenzsicherung durchgeführt wird, die nicht der Erzielung von Einnahmen durch Personen, Organisationen oder Einrichtungen der DVRK dienen, und nicht im Zusammenhang mit Aktivitäten steht, die nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats verboten sind, und sofern der Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss vorab über diese Feststellung unterrichtet hat und ihm mitteilt, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass der Gegenstand für verbotene Zwecke verwendet wird.

    2.   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens eine Woche im Voraus über seine Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen.

    Artikel 7

    1.   Es ist untersagt,

    a)

    natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Gütern oder Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Güter zu leisten;

    b)

    für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern oder Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen;

    c)

    von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Gütern oder Technologien und im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Güter zu erhalten;

    d)

    für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern oder Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, zu erhalten.

    2.   Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in der DVRK bestimmt sind.

    Artikel 8

    1.   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die (den) unmittelbare(n) oder mittelbare(n) Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr von in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Artikeln und Technologien, einschließlich Software, oder die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Hilfe oder die dort genannten Vermittlungsdienste genehmigen, vorausgesetzt, die Güter und Technologien, die Hilfe und die Vermittlungsdienste sind für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke bestimmt.

    2.   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die dort genannten Transaktionen unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung des Antrags durch den VN-Sicherheitsrat genehmigen.

    3.   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jeden Antrag auf Genehmigung, den er nach Absatz 3 beim VN-Sicherheitsrat gestellt hat.

    4.   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über die nach dem vorliegenden Artikel gewährten Genehmigungen.

    Artikel 9

    1.   Zusätzlich zu der Verpflichtung, den zuständigen Zollbehörden Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang der Waren nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15), der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (16) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (17) über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen zu übermitteln, erklärt die Person, die die in Absatz 2 genannten Informationen übermittelt, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste der EU oder unter die vorliegende Verordnung fallen, und gibt, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Güter und Technologien an, die von der Ausfuhrgenehmigung erfasst sind.

    2.   Die erforderlichen zusätzlichen Angaben sind unter Verwendung einer elektronischen Zollanmeldung oder in Ermangelung einer solchen in anderer angemessener elektronischer oder schriftlicher Form zu übermitteln.

    Artikel 10

    1.   Es ist untersagt,

    a)

    die in Anhang VIII aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen,

    b)

    die in Anhang VIII aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

    2.   Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verbot gilt nicht für persönliche Güter von Reisenden und nicht für nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind.

    3.   Die in Absatz 1 genannten Verbote gelten nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in der DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.

    4.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen in Verbindung mit in Nummer 17 des Anhangs VIII genannten Gütern genehmigen, vorausgesetzt, die Güter sind für humanitäre Zwecke bestimmt.

    Artikel 11

    Es ist untersagt,

    a)

    Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in Anhang IX aufgeführt sind, an die oder zugunsten der Regierung der DVRK, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die Zentralbank der DVRK oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht;

    b)

    Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in Anhang IX aufgeführt sind, von der Regierung der DVRK, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank der DVRK oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar einzuführen, zu erwerben oder zu befördern, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht;

    c)

    für die Regierung der DVRK, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die Zentralbank der DVRK, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a und b aufgeführten Gütern bereitzustellen.

    Artikel 12

    Es ist untersagt, auf die Landeswährung der DVRK lautende neu gedruckte bzw. geprägte oder noch nicht ausgegebene Banknoten und geprägte Münzen unmittelbar oder mittelbar an die Zentralbank der DVRK oder zu deren Gunsten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

    Artikel 13

    Es ist untersagt, Statuen, die in Anhang X aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

    Artikel 14

    Abweichend von dem Verbot nach Artikel 13 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe genehmigen, sofern der betroffene Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.

    Artikel 15

    Es ist untersagt, die in Anhang XI aufgeführten Hubschrauber und Schiffe unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

    Artikel 16

    Abweichend von dem Verbot nach Artikel 15 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von solchen Hubschraubern und Schiffen genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.

    KAPITEL III

    Beschränkungen für bestimmte kommerzielle Tätigkeiten

    Artikel 17

    1.   Es ist untersagt, im Gebiet der Union Investitionen in kommerzielle Tätigkeiten zuzulassen oder zu genehmigen, sofern diese Investitionen getätigt werden von

    a)

    natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen der Regierung der DVRK,

    b)

    der Partei der Arbeit Koreas,

    c)

    Staatsangehörigen der DVRK,

    d)

    nach dem Recht der DVRK gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

    e)

    natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von in den Buchstaben a bis d genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln, und

    f)

    natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von in den Buchstaben a bis d genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen.

    2.   Es ist untersagt,

    a)

    mit den in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK oder an Aktivitäten im Bereich der Bergbau-, der Raffinerie- und der chemischen Industrie, des Hüttenwesens und der Metallbearbeitung, der Luft- und Raumfahrt oder der konventionellen Rüstung beteiligt sind, ein Gemeinschaftsunternehmen zu gründen oder eine Beteiligung an den Genannten zu erwerben oder auszuweiten, einschließlich des vollständigen Erwerbs oder des Erwerbs von Anteilen oder anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter,

    b)

    Finanzmittel oder Finanzhilfen für die in Absatz 1 Buchstaben d bis f genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zum nachweislichen Zweck der Finanzierung dieser natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen,

    c)

    Wertpapierdienstleistungen zu erbringen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, und

    d)

    sich unmittelbar oder mittelbar an Gemeinschaftsunternehmen oder an anderen Geschäftsvereinbarungen mit den in Anhang XIII aufgeführten Einrichtungen sowie mit in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu beteiligen.

    Artikel 18

    1.   Es ist untersagt,

    a)

    natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen im Bereich Bergbau oder im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie nach Anhang XII Teil A zu erbringen und

    b)

    natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar Computer- und verwandte Dienstleistungen nach Anhang XII Teil B zu erbringen.

    2.   Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen, sofern diese Dienstleistungen ausschließlich für die amtliche Tätigkeit einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation bestimmt sind, die nach dem Völkerrecht in der DVRK Immunität genießt.

    3.   Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen durch öffentliche Stellen oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von der Union oder den Mitgliedstaaten öffentliche Mittel erhalten, um diese Dienstleistungen für Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen, oder für die Förderung der Entnuklearisierung zu erbringen.

    Artikel 19

    1.   Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Bergbau und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie genehmigen, sofern sie ausschließlich Entwicklungszwecken dienen, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen.

    2.   In den Fällen, die nicht von Artikel 18 Absatz 3 erfasst werden, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen genehmigen, sofern diese Dienstleistungen ausschließlich Entwicklungszwecken, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen, oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen.

    Artikel 20

    1.   Es ist untersagt,

    a)

    Immobilien unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung der DVRK für andere Zwecke als die diplomatischen oder konsularischen Tätigkeiten gemäß dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen zu verpachten, zu vermieten oder auf andere Weise zur Verfügung zu stellen,

    b)

    Immobilien unmittelbar oder mittelbar von Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung der DVRK zu pachten oder zu mieten und

    c)

    sich mit einer Tätigkeit zu befassen, die mit der Nutzung von Immobilien zusammenhängt, die im Eigentum von Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung der DVRK stehen, von ihnen gemietet werden oder zu deren Nutzung sie auf andere Weise berechtigt sind; hiervon ausgenommen ist die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die

    i)

    wesentlich sind für das Funktionieren der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen im Rahmen der Wiener Übereinkommen von 1961 und 1963 und

    ii)

    nicht dazu verwendet werden können, um unmittelbar oder mittelbar Einnahmen oder Gewinn für die Regierung der DVRK zu erzielen.

    2.   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Immobilien“ Grundstücke, Gebäude und Teile davon, die außerhalb des Gebiets der DVRK liegen.

    KAPITEL IV

    Beschränkungen für Geldtransfers und Finanzdienstleistungen

    Artikel 21

    1.   Geldtransfers in die und aus der DVRK sind untersagt.

    2.   Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten, mit folgenden Einrichtungen Transaktionen einzugehen oder sich weiterhin an solchen zu beteiligen:

    a)

    Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz in der DVRK,

    b)

    unter Artikel 1 fallende Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in der DVRK,

    c)

    nicht unter Artikel 1 fallende Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in der DVRK,

    d)

    Kredit- und Finanzinstitute, die nicht in der DVRK ansässig sind, aber unter Artikel 1 fallen und von Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden.

    e)

    Kredit- und Finanzinstitute, die nicht in der DVRK ansässig sind und nicht unter Artikel 1 fallen, aber von Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden.

    3.   Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Geldtransfers oder Transaktionen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen eines Mitgliedstaats in der DVRK oder einer internationalen Organisation, die nach dem Völkerrecht in der DVRK Immunität genießt, erforderlich sind.

    4.   Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die folgenden Transaktionen, sofern sie einen Geldtransfer im Wert von 15 000 EUR oder weniger oder einen entsprechenden Gegenwert umfassen:

    a)

    Transaktionen, die Lebensmittel, Gesundheitsleistungen oder medizinische Ausrüstung betreffen sowie Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke,

    b)

    Transaktionen, die private Heimatüberweisungen betreffen,

    c)

    Transaktionen, die die Ausführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen betreffen,

    d)

    Transaktionen in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag, der nicht gemäß dieser Verordnung verboten ist,

    e)

    Transaktionen, die ausschließlich zur Durchführung von durch die Union oder ihre Mitgliedstaaten finanzierten Projekten erforderlich sind, die Entwicklungszwecken dienen und unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen, und

    f)

    Transaktionen, die eine diplomatische oder konsularische Mission oder eine internationale Organisation betreffen, die nach dem Völkerrecht Immunität gnießt, sofern diese Transaktionen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen.

    Artikel 22

    1.   Abweichend von den in Artikel 21 Absätze 1 und 2 genannten Verboten können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die in Artikel 21 Absatz 4 Buchstaben a bis f genannten Transaktionen genehmigen, die Geldtransfers mit einem Wert von mehr als 15 000 EUR oder einem entsprechenden Gegenwert betreffen.

    2.   Das Erfordernis der Genehmigung nach Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird. Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Ausdruck „offensichtlich zusammenhängende Vorgänge“

    a)

    eine Reihe aufeinanderfolgender Transfers von demselben bzw. an dasselbe Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 oder an dieselbe Person, Organisation oder Einrichtung der DVRK bzw. von derselben Person, Organisation oder Einrichtung der DVRK, die im Zusammenhang mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer durchgeführt werden und die einzeln unter 15 000 EUR liegen, zusammen jedoch die Kriterien für die Genehmigungspflicht erfüllen, und

    b)

    eine Kette von Transfers unter Beteiligung verschiedener Zahlungsdienstleister oder natürlicher oder juristischer Personen, die mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer in Verbindung steht.

    3.   Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

    4.   Abweichend von den in Artikel 21 Absätze 1 und 2 genannten Verboten können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einzelfall Transaktionen, die Zahlungen zur Erfüllung von Ansprüchen gegen die DVRK, ihre Staatsangehörigen oder nach dem Recht der DVRK gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen betreffen, oder Transaktionen ähnlicher Art genehmigen, die nicht zu nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten beitragen, sofern der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens 10 Tage vor der Erteilung der Genehmigung unterrichtet hat.

    Artikel 23

    1.   Kredit- und Finanzinstitute gehen im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit den in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- und Finanzinstituten wie folgt vor:

    a)

    Sie wenden die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) an;

    b)

    sie gewährleisten die Einhaltung der Verfahren für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates (19);

    c)

    sie verlangen bei Geldtransfers Angaben zu den Auftraggebern sowie Angaben zu den Zahlungsempfängern gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 und lehnen die Transaktion ab, wenn eine dieser Angaben fehlt oder unvollständig ist;

    d)

    sie bewahren Aufzeichnungen über Transaktionen nach Artikel 40 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/849 auf;

    e)

    wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Gelder zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper, anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK beitragen könnten („Proliferationsfinanzierung“), unterrichten sie unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 33 der vorliegenden Verordnung unverzüglich die zuständige Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU) im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 oder eine andere von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde;

    f)

    sie melden unverzüglich alle verdächtigen Transaktionen, einschließlich versuchter Transaktionen;

    g)

    wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass Transaktionen einen Bezug zur Proliferationsfinanzierung aufweisen könnten, führen sie die Transaktionen erst dann durch, wenn sie die vorgeschriebene Maßnahme nach Buchstaben e abgeschlossen und etwaige Anweisungen der zuständigen FIU oder einer anderen zuständigen Behörde befolgt haben.

    2.   Für die Zwecke des Absatzes 1 erhält die FIU oder jede andere zuständige Behörde, die als nationale Zentralstelle für die Entgegennahme und Auswertung von Verdachtsmeldungen dient, Meldungen über mögliche Proliferationsfinanzierungen und erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgabe benötigt; dazu gehört die Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen.

    Artikel 24

    Es ist Kredit- und Finanzinstituten untersagt,

    a)

    ein Bankkonto bei einem Kredit- oder Finanzinstitut bei einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut zu eröffnen;

    b)

    Korrespondenzbankbeziehungen zu einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufzunehmen,

    c)

    eine Repräsentanz in der DVRK zu eröffnen oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der DVRK zu gründen und

    d)

    ein Gemeinschaftsunternehmen zu gründen mit oder eine Beteiligung zu erwerben an einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut.

    Artikel 25

    1.   Abweichend von den in Artikel 24 Buchstaben b und d genannten Verboten können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen genehmigen, wenn sie der Sanktionsausschuss vorab genehmigt hat.

    2.   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

    Artikel 26

    In Übereinstimmung mit den Anforderungen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats müssen Kredit- und Finanzinstitute bis spätestens 31. Mai 2016

    a)

    alle Konten bei einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut schließen,

    b)

    alle Korrespondenzbankbeziehungen zu einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut beenden,

    c)

    Repräsentanzen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in der DVRK schließen,

    d)

    Gemeinschaftsunternehmen mit in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituten beenden und

    e)

    alle Eigentumsrechte an einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufgeben.

    Artikel 27

    1.   Abweichend von Artikel 26 Buchstaben a und c können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Weiterführung bestimmter Repräsentanzen, Tochtergesellschaften oder Konten genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass diese Repräsentanzen, Tochtergesellschaften oder Konten für die Bereitstellung humanitärer Tätigkeiten oder für die Tätigkeiten der diplomatischen Missionen in der DVRK oder für die Tätigkeiten der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen oder verwandter Organisationen oder für andere mit den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats vereinbare Zwecke erforderlich sind.

    2.   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

    Artikel 28

    1.   Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten, Konten für diplomatische Missionen oder konsularische Vertretungen der DVRK und deren Mitglieder aus der DVRK zu eröffnen.

    2.   Spätestens am 11. April 2017 müssen Kredit- und Finanzinstitute alle Konten, die von diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der DVRK oder deren Mitgliedern aus der DVRK unterhalten werden oder ihrer Kontrolle unterstehen, schließen.

    Artikel 29

    1.   Abweichend von Artikel 28 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Ersuchen einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung der DVRK oder eines ihrer Mitglieder die Eröffnung eines Kontos pro diplomatischer Mission, konsularischer Vertretung und Mitglied genehmigen, sofern die Mission oder die Vertretung in diesem Mitgliedstaat befindlich ist bzw. das Mitglied der Mission oder Vertretung bei dem Mitgliedstaat akkreditiert ist.

    2.   Abweichend von Artikel 28 Absatz 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Ersuchen einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung der DVRK oder eines ihrer Mitglieder die Weiterführung eines Kontos pro diplomatischer Mission, konsularischer Vertretung und Mitglied genehmigen, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass

    i)

    die Mission oder die Vertretung in diesem Mitgliedstaat befindlich ist bzw. das Mitglied der Mission oder Vertretung bei dem Mitgliedstaat akkreditiert ist und

    ii)

    die Mission oder Vertretung oder ihr Mitglied kein anderes Konto innerhalb dieses Mitgliedstaats unterhält.

    Für den Fall, dass die Mission, Vertretung oder das Mitglied aus der DVRK mehr als ein Konto innerhalb dieses Mitgliedstaats unterhält, können die Mission, die Vertretung oder das Mitglied angeben, welches Konto beibehalten werden soll.

    3.   Vorbehaltlich der anwendbaren Vorschriften des Wiener Übereinkommens von 1961 über diplomatische Beziehungen und des Wiener Übereinkommens von 1963 über konsularische Beziehungen teilen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Namen und die Angaben zur Identität der Mitglieder aus der DVRK der diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen, die bei diesem Mitgliedstaat akkreditiert sind, spätestens am 13. März 2017 und anschließende Aktualisierungen innerhalb einer Woche mit.

    4.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Kredit- und Finanzinstitute in diesem Mitgliedstaat über die Identität jedes Mitglieds aus der DVRK einer in diesem oder in einem anderen Mitgliedstaat akkreditierten diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung der DVRK unterrichten.

    5.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach den Absätzen 1 und 2 erteilten Genehmigungen.

    Artikel 30

    Es ist untersagt,

    a)

    die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts in der Union zu genehmigen,

    b)

    für oder im Namen eines in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts Vereinbarungen zu schließen, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der Union betreffen,

    c)

    einer Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts die Genehmigung für die Aufnahme oder die fortgesetzte Ausübung der Tätigkeit als Kreditinstitut oder für eine sonstige Tätigkeit, für die eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, zu erteilen, wenn die Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit vor dem 19. Februar 2013 noch nicht aufgenommen hatte,

    d)

    dass ein in Artikel 21 Absatz 2 genanntes Kredit- oder Finanzinstitut eine Beteiligung an einem unter Artikel 1 fallenden Kredit- oder Finanzinstitut erwirbt oder ausweitet oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einem solchen Kredit- oder Finanzinstitut erwirbt und

    e)

    Repräsentanzen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften eines in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts zu betreiben oder ihren Betrieb zu erleichtern.

    Artikel 31

    Es ist untersagt,

    a)

    nach dem 19. Februar 2013 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte Anleihen unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:

    i)

    die DVRK oder ihre Regierung und ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,

    ii)

    die Zentralbank der DVRK,

    iii)

    alle in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitute,

    iv)

    natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer in den Ziffern i oder ii genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln,

    v)

    juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in den Ziffern i, ii oder iii genannten Person, Organisation oder Einrichtung stehen;

    b)

    für in Buchstabe a genannte Personen, Organisationen oder Einrichtungen Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nach dem 19. Februar 2013 ausgegebenen staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen zu erbringen;

    c)

    in Buchstabe a genannte Personen, Organisationen oder Einrichtungen bei der Ausgabe staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.

    Artikel 32

    Es ist untersagt, Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der DVRK, einschließlich Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen, für an derartigen Handelsgeschäften beteiligte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen.

    Artikel 33

    1.   Abweichend von Artikel 32 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine solche finanzielle Unterstützung für den Handel mit der DVRK genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.

    2.   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

    KAPITEL V

    Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

    Artikel 34

    1.   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

    2.   Sämtliche in Anhang XIV aufgeführten Schiffe werden beschlagnahmt.

    3.   Den in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

    4.   In Anhang XIII sind die Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat nach Ziffer 8 d) der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrats oder nach Ziffer 8 der Resolution 2094 (2013) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

    In Anhang XIV sind die Schiffe aufgeführt, die vom Sanktionsausschuss nach Ziffer 12 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

    In Anhang XV sind die von den Anhängen XIII und XIV nicht erfassten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (GASP) 2016/849 oder aufgrund gleichwertiger nachfolgender Bestimmungen nach Feststellung des Rates

    a)

    für die Nuklearprogramme, die Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK — auch durch Unterstützung und Förderung — verantwortlich sind, und Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, sowie Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden bzw. von ihnen kontrolliert werden, auch durch unerlaubte Mittel,

    b)

    Finanzdienste bereitstellen oder die finanzielle oder andere Vermögenswerte oder Ressourcen, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch das Gebiet der Union oder vom Gebiet der Union aus transferieren oder die solche finanziellen oder anderen Vermögenswerte oder Ressourcen unter Mitwirkung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, von nach dem Recht der Mitgliedstaaten gegründeten Organisationen oder von im Gebiet der Union befindlichen Personen oder Finanzinstituten transferieren oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden bzw. von ihnen kontrolliert werden, oder

    c)

    unter anderem durch Bereitstellung von Finanzdiensten an der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in die oder aus der DVRK beteiligt sind.

    5.   In Anhang XVI sind die nicht in den Anhängen XIII, XIV oder XV erfassten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die im Namen oder auf Anweisung einer in den Anhängen XIII, XIV oder XV aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung handeln, sowie Personen, die bei der Umgehung von Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung Unterstützung leisten.

    6.   In Anhang XVII sind die Organisationen und Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Partei der Arbeit Koreas, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen, Organisationen oder Einrichtungen und in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die mit den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen und die nicht in den Anhängen XIII, XIV, XV oder XVI erfasst sind.

    7.   Die Anhänge XV, XVI und XVII werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate, überprüft.

    8.   Die Anhänge XIII, XIV, XV, XVI und XVII enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Schiffen in die Liste.

    9.   Die Anhänge XIII, XIV, XV, XVI und XVII enthalten die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Schiffe erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

    10.   Das in den Absätzen 1 und 3 genannte Verbot — sofern es die in Anhang XVII aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen betrifft — gilt nicht, wenn die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Wahrnehmung der Tätigkeit der Missionen der DVRK bei den VN und ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen oder anderer diplomatischer und konsularischer Missionen der DVRK erforderlich sind oder wenn der Sanktionsausschuss der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats im Einzelfall vorab eine Genehmigung erteilt hat, weil die Gelder, finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Bereitstellung humanitärer Hilfe, die Entnuklearisierung oder einen anderen mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats im Einklang stehenden Zweck erforderlich sind.

    11.   Absatz 3 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, eingefrorenen Konten Gelder gutzuschreiben, die von Dritten auf das Konto einer aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, sofern die diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten die zuständigen Behörden unverzüglich über diese Transaktionen.

    12.   Sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge oder Zahlungen nach Absatz 1 eingefroren werden, gilt Absatz 3 nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von

    a)

    Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten, und

    b)

    Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in diesem Artikel genannte Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, geschlossen wurden bzw. entstanden sind.

    Artikel 35

    1.   Abweichend von Artikel 34 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Sie haben festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Deckung des Grundbedarfs von in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen und unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen erforderlich sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien, Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen und Zahlungen, die ausschließlich Folgendem dienen:

    i)

    der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen oder

    ii)

    der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen und

    b)

    der betreffende Mitgliedstaat hat, sofern die Genehmigung eine in Anhang XIII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, den Sanktionsausschuss über diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, unterrichtet und dieser hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung Einwände dagegen erhoben.

    2.   Abweichend von Artikel 34 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    der betreffende Mitgliedstaat hat, sofern die Genehmigung eine in Anhang XIII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, den Sanktionsausschuss über diese Feststellung unterrichtet und dieser hat zugestimmt;

    b)

    der betreffende Mitgliedstaat hat, sofern die Genehmigung eine in den Anhängen XV, XVI oder XVII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung darüber unterrichtet, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine bestimmte Genehmigung erteilt werden sollte.

    3.   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über jede nach den Absätzen 1 oder 2 erteilte Genehmigung.

    Artikel 36

    1.   Abweichend von Artikel 34 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsentscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 34 genannte Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, oder Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde;

    b)

    die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Ansprüche zu verwenden, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einem solchen Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht anerkannt worden ist;

    c)

    die Entscheidung oder das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht begünstigt nicht eine in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung;

    d)

    die Anerkennung der Entscheidung oder des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats;

    e)

    der betreffende Mitgliedstaat hat den Sanktionsausschuss über die Entscheidung oder das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht im Falle einer in Anhang XIII aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung unterrichtet.

    2.   Schuldet eine in den Anhängen XV, XVI oder XVII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung eine Zahlung aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurde, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 34 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, vorausgesetzt die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass

    a)

    der Vertrag nicht im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 7 genannten Gegenständen, Tätigkeiten, Dienstleistungen und Transaktionen steht und

    b)

    die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine der in den Anhängen XV, XVI oder XVII aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen geht.

    3.   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens 10 Tage vor Erteilung jeder Genehmigung nach Absatz 2 über diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen.

    Artikel 37

    Die Verbote gemäß Artikel 34 Absatz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die der Foreign Trade Bank oder der Korean National Insurance Company (KNIC) gehören oder zur Verfügung gestellt werden, soweit diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für offizielle Zwecke einer diplomatischen oder konsularischen Mission in der DVRK oder für humanitäre Hilfe, die von den Vereinten Nationen oder in Abstimmung mit den Vereinten Nationen durchgeführt wird, bestimmt sind.

    KAPITEL VI

    Verkehrsbeschränkungen

    Artikel 38

    1.   Ladungen, auch persönliches Gepäck und aufgegebenes Gepäck, die sich innerhalb der oder im Transit durch die Union, einschließlich der in den Artikeln 243 bis 249 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Flug- und Seehäfen und Freizonen, befinden, werden überprüft mit dem Ziel sicherzustellen, dass sie keine nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats oder nach der vorliegenden Verordnung verbotenen Gegenstände enthalten, wenn:

    a)

    die Ladung ihren Ursprung in der DVRK hat;

    b)

    die Ladung für die DVRK bestimmt ist;

    c)

    für die Ladung die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen als Vermittler fungiert oder Unterstützung geleistet haben;

    d)

    für die Ladung in Anhang XIII aufgeführte Personen, Organisationen oder Einrichtungen als Vermittler fungiert oder Unterstützung geleistet haben;

    e)

    die Ladung auf Schiffen, die die Flagge der DVRK führen, oder in Luftfahrzeugen, die in der DVRK registriert sind, befördert wird oder das betreffende Schiff oder Luftfahrzeug keine Staatszugehörigkeit besitzt.

    2.   Fallen Ladungen, die sich innerhalb der oder im Transit durch die Union, einschließlich in Flug- und Seehäfen oder Freizonen, befinden, nicht unter Absatz 1, so werden sie unter den nachstehend genannten Umständen überprüft, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sie Gegenstände enthalten könnten, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist:

    a)

    Die Ladung hat ihren Ursprung in der DVRK,

    b)

    die Ladung ist für die DVRK bestimmt; oder

    c)

    die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK oder in ihrem Namen handelnde Personen oder Einrichtungen haben für die Ladung als Vermittler fungiert oder Unterstützung geleistet.

    3.   Die Unverletzlichkeit und der Schutz von Diplomaten- und Konsularpost gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961 und dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963 bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.

    4.   Die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder anderen Wartungsdiensten für Schiffe der DVRK ist untersagt, falls die Dienstleistungserbringer über Informationen, einschließlich Informationen der zuständigen Zollbehörden auf der Grundlage der Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang von Waren nach Artikel 9 Absatz 1 verfügen, die Grund zu der Annahme geben, dass diese Schiffe Gegenstände befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, es sei denn, die Erbringung dieser Dienste ist für humanitäre Zwecke notwendig.

    Artikel 39

    1.   Es ist untersagt, einem Schiff Zugang zu Häfen im Gebiet der Union zu gewähren, wenn

    a)

    sein Eigner oder Betreiber die DVRK ist oder es sich um ein Schiff mit einer von der DVRK gestellten Besatzung handelt,

    b)

    es die Flagge der DVRK führt,

    c)

    hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass es unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten Person oder Einrichtung steht,

    d)

    Grund zu der Annahme besteht, dass es Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist,

    e)

    das Schiff eine Überprüfung abgelehnt hat, nachdem die Überprüfung vom Flaggen- oder vom Registrierstaat genehmigt wurde,

    f)

    es sich um ein Schiff ohne Staatszugehörigkeit handelt, das eine Überprüfung nach Artikel 38 Absatz 1 abgelehnt hat, oder

    g)

    es sich um ein in Anhang XIV aufgelistetes Schiff handelt.

    2.   Absatz 1 gilt nicht, wenn

    a)

    es sich um einen Notfall handelt,

    b)

    das Schiff zu seinem Ausgangshafen zurückkehrt,

    c)

    ein Seeschiff, das unter Absatz 1 Buchstaben a bis e fällt, in einen Hafen einläuft, um einer Überprüfung unterzogen zu werden.

    Artikel 40

    1.   Abweichend von dem Verbot nach Artikel 39 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass ein von einem solchen Verbot betroffenes Schiff, das unter die Buchstaben a bis e fällt, in einen Hafen einläuft, wenn

    a)

    der Sanktionsausschuss vorabfestgestellt hat, dass das für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist, oder

    b)

    der Mitgliedstaat vorab festgestellt hat, dass es für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.

    2.   Abweichend von dem Verbot des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe f können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass ein Schiff in einen Hafen einläuft, wenn der Sanktionsausschuss eine solche Anweisung erteilt hat.

    Artikel 41

    1.   Luftfahrzeugen, die von Gesellschaften der DVRK betrieben werden oder aus der DVRK stammen, ist es untersagt, im Gebiet der Union zu starten, zu landen oder das Gebiet der Union zu überfliegen.

    2.   Absatz 1 gilt nicht, wenn

    a)

    ein Luftfahrzeug landet, um einer Überprüfung unterzogen zu werden,

    b)

    es sich um eine Notlandung handelt.

    Artikel 42

    Abweichend von Artikel 41 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass ein Luftfahrzeug im Gebiet der Union startet, landet oder das Gebiet der Union überfliegt, wenn die betreffenden Behörden vorab festgestellt haben, dass das für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.

    Artikel 43

    Es ist untersagt,

    a)

    an die DVRK, an die in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten Personen oder Einrichtungen, an andere Einrichtungen der DVRK, an andere Personen oder Einrichtungen, die bei Verstößen gegen die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats behilflich waren, oder an in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder an in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen Schiffe oder Luftfahrzeuge zu leasen oder zu verchartern oder für die DVRK oder die genannten Personen und Einrichtungen Besatzungsdienste bereitzustellen,

    b)

    Besatzungsdienste aus der DVRK für Schiffe oder Luftfahrzeuge zu vermitteln,

    c)

    Eigner von die Flagge der DVRK führenden Schiffen zu sein, solche Schiffe zu leasen, zu betreiben oder zu versichern oder Klassifizierungsdienste oder damit verbundene Dienste für sie zu erbringen,

    d)

    Schiffe, deren Eigner oder Betreiber die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK sind oder die von der DVRK oder Staatsangehörigen der DVRK kontrolliert werden, oder Schiffe, die von einem anderen Staat nach Ziffer 24 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats aus dem Register gelöscht wurden, zu registrieren oder ihre Registrierung aufrechtzuerhalten oder

    e)

    Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen für Schiffe zu erbringen, deren Eigner oder Betreiber die DVRK ist oder die von ihr kontrolliert werden.

    Artikel 44

    1.   Abweichend von dem Verbot nach Artikel 43 Buchstabe a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das Leasen, die Vercharterung oder die Bereitstellung von Besatzungsdiensten genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss dem betreffenden Mitgliedstaat im Einzelfall vorab eine Genehmigung erteilt hat.

    2.   Abweichend von den Verboten nach Artikel 43 Buchstaben b und c können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Genehmigung dafür erteilen, Eigner eines die Flagge der DVRK führenden Schiffes zu sein, ein solches Schiff zu leasen, zu betreiben oder dafür Klassifizierungsdienste oder damit verbundene Dienste zu erbringen, oder Schiffe, deren Eigner oder Betreiber die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK sind oder die von der DVRK oder Staatsangehörigen der DVRK kontrolliert werden, zu registrieren oder die Registrierung aufrechtzuerhalten, sofern der Sanktionsausschuss dem betreffenden Mitgliedstaat im Einzelfall vorab eine Genehmigung erteilt hat.

    3.   Abweichend von dem Verbot nach Artikel 43 Buchstabe e können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Versicherungs- und von Rückversicherungsdiensten genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall vorab festgestellt hat, dass die Aktivitäten des Schiffs ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, oder ausschließlich humanitären Zwecken dienen.

    4.   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1, 2 und 3 erteilte Genehmigung.

    KAPITEL VII

    Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

    Artikel 45

    Abweichend von den Verboten, die sich aus den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2070 (2016), 2321 (2016), 2356 (2016) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats ergeben, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jede Tätigkeit genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass diese notwendig ist, um die Arbeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen, die in der DVRK Hilfe- und Soforthilfemaßnahmen zugunsten der Zivilbevölkerung der DVRK durchführen, nach Ziffer 46 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats zu erleichtern.

    Artikel 46

    Die Kommission wird ermächtigt,

    a)

    Anhang I entsprechend den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern,

    b)

    Anhang II Teile II, III, IV und V und die Anhänge VI, VII, IX, X und XI entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des VN-Sicherheitsrats zu ändern und die Nomenklaturcodes gemäß der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu aktualisieren,

    c)

    Anhang VIII zu ändern, um die darin enthaltene Warenliste unter Berücksichtigung der Definitionen oder Leitlinien, die möglicherweise vom Sanktionsausschuss bekannt gemacht werden, zu präzisieren oder anzupassen oder um die Nomenklaturcodes gemäß der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu aktualisieren,

    d)

    die Anhänge III, IV und V entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des VN-Sicherheitsrats oder entsprechend den Beschlüssen über diese Anhänge in dem Beschluss (GASP) 2016/849 zu ändern,

    e)

    Anhang XII zu ändern, um die darin enthaltene Liste der Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Informationen der Mitgliedstaaten sowie der Definitionen oder Leitlinien, die möglicherweise von der Statistikkommission der Vereinten Nationen herausgegeben werden, zu präzisieren oder anzupassen oder um Codes aus der Zentralen Gütersystematik für Güter und Dienstleistungen, die von der Statistikkommission der Vereinten Nationen bekannt gemacht werden, hinzuzufügen.

    Artikel 47

    1.   Nimmt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang XIII auf.

    2.   Beschließt der Rat, die in Artikel 34 Absätze 1, 2 oder 3 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er die Anhänge XV, XVI und XVII entsprechend.

    3.   Der Rat setzt die in Absatz 1 oder 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls die Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

    4.   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden erhebliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die in den Absätzen 1 oder 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung.

    5.   Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat die Anhänge XIII und XVI entsprechend.

    Artikel 48

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte aus.

    Artikel 49

    1.   Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den oder über die in Anhang I genannten Websites an.

    2.   Die Mitgliedstaaten zeigen der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung an und melden ihr alle späteren Änderungen.

    Artikel 50

    1.   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis verfahren natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen wie folgt:

    a)

    sie übermitteln Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 34 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und – direkt oder über die betreffenden Mitgliedstaaten – der Kommission und

    b)

    sie arbeiten mit den zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Informationen zusammen.

    2.   Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich zur Verfügung gestellt.

    3.   Die nach dem vorliegenden Artikel übermittelten oder eingegangenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden oder eingegangen sind.

    Artikel 51

    Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihren Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung nachzukommen, gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

    Artikel 52

    Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote nach dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt wird.

    Artikel 53

    1.   Keine Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, darunter Schadensersatzansprüche und sonstige derartige Ansprüche, wie etwa Schadensersatzansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeder Form, werden erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

    a)

    den in Anhang XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen, oder den Eignern von in Anhang XIV aufgeführten Schiffen,

    b)

    anderen Personen, Organisationen oder Einrichtungen der DVRK, einschließlich der Regierung der DVRK und ihrer öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,

    c)

    sonstigen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstaben a und b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

    2.   Die Erfüllung eines Vertrags oder die Durchführung einer Transaktion gilt als von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen berührt, wenn das Bestehen oder der Inhalt des Anspruchs unmittelbar oder mittelbar auf diese Maßnahmen zurückzuführen ist.

    3.   In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

    4.   Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

    Artikel 54

    1.   Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

    2.   Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen verstoßen.

    Artikel 55

    1.   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle späteren Änderungen.

    Artikel 56

    Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 57

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 30. August 2017.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. MAASIKAS


    (1)  ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1).

    (3)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

    (5)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

    (6)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

    (7)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

    (8)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

    (9)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

    (10)  Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3).

    (11)  Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).

    (12)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

    (13)  Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

    (14)  Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).

    (15)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

    (16)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

    (17)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

    (18)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

    (19)  Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).


    ANHANG I

    Websites mit Informationen über die in den Artikeln 2, 4, 6, 8, 14, 16, 19, 22, 25, 27, 29, 33, 34, 35, 36, 37, 40, 42, 44, 45, 49 und 50 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

    BELGIEN

    https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties

    https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions

    https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

    BULGARIEN

    http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

    DÄNEMARK

    http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

    DEUTSCHLAND

    http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html

    ESTLAND

    http://www.vm.ee/est/kat_622/

    IRLAND

    http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

    GRIECHENLAND

    http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

    SPANIEN

    http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

    FRANKREICH

    http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

    KROATIEN

    http://www.mvep.hr/sankcije

    ITALIEN

    http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

    ZYPERN

    http://www.mfa.gov.cy/sanctions

    LETTLAND

    http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

    LITAUEN

    http://www.urm.lt/sanctions

    LUXEMBURG

    http://www.mae.lu/sanctions

    UNGARN

    http://www.kormany.hu/download/9/2a/f0000/EU%20szankci%C3%B3s%20t%C3%A1j%C3%A9koztat%C3%B3_20170214_final.pdf

    MALTA

    https://www.gov.mt/en/Government/Government%20of%20Malta/Ministries%20and%20Entities/Officially%20Appointed%20Bodies/Pages/Boards/Sanctions-Monitoring-Board-.aspx

    NIEDERLANDE

    https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

    ÖSTERREICH

    http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

    POLEN

    http://www.msz.gov.pl

    PORTUGAL

    http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

    RUMÄNIEN

    http://www.mae.ro/node/1548

    SLOWENIEN

    http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

    SLOWAKEI

    https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

    FINNLAND

    http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

    SCHWEDEN

    http://www.ud.se/sanktioner

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions

    Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

    Europäische Kommission

    Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

    EEAS 07/99

    1049 Bruxelles/Brussel/Brüssel, Belgique/België/Belgien

    E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu


    ANHANG II

    Güter und Technologien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7

    TEIL I

    Alle Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind.

    TEIL II

    Sonstige Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) beitragen könnten.

    Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte „Beschreibung“ auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

    Eine Referenznummer in der Spalte „Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009“ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung“ beschriebenen Gutes außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Gutes mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.

    Ausdrücke in einfachen Anführungszeichen (‚‘) werden in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut definiert.

    Ausdrücke in doppelten Anführungszeichen („“) sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 definiert.

    ALLGEMEINE HINWEISE

    Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht-verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

    N.B.: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die das (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.

    Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

    ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)

    (in Verbindung mit Teil C zu lesen)

    Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr laut dem nachstehenden Teil A (Güter) einem Verbot unterliegt, ist gemäß den Bestimmungen des Teils B verboten.

    „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von verbotenen Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht-verbotene Güter einsetzbar ist.

    Das Verbot gilt nicht für „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für den Aufbau, den Betrieb, die Wartung (Überprüfung) und die Reparatur von Gütern darstellt, die nicht verboten sind.

    Das Verbot der Weitergabe von „Technologie“ gilt weder für „allgemein zugängliche“ Informationen, noch für „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

    A.   GÜTER

    KERNTECHNISCHE MATERIALIEN, ANLAGEN UND AUSRÜSTUNGEN

    II.A0.

    Güter

    Nr.

    Beschreibung

    Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

    II.A0.001

    Hohlkathodenlampen wie folgt:

    a.

    Jod-Hohlkathodenlampen mit Fenstern aus reinem Silizium oder Quarz

    b.

    Uran-Hohlkathodenlampen

     

    II.A0.002

    Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500 nm — 650 nm.

     

    II.A0.003

    Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500 nm — 650 nm.

     

    II.A0.004

    Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500 nm — 650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm — 650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser größer als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm.

     

    II.A0.005

    Bestandteile eines Kernreaktorbehälters und Prüfgeräte, soweit nicht in Nummer 0A001 erfasst, wie folgt:

    a.

    Verschlüsse

    b.

    innenliegende Bestandteile

    c.

    Ausrüstung für das Verschließen sowie für das Prüfen und Messen der Verschlüsse

    0A001

    II.A0.006

    Nukleare Nachweissysteme, die nicht in den Unternummern 0A001.j. oder 1A004.c. erfasst sind, zur Identifizierung und zur Quantifizierung von radioaktiven Stoffen oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür

    Anmerkung: Für persönliche Ausrüstung siehe I.A1.004.

    0A001.j.

    1A004.c.

    II.A0.007

    Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl 304, 304L oder 316L, soweit nicht in Unternummer 0B001.c.6. oder den Nummern 2A226 oder 2B350 erfasst

    0B001.c.6.

    2A226

    2B350

    II.A0.008

    Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005.e. erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6 K-1 bei 20 °C (z. B. geschmolzenes Quarz oder Saphir)

    Diese Nummer erfasst nicht optische Systeme, die speziell für astronomische Anwendungen entwickelt wurden, sofern die Spiegel kein geschmolzenes Quarz enthalten.

    0B001.g.5.

    6A005.e.

    II.A0.009

    Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005.e.2 erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6 K-1 bei 20 °C (z. B. geschmolzenes Quarz).

    0B001.g.

    6A005.e.2.

    II.A0.010

    Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in Unternummer 2B350.h.1 erfasst

    2B350

    II.A0.011

    Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002.f.2. oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt:

    a.

    Turbomolekularpumpen mit einer Förderleistung größer/gleich 400 l/s;

    b.

    Wälzkolben(Roots-)vakuumpumpen mit einer volumetrischen Ansaugleistung größer als 200 m3/h;

    c.

    Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen.

    0B002.f.2.

    2B231

    II.A0.012

    Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven Stoffen (Heiße Zellen)

    0B006

    II.A0.013

    ‚Natürliches Uran‘, ‚abgereichertes Uran‘ oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht in Nummer 0C001 erfasst.

    0C001

    II.A0.014

    Detonationskammern mit einer Explosionsabsorptions-Kapazität von über 2,5 kg TNT-Äquivalent.

     

    BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG

    II.A1.

    Güter

    Nr.

    Beschreibung

    Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

    II.A1.001

    Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS): [298-07-7], in beliebiger Menge, mit einer Reinheit größer als 90 Gew.-%.

     

    II.A1.002

    Fluorgas — CAS [7782-41-4] — mit einer Reinheit größer als 95 %

     

    II.A1.003

    Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:

    a.

    Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindestens 75 % eine beta-kristalline Struktur aufweisen;

    b.

    fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;

    c.

    fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;

    d.

    Polychlortrifluorethylen (PCTFE, z. B. Kel-F ®);

    e.

    Fluorelastomere (z. B. Viton ®, Tecnoflon ®);

    f.

    Polytetrafluorethylen (PTFE).

    1A001

    II.A1.004

    Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter, soweit nicht in Unternummer 1A004.c. erfasst.

    1A004.c.

    II.A1.005

    Elektrolytische Zellen für die Darstellung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde, soweit nicht in Nummer 1B225 erfasst.

    1B225

    II.A1.006

    Katalysatoren, soweit nicht in Nummer 1A225 oder 1B231 erfasst, die Platin, Palladium oder Rhodium enthalten, verwendbar zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion.

    1A225

    1B231

    II.A1.007

    Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht von Unternummer 1C002.b.4. oder 1C202.a. erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a.

    geeignet für' eine Zugfestigkeit größer/gleich 460 MPa bei 293 K (20 °C); oder

    b.

    mit einer Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 298 K (25 °C).

    Der Ausdruck Aluminiumlegierungen ‚geeignet für‘ erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.

    1C002.b.4.

    1C202.a.

    II.A1.008

    Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer ‚Anfangsrelativpermeabilität‘ größer/gleich 120 000 und einer Dicke größer/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm, soweit nicht von Unternummer 1C003.a. erfasst.

    Die Messung der ‚Anfangsrelativpermeabilität‘ muss an vollständig geglühten Materialien vorgenommen werden.

    1C003.a.

    II.A1.009

    ‚Faser- oder fadenförmige Materialien‘ oder Prepregs, die nicht von Unternummer 1C010.a., 1C010.b., 1C210.a. oder 1C210.b. erfasst werden, wie folgt:

    a.

    ‚Faser- oder fadenförmige Materialien‘ aus Aramid mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1.A

    ‚spezifischer Modul‘ größer als 10 × 106 m; oder

    2.A

    ‚spezifische Zugfestigkeit‘ größer als 17 × 104 m

    b.

    ‚Faser- oder fadenförmige Materialien‘ aus Glas mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1.A

    ‚spezifischer Modul‘ größer als 3,18 × 106 m; oder

    2.A

    ‚spezifische Zugfestigkeit‘ größer als 76,2 × 103 m

    c.

    mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose ‚Garne‘, ‚Faserbündel‘ (rovings), ‚Seile‘ oder ‚Bänder‘ mit einer Breite kleiner/gleich 15 mm (wenn Prepregs) aus‚faser- oder fadenförmigen Materialien‘ aus Glas, soweit nicht in Unternummer I.A1.010.a. erfasst;

    d.

    ‚Faser- oder fadenförmige Materialien‘ aus Kohlenstoff;

    e.

    mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose ‚Garne‘, ‚Faserbündel‘ (rovings), ‚Seile‘, oder ‚Bänder‘ aus ‚faser- oder fadenförmigen Materialien‘ aus Kohlenstoff;

    f.

    endlose ‚Garne‘, ‚Faserbündel‘ (rovings), ‚Seile‘ oder ‚Bänder‘ aus Polyacrylnitril (PAN);

    g.

    ‚Faser- oder fadenförmige Materialien‘ aus Para-Aramid (Kevlar® oder Kevlar®-ähnliche Materialien).

    1C010.a.

    1C010.b.

    1C210.a.

    1C210.b.

    II.A1.010

    Harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder ‚Kohlenstofffaser-Preforms‘ wie folgt:

    a.

    hergestellt aus in Unternummer I.A1.009 erfassten ‚faser- oder fadenförmigen Materialien‘;

    b.

    ‚faser- oder fadenförmige Materialien‘ aus Kohlenstoff (Prepregs), mit Epoxidharz-‚Matrix‘ imprägniert, erfasst in den Unternummern 1C010.a., 1C010.b. und 1C010.c., für die Reparatur von Luftfahrzeug-Strukturen oder Laminaten, bei denen die Größe der Einzelmatten nicht größer ist als 50 cm × 90 cm;

    c.

    Prepregs, erfasst in den Unternummern 1C010a., 1C010b. oder 1C010c., die mit Phenol- oder Epoxydharzen imprägniert sind, mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) kleiner als 433 K (160 °C) und deren Aushärtungstemperatur kleiner als die Glasübergangstemperatur ist.

    1C010

    1C210

    II.A1.011

    Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für ‚Flugkörper‘, soweit nicht in Nummer 1C107 erfasst.

    1C107

    II.A1.012

    Nicht benutzt.

     

    II.A1.013

    Tantal, Tantalkarbid, Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen mit beiden folgenden Eigenschaften, soweit nicht in Nummer 1C226 erfasst:

    a.

    in Formen mit hohlzylindrischer oder sphärischer Symmetrie (einschließlich Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser größer/gleich 50 mm und kleiner/gleich 300 mm; und

    b.

    einer Masse über 5 kg.

    1C226

    II.A1.014

    ‚Elementare Pulver‘ aus Kobalt, Neodym oder Samarium oder Legierungen oder Mischungen daraus, die mindestens 20 Gew.-% Kobalt, Neodym oder Samarium enthalten, mit einer Partikelgröße von kleiner 200 μm.

    ‚Elementares Pulver‘ bezeichnet ein hochgradig reines Pulver eines Elements.

     

    II.A1.015

    Reines Tributylphosphat (TBP) [CAS-Nr. 126-73-8] oder Mischungen mit einem Gehalt an TBP von über 5 Gew.-%.

     

    II.A1.016

    Martensitaushärtender Stahl, soweit nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst.

    1.

    Martensitaushärtender Stahl ‚geeignet für‘ umfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung.

    2.

    Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung.

    1C116

    1C216

    II.A1.017

    Metall, Metallpulver und -material wie folgt:

    a.

    Wolfram und Wolframlegierungen, soweit nicht in Nummer 1C117 erfasst, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 97 Gew.-%

    b.

    Molybdän und Molybdänlegierungen, soweit nicht Nummer 1C117 erfasst, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Molybdän von größer/gleich 97 Gew.-%

    c.

    Wolframmaterialien in fester Form, soweit nicht in Nummer 1C226 erfasst, mit einer Materialzusammensetzung wie folgt:

    1.

    Wolfram und Legierungen mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 97 Gew.-%;

    2.

    mit Kupfer infiltrierter Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 80 Gew.-%; oder

    3.

    mit Silber infiltrierter Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 80 Gew.-%.

    1C117

    1C226

    II.A1.018

    Weichmagnetische Legierungen, soweit nicht in Nummer 1C003 erfasst, mit einer chemischen Zusammensetzung wie folgt:

    a.

    Eisengehalt zwischen 30 % und 60 %; und

    b.

    Kobaltgehalt zwischen 40 % und 60 %.

    1C003

    II.A1.019

    Nicht benutzt.

     

    II.A1.020

    Grafit, soweit nicht in Nummer 0C004 oder Unternummer 1C107.a. erfasst, der für die Verwendung in Funkenerosionsmaschinen entwickelt wurde oder dafür bestimmt ist.

    0C004

    1C107.a.

    II.A1.021

    Stahllegierungen als Stahlblech oder Stahlplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a.

    Stahllegierungen ‚geeignet für‘ eine Zugfestigkeit größer/gleich 1 200  MPa bei 293 K (20 °C); oder

    b.

    Stickstoffstabilisierter Duplexstahl.

    Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen ‚geeignet für‘ erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.

    Technische Anmerkung: ‚Stickstoffstabilisierter Duplexstahl‘ besitzt eine Zweiphasen-Mikrostruktur bestehend aus Körnern ferritischen und austenitischen Stahls unter Zusatz von Stickstoff zur Stabilisierung der Mikrostruktur.

    1C116

    1C216

    II.A1.022

    Kohlenstoff/Kohlenstoff-Verbundwerkstoffe.

    1A002.b.1

    II.A1.023

    Nickellegierungen in Roh- oder Halbzeugform, mit mindestens 60 Gew.-% Nickel.

    1C002.c.1.a

    II.A1.024

    Titanlegierungen in Form von Titanblech oder Titanplatte ‚geeignet für‘ eine Zugfestigkeit größer/gleich 900 MPa bei 293 K (20 °C).

    Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen ‚geeignet für‘ erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.

    1C002.b.3

    II.A1.025

    Tantallegierungen, die nicht von den Nummern 1C002 und 1C202 erfasst werden.

    1C002

    1C202

    II.A1.026

    Zirkonium und Zirkoniumlegierungen, die nicht von den Nummern 1C011, 1C111 und 1C234 erfasst werden.

    1C011

    1C111

    1C234

    II.A1.027

    Explosivstoffe, die nicht von der Nummer 1C239 der Militärgüterliste erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer als 1,5 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 5 000  m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe mit mehr als 2 Gew.-% enthalten.

    1C239

    WERKSTOFFBEARBEITUNG

    II.A2.

    Güter

    Nr.

    Beschreibung

    Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

    II.A2.001

    Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, soweit nicht in Nummer 2B116 erfasst:

    a.

    Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vibrationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleunigung größer/gleich 0,1 g rms zwischen 0,1 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 50 kN, gemessen am ‚Prüftisch‘;

    b.

    digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung entwickelter ‚Software‘ mit einer ‚Echtzeit-Bandbreite‘ größer/gleich 5 kHz und konstruiert zum Einsatz in den in Unternummer a erfassten Systemen;

    ‚Echtzeit-Bandbreite‘ bezeichnet die maximale Rate, bei der eine Steuerung vollständige Zyklen der Abtastung, Verarbeitung der Daten und Übermittlung von Steuersignalen ausführen kann.

    c.

    Schwingerreger (Shaker units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von größer/gleich 50 kN, gemessen am ‚Prüftisch‘, und geeignet für die in Buchstabe a erfassten Vibrationsprüfsysteme;

    d.

    Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte größer/gleich 50 kN, gemessen am ‚Prüftisch‘, erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die in Unternummer a erfassten Systeme.

    Ein ‚Prüftisch‘ ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.

    2B116

    II.A2.002

    Werkzeugmaschinen, die nicht von Nummer 2B001 oder 2B201 erfasst werden, und eine beliebige Kombination von diesen, für das Abtragen (oder Schneiden) von Metallen, Keramiken oder ‚Verbundwerkstoffen‘, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur ‚numerischen Steuerung‘, ausgerüstet werden können, mit einer Positioniergenauigkeit von kleiner (besser)/gleich 30 μm nach ISO 230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse.

    2B001

    2B201

    II.A2.002a

    Bestandteile und Steuerungen, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, erfasst in den Nummern 2B001, 2B201 oder I.A2.002 dieser Liste

     

    II.A2.003

    Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:

    a.

    Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung, mit allen folgenden Eigenschaften:

    1.

    nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen mit einer Masse größer als 3 kg;

    2.

    geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei Drehzahlen größer als 12 500 U/min;

    3.

    geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr Ebenen; und

    4.

    geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restunwucht von 0,2 g mm/kg der Rotormasse;

    b.

    ‚Messgeräte‘ (indicator heads), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, erfasst in Unternummer a.

    ‚Indicator heads‘ werden auch als balancing instrumentation bezeichnet.

    2B119

    II.A2.004

    Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht in Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a.

    Eignung zur Durchdringung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Durch-die-Wand-Modifikation); oder

    b.

    Eignung zur Überbrückung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Über-die-Wand-Modifikation).

    Fernlenk-Manipulatoren ermöglichen die Übertragung der Bewegungen einer Bedienungsperson auf einen ferngelenkten Funktionsarm und eine Endhalterung. Sie können über Master-Slave-Steuerung, Steuerknüppel oder Tastatur bedient werden.

    2B225

    II.A2.005

    Mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen oder Oxidationsöfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer 400 °C.

    Diese Nummer erfasst nicht Tunnelöfen mit Rollenbahn oder Wagen, Tunnelöfen mit Förderband, Durchschuböfen oder Herdwagenöfen, die für die Herstellung von Glas, Tischgeschirr aus Keramik oder Strukturkeramik konstruiert wurden.

    2B226

    2B227

    II.A2.006

    Nicht benutzt.

     

    II.A2.007

    ‚Druckmessgeräte‘, soweit nicht in Nummer 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit den zwei folgenden Eigenschaften:

    a.

    Drucksensoren, hergestellt aus oder geschützt durch ‚Uranhexafluorid (UF6)-resistente Werkstoffe‘; und

    b.

    mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1.

    Messbereich kleiner als 200 kPa und ‚Messgenauigkeit‘ besser als ± 1 % vom Skalenendwert; oder

    2.

    Messbereich größer/gleich 200 kPa und ‚Messgenauigkeit‘ besser als 2 kPa.

    ‚Messgenauigkeit‘ im Sinne der Nummer 2B230 schließt Nichtlinearität, Hysterese und Reproduzierbarkeit bei Umgebungstemperatur ein.

    2B230

    II.A2.008

    Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen, und Zentrifugalextraktoren); und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

    a.

    Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;

    b.

    Fluorpolymeren;

    c.

    Glas oder Email;

    d.

    Grafit oder ‚Carbon-Grafit‘;

    e.

    Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;

    f.

    Tantal oder Tantallegierungen;

    g.

    Titan oder Titanlegierungen;

    h.

    Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; oder

    i.

    rostfreier Stahl.

    ‚Carbon-Grafit‘ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.

    2B350.e

    II.A2.009

    Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350.d. erfasst, wie folgt:

    Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

    a.

    Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;

    b.

    Fluorpolymeren;

    c.

    Glas oder Email;

    d.

    Grafit oder ‚Carbon-Grafit‘;

    e.

    Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;

    f.

    Tantal oder Tantallegierungen;

    g.

    Titan oder Titanlegierungen;

    h.

    Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen;

    i.

    Siliziumkarbid;

    j.

    Titankarbid; oder

    k.

    rostfreier Stahl.

    Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler.

    Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

    2B350.d.

    II.A2.010

    Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350.i. erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten oder Vakuum-pumpen sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpen-gehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medien-berührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:

    a.

    Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;

    b.

    Keramik;

    c.

    Ferrosiliziumguss;

    d.

    Fluorpolymeren;

    e.

    Glas oder Email;

    f.

    Grafit oder ‚Carbon-Grafit‘;

    g.

    Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;

    h.

    Tantal oder Tantallegierungen;

    i.

    Titan oder Titan-legierungen;

    j.

    Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen;

    k.

    Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen;

    l.

    rostfreier Stahl;

    m.

    Aluminiumlegierungen; oder

    n.

    Kautschuk.

    Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. Der Ausdruck ‚Kautschuk‘ erfasst alle Arten von Kautschuk und Gummi.

    2B350.i.

    II.A2.011

    ‚Zentrifugalseparatoren‘, soweit nicht in Unternummer 2B352.c. erfasst, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe:

    a.

    Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;

    b.

    Fluorpolymeren;

    c.

    Glas oder Email;

    d.

    Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;

    e.

    Tantal oder Tantallegierungen;

    f.

    Titan oder Titanlegierungen; oder

    g.

    Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen.

    ‚Zentrifugalseparatoren‘ schließen Dekanter ein.

    2B352.c.

    II.A2.012

    Filter aus gesintertem Metall, soweit nicht in Unternummer 2B352.d. erfasst, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr.

    2B352.d.

    II.A2.013

    Drück- und Fließdrückmaschinen, soweit nicht in den Nummern 2B009, 2B109 oder 2B209 erfasst, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

    Im Sinne dieser Nummer werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fließdrückfunktion als Fließdrückmaschinen betrachtet.

    2B009

    2B109

    2B209

    II.A2.014

    Geräte und Reagenzien, soweit nicht in Unternummer 2B350 oder Nummer 2B352 erfasst, wie folgt:

    a.

    Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener ‚Mikroorganismen‘ oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von Toxinen, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 10 l;

    b.

    Rührwerke für Fermenter, siehe vorstehende Abschnitte;

    Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.

    c.

    Laborgerät wie folgt:

    1.

    Gerät für die Polymerase-Kettenreaktion (PCR);

    2.

    DNA-Sequenzierung;

    3.

    DNA-Synthesizer;

    4.

    Elektroporationsgerät;

    5.

    spezielle Reagenzien für das in I.A2.014.c. Nummern 1. bis 4. genannte Gerät;

    d.

    Dauerfilter, Mikro-, Nano- oder Ultra-Dauerfilter zur Verwendung in der Industrie- und Laborbiologie, außer Filter, die speziell für medizinische Zwecke oder zur Filterung von Wasser konstruiert oder geändert wurden und im Rahmen von Projekten verwendet werden sollen, die offiziell von der EU oder den VN gefördert werden;

    e.

    Ultrazentrifugen, Rotoren und Adapter für Ultrazentrifugen;

    f.

    Gefriertrocknungsanlagen.

    2B350

    2B352

    II.A2.015

    Nicht von den Nummern 2B005, 2B105 oder 3B001.d. erfasste Ausrüstung zur Abscheidung von metallischen Auflageschichten wie folgt, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

    a.

    Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD = chemical vapour deposition);

    b.

    Herstellungsausrüstung für die physikalische Abscheidung aus der Gasphase (PVD = physical vapor deposition)

    c.

    Herstellungsausrüstung für die Beschichtung mittels induktiver oder ohmscher Aufheizung.

    2B005

    2B105

    3B001.d.

    II.A2.016

    Offene Tanks oder Container mit oder ohne Rührwerk, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen von mehr als 0,5 m3 (500 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

    a.

    Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;

    b.

    Fluorpolymeren;

    c.

    Glas oder Email;

    d.

    Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;

    e.

    Tantal oder Tantallegierungen;

    f.

    Titan oder Titanlegierungen;

    g.

    Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen.

    h.

    Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen;

    i.

    rostfreier Stahl

    j.

    Holz; oder

    k.

    Kautschuk.

    Der Ausdruck ‚Kautschuk‘ erfasst alle Arten von Kautschuk und Gummi.

    2B350

    ELEKTRONIK

    II.A3.

    Güter

    Nr.

    Beschreibung

    Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

    II.A3.001

    Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte, soweit nicht in Unternummer 0B001.j.5. oder Nummer 3A227 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:

    a.

    Erzeugung von 10 kV oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von acht Stunden mit einer Ausgangsleistung größer/gleich 5 kW, auch mit sweeping; und

    b.

    Strom- oder Spannungsregelung besser als 0,1 % über einen Zeitraum von vier Stunden.

    0B001.j.5.

    3A227

    II.A3.002

    Massenspektrometer, soweit nicht in Unternummer 0B002.g. oder in Nummer 3A233 erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 200 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 200 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt:

    a.

    induktiv gekoppelte Plasma-Massenspektrometer (ICP/MS);

    b.

    Glühentladungs-Massenspektrometer (GDMS);

    c.

    Thermoionisations-Massenspektrometer (TIMS);

    d.

    Elektronenstoß-Massenspektrometer mit einer Quellenkammer, hergestellt aus ‚Uranhexafluorid (UF6)-resistenten Werkstoffen‘, damit ausgekleidet oder plattiert;

    e.

    Molekularstrahl-Massenspektrometer mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1.

    eine Quellenkammer, hergestellt aus rostfreiem Stahl oder Molybdän, damit ausgekleidet oder plattiert, und mit einer Kühlfalle, die auf 193 K (– 80 °C) oder weniger kühlen kann; oder

    2.

    eine Quellenkammer, hergestellt aus UF6-resistenten Werkstoffen oder Materialien, damit ausgekleidet oder plattiert;

    f.

    Massenspektrometer, ausgestattet mit einer Mikrofluorierungs-Ionenquelle, konstruiert für Aktinide oder Aktinidenfluoride.

    0B002.g.

    3A233

    II.A3.003

    Frequenzumwandler oder Generatoren, soweit nicht in Unternummer 0B001.b.13. oder in Nummer 3A225 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile und entworfene Software hierfür:

    a.

    Mehrphasenausgang mit einer Leistung größer/gleich 40 W;

    b.

    Frequenzbereich von 600 Hz bis 2 000  Hz; und

    c.

    Frequenzstabilisierung besser (kleiner) als 0,1 %.

    1.

    Frequenzumwandler sind auch bekannt als Konverter, Inverter, Generatoren, elektronische Prüfgeräte, Wechselstromversorgungsgeräte, drehzahlgeregelte Antriebe (variable Speed-Motor-Drives) oder frequenzgeregelte Antriebe (variable Frequency-Drives).

    2.

    Ausrüstungsgegenstände, die die hier angegebenen Funktionalitäten aufweisen, können vertrieben werden als: elektronische Prüfgeräte, Wechselstromversorgungsgeräte, variable Speed-Motor-Drives oder variable Frequency-Drives.

    0B001.b.13.

    3A225

    II.A3.004

    Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für den indikativen Test oder die quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschließen des Materials.

     

    SENSOREN UND LASER

    II.A6.

    Güter

    Nr.

    Beschreibung

    Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

    II.A6.001

    Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG)

     

    II.A6.002

    Optische Ausrüstung und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 6A002 oder Unternummer 6A004.b. erfasst, wie folgt:

    Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm und Bestandteile hierfür, einschließlich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe).

    6A002

    6A004.b.

    II.A6.003

    Wellenfrontkorrektursysteme, soweit es sich nicht um die in den Unternummern 6A004.a., 6A005.e. oder 6A005.f. erfassten Spiegel handelt, für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser größer als 4 mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschließlich Steuersysteme und Phasenfront-Erkennungssysteme und ‚verformbare Spiegel‘ einschließlich bimorphen Spiegeln.

    6A004.a.

    6A005.e.

    6A005.f.

    II.A6.004

    Argonionen-‚Laser‘, soweit nicht in Unternummer 0B001.g.5., Nummer 6A005.a.6. und/oder Unternummer 6A205.a. erfasst, mit einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 5 W

    0B001.g.5.

    6A005.a.6.

    6A205.a.

    II.A6.005

    Halbleiter-‚Laser‘, soweit nicht in den Unternummern 0B001.g.5., 0B001.h.6. oder 6A005.b. erfasst, und Bestandteile hierfür wie folgt:

    a.

    einzelne Halbleiter-‚Laser‘ mit einer jeweiligen Ausgangsleistung größer als 200 mW, in Mengen größer als 100;

    b.

    Halbleiter-‚Laser‘-Arrays mit einer Ausgangsleistung größer als 20 W.

    1.

    Halbleiter-‚Laser‘ werden gewöhnlich als ‚Laser‘-Dioden bezeichnet.

    2.

    Diese Nummer erfasst nicht ‚Laser‘-Dioden mit einer Wellenlänge im Bereich 1,2 μm-2,0 μm.

    0B001.g.5.

    0B001.h.6.

    6A005.b.

    II.A6.006

    Abstimmbare Halbleiter-‚Laser‘ und abstimmbare Halbleiter-‚Laser‘-Arrays, soweit nicht in den Unternummern 0B001.h.6 oder 6A005.b. erfasst, mit einer Wellenlänge größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm sowie Stacks aus Halbleiter-‚Lasern‘, die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter-‚Laser‘-Array mit einer solchen Wellenlänge enthalten

    Halbleiter-‚Laser‘ werden gewöhnlich als ‚Laser‘-Dioden bezeichnet.

    0B001.h.6.

    6A005.b.

    II.A6.007

    Abstimmbare Festkörper-‚Laser‘, soweit nicht in den Unternummern 0B001.g.5., 0B001.h.6. oder 6A005.c.1. erfasst, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

    a.

    Titan-Saphir-Laser,

    b.

    Alexandrit-Laser.

    0B001.g.5.

    0B001.h.6.

    6A005.c.1.

    II.A6.008

    Neodym-dotierte (andere als Glas-)‚Laser‘, soweit nicht in Unternummer 6A005.c.2.b. erfasst, mit einer Ausgangswellenlänge größer als 1,0 μm und kleiner/gleich 1,1 μm und einer Ausgangsenergie je Puls größer als 10 J.

    6A005.c.2.b.

    II.A6.009

    Akustooptische Bestandteile wie folgt:

    a.

    Aufnahmeröhren und Halbleiter-Bildsensoren, die eine Bildwiederholungsfrequenz größer/gleich 1 kHz erlauben;

    b.

    die Bildwiederholungsfrequenz bestimmendes Zubehör;

    c.

    Pockels-Zellen.

    6A203.b.4.

    II.A6.010

    Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit nicht in Unternummer 6A203.c. erfasst, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen größer als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 Rad (Silizium)) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust.

    Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird.

    6A203.c.

    II.A6.011

    Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laser-Verstärker und Oszillatoren, soweit nicht in Unternummer 0B001.g.5., Nummer 6A005 und/oder Unternummer 6A205.c. erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:

    a.

    einer Betriebswellenlänge größer/gleich 300 nm und kleiner/gleich 800 nm;

    b.

    einer mittleren Ausgangsleistung größer als 10 W und kleiner/gleich 30 W;

    c.

    einer Pulsfrequenz größer als 1 kHz; und

    d.

    einer Pulsdauer kleiner als 100 ns.

    Diese Nummer erfasst nicht Single-Mode-Oszillatoren.

    0B001.g.5.

    6A005

    6A205.c.

    II.A6.012

    Gepulste CO2-‚Laser‘, soweit nicht in den Unternummern 0B001.h.6., 6A005.d. oder 6A205.d. erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:

    a.

    einer Betriebswellenlänge größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 11 μm;

    b.

    einer Pulsfrequenz größer als 250 Hz;

    c.

    einer mittleren Ausgangsleistung größer als 100 W und kleiner/gleich 500 W; und

    d.

    einer Pulsdauer kleiner als 200 ns.

    0B001.h.6.

    6A005.d.

    6A205.d.

    II.A6.013

    Laser, die nicht von den Nummern 6A005 oder 6A205 erfasst werden.

    6A005

    6A205

    NAVIGATION UND LUFTFAHRTELEKTRONIK

    II.A7.

    Güter

    Nr.

    Beschreibung

    Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

    II.A7.001

    Trägheitsnavigationssysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

    a.

    Trägheitsnavigationssysteme, die für den Einsatz in ‚zivilen Luftfahrzeugen‘ von einer Zivilluftfahrtbehörde in einem Mitgliedstaat des Wassenaar-Arrangements zugelassen sind, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:

    1.

    Trägheitsnavigationssysteme (INS) (kardanisch oder strapdown) und Trägheitsgeräte, konstruiert für Lageregelung, Lenkung oder Steuerung von ‚Luftfahrzeugen‘, (Über- oder Unterwasser-)Schiffen, Land- oder ‚Raumfahrzeugen‘, mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

    a.

    Navigationsfehler (trägheitsfrei) kleiner/gleich 0,8 nautische Meilen/h ‚Circular Error Probable‘ (CEP) nach normaler Ausrichtung; oder

    b.

    spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer als 10 g;

    2.

    Hybride Trägheitsnavigationssysteme mit einem integrierten weltweiten Satelliten-Navigationssystem (GNSS) oder ‚Datenbankgestützten Navigationssystem‘ (‚DBRN‘) zur Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, nach normaler Ausrichtung, mit einer Positionsgenauigkeit des INS, nach Ausfall des GNSS oder des ‚DBRN‘ von bis zu vier Minuten Dauer, von kleiner (besser) als 10 m ‚Circular Error Probable‘ (CEP);

    3.

    Trägheitsgeräte für Azimut, Kurs oder Nordweisung mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

    a.

    konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite; oder

    b.

    konstruiert für Nicht-Betriebs-Schockwerte (non-operating shock level) von größer/gleich 900 g über eine Zeitdauer von größer/gleich 1 ms.

    b.

    Theodolitensysteme mit eingebauten Trägheitsgeräten, die besonders konstruiert sind für zivile Überwachungszwecke und konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

    c.

    Trägheitsgeräte oder sonstige Geräte, die in den Nummern 7A001 oder 7A101 erfasste Beschleunigungsmesser enthalten, sofern diese Beschleunigungsmesser für Arbeiten an Bohrlöchern bestimmt und als MWD-(Measurement While Drilling-)Sensoren zur Messung während des Bohrvorgangs besonders konstruiert sind.

    Die in den Unternummern a.1. und a.2. genannten Parameter müssen unter einer der folgenden Umgebungsbedingungen eingehalten werden:

    1.

    Zufallsverteilte Vibration (input random vibration) mit einer Gesamtstärke von 7,7 g rms in der ersten halben Stunde und einer Gesamttestzeit von eineinhalb Stunden in allen drei Achsen mit folgenden Schwingungseigenschaften:

    a.

    Konstante spektrale Leistungsdichte (power spectral density, PSD) von 0,04 g2/Hz im Frequenzbereich 15 Hz bis 1 000  Hz; und

    b.

    spektrale Leistungsdichte von 0,04 g2Hz bei 1 000 Hz auf 0,01 g2/Hz bei 2 000 Hz abfallend;

    2.

    Roll- und Gierrate größer/gleich + 2,62 rad/s (150 °/s); oder

    3.

    nationale Prüfbedingungen äquivalent den in den Unternummern 1. oder 2. beschriebenen Bedingungen.

    1.

    Unternummer a.2. bezieht sich auf Systeme, in denen ein INS und andere unabhängige Hilfsnavigationseinrichtungen in eine Einheit integriert sind, um eine Leistungssteigerung zu erreichen.

    2.

    ‚Circular Error Probable‘ (CEP) bezeichnet innerhalb einer kreisförmigen Normalverteilung den Radius des Kreises, der 50 % der einzelnen durchgeführten Messungen enthält, oder den Radius des Kreises, in dem eine 50 %-Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins besteht.

    7A001

    7A003

    7A101

    7A103

    LUFTFAHRT, RAUMFAHRT UND ANTRIEBE

    II.A9.

    Güter

    Nr.

    Beschreibung

    Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

    II.A9.001

    Sprengbolzen.

     

    II.A9.002

    (Axialkolben- oder Drehkolben-)Verbrennungsmotoren, konstruiert oder geändert für den Antrieb von ‚Luftfahrzeugen‘ oder ‚Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft‘, sowie eigens dafür konstruierte Komponenten.

     

    II.A9.003

    Nicht von 9A115 erfasste Lastkraftwagen mit mehr als einer Antriebsachse und einer Nutzlast von mehr als 5 Tonnen.

    Diese Nummer erfasst Tieflader, Sattelanhänger und andere Anhänger.

    9A115

    B.   SOFTWARE

    Nr.

    Beschreibung

    Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

    II.B.001

    Software, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil A aufgeführten Güter erforderlich ist.

     

    C.   TECHNOLOGIEN

    Nr.

    Beschreibung Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien

    Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

    II.C.001

    Technologien, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil A aufgeführten Güter erforderlich sind.

     

    TEIL III

    Bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper.

    ERLÄUTERUNG

    Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

    7601

    Aluminium in Rohform

    7602

    Abfälle und Schrott, aus Aluminium

    7603

    Pulver und Flitter, aus Aluminium

    7604

    Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium

    7605

    Draht aus Aluminium

    7606

    Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

    7608

    Rohre aus Aluminium

    7609

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

    7614

    Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

    TEIL IV

    Mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die gemäß Ziffer 25 der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats ermittelt und benannt wurden.

    ERLÄUTERUNG

    Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

    a)   Für kerntechnische Zwecke und/oder Flugkörper verwendbare Güter

    1.   Ringmagnete

    Permanentmagnetmaterial mit den beiden folgenden Eigenschaften:

    i.

    ringförmige Magnete mit einem Verhältnis des Außen- zum Innendurchmesser kleiner/gleich 1,6:1; und

    ii.

    hergestellt aus einem der folgenden Materialien: Aluminium-Nickel-Kobalt, Ferrite, Samarium-Kobalt oder Neodym-Eisen-Bor.

     

    ex 8505 11 00

     

    ex 8505 19 10

     

    ex 8505 19 90

     

    ex 8505 90 90

    2.   Martensitaushärtender Stahl Martensitaushärtender Stahl mit den beiden folgenden Eigenschaften:

    i.

    ‚geeignet für‘ eine Zugfestigkeit größer/gleich 1 500 MPa bei 293 K (20 °C);

    ii.

    in Stangen- oder Röhrenform mit einem Außendurchmesser größer/gleich 75 mm.

     

    ex 7304 49 10

     

    ex 7304 51 81

     

    ex 7304 51 89

     

    ex 7304 59 92

     

    ex 7304 59 93

     

    ex 7304 59 99

    3.   Magnetische Legierungen in Form von Blechen oder dünnen Streifen mit den beiden folgenden Eigenschaften:

    a)

    Dicke kleiner/gleich 0,05 mm; oder Höhe kleiner/gleich 25 mm und

    b)

    hergestellt aus einer der folgenden Legierungen: Eisen-Chrom-Kobalt, Eisen-Kobalt-Vanadium, Eisen-Chrom-Kobalt-Vanadium oder Eisen-Chrom.

     

    ex 7326 19 10

     

    ex 7326 19 90

     

    ex 7326 90 92

     

    ex 7326 90 94

     

    ex 7326 90 96

     

    ex 7326 90 98

    4.   Frequenzumwandler (auch als Konverter oder Inverter bezeichnet)

    Frequenzumwandler, die nicht in Anhang II Einträge 0B001.b.13 oder 3A225 genannt sind und alle der folgenden Eigenschaften aufweisen, sowie besonders entworfene Software hierfür:

    i.

    Mehrphasenausgang

    ii.

    mit einer Leistung größer/gleich 40 W; und

    iii.

    geeignet für den beliebigen Einsatz (an einer oder mehreren Stellen) innerhalb eines Frequenzbereichs von 600 Hz bis 2 000 Hz

    Technische Anmerkungen:

    1.

    Frequenzumwandler werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet.

    2.

    Ausrüstungsgegenstände, die die vorstehend angegebenen Funktionalitäten aufweisen, können bezeichnet oder vertrieben werden als elektronische Prüfgeräte, Wechselstromversorgungsgeräte, drehzahlgeregelte Antriebe (variable Speed-Motor-Drives) oder frequenzgeregelte Antriebe (variable Frequency-Drives).

     

    ex 8504 40 84

     

    ex 8504 40 88

     

    ex 8504 40 90

     

    ex 8537 10 95

     

    ex 8537 10 98

     

    ex 8537 20 91

     

    ex 8537 20 99

    5.   Hochfeste Aluminiumlegierungen

    Aluminiumlegierungen mit den beiden folgenden Eigenschaften:

    i.

    ‚geeignet für‘ eine Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 293 K (20 °C) und

    ii.

    in Stangen- oder Röhrenform mit einem Außendurchmesser größer/gleich 75 mm.

    Technische Anmerkung:

    Der Ausdruck ‚geeignet für‘ erfasst Aluminiumlegierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.

     

    ex 7601 20 80

     

    ex 7604 29 10

     

    ex 7608 20 20

     

    ex 7608 20 81

     

    ex 7608 20 89

    6.   Faser- oder fadenförmige Materialien

    „Faser- oder fadenförmige Materialien“ oder Prepregs, wie folgt:

    i)

    „Faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff, Aramid oder Glas mit beiden der folgenden Eigenschaften:

    (1)

    ‚spezifischer Modul‘ größer als 3,18 × 106 m; und

    (2)

    ‚spezifische Zugfestigkeit‘ größer als 76,2 × 103 m;

    ii)

    Prepregs: mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose „Garne“, „Faserbündel“, „Seile“ oder „Bänder“ mit einer Breite kleiner/gleich 30 mm aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ aus Kohlenstoff, Aramid oder Glas gemäß Buchstabe a.

     

    ex 5402 11 00

     

    ex 5402 19 00

     

    ex 5402 31 00

     

    ex 5402 32 00

     

    ex 5404 90 90

     

    ex 5407 10 00

     

    ex 5407 20 90

     

    ex 5407 41 00

     

    ex 5407 42 00

     

    ex 5407 43 00

     

    ex 5407 44 00

     

    ex 5501 10 00

     

    ex 5501 90 00

     

    ex 5503 11 00

     

    ex 5503 19 00

     

    ex 5503 20 00

     

    ex 5503 90 00

     

    ex 5506 10 00

     

    ex 5506 90 00

     

    ex 5509 11 00

     

    ex 5509 12 00

     

    ex 5604 90 10

     

    ex 5607 50 11

     

    ex 5607 50 19

     

    ex 5607 50 30

     

    ex 5607 50 90

     

    ex 5609 00 00

     

    ex 5902 10 10

     

    ex 5902 10 90

     

    ex 5902 20 90

     

    ex 5902 90 10

     

    ex 5902 90 90

     

    ex 5903 10 10

     

    ex 5903 10 90

     

    ex 5903 20 10

     

    ex 5903 20 90

     

    ex 5903 90 10

     

    ex 5903 90 91

     

    ex 5903 90 99

     

    ex 6815 10 10

     

    ex 6815 99 00

     

    ex 7019 12 00

     

    ex 7019 19 10

     

    ex 7019 19 90

     

    ex 7019 51 00

     

    ex 7019 59 00

     

    ex 7019 90 00

    7.   Faserwickelmaschinen und zugehörige Ausrüstung

    Faserwickelmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:

    i.

    Faserwickelmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:

    1.

    Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in zwei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert,

    2.

    besonders konstruiert für die Fertigung von Verbundwerkstoff-Strukturen oder Laminaten aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ und

    3.

    geeignet zum Wickeln zylindrischer Hülsen mit einem Durchmesser größer/gleich 75 mm;

    ii.

    Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren von Faserwickelmaschinen gemäß Buchstabe a;

    iii.

    Dorne für Faserwickelmaschinen, gemäß Buchstabe a;

     

    ex 8419 89 30

     

    ex 8419 89 98

     

    ex 8419 90 85

     

    ex 8444 00 10

     

    ex 8444 00 90

     

    ex 8446 10 00

     

    ex 8446 21 00

     

    ex 8446 29 00

     

    ex 8446 30 00

     

    ex 8447 11 00

     

    ex 8447 12 00

     

    ex 8447 20 20

     

    ex 8447 20 80

     

    ex 8447 90 00

     

    ex 8448 19 00

     

    ex 8448 20 00

     

    ex 8448 39 00

     

    ex 8448 42 00

     

    ex 8448 49 00

     

    ex 8448 59 00

     

    ex 8479 89 97

     

    ex 8479 90 20

     

    ex 8479 90 70

     

    ex 8537 10 10

     

    ex 8537 10 91

     

    ex 8537 10 95

     

    ex 8537 10 98

     

    ex 8538 10 00

     

    ex 9022 12 00

     

    ex 9022 19 00

     

    ex 9022 90 00

     

    ex 9031 80 80

     

    ex 9031 90 00

    8.   Fließdrückmaschinen

    wie in INFCIRC/254/Rev.9/Part2 und S/2014/253 beschrieben

     

    ex 8463 90 00

     

    ex 8466 94 00

    9.   Laserschweißgeräte

     

    ex 8515 80 10

     

    ex 8515 80 90

     

    ex 8515 90 00

    10   vier- und fünfachsige CNC-gesteuerte Werkzeugmaschinen

     

    ex 8457 10 10

     

    ex 8457 10 90

     

    ex 8457 20 00

     

    ex 8457 30 10

     

    ex 8457 30 90

     

    ex 8458 11 20

     

    ex 8458 11 41

     

    ex 8458 11 49

     

    ex 8458 11 80

     

    ex 8458 19 00

     

    ex 8458 91 20

     

    ex 8458 91 80

     

    ex 8459 10 00

     

    ex 8459 21 00

     

    ex 8459 31 00

     

    ex 8459 41 00

     

    ex 8459 51 00

     

    ex 8459 61 10

     

    ex 8459 61 90

     

    ex 8460 12 00

     

    ex 8460 22 00

     

    ex 8460 23 00

     

    ex 8460 24 00

     

    ex 8460 31 00

     

    ex 8460 40 10

     

    ex 8460 90 00

     

    ex 8461 20 00

     

    ex 8461 30 10

     

    ex 8461 40 11

     

    ex 8461 40 31

     

    ex 8461 40 71

     

    ex 8461 40 90

     

    ex 8461 90 00

     

    ex 8464 20 11

     

    ex 8464 20 19

     

    ex 8464 20 80

     

    ex 8464 90 00

    11.   Plasmaschneidgeräte

     

    ex 8556 40 00

     

    ex 8515 31 00

     

    ex 8515 39 90

     

    ex 8515 80 10

     

    ex 8515 80 90

     

    ex 8515 90 00

    12.   Metallhydride wie Zirkonhydrid

    ex 2850 00 20

    b)   Für chemische/biologische Waffen verwendbare Güter

    1.

    Weitere Chemikalien, die für die Herstellung chemischer Kampfstoffe geeignet sind:

    Warenbezeichnung

     

    KN-Code

    Natrium (7440-23-5)

     

    2805 11 00

    Schwefeltrioxid (7446-11-9)

    ex

    2811 29 10

    Aluminiumchlorid (7446-70-0)

     

    2827 32 00

    Kaliumbromid (7758-02-3)

     

    2827 51 00

    Natriumbromid (7647-15-6)

     

    2827 51 00

    Dichlormethan (75-09-2)

     

    2903 12 00

    Brompropan (75-26-3)

    ex

    2903 39 19

    Diisopropylether (108-20-3)

    ex

    2909 19 90

    Isopropylamin (75-31-0)

    ex

    2921 19 99

    Trimethylamin (75-50-3)

    ex

    2921 11 00

    Tributylamin (102-82-9)

    ex

    2921 19 99

    Triethylamin (121-44-8)

    ex

    2921 19 99

    N,N-Dimethylanilin (121-69-7)

    ex

    2921 42 00

    Pyridin (110-86-1)

    ex

    2933 31 00

    2.

    Reaktionsgefäße, Reaktoren, Rührer, Wärmetauscher, Kondensatoren, Pumpen, Ventile, Lagertanks, Container, Vorlagen und Destillations- oder Absorptionskolonnen, die den Leistungsparametern, die in S/2006/853 und S/2006/853/corr.1 beschrieben sind, entsprechen

    Pumpen mit Einfachdichtung mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:

    a)

    Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.- % Nickel;

    b)

    Legierungen mit mehr als 25 Gew.- % Nickel und 20 Gew.- % Chrom;

    c)

    Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.- % Fluor);

    d)

    Glas oder Email;

    e)

    Grafit oder Carbon-Grafit,

    f)

    Tantal oder Tantallegierungen;

    g)

    Titan oder Titanlegierungen;

    h)

    Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen;

    i)

    Keramik;

    j)

    Ferrosiliziumguss (hochlegiertes Ferrosilizium) oder

    k)

    Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen.

    ex 3925 10 00

    ex 3925 90 80

    ex 3926 90 92

    ex 3926 90 97

    ex 4009 21 00

    ex 4009 22 00

    ex 4009 41 00

    ex 4009 42 00

    ex 4016 93 00

    ex 6909 11 00

    ex 6909 12 00

    ex 6909 19 00

    ex 6909 90 00

    ex 6914 90 00

    ex 7020 00 10

    ex 7020 00 30

    ex 7020 00 80

    ex 7304 41 00

    ex 7304 49 93

    ex 7304 49 95

    ex 7304 49 99

    ex 7304 51 81

    ex 7304 51 89

    ex 7304 59 92

    ex 7304 59 93

    ex 7304 59 99

    ex 7306 40 20

    ex 7306 40 80

    ex 7306 50 20

    ex 7306 50 80

    ex 7306 69 10

    ex 7306 69 90

    ex 7306 90 00

    ex 7309 00 10

    ex 7309 00 30

    ex 7309 00 51

    ex 7309 00 59

    ex 7309 00 90

    ex 7310 10 00

    ex 7310 29 10

    ex 7310 29 90

    ex 7311 00 00

    ex 7326 90 92

    ex 7326 90 94

    ex 7326 90 96

    ex 7326 90 98

    ex 7507 11 00

    ex 7507 12 00

    ex 7507 20 00

    ex 7508 90 00

    ex 8103 90 90

    ex 8108 90 50

    ex 8108 90 60

    ex 8108 90 90

    ex 8109 90 00

    ex 8112 99 30

    ex 8401 20 00

    ex 8401 40 00

    ex 8401 10 00

    ex 8412 90 20

    ex 8413 50 40

    ex 8413 60 39

    ex 8413 60 61

    ex 8413 60 69

    ex 8413 60 70

    ex 8413 60 80

    ex 8413 70 21

    ex 8413 70 29

    ex 8413 70 45

    ex 8413 70 51

    ex 8413 70 59

    ex 8413 70 65

    ex 8413 70 75

    ex 8413 70 81

    ex 8413 70 89

    ex 8413 81 00

    ex 8413 82 00

    ex 8413 91 00

    ex 8414 10 25

    ex 8414 10 81

    ex 8414 10 89

    ex 8414 40 10

    ex 8414 40 90

    ex 8414 59 15

    ex 8414 59 25

    ex 8414 59 23

    ex 8414 59 95

    ex 8414 80 11

    ex 8418 99 10

    ex 8414 80 19

    ex 8414 80 59

    ex 8414 80 73

    ex 8414 80 75

    ex 8414 80 78

    ex 8414 80 80

    ex 8414 90 00

    ex 8417 80 30

    ex 8417 80 50

    ex 8417 80 70

    ex 8418 69 00

    ex 8419 40 00

    ex 8419 50 00

    ex 8419 89 10

    ex 8419 89 30

    ex 8419 89 98

    ex 8419 90 85

    ex 8477 80 93

    ex 8477 80 99

    ex 8479 82 00

    ex 8479 89 97

    ex 8479 90 70

    3.

    Konventionell oder turbulent durchströmte Reinräume und selbständige Gebläse-HEPA-Filter-Einheiten, geeignet für Sicherheitsanlagen der Niveaus P3 oder P4 (BSL 3, BSL 4, L3, L4).

     

    ex 8414 51 00

     

    ex 8414 59 00

     

    ex 8414 60 00

     

    ex 8414 80 80

     

    ex 8421 39 15

     

    ex 8421 39 25

     

    ex 8479 89 97

    TEIL V

    Mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die gemäß Ziffer 4 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats ermittelt und benannt wurden.

    ERLÄUTERUNG

    Eine Referenznummer in der Spalte „Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates oder in Anhang II Teil II der vorliegenden Verordnung (Güter und Technologien)“ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung“ beschriebenen Gutes außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung der Güter und Technologien, auf die verwiesen wird, festgelegt sind.

    Für kerntechnische Zwecke und/oder Flugkörper verwendbare Güter

    Beschreibung

    Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 oder in Anhang II Teil II der vorliegenden Verordnung

    Isocyanate (Toluoldiisocyanat — TDI), MDI (Methylen-bis(phenylisocyanat)), IPDI (Isophorondiiscocyanat), HNMDI oder HDI (Hexamethylendiisocyanat) und DDI (Dimeryldiisocyanat) und Herstellungsausrüstung.

     

    Ammoniumnitrat, chemisch rein oder in phasenstabilisierter Form (PSAN).

     

    Kammern für zerstörungsfreie Prüfungen mit einer kritischen Innenabmessung von 1 m oder mehr.

     

    Turbopumpen für Flüssigkeits- oder Hybridraketentriebwerke

    9A006

    Polymere Substanzen (Hydroxyl-terminierter Polyether (HTPE)), Hydroxyl-terminierter Caprolactonether (HTCE), Polypropylenglycol (PPG), Polydiethylenglycoladipat (PGA) und Polyethylenglycol (PEG).

     

    Abwehrteilsysteme und Eindringhilfen (z. B. Störsender, Düppel, Täuschkörper), die zur Sättigung, zur Verwirrung oder zum Unterlaufen von Flugkörperabwehrsystemen ausgelegt sind.

     

    Manganmetall-Hartlötfolien.

     

    Hydroformmaschinen.

     

    Wärmebehandlungsöfen — Temperatur > 850 °C und einer Abmessung > 1 m

    II.A2.005, 2B226, 2B227

    Funkenerosionsmaschinen.

    2B001.d

    Rührreibschweißmaschinen.

     

    Modellierungs- und Designsoftware im Zusammenhang mit der Modellierung bei der aerodynamischen und thermodynamischen Analyse von Raketen- oder unbemannten Luftfahrzeugsystemen.

     

    Hochgeschwindigkeits-Bildkameras, mit Ausnahme derjenigen, die in Systemen zur medizinischen Bildgebung verwendet werden.

    6A003.a.2

    Lkw-Fahrgestelle mit 6 oder mehr Achsen.

    9A115 und II.A9.003

    Für chemische/biologische Waffen verwendbare Güter

    Beschreibung

    Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 oder in Anhang II Teil II der vorliegenden Verordnung

    1.

    Am Boden angebrachte Abzüge (begehbar) mit einer Nennbreite von mindestens 2,5 m.

    2B352

    2.

    Reihenzentrifugen mit einer Rotorkapazität größer/gleich 4 l, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe.

    II.A2.014.e., 2B350, 2B352

    3.

    Fermenter mit einem Innenvolumen von 10-20 l (0,01-0,02 Kubikmeter), geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe.

    2B352 und II.A2.014.a.


    (1)  Hersteller, die ihre Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (1997) ermitteln, sollten sich mit der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat ins Einvernehmen setzen, in dem sie niedergelassen sind.


    ANHANG III

    Flugkraftstoff nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

    ERLÄUTERUNG

    Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

    Code

    Beschreibung

    von 2710 12 31 bis 2710 12 59

    Benzin

    2710 12 70

    Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis

    2710 19 21

    Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis

    2710 19 25

    Raketentreibstoff auf Petroleumbasis


    ANHANG IV

    Gold, Titanerz, Vanadiumerz und Seltenerdminerale nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

    ERLÄUTERUNG

    Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

    Code

    Beschreibung

    ex ex 2530 90 00

    Erze von Seltenerdmineralen

    ex ex 26 12

    Monazit und andere Erze, die ausschließlich oder hauptsächlich für die Gewinnung von Uran oder Thorium verwendet werden

    ex ex 2614 00 00

    Titanerz

    ex ex 2615 90 00

    Vanadiumerz

    2616 90 00 10

    Golderze und ihre Konzentrate


    ANHANG V

    Kohle, Eisen und Eisenerz nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e

    ERLÄUTERUNG

    Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

    Code

    Beschreibung

    ex ex 26 01

    Eisenerz

    2701

    Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

    2702

    Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)

    2703

    Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert

    2704 00 10

    Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

    7201

    Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen

    7202

    Ferrolegierungen

    7203

    Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen

    7204 10 00

    Abfälle und Schrott, aus Gusseisen

    ex ex 7204 30 00

    Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl

    ex ex 7204 41

    andere Abfälle und anderer Schrott: Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder Schneidabfälle, auch paketiert

    ex ex 7204 49

    andere Abfälle und anderer Schrott: andere

    ex ex 7204 50 00

    andere Abfälle und anderer Schrott: Abfallblöcke

    ex ex 7205 10 00

    Körner

    ex ex 7205 29 00

    Pulver, aus anderen Materialien als legiertem Stahl

    ex ex 7206 10 00

    Rohblöcke (Ingots)

    ex ex 7206 90 00

    andere

    ex ex 72 07

    Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    ex ex 72 08

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen

    ex ex 72 09

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen

    ex ex 72 10

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen

    ex ex 72 11

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen

    ex ex 72 12

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen

    ex ex 72 14

    Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden

    ex ex 72 15

    Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    ex ex 72 16

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    ex ex 72 17

    Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl


    ANHANG VI

    Erdölerzeugnisse nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f

    ERLÄUTERUNG

    Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

     

    2707

    Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen

     

    2709

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralen, roh

     

    2710

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralen, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralen von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

     

    2711

    Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

     

    2712 10

    Vaselin

     

    2712 20

    Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT

    ex

    2712 90

    andere

     

    2713

    Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralen

    ex

    2714

    Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

    ex

    2715

    Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

     

     

    Zubereitungen, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralen enthaltend

     

    3403 11

    – –

    Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

     

    3403 19

    – –

    andere

     

     

    andere

    ex

    3403 91

    – –

    Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

    ex

    3403 99

    – –

    andere

     

     

    – – – – –

    chemische Erzeugnisse oder Zubereitungen, überwiegend aus organischen Verbindungen bestehend, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    ex

    3824 99 92

    – – – – – –

    in flüssiger Form bei 20 °C

    ex

    3824 99 93

    – – – – – –

    andere

    ex

    3824 99 96

    – – – – –

    andere

     

    3826 00 10

    Fettsäuremonoalkylester, mit einem Gehalt an Estern von 96,5 % vol oder mehr (FAMAE)

     

    3826 00 90

    andere


    ANHANG VII

    Kupfer, Nickel, Silber und Zink gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g

    ERLÄUTERUNG

    Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

    Kupfer

     

    2603

    Kupfererze und ihre Konzentrate

     

    74

    Kupfer und Waren daraus

     

    8536 90 95 30

    Nietkontakte

    aus Kupfer

    plattiert mit der Silber-Nickel-Legierung AgNi10 oder mit Silber mit einem Gehalt an Zinnoxid und Indiumoxid von insgesamt 11,2 GHT (± 1,0 GHT)

    mit einer Dicke der Plattierung von 0,3 mm (– 0/+ 0,015 mm)

    ex

    8538 90 99

    Kupferteile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535 , 8536 oder 8537 bestimmt

     

    8544 11

    Wickeldrähte aus Kupfer

     

     

    andere elektrische Leiter aus Kupfer, für eine Spannung von 1 000  V oder weniger

    ex

    8544 42

    – –

    mit Anschlussstücken versehen

    ex

    8544 49

    – –

    andere

     

     

    andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000  V

     

    8544 60 10

    – –

    mit Kupferleitern

    Nickel

     

    2604

    Nickelerze und ihre Konzentrate

     

     

    Ferrolegierungen:

     

    7202 60

    Ferronickel

     

     

    Draht aus nicht rostendem Stahl:

     

    7223 00 11

    – –

    mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT

     

    75

    Nickel und Waren daraus

     

    8105 90 00 10

    Stangen oder Draht aus Cobaltlegierung mit einem Gehalt an:

    Cobalt von 35 GHT (± 2 GHT)

    Nickel von 25 GHT (± 1 GHT)

    Chrom von 19 GHT (± 1 GHT)

    Eisen von 7 GHT (± 2 GHT)

    gemäß Werkstoffnorm AMS 5842, von der in der Luft- und Raumfahrtindustrie verwendeten Art

    Silber

     

    2616 10

    Silbererze und ihre Konzentrate

    Zink

     

    2608

    Zinkerze und ihre Konzentrate

     

    79

    Zink und Waren daraus


    ANHANG VIII

    Luxusgüter nach Artikel 10

    ERLÄUTERUNG

    Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

    1.   Reinrassige Pferde

     

    0101 21 00

    reinrassige Zuchttiere

    ex

    0101 29 90

    andere

    2.   Kaviar und Kaviarersatz

     

    1604 31 00

    Kaviar

     

    1604 32 00

    Kaviarersatz

    3.   Trüffel und Zubereitungen daraus

     

    0709 59 50

    Trüffel

    ex

    0710 80 69

    andere

    ex

    0711 59 00

    andere

    ex

    0712 39 00

    andere

    ex

    2001 90 97

    andere

     

    2003 90 10

    Trüffel

    ex

    2103 90 90

    andere

    ex

    2104 10 00

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

    ex

    2104 20 00

    zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

    ex

    2106 00 00

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    4.   Qualitativ hochwertige Weine (einschließlich Schaumweine), Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke

     

    2204 10 11

    Champagner

     

    2204 10 91

    Asti spumante

    ex

    2204 10 93

    andere

    ex

    2204 10 94

    Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

    ex

    2204 10 96

    andere Rebsortenweine

    ex

    2204 10 98

    andere

    ex

    2204 21 00

    in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    ex

    2204 29 00

    andere

    ex

    2205 00 00

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

    ex

    2206 00 00

    Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    ex

    2207 10 00

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

    ex

    2208 00 00

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

    5.   Qualitativ hochwertige Zigarren und Zigarillos

    ex

    2402 10 00

    Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

    ex

    2402 90 00

    andere

    6.   Parfüms, Toilettewässer und Kosmetikartikel der Luxusklasse, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten

    ex

    3303 00 00

    Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer)

    ex

    3304 00 00

    Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre

    ex

    3305 00 00

    Zubereitete Haarbehandlungsmittel

    ex

    3307 00 00

    Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

    ex

    6704 00 00

    Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    7.   Qualitativ hochwertige Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel

    ex

    4201 00 00

    Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art

    ex

    4202 00 00

    Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen

    ex

    4205 00 90

    andere

    ex

    9605 00 00

    Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung

    8.   Qualitativ hochwertige Kleidungsstücke, Accessoires und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material)

    ex

    4203 00 00

    Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    ex

    4303 00 00

    Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

    ex

    6101 00 00

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103

    ex

    6102 00 00

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104

    ex

    6103 00 00

    Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

    ex

    6104 00 00

    Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

    ex

    6105 00 00

    Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

    ex

    6106 00 00

    Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

    ex

    6107 00 00

    Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

    ex

    6108 00 00

    Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

    ex

    6109 00 00

    T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken

    ex

    6110 00 00

    Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken

    ex

    6111 00 00

    Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder

    ex

    6112 11 00

    aus Baumwolle

    ex

    6112 12 00

    aus synthetischen Chemiefasern

    ex

    6112 19 00

    aus anderen Spinnstoffen

     

    6112 20 00

    Skianzüge

     

    6112 31 00

    aus synthetischen Chemiefasern

     

    6112 39 00

    aus anderen Spinnstoffen

     

    6112 41 00

    aus synthetischen Chemiefasern

     

    6112 49 00

    aus anderen Spinnstoffen

    ex

    6113 00 10

    aus Gewirken oder Gestricken der Position 5906

    ex

    6113 00 90

    andere

    ex

    6114 00 00

    andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken

    ex

    6115 00 00

    Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken

    ex

    6116 00 00

    Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken

    ex

    6117 00 00

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

    ex

    6201 00 00

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203

    ex

    6202 00 00

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204

    ex

    6203 00 00

    Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben

    ex

    6204 00 00

    Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen

    ex

    6205 00 00

    Hemden für Männer oder Knaben

    ex

    6206 00 00

    Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen

    ex

    6207 00 00

    Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben

    ex

    6208 00 00

    Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen

    ex

    6209 00 00

    Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder

    ex

    6210 10 00

    aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603

     

    6210 20 00

    andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6201 11  bis 6201 19 genannten Waren

     

    6210 30 00

    andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6202 11 bis 6202 19 genannten Waren

    ex

    6210 40 00

    andere Kleidung für Männer oder Knaben

    ex

    6210 50 00

    andere Kleidung für Frauen oder Mädchen

     

    6211 11 00

    für Männer oder Knaben

     

    6211 12 00

    für Frauen oder Mädchen

     

    6211 20 00

    Skianzüge

    ex

    6211 32 00

    aus Baumwolle

    ex

    6211 33 00

    aus Chemiefasern

    ex

    6211 39 00

    aus anderen Spinnstoffen

    ex

    6211 42 00

    aus Baumwolle

    ex

    6211 43 00

    aus Chemiefasern

    ex

    6211 49 00

    aus anderen Spinnstoffen

    ex

    6212 00 00

    Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken

    ex

    6213 00 00

    Taschentücher und Ziertaschentücher

    ex

    6214 00 00

    Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

    ex

    6215 00 00

    Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals

    ex

    6216 00 00

    Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

    ex

    6217 00 00

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212

    ex

    6401 00 00

    Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist

    ex

    6402 20 00

    Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt

    ex

    6402 91 00

    den Knöchel bedeckend

    ex

    6402 99 00

    andere

    ex

    6403 19 00

    andere

    ex

    6403 20 00

    Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen

    ex

    6403 40 00

    andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

    ex

    6403 51 00

    den Knöchel bedeckend

    ex

    6403 59 00

    andere

    ex

    6403 91 00

    den Knöchel bedeckend

    ex

    6403 99 00

    andere

    ex

    6404 19 10

    Pantoffeln und andere Hausschuhe

    ex

    6404 20 00

    Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    ex

    6405 00 00

    Andere Schuhe

    ex

    6504 00 00

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet

    ex

    6505 00 10

    aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 00

    ex

    6505 00 30

    Mützen, Uniformkappen und dergleichen, mit Schirm

    ex

    6505 00 90

    andere

    ex

    6506 99 00

    aus anderen Stoffen

    ex

    6601 91 00

    Schirme mit Teleskopauszug

    ex

    6601 99 00

    andere

    ex

    6602 00 00

    Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren

    ex

    9619 00 81

    Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder

    9.   Teppiche und Tapisserien, handgefertigt oder nicht, im Wert von mehr als 473 EUR (1)

    ex

    5701 00 00

    Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

    ex

    5702 10 00

    Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

    ex

    5702 20 00

    Fußbodenbeläge aus Kokosfasern

    ex

    5702 31 80

    andere

    ex

    5702 32 00

    aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    ex

    5702 39 00

    aus anderen Spinnstoffen

    ex

    5702 41 90

    andere

    ex

    5702 42 00

    aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    ex

    5702 50 00

    andere, ohne Flor, nicht konfektioniert

    ex

    5702 91 00

    aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    ex

    5702 92 00

    aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    ex

    5702 99 00

    aus anderen Spinnstoffen

    ex

    5703 00 00

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert

    ex

    5704 00 00

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert

    ex

    5705 00 00

    Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

    ex

    5805 00 00

    Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

    10.   Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren

     

    7101 00 00

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

     

    7102 00 00

    Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst

     

    7103 00 00

    Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammenge-stellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

     

    7104 20 00

    andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt

     

    7104 90 00

    andere

     

    7105 00 00

    Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen

     

    7106 00 00

    Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

     

    7107 00 00

    Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug

     

    7108 00 00

    Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

     

    7109 00 00

    Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

     

    7110 11 00

    in Rohform oder als Pulver

     

    7110 19 00

    andere

     

    7110 21 00

    in Rohform oder als Pulver

     

    7110 29 00

    andere

     

    7110 31 00

    in Rohform oder als Pulver

     

    7110 39 00

    andere

     

    7110 41 00

    in Rohform oder als Pulver

     

    7110 49 00

    andere

     

    7111 00 00

    Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

     

    7113 00 00

    Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

     

    7114 00 00

    Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

     

    7115 00 00

    Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

     

    7116 00 00

    Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

    11.   Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

    ex

    4907 00 30

    Banknoten

     

    7118 10 00

    Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

    ex

    7118 90 00

    andere

    12.   Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke

     

    7114 00 00

    Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

     

    7115 00 00

    Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    ex

    8214 00 00

    Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Maniküre oder Pediküre (einschließlich Nagelfeilen)

    ex

    8215 00 00

    Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

    ex

    9307 00 00

    Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen

    13.   Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden im Wert von mehr als 95 EUR (2)

    ex

    6911 00 00

    Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan

    ex

    6912 00 23

    aus Steinzeug

    ex

    6912 00 25

    aus Steingut oder feinen Erden

    ex

    6912 00 83

    aus Steinzeug

    ex

    6912 00 85

    aus Steingut oder feinen Erden

    ex

    6914 10 00

    aus Porzellan

    ex

    6914 90 00

    andere

    14.   Artikel aus Bleikristall

    ex

    7009 91 00

    nicht gerahmt

    ex

    7009 92 00

    gerahmt

    ex

    7010 00 00

    Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

     

    7013 22 00

    aus Bleikristall

     

    7013 33 00

    aus Bleikristall

     

    7013 41 00

    aus Bleikristall

     

    7013 91 00

    aus Bleikristall

    ex

    7018 10 00

    Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren

    ex

    7018 90 00

    andere

    ex

    7020 00 80

    andere

    ex

    9405 10 50

    aus Glas

    ex

    9405 20 50

    aus Glas

    ex

    9405 50 00

    nicht elektrische Beleuchtungskörper

    ex

    9405 91 00

    aus Glas

    15.   Elektronische Geräte für Haushaltszwecke der oberen Preisklasse

    ex

    8414 51 00

    Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger

    ex

    8414 59 00

    andere

    ex

    8414 60 00

    Abzugshauben mit einer größten horizontalen Seitenlänge von 120 cm oder weniger

    ex

    8415 10 00

    von der Art für Wände oder Fenster, als Kompaktgeräte oder „Split-Systeme“ (Anlagen aus getrennten Einzelelementen)

    ex

    8418 10 00

    kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren

    ex

    8418 21 00

    Kompressorkühlschränke

    ex

    8418 29 00

    andere

    ex

    8418 30 00

    Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger

    ex

    8418 40 00

    Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger

    ex

    8419 81 00

    zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen

    ex

    8422 11 00

    Haushaltsgeschirrspülmaschinen

    ex

    8423 10 00

    Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen

    ex

    8443 12 00

    Bogenoffsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen

    ex

    8443 31 00

    Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen und die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

    ex

    8443 32 00

    andere Maschinen, die an eine automatische Datenverarbeitungs-maschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

    ex

    8443 39 00

    andere

    ex

    8450 11 00

    Waschvollautomaten

    ex

    8450 12 00

    andere Waschmaschinen, mit eingebautem Zentrifugaltrockner

    ex

    8450 19 00

    andere

    ex

    8451 21 00

    mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger

    ex

    8452 10 00

    Haushaltsnähmaschinen

    ex

    8470 10 00

    elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen

    ex

    8470 21 00

    druckende

    ex

    8470 29 00

    andere

    ex

    8470 30 00

    andere Rechenmaschinen

    ex

    8471 00 00

    Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    ex

    8472 90 40

    Textverarbeitungsmaschinen

    ex

    8472 90 90

    andere

    ex

    8479 60 00

    Verdunstungsluftkühler

    ex

    8508 11 00

    mit einer Leistung von 1 500  W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger

    ex

    8508 19 00

    andere

    ex

    8508 60 00

    andere Staubsauger

    ex

    8509 40 00

    Lebensmittelzerkleinerungs- und -mischgeräte (Küchenmaschinen); Frucht- und Gemüsepressen

    ex

    8509 80 00

    andere Geräte

    ex

    8516 31 00

    Haartrockner

    ex

    8516 50 00

    Mikrowellengeräte

    ex

    8516 60 10

    Vollherde

    ex

    8516 71 00

    Kaffeemaschinen und Teemaschinen

    ex

    8516 72 00

    Brotröster (Toaster)

    ex

    8516 79 00

    andere

    ex

    8517 11 00

    Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer

    ex

    8517 12 00

    Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke

    ex

    8517 18 00

    andere

    ex

    8517 61 00

    Basisstationen

    ex

    8517 62 00

    Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing)

    ex

    8517 69 00

    andere

    ex

    8526 91 00

    Funknavigationsgeräte

    ex

    8529 10 31

    für Empfang über Satellit

    ex

    8529 10 39

    andere

    ex

    8529 10 65

    Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschließlich Geräteeinbauantennen

    ex

    8529 10 69

    andere

    ex

    8531 10 00

    Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte

    ex

    8543 70 10

    Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen

    ex

    8543 70 30

    Antennenverstärker

    ex

    8543 70 50

    Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte

    ex

    8543 70 90

    andere

     

    9504 50 00

    Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30

     

    9504 90 80

    andere

    16.   Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild der oberen Preisklasse

    ex

    8519 00 00

    Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

    ex

    8521 00 00

    Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

    ex

    8525 80 30

    digitale Fotoapparate

    ex

    8525 80 91

    nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes

    ex

    8525 80 99

    andere

    ex

    8527 00 00

    Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

    ex

    8528 71 00

    der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet

    ex

    8528 72 00

    andere, für mehrfarbiges Bild

    ex

    9006 00 00

    Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539 )

    ex

    9007 00 00

    Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

    17.   Luxusfahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg, einschließlich Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte, Zugmechanismen für Standseilbahnen, sowie Zubehör und Ersatzteile

    ex

    4011 10 00

    von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

    ex

    4011 20 00

    von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art

    ex

    4011 30 00

    von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

    ex

    4011 40 00

    von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art

    ex

    4011 90 00

    andere

    ex

    7009 10 00

    Rückspiegel für Fahrzeuge

    ex

    8407 00 00

    Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

    ex

    8408 00 00

    Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

    ex

    8409 00 00

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

    ex

    8411 00 00

    Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

     

    8428 60 00

    Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen

    ex

    8431 39 00

    Zubehör und Ersatzteile für Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen

    ex

    8483 00 00

    Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen)

    ex

    8511 00 00

    Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter

    ex

    8512 20 00

    andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte

    ex

    8512 30 10

    Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

    ex

    8512 30 90

    andere

    ex

    8512 40 00

    Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben

    ex

    8544 30 00

    Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art

    ex

    8603 00 00

    Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604

    ex

    8605 00 00

    Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604 )

    ex

    8607 00 00

    Teile von Schienenfahrzeugen

    ex

    8702 00 00

    Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer

    ex

    8703 00 00

    Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702 ), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, darunter auch Schneemobile im Wert von über 1 782  EUR (3)

    ex

    8706 00 00

    Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 , mit Motor

    ex

    8707 00 00

    Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

    ex

    8708 00 00

    Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

    ex

    8711 00 00

    Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

    ex

    8712 00 00

    Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor

    ex

    8714 00 00

    Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713

    ex

    8716 10 00

    Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen

    ex

    8716 40 00

    andere Anhänger und Sattelanhänger

    ex

    8716 90 00

    Teile

    ex

    8801 00 00

    Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hanggleiter und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge

    ex

    8802 11 00

    mit einem Leergewicht von 2 000  kg oder weniger

    ex

    8802 12 00

    mit einem Leergewicht von mehr als 2 000  kg

    ex

    8802 20 00

    Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000  kg oder weniger

    ex

    8802 30 00

    Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 2 000  kg bis 15 000  kg

    ex

    8802 40 00

    Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 15 000  kg

    ex

    8803 10 00

    Propeller und Rotoren, Teile davon

    ex

    8803 20 00

    Fahrgestelle und Teile davon

    ex

    8803 30 00

    andere Teile von Hubschraubern oder Starrflügelflugzeugen (ausgenommen Segelflugzeuge)

    ex

    8803 90 10

    von Drachen

    ex

    8803 90 90

    andere

    ex

    8805 10 00

    Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge und Teile davon; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge, Teile davon

    ex

    8901 10 00

    Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe

    ex

    8901 90 00

    andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind

    ex

    8903 00 00

    Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus

    18.   Luxusuhren und -armbanduhren sowie Teile davon

     

    9101 00 00

    Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    ex

    9102 00 00

    Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101

    ex

    9103 00 00

    Uhren mit Kleinuhr-Werk, ausgenommen Uhren der Position 9104

    ex

    9104 00 00

    Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge

    ex

    9105 00 00

    Andere Uhren

    ex

    9108 00 00

    Kleinuhr-Werke, vollständig und zusammengesetzt

    ex

    9109 00 00

    Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

    ex

    9110 00 00

    Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

    ex

    9111 00 00

    Gehäuse für Uhren, Teile davon

    ex

    9112 00 00

    Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

    ex

    9113 00 00

    Uhrarmbänder und Teile davon

    ex

    9114 00 00

    Andere Uhrenteile

    19.   Qualitativ hochwertige Musikinstrumente

    ex

    9201 00 00

    Klaviere, einschließlich selbsttätige Klaviere; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur

    ex

    9202 00 00

    Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen)

    ex

    9205 00 00

    Blasinstrumente (z. B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln

    ex

    9206 00 00

    Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Xylofone, Becken, Kastagnetten und Maracas)

    ex

    9207 00 00

    Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. derartige Orgeln, Gitarren und Akkordeons)

    20.   Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

     

    9700 00 00

    Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

    21.   Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschließlich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport

    ex

    4015 19 00

    andere

    ex

    4015 90 00

    andere

    ex

    6210 40 00

    andere Kleidung für Männer oder Knaben

    ex

    6210 50 00

    andere Kleidung für Frauen oder Mädchen

     

    6211 11 00

    für Männer oder Knaben

     

    6211 12 00

    für Frauen oder Mädchen

     

    6211 20 00

    Skianzüge

    ex

    6216 00 00

    Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

     

    6402 12 00

    Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

    ex

    6402 19 00

    andere

     

    6403 12 00

    Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

     

    6403 19 00

    andere

     

    6404 11 00

    Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe

     

    6404 19 90

    andere

    ex

    9004 90 00

    andere

    ex

    9020 00 00

    Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

     

    9506 11 00

    Ski

     

    9506 12 00

    Skibindungen

     

    9506 19 00

    andere

     

    9506 21 00

    Windsurfer

     

    9506 29 00

    andere

     

    9506 31 00

    vollständige Golfschläger

     

    9506 32 00

    Bälle

     

    9506 39 00

    andere

     

    9506 40 00

    Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis

     

    9506 51 00

    Tennisschläger, auch ohne Bespannung

     

    9506 59 00

    andere

     

    9506 61 00

    Tennisbälle

     

    9506 69 10

    Kricket- und Polobälle

     

    9506 69 90

    andere

     

    9506 70

    Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich Stiefel mit fest angebrachten Roll- oder Schlittschuhen

     

    9506 91

    Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körper-liche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik

     

    9506 99 10

    Kricket- und Poloausrüstungen, ausgenommen Bälle

     

    9506 99 90

    andere

     

    9507 00 00

    Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705 ) und ähnliche Jagdgeräte

    22.   Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele

     

    9504 20 00

    Billardspiele aller Art und Zubehör

     

    9504 30 00

    andere Spiele, mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betrieben, ausgenommen automatische Kegelbahnen (Bowlingbahnen)

     

    9504 40 00

    Spielkarten

     

    9504 50 00

    Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30

     

    9504 90 80

    andere


    (1)  Ungefährer Gegenwert von 500 USD am 30. November 2016 (Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates).

    (2)  Ungefährer Gegenwert von 100 USD am 30. November 2016 (Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates).

    (3)  Ungefährer Gegenwert von 2 000 USD am 2. März 2016 (Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates).


    ANHANG IX

    Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Artikel 11

    ERLÄUTERUNG

    Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

    HS-Code

    Beschreibung

    7102

    Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst

    7106

    Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7108

    Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7109

    Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

    7110

    Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7111

    Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

    ex ex 7112

    Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art


    ANHANG X

    Statuen gemäß Artikel 13

    ERLÄUTERUNG

    Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

    ex

    4420 10

    Statuen und Statuetten aus Holz

     

     

    Statuen und Statuetten aus Stein

    ex

    6802 91

    – –

    Marmor, Travertin und Alabaster

    ex

    6802 92

    – –

    andere Kalksteine

    ex

    6802 93

    – –

    Granit

    ex

    6802 99

    – –

    andere Steine

    ex

    6809 90

    Statuen und Statuetten aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips

    ex

    6810 99

    Statuen und Statuetten aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt

    ex

    6913

    Keramische Statuen und Statuetten

     

     

    Gold- und Silberschmiedearbeiten

     

     

    aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert

    ex

    7114 11

    – –

    Statuetten aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert

    ex

    7114 19

    – –

    Statuetten aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert

    ex

    7114 20

    Statuen und Statuetten aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen

     

     

    Statuen und Statuetten aus unedlen Metallen

    ex

    8306 21

    – –

    Statuen und Statuetten, mit Edelmetallen plattiert

    ex

    8306 29

    – –

    Andere Statuen und Statuetten

    ex

    9505

    Statuen und Statuetten für Fest-, Karnevals- oder andere Unterhaltungszwecke

    ex

    9602

    Statuetten aus pflanzlichen oder mineralischen Schnitzstoffen

    ex

    9703

    Originale der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art


    ANHANG XI

    Hubschrauber und Schiffe gemäß Artikel 15

    ERLÄUTERUNG

    Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

    Hubschrauber

    8802 11

    mit einem Leergewicht von 2 000  kg oder weniger

    8802 12

    mit einem Leergewicht von mehr als 2 000  kg

    Schiffe

    8901

    Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern

    8902

    Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen

    8903

    Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus

    8904

    Schlepper und Schubschiffe

    8906

    Andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote

    8907 10

    aufblasbare Flöße


    ANHANG XII

    Liste der Dienstleistungen gemäß Artikel 18

    HINWEISE

    1.

    Die Codes der Zentralen Gütersystematik (Central Product Classification) des Statistischen Amts der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 77, Provisional Central Product Classification, 1991.

    2.

    Nur die nachstehend beschriebenen Teile der CPC-Codes fallen unter das Verbot.

    Teil A:

    Dienstleistungen im Bereich Bergbau und im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie:

    Beschreibung der Dienstleistungen

    aus dem CPC-Code

    Tunnelbau, Abräumen des Deckgebirges sowie andere Aus- und Vorrichtungsarbeiten für mineralische Lagerstätten außer für Erdöl- und Erdgasgewinnung.

    CPC 5115

    Dienstleistungen der geologischen, geophysikalischen, geochemischen und sonstigen wissenschaftlichen Beratung im Zusammenhang mit der Auffindung von Minerallagerstätten, Öl-, Gas- und Grundwasser-vorkommen durch Untersuchung der Eigenschaften von Erd- und Gesteinsformationen und -strukturen. Hierzu gehören Dienstleistungen der Analyse der Ergebnisse von Untergrunduntersuchungen, die Untersuchung von Erd- und Bohrproben sowie die Unterstützung und Beratung bei der Erschließung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze.

    CPC 86751

    Dienstleistungen der Sammlung von Informationen über Untergrunderdformationen mit unterschiedlichen Methoden, darunter seismografische, gravimetrische, magnetometrische und andere Methoden der Untergrunduntersuchung.

    CPC 86752

    Vermessungsarbeiten bezüglich Form, Lage und/oder Grenzen eines Teils der Erdoberfläche mit verschiedenen Methoden einschließlich Theodolith-Vermessung, Luftbildvermessung und hydrografischer Vermessung für die Kartografie.

    CPC 86753

    Dienstleistungen auf Erdöl- und Erdgasfeldern, die auf Honorar- oder Vertragsbasis erbracht werden, wie folgt: Test-, Erweiterungs-, Produktions- und Hilfsbohrungen, Errichtung, Reparatur und Abbau von Bohrtürmen, Zementieren und Verfüllen von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern, Auspumpen sowie Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern.

    CPC 8830

    Herstellung von Koks — Betrieb von Koksöfen, die hauptsächlich der Herstellung von Koks oder Schwelkoks aus Steinkohle und Braunkohle, von Retortenkohle und Rückstandsprodukten wie Kohlenteer oder Pech dienen,

    Agglomeration von Koks,

    Herstellung raffinierter Mineralölerzeugnisse — Herstellung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen (z. B. Ethan, Butan oder Propan), Leuchtölen, Schmierölen und -fetten oder anderen Erzeugnissen aus Rohöl oder bituminösen Mineralen oder deren Fraktionierungsprodukte,

    Herstellung oder Gewinnung solcher Erzeugnisse wie Vaselin, Paraffin, andere Erdölwachse und solcher Rückstandsprodukte wie Petrolkoks und Bitumen aus Erdöl,

    Herstellung von Kernbrennstoff — Gewinnung von Uranmetall aus Pechblende oder sonstigen uranhaltigen Erzen,

    Herstellung von Legierungen, Dispersionen oder Gemischen aus natürlichem Uran oder dessen Verbindungen,

    Herstellung von angereichertem Uran und dessen Verbindungen, Plutonium und dessen Verbindungen, Legierungen, Dispersionen oder Gemischen dieser Verbindungen.

    Herstellung von an U 235 abgereichertem Uran und dessen Verbindungen, Thorium und dessen Verbindungen oder Legierungen, Dispersionen oder Gemischen dieser Verbindungen,

    Herstellung sonstiger radioaktiver Elemente, Isotope oder Verbindungen sowie

    Herstellung nicht bestrahlter Brennstoffelemente zur Verwendung in Kernreaktoren.

    CPC 8845

    Herstellung chemischer Grundstoffe, ausgenommen Düngemittel und Stickstoffverbindungen,

    Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen,

    Herstellung von Kunststoffen in Primärformen und von synthetischem Kautschuk,

    Herstellung von Pestiziden und anderen agrochemischen Erzeugnissen,

    Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten,

    Herstellung von Pflanzenpräparaten,

    Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Körperpflegemitteln sowie Duftstoffen und

    Herstellung von Chemiefasern.

    CPC 8846

    Metallerzeugung und -bearbeitung auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie

    CPC 8851

    Herstellung von Metallwaren, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse, auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie

    CPC 8852

    Herstellung von Maschinenbauerzeugnissen auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie,

    CPC 8853

    Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie,

    CPC 8854

    Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie,

    CPC 8855

    Herstellung von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Sattelanhängern auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie,

    CPC 8858

    Herstellung von sonstigen Fahrzeugen auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie

    CPC 8859

    Reparaturarbeiten an Metallwaren, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse, auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie

    CPC 8861

    Reparaturarbeiten an Maschinenbauerzeugnissen auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie

    CPC 8862

    Reparaturarbeiten an Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie

    CPC 8863

    Reparaturarbeiten an elektrischen Maschinen und Geräten auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie

    CPC 8864

    Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern und Sattelanhängern auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie

    CPC 8867

    Reparaturarbeiten an sonstigen Fahrzeugen auf Honorar- oder Vertragsbasis in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie

    CPC 8868

    Teil B:

    Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC: 84)

    Beschreibung der Dienstleistungen

    aus dem CPC-Code

    Beratung im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware;

    Softwareimplementierungsdienste;

    Datenverarbeitungsdienstleistungen;

    Datenbankdienstleistungen;

    Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern;

    Datenaufbereitung;

    Schulungen für Kundenmitarbeiter.

    CPC 84


    ANHANG XIII

    Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 34 Absätze 1 und 3

    a)   Natürliche Personen

     

    Name

    Aliasname

    Identifizierungsangaben

    Tag der Benennung durch die VN

    Gründe für die Benennung

    1.

    Yun Ho-jin

    Yun Ho-chin

    Geburtsdatum: 13.10.1944

    16.7.2009

    Direktor der Namchongang Trading Corporation, beaufsichtigt die Einfuhr von Materialien, die für das Uran-Anreicherungsprogramm benötigt werden.

    2.

    Ri Je-Son

    Ri Che Son

    Geburtsdatum: 1938

    16.7.2009

    Seit April 2014 Minister für Kernenergieindustrie. Ehemaliger Direktor des Generalbüros für Atomenergie (General Bureau of Atomic Energy — GBAE), das federführend für das Nuklearprogramm der DVRK verantwortlich ist; unterstützte verschiedene Initiativen im Nuklearbereich, u.a. Verwaltung des Kernforschungszentrums Yongbyon durch das GBAE und die Namchongang Trading Corporation.

    3.

    Hwang Sok-hwa

     

     

    16.7.2009

    Direktor des Generalbüros für Atomenergie (General Bureau of Atomic Energy — GBAE); eingebunden in das Atomprogramm der DVRK; war als Leiter des Büros für wissenschaftliche Leitlinien des GBAE im Gelehrtenrat des Vereinigten Instituts für Kernforschung tätig.

    4.

    Ri Hong-sop

     

    Geburtsdatum: 1940

    16.7.2009

    Ehemaliger Direktor des Yongbyon Nuclear Research Centre (Kernforschungszentrum Yongbyon); beaufsichtigte drei zentrale Anlagen, die an der Herstellung von waffenfähigem Plutonium beteiligt sind: (Brennstoffherstellungsanlage, Kernreaktor und Wiederaufbereitungsanlage).

    5.

    Han Yu-ro

     

     

    16.7.2009

    Direktor der Korea Ryongaksan General Trading Corporation; beteiligt an Nordkoreas Programm für ballistische Flugkörper.

    6.

    Paek Chang-Ho

    Pak Chang-Ho;

    Paek Ch'ang-Ho

    Geburtsdatum: 18.6.1964

    Geburtsort: Kaesong, DVRK

    Reisepass: 381420754

    ausgestellt am: 7.12.2011

    gültig bis: 7.12.2016

    22.1.2013

    Hoher Mitarbeiter und Leiter des Satellitenkontrollzentrums des Korean Committee for Space Technology.

    7.

    Chang Myong- Chin

    Jang Myong-Jin

    Geburtsdatum: 19.2.1968

    Geburtsdatum: 1965 oder 1966

    22.1.2013

    Generaldirektor der Satellitenabschussstation Sohae und Leiter des Abschusszentrums, in dem die Abschüsse vom 13. April und 12. Dezember 2012 erfolgten.

    8.

    Ra Ky'ong-Su

    Ra Kyung-Su

    Chang, Myong Ho

    Geburtsdatum: 4.6.1954

    Reisepass: 645120196

    22.1.2013

    Ra Ky'ong-Su ist ein Funktionsträger der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB ermöglicht. Tanchon wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss benannt und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen.

    9.

    Kim Kwang-il

     

    Geburtsdatum: 1.9.1969

    Reisepass: PS381420397

    22.1.2013

    Kim Kwang-il ist ein Funktionsträger der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB und die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) ermöglicht. Tanchon wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss benannt und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen.

    10.

    Yo'n Cho'ng Nam

     

     

    7.3.2013

    Leitender Vertreter der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen.

    11.

    Ko Ch'o'l-Chae

     

     

    7.3.2013

    Stellvertretender leitender Vertreter der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen.

    12.

    Mun Cho'ng- Ch'o'l

     

     

    7.3.2013

    Mun Cho'ng-Ch'o'l ist ein Funktionsträger der TCB. In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB ermöglicht. Die Tanchon Commercial Bank wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss benannt und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen.

    13.

    Choe Chun-Sik

    Choe Chun Sik;

    Ch'oe Ch'un Sik

    Geburtsdatum: 12.10.1954

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    2.3.2016

    Choe Chun-sik war Direktor der Zweiten Akademie der Naturwissenschaften (Second Academy of Natural Sciences — SANS) und Leiter des Langstreckenflugkörper-Programms der DVRK

    14.

    Choe Song Il

     

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    Reisepass: 472320665

    gültig bis: 26.9.2017

    Reisepass: 563120356

    2.3.2016

    Vertreter der Tanchon Commercial Bank. Vertreter der Tanchon Commercial Bank in Vietnam.

    15.

    Hyon Kwang II

    Hyon Gwang Il

    Geburtsdatum: 27.5.1961;

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    2.3.2016

    Hyon Kwang Il ist Leiter der Direktion für wissenschaftliche Entwicklung bei der nationalen Verwaltung für Luftfahrtentwicklung.

    16.

    Jang Bom Su

    Jang Pom Su, Jang Hyon U

    Geburtsdatum: 15.4.1957, 22.2.1958

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    Reisepass: 836110034 (Diplomat)

    gültig bis: 1.1.2020

    2.3.2016

    Vertreter der Tanchon Commercial Bank in Syrien.

    17.

    Jang Yong Son

     

    Geburtsdatum: 20.2.1957

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    2.3.2016

    Vertreter der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). War als Vertreter der KOMID im Iran tätig.

    18.

    Jon Myong Guk

    Cho 'n Myo 'ng-kuk; Jon Yong Sang

    Geburtsdatum: 18.10.1976, 25.8.1976

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    Reisepass: 4721202031

    gültig bis: 21.2.2017

    Reisepass: 836110035 (Diplomat)

    gültig bis: 1.1.2020

    2.3.2016

    Vertreter der Tanchon Commercial Bank in Syrien.

    19.

    Kang Mun Kil

    Jiang Wen-ji

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    Reisepass: PS472330208

    gültig bis: 4.7.2017

    2.3.2016

    Kang Mun Kil hat als Vertreter der Namchongang (auch bekannt als Namhung) Beschaffungstätigkeiten im Nuklearbereich durchgeführt.

    20.

    Kang Ryong

     

    Geburtsdatum: 21.8.1969

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    2.3.2016

    Repräsentant der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) in Syrien.

    21.

    Kim Jung Jong

    Kim Chung Chong

    Geburtsdatum: 7.11.1966

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    Reisepass: 199421147

    gültig bis: 29.12.2014

    Reisepass: 381110042

    gültig bis: 25.1.2016

    Reisepass: 563210184

    gültig bis: 18.6.2018

    2.3.2016

    Vertreter der Tanchon Commercial Bank. Vertreter der Tanchon Commercial Bank in Vietnam.

    22.

    Kim Kyu

     

    Geburtsdatum: 30.7.1968

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    2.3.2016

    Referent für externe Angelegenheiten bei der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID).

    23.

    Kim Tong My'ong

    Kim Chin-So'k; Kim Tong-Myong; Kim Jin-Sok; Kim, Hyok-Chol

    Geburtsdatum: 1964

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    2.3.2016

    Kim Tong My'ong ist Präsident der Tanchon Commercial Bank und hatte seit mindestens 2002 verschiedene Positionen bei der Tanchon Commercial Bank inne. Außerdem spielte er bei der Leitung der Geschäfte der Amroggang eine Rolle

    24.

    Kim Yong Chol

     

    Geburtsdatum: 18.2.1962

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    2.3.2016

    Vertreter der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). War als Vertreter der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) im Iran tätig.

    25.

    Ko Tae Hun

    Kim Myong Gi

    Geburtsdatum: 25.5.1972

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    Reisepass: 563120630

    gültig bis: 20.3.2018

    2.3.2016

    Vertreter der Tanchon Commercial Bank.

    26.

    Ri Man Gon

     

    Geburtsdatum: 29.10.1945

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    Reisepass: P0381230469

    gültig bis: 6.4.2016

    2.3.2016

    Ri Man Gon ist Minister im Munitions Industry Department.

    27.

    Ryu Jin

     

    Geburtsdatum: 7.8.1965

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    Reisepass: 563410081

    2.3.2016

    Vertreter der KOMID in Syrien.

    28.

    Yu Chol U

     

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    2.3.2016

    Yu Chol U ist Direktor der National Aerospace Development Administration.

    29.

    Pak Chun Il

     

    Geburtsdatum: 28.7.1954

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    Reisepass: 563410091

    30.11.2016

    Pak Chun Il ist ehemaliger Botschafter der DVRK in Ägypten; unterstützt die KOMID, eine benannte Organisation (unter dem Namen: Korea Kumryung Trading Corporation).

    30.

    Kim Song Chol

    Kim Hak Song

    Geburtsdatum: 26.3.1968

    Geburtsdatum: 15.10.1970

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    Reisepass: 381420565

    Reisepass: 654120219

    30.11.2016

    Kim Song Chol ist ein Funktionsträger der KOMID, der in Vertretung der Interessen der KOMID, einer benannten Einrichtung, Geschäfte in Sudan getätigt hat.

    31.

    Son Jong Hyok

    Son Min

    Geburtsdatum: 20.5.1980

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    30.11.2016

    Son Jong Hyok ist ein Funktionsträger der KOMID, einer benannten Einrichtung, der in Vertretung der Interessen der KOMID Geschäfte in Sudan getätigt hat.

    32.

    Kim Se Gon

     

    Geburtsdatum: 13.11.1969

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    Reisepass: PD472310104

    30.11.2016

    Kim Se Gon arbeitet im Auftrag des Ministeriums für Atomenergieindustrie, einer benannten Einrichtung.

    33.

    Ri Won Ho

     

    Geburtsdatum: 17.7.1964;

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    Reisepass:381310014

    30.11.2016

    Ri Won Ho ist ein in Syrien stationierter Amtsträger des Ministeriums für Staatssicherheit der DVRK, der der KOMID, einer benannten Organisation, Unterstützung leistet.

    34.

    Jo Yong Chol

    Cho Yong Chol

    Geburtsdatum: 30.9.1973

    Staatsangehörigkeit: DVRK.

    30.11.2016

    Jo Yong Chol ist ein in Syrien stationierter Amtsträger des Ministeriums für Staatssicherheit der DVRK, der der KOMID, einer benannten Organisation, Unterstützung leistet.

    35.

    Kim Chol Sam

     

    Geburtsdatum: 11.3.1971

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    30.11.2016

    Kim Chol Sam ist Vertreter der Daedong Credit Bank (DCB) einer benannten Organisation; der an der Abwicklung von Transaktionen im Namen der DCB Finance Limited mitgewirkt hat. Steht als in Übersee tätiger Vertreter der DCB im Verdacht, Transaktionen im Wert von Hundertausenden von Dollar erleichtert und wahrscheinlich mehrere Millionen Dollar über mit der DVRK zusammenhängende Konten mit möglichen Verbindungen zu Nuklear-/Flugkörperprogrammen verwaltet zu haben.

    36.

    Kim Sok Chol

     

    Geburtsdatum: 8.5.1955

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    Reisepass: 472310082

    30.11.2016

    Kim Sok Chol war als Botschafter der DVRK in Myanmar tätig. Er hat als Vermittler für die KOMID (eine benannte Organisation) operiert. Er wurde für seine Unterstützung von der KOMID bezahlt und hat im Namen der KOMID Treffen arrangiert, darunter ein Treffen zwischen der KOMID und mit Verteidigungsfragen befassten Personen Myanmars zur Erörterung finanzieller Angelegenheiten.

    37.

    Chang Chang Ha

    Jang Chang Ha

    Geburtsdatum: 10.1.1964

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    30.11.2016

    Chang Chang Ha ist Präsident der Zweiten Akademie der Naturwissenschaften (Second Academy of Natural Sciences — SANS), einer benannten Einrichtung.

    38.

    Cho Chun Ryong

    Jo Chun Ryong

    Geburtsdatum: 4.4.1960

    Staatsangehörigkeit: DVRK.

    30.11.2016

    Cho Chun Ryong ist Vorsitzender des Zweiten Wirtschaftskomitees (SEC), einer benannten Einrichtung.

    39.

    Son Mun San

     

    Geburtsdatum: 23.1.1951

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    30.11.2016

    Son Mun San ist Generaldirektor des Büros für externe Angelegenheiten des Generalbüros für Atomenergie (General Bureau of Atomic Energy — GBAE), einer benannten Einrichtung.

    40.

    Cho Il U

    Cho Il Woo

    Geburtsdatum: 10.5.1945

    Geburtsort: Musan, North Hamgyo'ng Province, DPRK

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    Reisepass: 736410010

    2.6.2017

    Direktor des fünften Büros des Generalbüros für Aufklärung (Reconnaissance General Bureau). Cho soll Auslandsspionageeinsätze und die Gewinnung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse im Ausland für die DVRK leiten.

    41.

    Cho Yon Chun

    Jo Yon Jun

    Geburtsdatum: 28.9.1937

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    2.6.2017

    Vizedirektor der Abteilung für organisatorische Führung, auf deren Weisung Schlüsselpositionen in der Partei der Arbeit Koreas und im Militär der DVRK besetzt werden.

    42.

    Choe Hwi

     

    Geburtsdatum: 1954 oder 1955.

    Geschlecht: männlich.

    Staatsangehörigkeit: DVRK.

    Adresse: DVRK

    2.6.2017

    Erster Vizedirektor der Abteilung Propaganda und Agitation der Partei der Arbeit Koreas, die alle Medien in der DVRK kontrolliert und von der Regierung zur Kontrolle der Öffentlichkeit benutzt wird.

    43.

    Jo Yong-Won

    Cho Yongwon

    Geburtsdatum: 24.10.1957

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    Adresse: DVRK

    2.6.2017

    Vizedirektor der Abteilung für organisatorische Führung der Partei der Arbeit Koreas, auf deren Weisung Schlüsselpositionen in der Partei der Arbeit Koreas und im Militär der DVRK besetzt werden.

    44.

    Kim Chol Nam

     

    Geburtsdatum: 19.2.1970

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    Reisepass: 563120238

    Adresse: DVRK

    2.6.2017

    Präsident der Korea Kumsan Trading Corporation, ein Unternehmen, das Versorgungsgüter für das Generalbüro für Atomenergie beschafft und über das Bargeld in die DVRK fließt.

    45.

    Kim Kyong Ok

     

    Geburtsdatum: 1937 oder 1938

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    Adresse: Pjöngjang, DVRK

    2.6.2017

    Vizedirektor der Abteilung für organisatorische Führung, auf deren Weisung Schlüsselpositionen in der Partei der Arbeit Koreas und im Militär der DVRK besetzt werden.

    46.

    Kim Tong-Ho

     

    Geburtsdatum: 18.8.1969

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    Reisepass: 745310111

    Adresse: Vietnam

    2.6.2017

    Vertreter der Tanchon Commercial Bank in Vietnam, des Finanzinstituts, über das die waffen- und flugkörperbezogenen Verkäufe der DVRK hauptsächlich abgewickelt werden.

    47.

    Min Byong Chol

    Min Pyo'ng-ch'o'l;

    Min Byong-chol;

    Min Byong Chun

    Geburtsdatum: 10.8.1948

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    Adresse: DVRK

    2.6.2017

    Mitglied der Abteilung für organisatorische Führung der Partei der Arbeit Koreas, auf deren Weisung Schlüsselpositionen in der Partei der Arbeit Koreas und im Militär der DVRK besetzt werden.

    48.

    Paek Se Bong

     

    Geburtsdatum: 21.3.1938

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    2.6.2017

    Paek Se Bong ist der ehemalige Vorsitzende des Zweiten Wirtschaftsaus-schusses, ehemaliges Mitglied der Nationalen Verteidigungskommission und ehemaliger Vizedirektor der Abteilung für Munitionsindustrie (Munitions Industry Department — MID)

    49.

    Pak Han Se

    Kang Myong Chol

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    Reisepass:290410121

    Adresse: DVRK

    2.6.2017

    Vizevorsitzender des Zweiten Wirtschaftsausschusses, der die Produktion der Flugkörper der DVRK überwacht und die Aktivitäten der Korea Mining Development Corporation lenkt, die der DVRK als wichtigster Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit Flugkörpern und konventionellen Waffen dient.

    50.

    Pak To Chun

    Pak To Chun

    Geburtsdatum: 9.3.1944

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    2.6.2017

    Pak To Chun ist ein ehemaliger Sekretär in der Abteilung für Munitions-industrie (MID) und fungiert derzeit als Berater in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Nuklear- und Flugkörperprogrammen. Er gehörte vormals der Kommission für Staatsangelegenheiten an und ist Mitglied des Politbüros der Partei der Arbeit Koreas.

    51.

    Ri Jae Il

    Ri Chae-Il

    Geburtsdatum: 1934

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    2.6.2017

    Vizedirektor der Abteilung Propaganda und Agitation der Partei der Arbeit Koreas, die alle Medien in der DVRK kontrolliert und von der Regierung zur Kontrolle der Öffentlichkeit benutzt wird.

    52.

    Ri Su Yong

     

    Geburtsdatum: 25.6.1968

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    Reisepass:654310175

    Adresse: Kuba

    2.6.2017

    Funktionsträger der Korea Ryonbong General Corporation, welche auf Beschaffungen für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung der militärbezogenen Verkäufe Pjöngjangs spezialisiert ist. Darüber hinaus unterstützt sie mit ihrer Beschaffungstätigkeit wahrscheinlich das Chemiewaffenprogramm der DVRK.

    53.

    Ri Yong Mu

     

    Geburtsdatum: 25.1.1925

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    2.6.2017

    Ri Yong Mu ist ein Vizevorsitzender des Komitees für Staatsangelegenheiten, das in allen, das Militär betreffenden Angelegenheiten die Verteidigung und die Sicherheit der DVRK, einschließlich Akquisition und Beschaffung, Weisung und Anleitung erteilt.

    54.

    Choe Chun Yong

    Ch'oe Ch'un-yong

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    Reisepass: 65441078

    5.8.2017

    Vertreter der Ilsim International Bank, die zu den Streitkräften der DVRK in Verbindung steht und enge Beziehungen zur Korea Kwangson Banking Corporation pflegt. Die Ilsim International Bank hat versucht, Sanktionen der Vereinten Nationen zu umgehen.

    55.

    Han Jang Su

    Chang-Su Han

    Geburtsdatum: 8.11.1969

    Geschlecht: männlich

    Geburtsort: Pyongyang

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    Reisepass: 745420176

    gültig bis: 19.10.2020

    5.8.2017

    Leitender Vertreter der Foreign Trade Bank.

    56.

    Jang Song Chol

     

    Geburtsdatum: 12.3.1967

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    5.8.2017

    Repräsentant der Korea Mining Development Corporation (KOMID) im Ausland.

    57.

    Jang Sung Nam

     

    Geburtsdatum: 14.7.1970

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    Reisepass: 563120368, ausgestellt am 22.3.2013;

    gültig bis: 22.3.2018

    Adresse: DVRK

    5.8.2017

    Leiter einer ausländischen Niederlassung der Tangun Trading Corporation, die hauptsächlich für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien zur Unterstützung der Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich der DVRK verantwortlich ist.

    58.

    Jo Chol Song

    Cho Ch'o'l-so'ng

    Geburtsdatum: 25.9.1984

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    Reisepass: 654320502

    gültig bis: 16.9.2019

    5.8.2017

    Stellvertretender Vertreter der Korea Kwangson Banking Corporation; diese erbringt Finanzdienste zur Unterstützung der Tanchon Commercial Bank und der Korea Kyoksin Trading die der Korea Ryonbong General Corporation untersteht.

    59.

    Kang Chol Su

     

    Geburtsdatum: 13.2.1969

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    Reisepass: 472234895

    5.8.2017

    Funktionsträger der Korea Ryonbong General Corporation, welche auf Beschaffungen für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung der militärbezogenen Verkäufe der DVRK im Ausland spezialisiert ist. Darüber hinaus unterstützt sie mit ihrer Beschaffungstätigkeit vermutlich das Chemiewaffenprogramm der DVRK.

    60.

    Kim Mun Chol

    Kim Mun-ch'o'l

    Geburtsdatum: 25.3.1957

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    5.8.2017

    Vertreter der Korea United Development Bank.

    61.

    Kim Nam Ung

     

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    Reisepass: 654110043

    5.8.2017

    Vertreter der Ilsim International Bank, die zu den Streitkräften der DVRK in Verbindung steht und enge Beziehungen zur Korea Kwangson Banking Corporation pflegt. Die Ilsim International Bank hat versucht, Sanktionen der Vereinten Nationen zu umgehen.

    62.

    Pak Il Kyu

    Pak Il-Gyu

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: DVRK

    Reisepass: 563120235

    5.8.2017

    Funktionsträger der Korea Ryonbong General Corporation, welche auf Beschaffungen für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung der militärbezogenen Verkäufe Pjöngjangs spezialisiert ist. Darüber hinaus unterstützt sie mit ihrer Beschaffungstätigkeit vermutlich das Chemiewaffenprogramm der DVRK.

    b)   Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen

     

    Name

    Aliasname

    Sitz

    Tag der Benennung durch die VN

    Sonstige Angaben:

    1.

    Korea Mining Development Trading Corporation

    CHANGGWANG SINYONG CORPORATION; EXTERNAL TECHNOLOGY GENERAL CORPORATION; DPRKN MINING DEVELOPMENT TRADING COOPERATION; „KOMID“

    Central District, Pjöngjang, DVRK

    24.4.2009

    Wichtigster Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen.

    2.

    Korea Ryonbong General Corporation

    KOREA YONBONG GENERAL CORPORATION;

    LYON-GAKSAN GENERAL TRADING CORPORATION

    Pot'onggang District, Pjöngjang, DVRK; Rakwon-dong,

    Pothonggang District, Pjöngjang, DVRK

    24.4.2009

    Verteidigungskonzern, spezialisiert auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land.

    3.

    Tanchon Commercial Bank

    CHANGGWANG CREDIT BANK; KOREA CHANGGWANG CREDIT BANK

    Saemul 1- Dong

    Pyongchon District, Pjöngjang, DVRK

    24.4.2009

    Wichtigstes Finanzinstitut der DVRK für den Verkauf konventioneller Waffen, ballistischer Flugkörper und Güter für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen.

    4.

    Namchongang Trading Corporation

    NCG; NAMCHONGANG TRADING;NAM CHON GANG CORPORATION; NOMCHONGANG TRADING CO.; NAM CHONG GAN TRADING CORPORATION; Namhung Trading Corporation; Korea Daeryonggang Trading Corporation; Korea Tearyonggang Trading Corporation

    Pjöngjang, DVRK

    Sengujadong 11-2/(oder Kwangbok-dong), Mangyongdae District, Pjöngjang, DVRK

    Telefonnummern: +850-2-18111, 18222 (Durchwahl 8573) Faxnummer: +850-2-381-4687

    16.7.2009

    Namchongang ist eine Handelsgesellschaft der DVRK, die dem Generalbüro für Atomenergie (GBAE) untersteht. Namchongang war an der Beschaffung von Vakuumpumpen japanischen Ursprungs, die in einer kerntechnischen Anlage der DVRK entdeckt wurden, sowie an der Beschaffung von Nukleartechnologie in Verbindung mit einem deutschen Bürger beteiligt. Sie war ferner am Erwerb von Aluminiumröhren und anderer Ausrüstung beteiligt, die sich speziell für ein Urananreicherungsprogramm aus den späten 1990er-Jahren eigneten. Ihr Repräsentant ist ein früherer Diplomat, der als Vertreter der DVRK bei der Inspektion der kern-technischen Anlagen von Yongbyon durch die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) 2007 tätig war. Angesichts der Proliferationsaktivitäten der DVRK in der Vergangenheit sind die Proliferationsaktivitäten von Namchongang äußerst besorgniserregend.

    5.

    Hong Kong Electronics

    HONG KONG ELECTRONICS KISH CO

    Sanaee St., Kish Island, Iran

    16.7.2009

    Steht im Eigentum bzw. unter der Kontrolle der Tanchon Commercial Bank und der KOMID (Korea Mining Development Trading Corporation) bzw. handelt in deren Namen oder behauptet, für sie oder in ihrem Namen zu handeln; seit 2007 hat Hongkong Electronics im Namen der Tanchon Commercial Bank und der KOMID (beide im April 2009 vom VN-Sanktionsausschuss benannt) in Millionenhöhe Gelder (in USD), die im Zusammenhang mit Proliferationsaktivitäten stehen, transferiert. Hongkong Electronics hat im Namen der KOMID den Geldtransfer vom Iran in die DVRK ermöglicht.

    6.

    Korea Hyoksin Trading Corporation

    KOREA HYOKSIN EXPORT AND IMPORT CORPORATION

    Rakwon-dong, Pothonggang District, Pjöngjang, DVRK

    16.7.2009

    Unternehmen der DVRK mit Hauptsitz in Pjöngjang, das der Korea Ryonbong General Corporation (im April 2009 vom VN-Sanktionsausschuss benannt) unterstellt und an der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen beteiligt ist.

    7.

    Generalbüro für Atomenergie (General Bureau of Atomic Energy — GBAE ).

    General Department of Atomic Energy (GDAE)

    Haeudong, Pyongchen District, Pjöngjang, DVRK

    16.7.2009

    Das GBAE ist für Nordkoreas Nuklearprogramm verantwortlich, zu dem auch das Kernforschungszentrum Yongbyon und dessen Forschungsreaktor für die Plutoniumproduktion (5 MW bzw. 25 MWt) sowie dessen Brennstoffherstellungs- und Wiederaufbereitungsanlage gehören.

    Das GBAE hat sich mit der Internationalen Atomenergie-Organisation zu Gesprächen und Diskussionen über Kernenergiefragen getroffen. Das GBAE ist als wichtigste Agentur der nordkoreanischen Regierung für die Nuklearprogramme des Landes, einschließlich der operativen Leitung des Kernforschungszentrums Yongbyon, zuständig.

    8.

    Korean Tangun Trading Corporation

     

    Pjöngjang, DVRK

    16.7.2009

    Die Korea Tangun Trading Corporation ist der Second Academy of Natural Sciences (Zweite Akademie der Naturwissenschaften) der DVRK unterstellt und im Wesentlichen für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien verantwortlich, die die DVRK für ihre Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich benötigt; hierzu zählen unter anderem Massenvernichtungswaffen und Trägersysteme sowie deren Beschaffung, einschließlich Materialien, die nach den einschlägigen multilateralen Kontrollregelungen der Kontrolle unterliegen oder verboten sind.

    9.

    Korean Committee for Space Technology

    DPRK Committee for Space Technology;

    Department of Space Technology of the DPRK; Committee for Space Technology; KCST

    Pjöngjang, DVRK

    22.1.2013

    Der Koreanische Ausschuss für Weltraumtechnologie (Korean Committee for Space Technology — KCST) koordinierte über das Satellitenkontrollzentrum und das Abschussgelände Sohae die Abschüsse der DVRK vom 13. April 2012 und 12. Dezember 2012.

    10.

    Bank of East Land

    Dongbang Bank;

    Tongbang U'Nhaeng;

    Tongbang Bank

    PO Box 32, BEL Building, Jonseung-Dung, Moranbong District, Pjöngjang, DVRK

    22.1.2013

    Das DVRK-Finanzinstitut Bank of East Land ermöglicht waffenbezogene Transaktionen für den Waffenhersteller und -exporteur Green Pine Associated Corporation (Green Pine) und unterstützt diesen auch anderweitig. Die Bank of East Land arbeitet aktiv mit Green Pine bei Geldtransfers zusammen, mit denen die Sanktionen umgangen werden. 2007 und 2008 hat die Bank of East Land Transaktionen mit Beteiligung von Green Pine und iranischen Finanzinstituten, zu denen die Bank Melli und die Bank Sepah gehörten, durchgeführt. Der Sicherheitsrat hat die Bank Sepah mit der Resolution 1747 (2007) benannt, weil sie das Programm des Iran für ballistische Flugkörper unterstützt. Green Pine wurde vom Sanktionsausschuss im April 2012 benannt.

    11.

    Korea Kumryong Trading Corporation

     

     

    22.1.2013

    Aliasname, der von der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) für Beschaffungszwecke verwendet wird. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen.

    12.

    Tosong Technology Trading Corporation

     

    Pjöngjang, DVRK

    22.1.2013

    Die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) ist die Muttergesellschaft der Tosong Technology Trading Corporation. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen.

    13.

    Korea Ryonha Machinery Joint Venture Corporation

    Chosun Yunha Machinery Joint Operation Company; Korea Ryenha Machinery J/V Corporation; Ryonha Machinery Joint Venture Corporation; Ryonha Machinery Corporation; Ryonha Machinery;

    Ryonha Machine Tool; Ryonha Machine Tool Corporation; Ryonha Machinery Corp; Ryonhwa Machinery Joint Venture Corporation; Ryonhwa Machinery JV; Huichon Ryonha Machinery General Plant; Unsan; Unsan Solid Tools; sowie Millim Technology Company

    Tongan-dong, Central District, Pjöngjang, DVRK; Mangungdae-gu, Pjöngjang, DVRK; Mangyongdae District, Pjöngjang, DVRK.

    Email: ryonha@silibank.com; sjc117@hotmail.com; und millim@silibank.com

    Telefonnummern: 8502-18111; 8502-18111-8642; und 850 2 18111-3818642

    Faxnummer: 8502-381-4410

    22.1.2013

    Die Korea Ryonbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Ryonha Machinery Joint Venture Corporation. Die Korea Ryonbong General Corporation wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist ein Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land.

    14.

    Leader (Hong Kong) International

    Leader International Trading Limited; Leader (Hong Kong) International Trading Limited

    LM-873, RM B, 14/F,

    Wah Hen Commercial Centre, 383 Hennessy Road, Wanchai, Hong Kong, China.

    22.1.2013

    Leader International (in Hongkong unter der Handelsregisternummer 1177053 eingetragen) ermöglicht Verschiffungen im Auftrag der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen.

    15.

    Green Pine Associated Corporation

    Cho'ngsong United Trading Company; Chongsong Yonhap; Ch'o'ngsong Yo'nhap; Chosun Chawo'n Kaebal T'uja Hoesa; Jindallae; Ku'm- haeryong Company LTD; Natural Resources Development and Investment Corporation; Saeingp'il Company; National Resources Development and Investment Corporation; Saeng Pil Trading Corporation

    c/o Reconnaissance General Bureau Headquarters, HyongjesanGuyok, Pjönjang, DVRK;

    Nungrado, Pjönjang, DVRK

    Rakrang No. 1 Rakrang District Pyongyang Korea, Chilgol-1

    dong, Mangyongdae District, Pjöngjang, DVRK

    Telefonnummer: +850-2-18111(Durchwahl 8327).

    Faxnummer: +850-2-3814685 und +850-2-3813372

    E-Mail:

    pac@silibank.com und kndic@co.chesin.com.

    2.5.2012

    Green Pine hat viele Aktivitäten der Korea Mining Development Trading

    Corporation (KOMID) übernommen. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen.

    Außerdem stammt ungefähr die Hälfte aller von der DVRK getätigten Ausfuhren von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material von Green Pine.

    Gegen Green Pine wurden wegen der Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material aus der DVRK Sanktionen verhängt. Green Pine ist auf die Herstellung von Wasserfahrzeugen und Rüstungsgütern für die Seestreitkräfte — beispielsweise U-Boote, sonstige Boote für militärische Zwecke und Flugkörpersysteme — spezialisiert und hat iranischen Unternehmen, die im Rüstungssektor tätig sind, Torpedos geliefert und technische Unterstützung gewährt.

    16.

    Amroggang Development Banking Corporation

    Amroggang Development Bank;

    Amnokkang Development Bank

    Tongan-dong, Pjöngjang, DVRK

    2.5.2012

    Amroggang wurde 2006 gegründet und ist ein mit der Tanchon Commercial Bank verbundenes Unternehmen, das von Funktionsträgern der Tanchon Bank geleitet wird. Tanchon spielt eine Rolle bei der Finanzierung der von der KOMID durchgeführten Verkäufe von ballistischen Flugkörpern und war zudem an Transaktionen mit ballistischen Flugkörpern zwischen der KOMID und dem iranischen Konzern Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) beteiligt. Die Tanchon Commercial Bank wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss benannt und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Der iranische Konzern SHIG wurde vom Sicherheitsrat mit Resolution 1737 (2006) als in das Programm des Iran für ballistische Flugkörper eingebundene Einrichtung benannt.

    17.

    Korea Heungjin Trading Company

    Hunjin Trading Co.; Korea Henjin Trading Co.; Korea Hengjin Trading Company

    Pjöngjang, DVRK

    2.5.2012

    Die Korea Heungjin Trading Company wird von der KOMID für Handelszwecke genutzt. Sie wird verdächtigt, an der Lieferung von Gütern für Flugkörper an den iranischen Konzern Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) beteiligt zu sein. Heungjin stand mit der KOMID und ganz speziell mit der Beschaffungsstelle der KOMID in Verbindung. Heungjin wurde zur Beschaffung einer fortgeschrittenen digitalen Steuerung mit Anwendungen für die Konzeption von Trägerraketen eingesetzt. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Der SHIG-Konzern wurde vom Sicherheitsrat mit der Resolution 1737 (2006) aufgrund seiner Einbindung in das Programm des Iran für ballistische Flugkörper benannt.

    18.

    Second Academy of Natural Sciences

    2nd Academy of Natural Sciences; Che 2 Chayon Kwahakwon; Academy of Natural Sciences; Chayon Kwahak-Won; National Defense Academy;

    Kukpang Kwahak-Won; Second Academy of Natural Sciences Research Institute; Sansri

    Pjöngjang, DVRK

    7.3.2013

    Die Zweite Akademie der Naturwissenschaften ist eine nationale Organisation für Forschung und Entwicklung für die fortgeschrittenen Waffensysteme der DVRK, einschließlich Flugkörpern und wahrscheinlich Kernwaffen. Die Zweite Akademie der Naturwissenschaften bedient sich einer Reihe ihr unterstellter Organisationen, u. a. der Tangun Trading Corporation, um Technologien, Ausrüstung und Informationen aus dem Ausland zum Zweck der Verwendung im Flugkörperprogramm und wahrscheinlich im Kernwaffenprogramm der DVRK zu erlangen. Die Tangun Trading Corporation wurde vom Sanktionsausschuss im Juli 2009 benannt und ist im Wesentlichen für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien verantwortlich, die die DVRK für ihre Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich benötigt; hierzu zählen unter anderem Massenvernichtungswaffen und Trägersysteme und deren Beschaffung, einschließlich Materialien, die nach den einschlägigen multilateralen Kontrollregelungen der Kontrolle unterliegen oder verboten sind.

    19.

    Korea Complex Equipment Import Corporation

     

    Rakwon-dong, Pothonggang District, Pjöngjang, DVRK.

    7.3.2013

    Die Korea Ryonbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Ryonha Machinery Joint Venture Corporation. Die Korea Ryonbong General Corporation wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist ein Rüstungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land.

    20.

    Ocean Maritime Management Company, Limited (OMM)

    OMM

    Donghung Dong, Central District, PO BOX 120, Pjöngjang, DVRK;

    Dongheung-dong Changgwang Street, Chung-Ku, PO Box 125, Pjöngjang, DVRK

    28.7.2014

    Die Ocean Maritime Management Company, Limited (IMO-Nr.: 1790183) ist Betreiber/Manager des Schiffes Chong Chon Gang. Sie spielte eine Schlüsselrolle bei der Organisation des Schmuggels von Waffen und dazugehörigem Material aus Kuba in die DVRK im Juli 2013. Als solche beteiligte sich die Ocean Maritime Management Company, Limited, an Aktivitäten, die aufgrund der Resolutionen, insbesondere aufgrund des mit der Resolution 1718 (2006) in der durch die Resolution 1874 (2009) geänderten Fassung verhängten Waffenembargos, untersagt sind, und wirkte an der Umgehung der mit diesen Resolutionen verhängten Maßnahmen mit.

    Die Ocean Maritime Management Company, Limited, ist Betreiber/Manager der folgenden Schiffe mit den folgenden IMO-Nummern:

     

     

     

     

    a)

    Chol Ryong 8606173

    Ryong Gun Bong

     

    2.3.2016

     

    b)

    Chong Bong 8909575

    Greenlight, Blue Nouvelle

     

    2.3.2016

     

    c)

    Chong Rim 2 8916293

     

     

    2.3.2016

     

    d)

    Hoe Ryong 9041552

     

     

    2.3.2016

     

    e)

    Hu Chang 8330815

    O Un Chong Nyon

     

    2.3.2016

     

    f)

    Hui Chon 8405270

    Hwang Gum San 2

     

    2.3.2016

     

    g)

    Ji Hye San 8018900

    Hyok Sin 2

     

    2.3.2016

     

    h)

    Kang Gye 8829593

    Pi Ryu Gang

     

    2.3.2016

     

    i)

    Mi Rim 8713471

     

     

    2.3.2016

     

    j)

    Mi Rim 2 9361407

     

     

    2.3.2016

     

    k)

    O Rang 8829555

    Po Thong Gang

     

    2.3.2016

     

    l)

    Ra Nam 2 8625545

     

     

    2.3.2016

     

    m)

    Ra Nam 3 9314650

     

     

    2.3.2016

     

    n)

    Ryo Myong 8987333

     

     

    2.3.2016

     

    o)

    Ryong Rim 8018912

    Jon Jin 2

     

    2.3.2016

     

    p)

    Se Pho 8819017

    Rak Won 2

     

    2.3.2016

     

    q)

    Songjin 8133530

    Jang Ja San Chong Nyon Ho

     

    2.3.2016

     

    r)

    South Hill 2 8412467

     

     

    2.3.2016

     

    s)

    Tan Chon 7640378

    Ryon Gang 2

     

    2.3.2016

     

    t)

    Thae Pyong San 9009085

    Petrel 1

     

    2.3.2016

     

    u)

    Tong Hung San 7937317

    Chong Chon Gang

     

    2.3.2016

     

    v)

    Tong Hung 8661575

     

     

    2.3.2016

     

    21.

    Akademie für Nationale Verteidigungswissenschaft.

     

    Pjöngjang, DVRK

    2.3.2016

    Die Akademie für Nationale Verteidigungswissenschaft ist an den Versuchen der DVRK, die Entwicklung ihres Programms für ballistische Flugkörper und ihres Nuklearwaffenprogramms voranzutreiben, beteiligt.

    22.

    Chong-chongang Shipping Company

    Chong Chon Gang Shipping Co. Ltd.

    Adresse: 817 Haeun, Donghung-dong, Central District, Pjöngjang, DVRK; alternative Adresse: 817, Haeum, Tonghun-dong, Chung-gu, Pjöngjang, DVRK; IMO-Nr.: 5342883

    2.3.2016

    Die Chongchongang Shipping Company hat im Juli 2013 versucht, mit ihrem Schiff, der Chong Chon Gang, eine illegale Lieferung konventioneller Waffen und Rüstungsgüter direkt in die DVRK einzuführen.

    23.

    Daedong Credit Bank (DCB)

    DCB; Taedong Credit Bank

    Adresse: Suite 401, Potonggang Hotel, Ansan-Dong, Pyongchon District, Pjöngjang, DVRK; alternative Adresse: Ansan-dong, Botonggang Hotel, Pongchon, Pjöngjang, DVRK; SWIFT: DCBK KKPY

    2.3.2016

    Die Daedong Credit Bank hat Finanzdienstleistungen für die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) und die Tanchon Commercial Bank bereitgestellt. Die DCB hat seit mindestens 2007 Hunderte Finanztransaktionen in einem Umfang von mehreren Millionen US-Dollar im Namen der KOMID und der Tanchon Commercial Bank erleichtert. In einigen Fällen hat sich die DCB bei der Erleichterung von Transaktionen wissentlich betrügerischer Finanzpraktiken bedient.

    24.

    Hesong Trading Company

     

    Pjöngjang, DVRK

    2.3.2016

    Die Korea Mining Development Corporation (KOMID) ist die Muttergesellschaft der Hesong Trading Corporation.

    25.

    Korea Kwangson Banking Corporation (KKBC)

    KKBC

    Jungson-dong, Sungri Street, Central District, Pjöngjang, DVRK

    2.3.2016

    Die KKBC stellt unterstützende Finanzdienstleistungen für die Tanchon Commercial Bank und der Korea Hyoksin Trading Corporation, die der Korea Ryonbong General Corporation unterstellt ist, bereit. Die Tanchon Commercial Bank hat sich der KKBC bedient, um Mittel-transfers von wahr-scheinlich mehreren Millionen Dollar zu erleichtern, darunter die Überweisung von Mitteln, die mit der Korea Mining Development Trading Corporation in Zusammenhang stehen.

    26.

    Korea Kwangsong Trading Corporation

     

    Rakwon-dong, Pothonggang District, Pjöngjang, DVRK.

    2.3.2016

    Die Korea Ryongbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Kwangsong Trading Corporation.

    27.

    Ministry of Atomic Energy Industry

    MAEI

    Haeun-2-dong, Pyongchon District, Pjöngjang, DVRK

    2.3.2016

    Das Ministry of Atomic Energy Industry wurde 2013 zur Modernisierung der Atomenergie-industrie der DVRK eingerichtet, mit dem Ziel, mehr nukleares Material herzustellen, dessen Qualität zu erhöhen und eine unabhängige Nuklear-industrie der DVRK weiterzuentwickeln. In dieser Eigenschaft ist das MAEI als entscheidender Akteur bei der Entwicklung von Kernwaffen durch die DVRK bekannt und für den laufenden Betrieb des Kernwaffenprogramms des Landes verantwortlich, und ihm unterstehen weitere Organisationen mit Nuklearbezug. Diesem Ministerium unterstehen eine Reihe von Organisationen und Forschungszentren mit Nuklearbezug sowie zwei Ausschüsse: ein Ausschuss für Isotopenanwendungen und ein Ausschuss für Kernenergie. Darüber hinaus untersteht ein Kernforschungs-zentrum in Yongbyun, dem Standort der bekannten Plutoniumanlagen der DVRK, der Weisung des MAEI. Ferner stellte die Sachverständigengruppe in ihrem Bericht von 2015 fest, dass Ri Je-son, ehemaliger Direktor des Generalbüros für Atomenergie, der 2009 von dem Ausschuss nach Resolution 1718 (2006) wegen der Mitwirkung an oder der Unterstützung von Programmen mit Nuklearbezug benannt wurde, am 9. April 2014 zum Leiter des MAEI ernannt wurde.

    28.

    Munitions Industry Department

    Military Supplies Industry Department

    Pjöngjang, DVRK

    2.3.2016

    Das Munitions Industry Department (MID) ist an Kernaspekten des Flugkörperprogramms der DVRK beteiligt. Es führt die Aufsicht über die Entwicklung der ballistischen Flugkörper der DVRK, darunter Taepo Dong2. Das MID führt die Aufsicht über die Programme der DVRK für die Herstellung von Waffen und die Forschung und Entwicklung in diesem Bereich, einschließlich des Programms der DVRK für ballistische Flugkörper. Das Second Economic Committee und die Second Academy of Natural Sciences — die ebenfalls im August 2010 benannt wurden — unterstehen dem MID. In den letzten Jahren hat das MID an der Entwicklung des straßentransportfähigen interkontinentalen ballistischen Flugkörpers KN08 gearbeitet.

    29.

    National Aerospace Development Administration

    NADA

    DVRK

    2.3.2016

    Die NADA ist an der Entwicklung der Weltraumwissenschaft und -technologie der DVRK, darunter Satellitenstarts und Trägerraketen, beteiligt.

    30.

    Office 39

    Office #39; Office No. 39; Bureau 39; Central Committee Bureau 39; Third Floor; Division 39

    DVRK

    2.3.2016

    Regierungseinrichtung der DVRK.

    31.

    Reconnaissance General Bureau

    Chongch'al Ch'ongguk; KPA Unit 586; RGB

    Hyongjesan- Guyok, Pjöngjang, DVRK; alternative Adresse: Nungrado, Pjönjang, DVRK

    2.3.2016

    Das Reconnaissance General Bureau ist die wichtigste nachrich-tendienstliche Organi-sation der DVRK und entstand Anfang 2009 durch die Zusammenlegung bestehender nachrichtendienstlicher Organisationen der Partei der Arbeit Koreas, des Operations Department und des Office 35 sowie des Reconnaissance Bureau der Koreanischen Volksarmee. Das Reconnaissance General Bureau handelt mit konventionellen Waffen und kontrolliert die in der DVRK ansässige Firma für konventionelle Waffen Green Pine Associated Corporation.

    32.

    Second Economic Committee

     

    Kangdong, DVRK

    2.3.2016

    Das Second Economic Committee ist an Kernaspekten des Flugkörperprogramms der DVRK beteiligt. Das Second Economic Committee führt die Aufsicht über die Herstellung der ballistischen Flugkörper der DVRK und leitet die Aktivitäten der KOMID.

    33.

    Korea United Development Bank

     

    Pjöngjang, DVRK

    30.11.2016

    SWIFT/BIC: KUDBKPPY; Die Korea United Development Bank ist in der Finanzdienstleistungsindustrie der Volkswirtschaft der DVRK tätig.

    34.

    Ilsim International Bank

     

    Pjöngjang, DVRK

    30.11.2016

    SWIFT: ILSIKPPY; Die Ilsim International Bank ist mit dem Militär der DVRK verbunden und hat enge Beziehungen zur Korea Kwangson Banking Corporation (KKBC), einer benannten Einrichtung. Die Ilsim International Bank hat versucht, Sanktionen der Vereinten Nationen zu umgehen.

    35.

    Korea Daesong Bank

    Choson Taesong Unhaeng; Taesong Bank

    Segori-dong, Gyongheung St. Potonggang District, Pjöngjang, DVRK

    30.11.2016

    SWIFT/BIC: KDBKKPPY; Die Daesong Bank steht im Eigentum und unter der Kontrolle von Büro 39 der Partei der Arbeit Koreas.

    36.

    Singwang Economics and Trading General Corporation

     

    DVRK

    30.11.2016

    Die Singwang Economics and Trading General Corporation ist ein Unternehmen der DVRK, das mit Kohle handelt. Die DVRK erzielt einen erheblichen Teil der Mittel zur Finanzierung ihrer Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper aus dem Abbau natürlicher Ressourcen und deren Verkauf im Ausland.

    37.

    Korea Foreign Technical Trade Center

     

    DVRK

    30.11.2016

    Das Korea Foreign Technical Trade Center ist ein Unternehmen der DVRK, das mit Kohle handelt. Die DVRK schöpft einen erheblichen Teil der Mittel zur Finanzierung ihrer Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper aus dem Abbau natürlicher Ressourcen und deren Verkauf im Ausland.

    38.

    Korea Pugang Trading Corporation

     

    Rakwon-dong, Pothonggang District, Pjöngjang, DVRK.

    30.11.2016

    Die Korea Pugang Trading Corporation steht im Eigentum der Korea Ryonbong General Corporation, des Verteidigungskonglomerats der DVRK, das auf Beschaffungen für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung der militärbezogenen Verkäufe Pjöngjangs spezialisiert ist.

    39.

    Korea International Chemical Joint Venture Company

    Choson International Chemicals Joint Operation Company; Chosun International Chemicals Joint Operation Company; International Chemical Joint Venture Company

    Hamhung, South Hamgyong Province, DVRK; Man gyongdae-kuyok, Pjöngjang, DVRK; Mangyungdae-gu, Pjöngjang, DVRK

    30.11.2016

    Die Korea International Chemical Joint Venture Company ist eine Tochtergesellschaft der Korea Ryonbong General Corporation — des Verteidigungskonglomerats der DVRK, das auf Beschaffungen für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung der militärbezogenen Verkäufe Pjöngjangs spezialisiert ist — und hat mit Proliferation verbundene Transaktionen getätigt.

    40.

    DCB Finance Limited

     

    Akara Building, 24 de Castro Street, Wickhams Cay I, Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln; Dalian, China

    30.11.2016

    DCB Finance Limited ist eine Tarnfirma für die Daedong Credit Bank (DCB), eine benannte Einrichtung.

    41.

    Korea Taesong Trading Company

     

    Pjöngjang, DVRK

    30.11.2016

    Die Korea Taesong Trading Company hat im Namen der KOMID Geschäfte mit Syrien getätigt.

    42.

    Korea Daesong General Trading Corporation

    Daesong Trading; Daesong Trading Company; Korea Daesong Trading Company; Korea Daesong Trading Corporation

    Pulgan Gori Dong 1, Potonggang District, Pjöngjang-Stadt, DVRK

    30.11.2016.

    Die Korea Daesong General Trading Corporation ist durch Ausfuhren von Mineralien (Gold), Metalle, Maschinen, Agrarprodukte, Ginseng, Schmuck und Leichtindustrieprodukte mit Office 39 verbunden

    43.

    Kangbong Trading Corporation

     

    DVRK

    2.6.2017

    Die Kangbong Trading Corporation hat direkt oder indirekt Metall, Graphit, Kohle und Software in die DVRK oder aus der DVRK verkauft, geliefert, transferiert oder gekauft, wobei die erzielten Einnahmen oder erhaltenen Güter der Regierung der DVRK oder der Partei der Arbeit Koreas zugutekommen können. Die Kangbong Trading Corporation untersteht dem Ministerium für Volksstreitkräfte

    44.

    Korea Kumsan Trading Corporation

     

    Pjöngjang, DVRK

    2.6.2017

    Die Korea Kumsan Trading Corporation steht im Eigentum oder unter der Kontrolle des Generalbüros für Atomenergie, dem das Nuklearprogramm der DVRK untersteht, und handelt direkt oder indirekt tatsächlich oder vorgeblich für das Generalbüro oder in seinem Namen.

    45.

    Koryo Bank

     

    Pjöngjang, DVRK

    2.6.2017

    Die Koryo Bank ist als Finanzdienstleister in der Volkswirtschaft der DVRK tätig und mit Office 38 und Office 39 der Partei der Arbeit Koreas verbunden.

    46.

    Strategische Raketentruppe der Koreanischen Volksarmee

    Strategic Rocket Force; Strategic Rocket Force Command of KPA; Strategic Force; Strategic Forces

    Pjöngjang, DVRK

    2.6.2017

    Die Strategische Raketentruppe der Koreanischen Volksarmee leitet alle Flugkörperprogramme der DVRK und ist für die SCUD- und NODONG-Starts verantwortlich

    47.

    Foreign Trade Bank (FTB)

     

    FTB Building, Jungsong-dong, Central District, Pjöngjang, DVRK

    5.8.2017

    Die Foreign Trade Bank, eine staatseigene Bank, fungiert als die wichtigste Devisenbank der DVRK und hat der Korea Kwangson Banking Corporation maßgebliche finanzielle Unterstützung zukommen lassen.

    48.

    Korean National Insurance Company (KNIC)

    Korea National Insurance Corporation; Korea Foreign Insurance Company

    Central District, Pjöngjang, DVRK

    5.8.2017

    Die Korean National Insurance Company ist eine Finanz- und Versicherungsgesellschaft der DVRK und steht mit Office 39 in Verbindung.

    49.

    Koryo Credit Development Bank

    Daesong Credit Development Bank; Koryo Global Credit Bank; Koryo Global Trust Bank

    Pjöngjang, DVRK

    5.8.2017

    Die Koryo Credit Development Bank ist als Finanzdienstleister in der Volkswirtschaft der DVRK tätig.

    50.

    Mansudae Overseas Project Group of Companies

    Mansudae Art Studio

    Pjöngjang, DVRK

    5.8.2017

    Die Mansudae Overseas Project Group of Companies war an der Entsendung von Arbeitern aus der DVRK in andere Länder, wo sie für bauliche Tätigkeiten, unter anderem Statuen und Denkmäler, eingesetzt wurden, um Einnahmen für die Regierung der DVRK oder die Arbeiterpartei Koreas zu generieren, beteiligt oder für diese verantwortlich bzw. hat diese unterstützt. Berichten zufolge war die Mansudae Overseas Project Group of Companies in Ländern Afrikas und Südostasiens wie Algerien, Angola, Botsuana, Benin, Kambodscha, Tschad, der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguinea, Malaysia, Mosambik, Madagaskar, Namibia, Syrien, Togo und Simbabwe geschäftlich tätig.


    ANHANG XIV

    Schiffe nach Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe g


    ANHANG XV

    Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 3

    a)   Gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a benannte natürliche Personen

     

    Name (und ggf. Aliasnamen)

    Identifizierungsangaben

    Tag der Benennung:

    Gründe:

    1.

    CHON Chi Bu

    (CHON Chi-bu)

     

    22.12.2009

    Mitglied des Generalbüros für Atomenergie, ehemaliger technischer Leiter des Kernforschungszentrums Yongbyon. Fotos brachten ihn in Verbindung mit einem Kernreaktor in Syrien, bevor dieser 2007 von Israel bombardiert wurde.

    2.

    CHU Kyu-Chang

    (auch: JU Kyu -Chang; JU Kyu Chang)

    Geburtsdatum: 25.11.1928

    Geburtsort: Provinz Süd-Hamgyo'ng, DVRK

    22.12.2009

    Ehemaliges Mitglied der nationalen Verteidigungs-kommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde. Ehemaliger Direktor der Munitionsabteilung des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas. Wurde nach Berichten 2013 mit KIM Jong Un auf einem Kriegsschiff gesehen. Direktor der Abteilung für Maschinenbau der Partei der Arbeit Koreas. Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Partei der Arbeit Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum stellvertretenden Mitglied des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas gewählt. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

    3.

    HYON Chol-hae (auch: HYON Chol Hae)

    Geburtsdatum: 1934

    Geburtsort: Mandschurei, China

    22.12.2009

    Seit April 2016 Marschall der Koreanischen Volksarmee. Stellvertretender Direktor der Abteilung Allgemeine Politik der Koreanischen Volksarmee (Militärberater des verstorbenen Kim Jong-Il). Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Partei der Arbeit Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum Mitglied des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas gewählt.

    4.

    KIM Yong-chun (auch: Young-chun) KIM Yong Chun)

    Geburtsdatum: 4.3.1935

    Reisepass: 554410660

    22.12.2009

    Marschall der Koreanischen Volksarmee. Ehemaliger stellvertretender Vorsitzender der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde. Ehemaliger Minister für die Volksarmee, Sonderberater des verstorbenen Kim Jong-Il in nuklearstrategischen Angelegenheiten. Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Partei der Arbeit Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum Mitglied des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas gewählt.

    5.

    O Kuk-Ryol (auch: O Kuk Ryol)

    Geburtsdatum: 1931

    Geburtsort: Provinz Jilin, China

    22.12.2009

    Ehemaliger stellvertretender Vorsitzender der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde, zuständig für die Aufsicht über die Beschaffung ausländischer Spitzentechnologie für das Nuklearprogramm und das Programm für ballistische Flugkörper. Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Partei der Arbeit Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum Mitglied des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas gewählt.

    6.

    PAK Jae-gyong (auch: Chae-Kyong) PAK Jae Gyong)

    Geburtsdatum: 1933

    Reisepass: 554410661

    22.12.2009

    Stellvertretender Direktor der Abteilung Allgemeine Politik der Volksarmee und Stellvertretender Direktor des Logistikbüros der Volksarmee (Militärberater des verstorbenen Kim Jong-Il). War bei der Inspektion des Kommandos der Strategischen Raketenstreitkräfte durch KIM Jong Un zugegen.

    7.

    RYOM Yong

     

    22.12.2009

    Direktor des (von den Vereinten Nationen benannten) Generalbüros für Atomenergie, zuständig für internationale Beziehungen.

    8.

    SO Sang-kuk (auch: SO Sang Kuk)

    Geburtsdatum: zwischen 1932 und 1938

    22.12.2009

    Leiter der Abteilung für Kernphysik, Universität Kim Il Sung.

    9.

    Generalleutnant KIM Yong Chol

    (auch: KIM Yong-Chol; KIM Young-Chol; KIM Young-Cheol; KIM Young-Chul)

    Geburtsdatum: 1946

    Geburtsort: Pyongan-Pukto, DVRK

    19.12.2011

    Gewähltes Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas und des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas, Stellvertretender Vorsitzender für die Beziehungen zwischen den beiden koreanischen Staaten. Ehemaliger Befehlshaber des Generalbüros für Aufklärung (Reconnaissance General Bureau — RGB). Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Partei der Arbeit Koreas zum Direktor der Abteilung „Vereinigte Front“ befördert.

    10.

    CHOE Kyong-song (auch: CHOE Kyong song)

     

    20.5.2016

    Generaloberst der Koreanischen Volksarmee. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

    11.

    CHOE Yong-ho (auch: CHOE Yong Ho)

     

    20.5.2016

    Generaloberst der Koreanischen Volksarmee/General der Luftwaffe der koreanischen Volksarmee. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Befehlshaber der Luft- und Luftabwehrstreitkräfte der Koreanischen Volksarmee. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

    12.

    HONG Sung-Mu

    (auch: HUNG Sun Mu; HONG Sung Mu)

    Geburtsdatum: 1.1.1942

    20.5.2016

    Stellvertretender Direktor der Abteilung für Munitionsindustrie (Munitions Industry Department — MID). Zuständig für die Entwicklung von Programmen im Bereich der konventionellen Waffen und Flugkörper, einschließlich ballistischer Flugkörper. Einer der Hauptverantwortlichen für Programme zur industriellen Entwicklung von Nuklearwaffen. Damit ist er für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

    13.

    JO Kyongchol (auch: JO Kyong Chol)

     

    20.5.2016

    General der Koreanischen Volksarmee. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Direktor des militärischen Sicherheitskommandos. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. Begleitete Kim Jong Un zur bislang größten Artilleriegefechtsübung.

    14.

    KIM Chun-sam (auch: KIM Chun Sam)

     

    20.5.2016

    Generalleutnant, ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Direktor der Operationsabteilung des militärischen Hauptquartiers der Koreanischen Volksarmee und erster stellvertretender Leiter des militärischen Hauptquartiers. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

    15.

    KIM Chun-sop (auch: KIM Chun Sop)

     

    20.5.2016

    Ehemaliges Mitglied der nationalen Verteidigungskommission, die inzwischen im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten, eine wichtige Einrichtung für Angelegenheiten der nationalen Verteidigung in der DVRK, umgewandelt wurde. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. War bei dem Fototermin für die Personen, die zum erfolgreichen Test einer U-Boot-gestützten ballistischen Rakete (SLBM) im Mai 2015 beigetragen haben, anwesend.

    16.

    KIM Jong-gak (auch: KIM Jong Gak)

    Geburtsdatum: 20.7.1941

    Geburtsort: Pjöngjang, DVRK

    20.5.2016

    Vizemarschall der Koreanischen Volksarmee, Rektor der Militäruniversität Kim Il-Sung, ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

    17.

    KIM Rak Kyom

    (auch: KIM Rak-gyom; KIM Rak Gyom)

     

    20.5.2016

    Vier-Sterne-General, Befehlshaber der Strategischen Streitkräfte (auch: Strategische Raketenstreitkräfte), denen derzeit nach Berichten vier strategische und taktische Raketeneinheiten unterstehen, darunter die Brigade mit ballistischen Interkontinentalraketen KN08. Die EU hat die Strategischen Streitkräfte benannt, weil sie mit ihren Aktivitäten materiell zur Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder ihrer Trägersysteme beigetragen haben. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Nach Medienberichten hat KIM zusammen mit KIM Jong Un am Test eines Triebwerks für ballistische Interkontinentalraketen im April 2016 teilgenommen. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. Befehligte einen Testabschuss von ballistischen Flugkörpern.

    18.

    KIM Won-hong (auch: KIM Won Hong)

    Geburtsdatum: 7.1.1945

    Geburtsort: Pjöngjang, DVRK

    Reisepass: 745310010

    20.5.2016

    General, Direktor der Abteilung für Staatssicherheit. Minister für Staatssicherheit. Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas und der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde; dabei handelt es sich um die wichtigsten Einrichtungen für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

    19.

    PAK Jong-chon (auch: PAK Jong Chon)

     

    20.5.2016

    Generaloberst (Generalleutnant) der Koreanischen Volksarmee, Chef der Streitkräfte der Koreanischen Volksarmee, Stellvertretender Stabschef und Direktor der Kommandoabteilung Feuerkraft. Chef des militärischen Hauptquartiers und Direktor der Kommandoabteilung für die Artillerie. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

    20.

    RI Jong-su (auch: RI Jong Su)

     

    20.5.2016

    Vizeadmiral. Ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Oberbefehlshaber der koreanischen Marine, die an der Entwicklung von Programmen für ballistische Flugkörper und an der Entwicklung nuklearer Kapazitäten der Marine-Streitkräfte der DVRK beteiligt ist. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

    21.

    SON Chol-ju (auch: Son Chol Ju)

     

    20.5.2016

    Generaloberst der Koreanischen Volksarmee und politischer Direktor der Luft- und Luftabwehrstreitkräfte, die die Aufsicht über die Entwicklung modernisierter Flugabwehrraketen haben. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

    22.

    YUN Jong-rin (auch: YUN Jong Rin)

     

    20.5.2016

    General, ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas und Mitglied der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde; dabei handelt es sich um die wichtigsten Einrichtungen für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

    23.

    PAK Yong-sik (auch: PAK Yong Sik)

     

    20.5.2016

    Vier-Sterne-General, Mitglied der Abteilung für Staatssicherheit, Minister für die Volksarmee. Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas und der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde; dabei handelt es sich um die wichtigsten Einrichtungen für die nationale Verteidigung der DVRK. War im März 2016 bei Tests ballistischer Flugkörper anwesend. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

    24.

    HONG Yong Chil

     

    20.5.2016

    Stellvertretender Direktor der Abteilung für Munitionsindustrie (Munitions Industry Department — MID). Das MID, das vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 2. März 2016 benannt wurde, ist an wichtigen Aspekten des Raketenprogramms der DVRK beteiligt. Das MID ist für die Aufsicht über die Entwicklung der ballistischen Flugkörper der DVRK, einschließlich der Taepo Dong2, die Rüstungsproduktion sowie F&E-Programme verantwortlich. Das Second Economic Committee und die Second Academy of Natural Sciences — die ebenfalls im August 2010 benannt wurden — unterstehen dem MID. In den letzten Jahren hat das MID an der Entwicklung des straßentransportfähigen interkontinentalen ballistischen Flugkörpers KN08 gearbeitet. HONG hat KIM Jong Un zu einer Reihe von Veranstaltungen begleitet, die im Zusammenhang mit den Kernwaffen- und Raketenprogrammen der DVRK standen, und es wird angenommen, dass er eine wesentliche Rolle bei dem Atomtest der DVRK vom 6. Januar 2016 gespielt hat. Vizedirektor des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. War im April 2016 bei dem Triebwerktest eines neuen Triebwerktyps für ballistische Interkontinentalraketen zugegen.

    25.

    RI Hak Chol

    (auch: RI Hak Chul, RI Hak Cheol)

    Geburtsdatum: 19.1.1963 oder 8.5.1966

    Reisepass: 381320634; PS-563410163

    20.5.2016

    Präsident der Green Pine Associated Corporation (im Folgenden „Green Pine“). Laut dem UN Sanktionsausschuss hat Green Pine viele Aktivitäten der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) übernommen. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Außerdem stammt ungefähr die Hälfte aller von der DVRK getätigten Ausfuhren von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material von Green Pine. Gegen Green Pine wurden wegen der Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material aus der DVRK Sanktionen verhängt. Green Pine ist auf die Herstellung von Wasserfahrzeugen und Rüstungsgütern für die Seestreitkräfte — beispielsweise U-Boote, sonstige Boote für militärische Zwecke und Flugkörpersysteme — spezialisiert und hat iranischen Unternehmen, die im Rüstungssektor tätig sind, Torpedos geliefert und technische Unterstützung gewährt. Green Pine wurde vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen benannt.

    26.

    YUN Chang Hyok

    Geburtsdatum: 9.8.1965

    20.5.2016

    Stellvertretender Direktor des Satellitenkontrollzentrums, Nationale Verwaltung für Luftfahrtentwicklung (National Aerospace Development Administration — NADA). Die NADA unterliegt wegen der Beteiligung an der Entwicklung der Weltraumwissenschaft und -technologie der DVRK, ein-schließlich Satellitenstarts und Trägerraketen, Sanktionen nach der Resolution 2270 (2016) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Die Resolution 2270 (2016) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verurteilte den Satellitenstart der DVRK vom 7. Februar 2016 wegen der Verwendung von Technologie für ballistische Flugkörper als ernste Verletzung der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013). Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

    27.

    RI Myong Su

    Geburtsdatum: 1937

    Geburtsort: Myongchon, Nord-Hamgyong, DVRK

    7.04.2017

    Vizepräsident der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas und Stabschef der Volksarmee. In dieser Eigenschaft hat Ri Myong Su eine Schlüsselposition in Angelegenheiten der nationalen Verteidigung inne und ist für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

    28.

    SO Hong Chan

    Geburtsdatum: 30.12.1957

    Geburtsort: Kangwon, DVRK

    Reisepass: PD836410105

    gültig bis: 27.11.2021

    7.04.2017

    Vizeminister für die Volksarmee, Mitglied der zentralen Militärkommission der Partei der Arbeit Koreas und Generaloberst in der Volksarmee. In dieser Eigenschaft ist So Hong Chan für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

    29.

    WANG Chang Uk

    Geburtsdatum: 29.5.1960

    7.04.2017

    Minister für Industrie und Atomenergie. In dieser Eigenschaft ist Wang Chang Uk für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

    30.

    JANG Chol

    Geburtsdatum: 31.3.1961

    Geburtsort: Pjöngjang, DVRK

    Reisepass: 563310042

    7.04.2017

    Präsident der Staatlichen Akademie der Wissenschaften, einer Organisation, deren Aufgabe die Entwicklung technischer und wissenschaftlicher Kapazitäten der DVRK ist. In dieser Eigenschaft hat Jang Chol eine strategische Position für die Entwicklung der nuklearen Tätigkeiten der DVRK inne und ist für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich.

    b)   Gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a benannte Personen, Organisationen und Einrichtungen

     

    Name (und ggf. Aliasnamen)

    Sitz

    Tag der Benennung:

    Gründe:

    1.

    Korea Pugang mining and Machinery Corporation ltd

     

    22.12.2009

    Tochtergesellschaft der Korea Ryongbong General Corporation (vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 24.4.2009 benannt); betreibt Produktionsstätten für Aluminiumpulver, das in der Raketentechnik verwendet werden kann.

    2.

    Korean Ryengwang Trading Corporation

    Rakwon-dong, Pothonggang District, Pjöngjang, DVRK.

    22.12.2009

    Tochtergesellschaft der Korea Ryongbong General Corporation (vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 24.4.2009 benannt).

    3.

    Sobaeku United Corp. (auch: Sobaeksu United Corp.)

     

    22.12.2009

    Staatsunternehmen, beteiligt sich an der Erforschung und Beschaffung sensibler Produkte und Ausrüstungen. Das Unternehmen besitzt mehrere Graphitlagerstätten, aus denen es natürliches Graphit für zwei Verarbeitungsbetriebe bezieht, in denen u. a. Graphitblöcke hergestellt werden, die in der Raketentechnik verwendet werden können.

    4.

    Kernforschungszentrum Yongbyon

     

    22.12.2009

    Forschungszentrum, das an der Herstellung von waffenfähigem Plutonium mitgewirkt hat. Das Zentrum ist dem Generalbüro für Atomenergie (vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 16.7.2009 benannt) unterstellt.

    c)   Gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b benannte Personen

     

    Name (und ggf. Aliasnamen)

    Identifizierungsangaben

    Tag der Benennung:

    Gründe:

    1.

    JON Il-chun (auch: JON Il Chun)

    Geburtsdatum: 24.8.1941

    22.12.2010

    Im Februar 2010 wurde KIM Tong-un seines Amtes als Direktor des Office 39 enthoben, welches u. a. zur Aufgabe hat, über die diplomatischen Vertretungen der DVRK unter Umgehung der Sanktionen Güter zu erwerben. Sein Nachfolger ist JON Il-chun. Vertreter der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde, wurde im März 2010 zum Generaldirektor der staatlichen Entwicklungsbank ernannt. Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Partei der Arbeit Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum stellvertretenden Mitglied des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas gewählt.

    2.

    KIM Tong-un (auch: KIM Tong Un)

     

    22.12.2009

    Ehemaliger Direktor des Office 39 des Zentralkomitees der Partei der Arbeit Koreas, das an der Finanzierung von Proliferationsaktivitäten beteiligt ist. Soll 2011 für das Büro 38 zuständig gewesen sein, das Gelder für die Führungsriege und Eliten beschafft.

    3.

    KIM Il-Su (auch: Kim Il Su)

    Geburtsdatum: 2.9.1965

    Geburtsort: Pjöngjang, DVRK

    3.7.2015

    Manager in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

    4.

    KANG Song-Sam (auch: KANG Song Sam)

    Geburtsdatum: 5.7.1972

    Geburtsort: Pjöngjang, DVRK

    3.7.2015

    Ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der Korea National Insurance Corporation (KNIC) in Hamburg; handelt weiterhin für oder im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

    5.

    CHOE Chun-Sik (auch: CHOE Chun Sik)

    Geburtsdatum: 23.12.1963

    Geburtsort: Pjöngjang, DVRK

    Reisepass: 745132109

    gültig bis 12.2.2020

    3.7.2015

    Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang; handelt im Namen oder auf Anweisung von KNIC.

    6.

    SIN Kyu-Nam (auch: SIN Kyu Nam)

    Geburtsdatum: 12.9.1972

    Geburtsort: Pjöngjang, DVRK

    Reisepass: PO472132950

    3.7.2015

    Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korean National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang und ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

    7.

    PAK Chun-San (auch: PAK Chun San)

    Geburtsdatum: 18.12.1953

    Geburtsort: Pjöngjang, DVRK

    Reisepass: PS472220097

    3.7.2015

    Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang bis mindestens Dezember 2015 und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt weiterhin für oder im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

    8.

    SO Tong Myong

    Geburtsdatum: 10.9.1956

    3.7.2015

    Präsident der Korea National Insurance Corporation (KNIC), Vorsitzender des Vorstandsausschusses der KNIC (Juni 2012); Generaldirektor der KNIC (September 2013); handelt im Namen oder auf Anweisung der KNIC.


    ANHANG XVI

    Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 34 Absätze 1 und 3


    ANHANG XVII

    Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 34 Absätze 1 und 3


    Top