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Document 32006D0080
2006/80/EC: Commission Decision of 1 February 2006 granting certain Member States the derogation provided for in Article 3(2) of Council Directive 92/102/EEC on the identification and registration of animals (notified under document number C(2006) 172)
2006/80/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Februar 2006 zur Gewährung einer Ausnahmeregelung für bestimmte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 172)
2006/80/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Februar 2006 zur Gewährung einer Ausnahmeregelung für bestimmte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 172)
ABl. L 36 vom 08/02/2006, p. 50–51
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 118M vom 08/05/2007, p. 140–141
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 06/11/2018; Aufgehoben durch 32018D1669
8.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 36/50 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 1. Februar 2006
zur Gewährung einer Ausnahmeregelung für bestimmte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 172)
(Nur der tschechische, der französische, der italienische, der polnische, der portugiesische und der slowakische Text sind verbindlich)
(2006/80/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG kann den Mitgliedstaaten gestattet werden, natürliche Personen, die zum eigenen Gebrauch oder Verzehr nur ein einziges Schwein halten, oder zur Berücksichtigung besonderer Gegebenheiten von dem in Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie vorgeschriebenen Verzeichnis auszunehmen, sofern dieses Tier vor seiner Verbringung den in der Richtlinie vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird. |
(2) |
Die tschechischen, französischen, polnischen und slowakischen Behörden haben diese Genehmigung für Betriebe beantragt, die nur ein Schwein halten, und geeignete Zusicherungen in Bezug auf die Veterinärkontrollen gegeben. |
(3) |
Der Tschechischen Republik, Frankreich, Polen und der Slowakei sollte daher gestattet werden, von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen. |
(4) |
Mit der Entscheidung 95/80/EG der Kommission (2) wurde Portugal ermächtigt, von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren Gebrauch zu machen. |
(5) |
Mit der Entscheidung 2005/458/EG der Kommission (3) wurde Italien ermächtigt, von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren Gebrauch zu machen. |
(6) |
Es empfiehlt sich, die Mitgliedstaaten, die ermächtigt wurden, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren anzuwenden, in einer einzigen Entscheidung aufzulisten. |
(7) |
Die Entscheidungen 95/80/EG und 2005/458/EG sollten daher aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden. |
(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG in Bezug auf Betriebe anzuwenden, die nur ein Schwein halten.
Artikel 2
Die Entscheidungen 95/80/EG und 2005/458/EG werden aufgehoben.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Polen, die Portugiesische Republik und die Slowakische Republik gerichtet.
Brüssel, den 1. Februar 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).
(2) ABl. L 65 vom 23.3.1995, S. 32.
(3) ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 31.
ANHANG
Mitgliedstaaten, die ermächtigt sind, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG in Bezug auf Betriebe mit nur einem Schwein anzuwenden
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Tschechische Republik |
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Frankreich |
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Italien |
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Polen |
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Portugal |
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Slowakei |