Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006D0080

2006/80/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Februar 2006 zur Gewährung einer Ausnahmeregelung für bestimmte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 172)

ABl. L 36 vom 08/02/2006, p. 50–51 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 118M vom 08/05/2007, p. 140–141 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/11/2018; Aufgehoben durch 32018D1669

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/80(1)/oj

8.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/50


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2006

zur Gewährung einer Ausnahmeregelung für bestimmte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 172)

(Nur der tschechische, der französische, der italienische, der polnische, der portugiesische und der slowakische Text sind verbindlich)

(2006/80/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG kann den Mitgliedstaaten gestattet werden, natürliche Personen, die zum eigenen Gebrauch oder Verzehr nur ein einziges Schwein halten, oder zur Berücksichtigung besonderer Gegebenheiten von dem in Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie vorgeschriebenen Verzeichnis auszunehmen, sofern dieses Tier vor seiner Verbringung den in der Richtlinie vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird.

(2)

Die tschechischen, französischen, polnischen und slowakischen Behörden haben diese Genehmigung für Betriebe beantragt, die nur ein Schwein halten, und geeignete Zusicherungen in Bezug auf die Veterinärkontrollen gegeben.

(3)

Der Tschechischen Republik, Frankreich, Polen und der Slowakei sollte daher gestattet werden, von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen.

(4)

Mit der Entscheidung 95/80/EG der Kommission (2) wurde Portugal ermächtigt, von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren Gebrauch zu machen.

(5)

Mit der Entscheidung 2005/458/EG der Kommission (3) wurde Italien ermächtigt, von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren Gebrauch zu machen.

(6)

Es empfiehlt sich, die Mitgliedstaaten, die ermächtigt wurden, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren anzuwenden, in einer einzigen Entscheidung aufzulisten.

(7)

Die Entscheidungen 95/80/EG und 2005/458/EG sollten daher aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG in Bezug auf Betriebe anzuwenden, die nur ein Schwein halten.

Artikel 2

Die Entscheidungen 95/80/EG und 2005/458/EG werden aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Polen, die Portugiesische Republik und die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 1. Februar 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

(2)  ABl. L 65 vom 23.3.1995, S. 32.

(3)  ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 31.


ANHANG

Mitgliedstaaten, die ermächtigt sind, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG in Bezug auf Betriebe mit nur einem Schwein anzuwenden

 

Tschechische Republik

 

Frankreich

 

Italien

 

Polen

 

Portugal

 

Slowakei


Top