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Document 32021R1936

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1936 der Kommission vom 9. November 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich einiger zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Ficus carica L. und Persea americana Mill. mit Ursprung in Israel sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 hinsichtlich der Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union und zur Berichtigung letzterer Durchführungsverordnung

C/2021/7864

ABl. L 396 vom 10.11.2021, p. 27–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1936/oj

10.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 396/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1936 DER KOMMISSION

vom 9. November 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich einiger zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Ficus carica L. und Persea americana Mill. mit Ursprung in Israel sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 hinsichtlich der Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union und zur Berichtigung letzterer Durchführungsverordnung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (2) wurde auf Grundlage einer vorläufigen Bewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission (3) enthält besondere Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko.

(3)

Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 35 zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ursprung in allen Drittländern als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen, darunter die Art Ficus carica L. und die Gattung Persea Mill.

(4)

Wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgestellt, dass von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit Ursprung in einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einem bestimmten Gebiet des betreffenden Drittlands ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko ausgeht, dieses Risiko jedoch durch Anwendung bestimmter Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann, so streicht die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände aus der Liste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 und nimmt sie in die Liste gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 auf.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission (4) enthält die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus der Liste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in das Gebiet der Union.

(6)

Am 18. September 2019 stellte Israel bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr folgender Pflanzen der Art Ficus carica L. in die Union: einjährige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, mit nackten Wurzeln, ruhend, ohne Blätter, mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stammes, und einjährige bewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ohne Blätter, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes. Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.

(7)

Am 26. November 2020 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Ficus carica L. aus Israel (5) an. Die Behörde ermittelte Aonidiella orientalis, Colletotrichum siamense, Euwallacea fornicatus sensu lato, Hypothenemus leprieuri, Icerya aegyptiaca, Neocosmospora euwallaceae, Neoscytalidium dimidiatum, Nipaecoccus viridis, Oligonychus mangiferus, Phenacoccus solenopsis, Plicosepalus acaciae, Retithrips syriacus, Russellaspis pustulans, Scirtothrips dorsalis und Spodoptera frugiperda als für diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen relevanten Schädlinge, bewertete die im Dossier für diese Schädlinge beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen und schätzte die Wahrscheinlichkeit einer Schädlingsfreiheit dieser Pflanzen ein.

(8)

Am 1. September 2019 stellte Israel bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr folgender Pflanzen von Persea americana Mill. in die Union: bewurzelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, mit Blättern, veredelt, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes, und unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen. Diesem Antrag war das entsprechende technische Dossier beigefügt.

(9)

Am 26. November 2020 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von zum Anpflanzen bestimmten Persea-americana-Mill.-Pflanzen aus Israel (6) an. Die Behörde ermittelte Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Avocado sunblotch viroid, Bemisia tabaci, Colletotrichum aenigma, Colletotrichum alienum, Colletotrichum fructicola, Colletotrichum perseae, Colletotrichum siamense, Colletotrichum theobromicola, Euwallacea fornicatus, Icerya aegyptiaca, Lasiodiplodia pseudotheobromae, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae, Neocosmospora euwallaceae, Neoscytalidium dimidiatum, Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Penthimiola bella, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii, Retithrips syriacus, Scirtothrips dorsalis und Tetraleurodes perseae als für diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen relevanten Schädlinge, bewertete die im Dossier für diese Schädlinge beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen und schätzte die Wahrscheinlichkeit einer Schädlingsfreiheit dieser Pflanzen ein.

(10)

Auf Grundlage dieser Gutachten sollten die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich des mit den spezifizierten Schädlingen verbundenen Risikos als pflanzengesundheitliche Einfuhrvorschriften erlassen werden, um zu gewährleisten, dass das pflanzengesundheitliche Risiko im Zusammenhang mit dem Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird. Daher sollten einjährige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Ficus carica L., mit nackten Wurzeln, ruhend, ohne Blätter, mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stammes, und einjährige bewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Ficus carica L., ohne Blätter, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes, mit Ursprung in Israel, sowie bewurzelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Persea americana Mill., mit Blättern, veredelt, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes, und unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Persea americana Mill., mit Ursprung in Israel, aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen und die nötigen pflanzengesundheitlichen Einfuhrvorschriften in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 aufgenommen werden.

(11)

Angesichts der großen Zahl der für jede der spezifizierten Pflanzen ermittelten Schädlinge und der von der Behörde festgestellten Unsicherheiten wird die Auffassung vertreten, dass durch die Anwendung der von Israel in den Dossiers vorgeschlagenen Maßnahmen allein das Risiko beim Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union nicht auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann. Zur Reduzierung des pflanzengesundheitlichen Risikos auf ein hinnehmbares Maß und unbeschadet der in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (7) festgelegten Einfuhrbestimmungen sollte vorgeschrieben werden, dass diese Pflanzen auf befallsfreien Produktionsflächen gezogen werden, die über einen physischen Schutz gegen die Einschleppung der spezifizierten Schadinsekten verfügen und amtlichen Kontrollen auf diese Schädlinge unterzogen werden. Des Weiteren sollte bei unbewurzelten Stecklingen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Persea americana Mill. mit Ursprung in Israel, für die der maximale Durchmesser an der Basis des Stammes im Dossier nicht angegeben wird, zur Einfuhr in die Union ein Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stammes akzeptiert werden. Außerdem sollte die Kontrolle der Sendungen mit den spezifizierten Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gegenüber den von Israel in den Dossiers angegebenen Kontrollen verstärkt werden.

(12)

Bemisia tabaci, Euwallacea fornicatus sensu lato (gehört zur Familie Scolytidae (außereuropäisch)), Hypothenemus leprieuri (gehört zur Familie Scolytidae (außereuropäisch)), Scirtothrips dorsalis und Spodoptera frugiperda sind in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädlinge gelistet. Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Avocado sunblotch viroid, Colletotrichum aenigma, Colletotrichum alienum, Colletotrichum fructicola, Colletotrichum perseae, Colletotrichum siamense, Colletotrichum theobromicola, Icerya aegyptiaca, Lasiodiplodia pseudotheobromae, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae, Neocosmospora euwallaceae, Neoscytalidium dimidiatum, Nipaecoccus viridis, Oligonychus mangiferus, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Penthimiola bella, Phenacoccus solenopsis, Plicosepalus acaciae, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii, Retithrips syriacus, Russellaspis pustulans und Tetraleurodes perseae werden noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 geführt, doch nach einer vollständigen Risikobewertung könnten sie die Bedingungen für die Aufnahme in die Liste erfüllen. Aus diesem Grund sind die vorstehenden pflanzengesundheitlichen Maßnahmen auch in Bezug auf diese Schädlinge erforderlich, bis eine vollständige Risikobewertung durchgeführt wird.

(13)

Die Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2019 und (EU) 2020/1213 sollten daher entsprechend geändert werden.

(14)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 enthält einige Fehler bei den Bezugnahmen auf andere Pflanzengesundheitsvorschriften der Union.

(15)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(16)

Um den Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen nachzukommen, sollte die Einfuhr dieser Waren so schnell wie möglich wieder aufgenommen werden. Daher sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert und berichtigt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Festlegung besonderer Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 7).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union (ABl. L 275 vom 24.8.2020, S. 5).

(5)  EFSA PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), Wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von Ficus-carica-Pflanzen aus Israel, EFSA Journal 2021;19(1):6353, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6353

(6)  EFSA PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), Wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von Persea americana aus Israel, EFSA Journal 2021;19(2):6354, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6354

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).


ANHANG I

Nummer 1, zweite Spalte („Bezeichnung“) der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag für „Ficus carica L.“ erhält folgende Fassung:

Ficus carica L., ausgenommen einjährige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ruhend, ohne Blätter, mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stammes, und einjährige bewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ohne Blätter, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes, mit Ursprung in Israel“.

2.

Der Eintrag für „Persea Mill.“ erhält folgende Fassung:

Persea Mill., ausgenommen bewurzelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Persea americana Mill. mit Blättern, veredelt, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes, und unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Persea americana Mill. mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm, mit Ursprung in Israel“.


ANHANG II

TEIL A

Die Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird wie folgt geändert:

1.

Nach dem zweiten Eintrag für „Ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 2,5 cm der Art Albizia julibrissin Durazzini“ wird folgender Eintrag eingefügt:

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände

KN-Code

Ursprungsdrittländer

Maßnahmen

„Einjährige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ruhend, ohne Blätter, mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm an der Basis des Stammes und einjährige bewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ohne Blätter, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes der Art Ficus carica L.

 

ex 0602 20 20

 

ex 0602 20 80

 

ex 0602 90 45

 

ex 0602 90 46

 

ex 0602 90 48

 

ex 0602 90 50

 

ex 0602 90 70

Israel

a)

Amtliche Feststellung, dass:

i)

die Pflanzen frei von Aonidiella orientalis, Colletotrichum siamense, Euwallacea fornicatus sensu lato, Hypothenemus leprieuri, Icerya aegyptiaca, Neocosmospora euwallaceae, Neoscytalidium dimidiatum, Nipaecoccus viridis, Oligonychus mangiferus, Phenacoccus solenopsis, Plicosepalus acaciae, Retithrips syriacus, Russellaspis pustulans, Scirtothrips dorsalis und Spodoptera frugiperda sind;

ii)

die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den zugehörigen Produktionsflächen, bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;

iii)

die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer auf einer Produktionsfläche mit einem physischen Schutz gegen die Einschleppung von Aonidiella orientalis, Icerya aegyptiaca, Nipaecoccus viridis, Oligonychus mangiferus, Phenacoccus solenopsis, Retithrips syriacus und Russellaspis pustulans gezogen wurden, die alle 45 Tage amtlichen Kontrollen unterzogen und für frei von allen unter Ziffer i aufgeführten Schädlingen befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten eines unter Ziffer i aufgeführten Schädlings auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein der Schädlinge sicherzustellen, und

iv)

die Sendungen mit den Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Kontrolle auf Aonidiella orientalis, Icerya aegyptiaca, Nipaecoccus viridis, Oligonychus mangiferus, Phenacoccus solenopsis, Plicosepalus acaciae, Retithrips syriacus und Russellaspis pustulans unterzogen wurden, wobei die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten muss, sowie einer amtlichen Kontrolle auf Colletotrichum siamense und Neoscytalidium dimidiatum, einschließlich stichprobenartiger Beprobungen und Untersuchungen der Pflanzen.

b)

Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift ‚Zusätzliche Erklärung‘

i)

die folgende Erklärung: ‚Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.‘ und

ii)

die Angabe der registrierten Produktionsfläche(n).“

2.

Nach dem Eintrag für „Unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Jasminum polyanthum Franchet“ werden folgende Einträge eingefügt:

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände

KN-Code

Ursprungsdrittländer

Maßnahmen

„Bewurzelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Blättern, veredelt, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 1 cm an der Basis des Stammes von Persea americana Mill.

 

ex 0602 90 41

 

ex 0602 90 45

 

ex 0602 90 48

 

ex 0602 90 50

Israel

a)

Amtliche Feststellung, dass:

i)

die Pflanzen frei von Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Avocado sunblotch viroid, Bemisia tabaci, Colletotrichum aenigma, Colletotrichum alienum, Colletotrichum fructicola, Colletotrichum perseae, Colletotrichum siamense, Colletotrichum theobromicola, Euwallacea fornicatus sensu lato, Icerya aegyptiaca, Lasiodiplodia pseudotheobromae, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae, Neocosmospora euwallaceae, Neoscytalidium dimidiatum, Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Penthimiola bella, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii, Retithrips syriacus, Scirtothrips dorsalis und Tetraleurodes perseae sind;

ii)

die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den zugehörigen Produktionsflächen, bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;

iii)

die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer auf einer Produktionsfläche mit einem physischen Schutz gegen die Einschleppung von Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Icerya aegyptiaca, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae, Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Penthimiola bella, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii, Retithrips syriacus und Tetraleurodes perseae gezogen wurden, die alle 45 Tage amtlichen Kontrollen unterzogen und für frei von allen unter Ziffer i aufgeführten Schädlingen befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten eines unter Ziffer i aufgeführten Schädlings auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein der Schädlinge sicherzustellen, und

iv)

die Sendungen mit den Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Kontrolle auf Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Icerya aegyptiaca, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae, Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Penthimiola bella, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii, Retithrips syriacus und Tetraleurodes perseae unterzogen wurden, wobei die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten muss, sowie einer amtlichen Kontrolle auf Avocado sunblotch viroid, Colletotrichum aenigma, Colletotrichum alienum, Colletotrichum fructicola, Colletotrichum perseae, Colletotrichum siamense, Colletotrichum theobromicola, Lasiodiplodia pseudotheobromae und Neoscytalidium dimidiatum, einschließlich stichprobenartiger Beprobungen und Untersuchungen der Pflanzen.

b)

Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift ‚Zusätzliche Erklärung‘

i)

die folgende Erklärung: ‚Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.‘ und

ii)

die Angabe der registrierten Produktionsfläche(n).

Unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm von Persea americana Mill.

ex 0602 10 90

Israel

a)

Amtliche Feststellung, dass:

i)

die Pflanzen frei von Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Avocado sunblotch viroid, Colletotrichum aenigma, Colletotrichum alienum, Colletotrichum fructicola, Colletotrichum perseae, Colletotrichum siamense, Colletotrichum theobromicola, Euwallacea fornicatus sensu lato, Icerya aegyptiaca, Lasiodiplodia pseudotheobromae, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae, Neocosmospora euwallaceae, Neoscytalidium dimidiatum, Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii, Retithrips syriacus und Scirtothrips dorsalis sind;

ii)

die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den zugehörigen Produktionsflächen, bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird;

iii)

die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer auf einer Produktionsfläche mit einem physischen Schutz gegen die Einschleppung von Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Icerya aegyptiaca, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae, Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii und Retithrips syriacus gezogen wurden, die alle 45 Tage amtlichen Kontrollen unterzogen und für frei von allen unter Ziffer i aufgeführten Schädlingen befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten eines unter Ziffer i aufgeführten Schädlings auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein der Schädlinge sicherzustellen, und

iv)

die Sendungen mit den Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Kontrolle auf Aonidiella orientalis, Aulacaspis tubercularis, Icerya aegyptiaca, Maconellicoccus hirsutus, Milviscutulus mangiferae, Nipaecoccus viridis, Oligonychus perseae, Paracoccus marginatus, Pseudococcus cryptus, Pulvinaria psidii und Retithrips syriacus unterzogen wurden, wobei die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten muss, sowie einer amtlichen Kontrolle auf Avocado sunblotch viroid, Colletotrichum aenigma, Colletotrichum alienum, Colletotrichum fructicola, Colletotrichum perseae, Colletotrichum siamense, Colletotrichum theobromicola, Lasiodiplodia pseudotheobromae und Neoscytalidium dimidiatum, einschließlich stichprobenartiger Beprobungen und Untersuchungen der Pflanzen.

b)

Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift ‚Zusätzliche Erklärung‘

i)

die folgende Erklärung: ‚Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.‘ und

ii)

die Angabe der registrierten Produktionsfläche(n).“

TEIL B

Die Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird wie folgt berichtigt:

1.

In den beiden Einträgen für „Ein- bis dreijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Arten Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi“ wird in der vierten Spalte („Maßnahmen“) unter Buchstabe b Ziffer i „Durchführungsverordnung (EU) 2020/1362 der Kommission“ ersetzt durch „Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission“.

2.

Im Eintrag für „Unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Jasminum polyanthum Franchet“ wird in der vierten Spalte („Maßnahmen“) unter Buchstabe b Ziffer i „Durchführungsverordnung (EU) 2021/419 der Kommission“ ersetzt durch „Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission“.


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