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Document 32017R2280
Commission Implementing Regulation (EU) 2017/2280 of 11 December 2017 amending Implementing Regulation (EU) 2015/220 laying down rules for the application of Council Regulation (EC) No 1217/2009 setting up a network for the collection of accountancy data on the incomes and business operation of agricultural holdings in the European Union
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2280 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2280 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union
C/2017/8262
ABl. L 328 vom 12.12.2017, p. 12–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
12.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/12 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2280 DER KOMMISSION
vom 11. Dezember 2017
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5a Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4 und Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission (2) ist die Anzahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je Gebiet des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB-Gebiet) festgesetzt. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe, der eine repräsentative Buchführungsstichprobe aus dem Erfassungsbereich gewährleistet, vor Beginn des Rechnungsjahres übermitteln, auf das sich der Plan bezieht. |
(2) |
Aufgrund des Antrags Deutschlands, die Gebiete Schleswig-Holstein und Hamburg zu einem Gebiet Schleswig-Holstein/Hamburg zusammenzufassen, sowie der Anträge Griechenlands, Ungarns, Rumäniens und Finnlands, wegen Strukturveränderungen in der Landwirtschaft die Anzahl der Buchführungsbetriebe oder die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße anzupassen, ist es angebracht, diesen Mitgliedstaaten zu gestatten, für das Rechnungsjahr 2018 ihre Auswahlpläne und/oder die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße zu überarbeiten und die Anzahl der Buchführungsbetriebe entsprechend umzuverteilen oder anzupassen. |
(3) |
Da es zunehmend wichtig ist, dass die Buchführungsdaten früher und mit besserer Qualität zur Verfügung stehen, legt die Kommission den Mitgliedstaaten nahe, zusätzliche organisatorische Anstrengungen zu unternehmen, um eine größere Vollständigkeit der Daten zu erreichen und zu ermöglichen, dass die Betriebsbögen vor den Fristen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 übermittelt werden. |
(4) |
Im Hinblick auf die frühere Verfügbarkeit, Vollständigkeit und gesteigerte Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten Buchführungsdaten sollten die Fristen für die Datenübermittlung und das Verfahren für die Zahlung der Pauschalvergütung überprüft und vom Zeitpunkt der Übermittlung und von der Vollständigkeit der an die Kommission übermittelten INLB-Daten abhängig gemacht werden. |
(5) |
In Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sollte eine Übergangsbestimmung aufgenommen werden, die sich auf die verfügbaren Haushaltsmittel des Rechnungsjahrs 2018 bezieht. |
(6) |
In Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sind Form und Gestaltung der in den Betriebsbögen enthaltenen Buchführungsdaten festgelegt. Aus Gründen der Klarheit sollte Anhang VIII zusätzliche Informationen im Hinblick auf die Vorlage dieser Daten enthalten. |
(7) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die vorgeschlagenen Änderungen sollten ab dem Rechnungsjahr 2018 gelten. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 3 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Deutschland, Griechenland, Ungarn, Rumänien und Finnland überarbeiten die jeweiligen Auswahlpläne, die sie für das Rechnungsjahr 2018 übermittelt haben. Sie übermitteln der Kommission ihre jeweiligen überarbeiteten Auswahlpläne für jenes Rechnungsjahr bis zum 31. März 2018.“ |
2. |
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Betrag der Pauschalvergütung (1) Die Pauschalvergütung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 beträgt 160 EUR pro Betriebsbogen. (2) Wird weder auf der Ebene eines INLB-Gebiets noch auf Ebene des betreffenden Mitgliedstaats die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannte 80 %-Schwelle erreicht, so wird die in jener Bestimmung vorgesehene Kürzung lediglich auf nationaler Ebene vorgenommen. (3) Unter dem Vorbehalt, dass in einem INLB-Gebiet oder Mitgliedstaat die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 vorgeschriebene 80 %-Schwelle erreicht wird, erhöht sich die Pauschalvergütung um
(4) Wurden die Betriebsbögen von der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung überprüft und entweder zum Zeitpunkt der Einreichung bei der Kommission oder innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission den Mitgliedstaat darüber informiert hat, dass die vorgelegten Buchführungsdaten nicht ordnungsgemäß ausgefüllt sind, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 als ordnungsgemäß ausgefüllt angesehen, kann die erhöhte Pauschalvergütung gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b für das Rechnungsjahr 2018 um 2 EUR und ab dem Rechnungsjahr 2019 um 5 EUR ergänzt werden.“ |
3. |
Die Anhänge I, II und VIII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Dezember 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge I, II und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I erhält der Eintrag für Rumänien folgende Fassung:
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2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
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