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Document 32017R2280

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/2280 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union

    C/2017/8262

    ABl. L 328 vom 12.12.2017, p. 12–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/2280/oj

    12.12.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 328/12


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2280 DER KOMMISSION

    vom 11. Dezember 2017

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5a Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4 und Artikel 19 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission (2) ist die Anzahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je Gebiet des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB-Gebiet) festgesetzt. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe, der eine repräsentative Buchführungsstichprobe aus dem Erfassungsbereich gewährleistet, vor Beginn des Rechnungsjahres übermitteln, auf das sich der Plan bezieht.

    (2)

    Aufgrund des Antrags Deutschlands, die Gebiete Schleswig-Holstein und Hamburg zu einem Gebiet Schleswig-Holstein/Hamburg zusammenzufassen, sowie der Anträge Griechenlands, Ungarns, Rumäniens und Finnlands, wegen Strukturveränderungen in der Landwirtschaft die Anzahl der Buchführungsbetriebe oder die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße anzupassen, ist es angebracht, diesen Mitgliedstaaten zu gestatten, für das Rechnungsjahr 2018 ihre Auswahlpläne und/oder die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße zu überarbeiten und die Anzahl der Buchführungsbetriebe entsprechend umzuverteilen oder anzupassen.

    (3)

    Da es zunehmend wichtig ist, dass die Buchführungsdaten früher und mit besserer Qualität zur Verfügung stehen, legt die Kommission den Mitgliedstaaten nahe, zusätzliche organisatorische Anstrengungen zu unternehmen, um eine größere Vollständigkeit der Daten zu erreichen und zu ermöglichen, dass die Betriebsbögen vor den Fristen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 übermittelt werden.

    (4)

    Im Hinblick auf die frühere Verfügbarkeit, Vollständigkeit und gesteigerte Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten Buchführungsdaten sollten die Fristen für die Datenübermittlung und das Verfahren für die Zahlung der Pauschalvergütung überprüft und vom Zeitpunkt der Übermittlung und von der Vollständigkeit der an die Kommission übermittelten INLB-Daten abhängig gemacht werden.

    (5)

    In Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sollte eine Übergangsbestimmung aufgenommen werden, die sich auf die verfügbaren Haushaltsmittel des Rechnungsjahrs 2018 bezieht.

    (6)

    In Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sind Form und Gestaltung der in den Betriebsbögen enthaltenen Buchführungsdaten festgelegt. Aus Gründen der Klarheit sollte Anhang VIII zusätzliche Informationen im Hinblick auf die Vorlage dieser Daten enthalten.

    (7)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (8)

    Die vorgeschlagenen Änderungen sollten ab dem Rechnungsjahr 2018 gelten.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 3 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

    „Deutschland, Griechenland, Ungarn, Rumänien und Finnland überarbeiten die jeweiligen Auswahlpläne, die sie für das Rechnungsjahr 2018 übermittelt haben. Sie übermitteln der Kommission ihre jeweiligen überarbeiteten Auswahlpläne für jenes Rechnungsjahr bis zum 31. März 2018.“

    2.

    Artikel 14 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 14

    Betrag der Pauschalvergütung

    (1)   Die Pauschalvergütung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 beträgt 160 EUR pro Betriebsbogen.

    (2)   Wird weder auf der Ebene eines INLB-Gebiets noch auf Ebene des betreffenden Mitgliedstaats die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannte 80 %-Schwelle erreicht, so wird die in jener Bestimmung vorgesehene Kürzung lediglich auf nationaler Ebene vorgenommen.

    (3)   Unter dem Vorbehalt, dass in einem INLB-Gebiet oder Mitgliedstaat die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 vorgeschriebene 80 %-Schwelle erreicht wird, erhöht sich die Pauschalvergütung um

    a)

    5 EUR, wenn der Mitgliedstaat die Buchführungsdaten gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung spätestens einen Monat vor Ablauf der entsprechenden Frist gemäß Artikel 10 Absatz 3 übermittelt, oder

    b)

    7 EUR im Rechnungsjahr 2018 und 10 EUR ab dem Rechnungsjahr 2019, wenn der Mitgliedstaat die Buchführungsdaten gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung spätestens zwei Monate vor Ablauf der entsprechenden Frist gemäß Artikel 10 Absatz 3 übermittelt.

    (4)   Wurden die Betriebsbögen von der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung überprüft und entweder zum Zeitpunkt der Einreichung bei der Kommission oder innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission den Mitgliedstaat darüber informiert hat, dass die vorgelegten Buchführungsdaten nicht ordnungsgemäß ausgefüllt sind, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 als ordnungsgemäß ausgefüllt angesehen, kann die erhöhte Pauschalvergütung gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b für das Rechnungsjahr 2018 um 2 EUR und ab dem Rechnungsjahr 2019 um 5 EUR ergänzt werden.“

    3.

    Die Anhänge I, II und VIII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2018.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. Dezember 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1).


    ANHANG

    Die Anhänge I, II und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 werden wie folgt geändert:

    1.

    In Anhang I

    erhält der Eintrag für Rumänien folgende Fassung:

    „Rumänien

    4 000 “

    2.

    Anhang II wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Einträge für Deutschland in der Tabelle der Anzahl der Buchführungsbetriebe erhalten folgende Fassung:

    „Ordnungsnummer

    Bezeichnung des INLB-Gebiets

    Anzahl der Buchführungsbetriebe je Rechnungsjahr

     

    DEUTSCHLAND

    015

    Schleswig-Holstein/Hamburg

    662

    030

    Niedersachsen

    1 307

    040

    Bremen

    050

    Nordrhein-Westfalen

    1 010

    060

    Hessen

    558

    070

    Rheinland-Pfalz

    887

    080

    Baden-Württemberg

    1 190

    090

    Bayern

    1 678

    100

    Saarland

    90

    110

    Berlin

    112

    Brandenburg

    284

    113

    Mecklenburg-Vorpommern

    268

    114

    Sachsen

    313

    115

    Sachsen-Anhalt

    270

    116

    Thüringen

    283

     

    Deutschland insgesamt

    8 800 “

    b)

    Die Einträge für Griechenland in der Tabelle der Anzahl der Buchführungsbetriebe erhalten folgende Fassung:

    „Ordnungsnummer

    Bezeichnung des INLB-Gebiets

    Anzahl der Buchführungsbetriebe je Rechnungsjahr

     

    GRIECHENLAND

    450

    Μακεδονία — Θράκη (Makedonien — Thrakien)

    1 700

    460

    Ήπειρος — Πελοπόννησος — Νήσοι Ιονίου (Epiros-Peloponnes-Ionische Inseln)

    1 150

    470

    Θεσσαλία (Thessalien)

    600

    480

    Στερεά Ελλάς — Νήσοι Αιγαίου — Κρήτη (Sterea Ellas, Ägäische Inseln, Kreta)

    1 225

     

    Griechenland insgesamt

    4 675 “

    c)

    Die Einträge für Ungarn in der Tabelle der Anzahl der Buchführungsbetriebe erhalten folgende Fassung:

    „Ordnungsnummer

    Bezeichnung des INLB-Gebiets

    Anzahl der Buchführungsbetriebe je Rechnungsjahr

     

    UNGARN

    767

    Alföld

    1 144

    768

    Dunántúl

    733

    764

    Észak-Magyarország

    223

     

    Ungarn insgesamt

    2 100 “

    d)

    Die Einträge für Rumänien in der Tabelle der Anzahl der Buchführungsbetriebe erhalten folgende Fassung:

    „Ordnungsnummer

    Bezeichnung des INLB-Gebiets

    Anzahl der Buchführungsbetriebe je Rechnungsjahr

     

    RUMÄNIEN

    840

    Nord-Est

    724

    841

    Sud-Est

    913

    842

    Sud-Muntenia

    857

    843

    Sud-Vest-Oltenia

    519

    844

    Vest

    598

    845

    Nord-Vest

    701

    846

    Centru

    709

    847

    București-Ilfov

    79

     

    Rumänien insgesamt

    5 100 “

    e)

    Die Einträge für Finnland in der Tabelle der Anzahl der Buchführungsbetriebe erhalten folgende Fassung:

    „Ordnungsnummer

    Bezeichnung des INLB-Gebiets

    Anzahl der Buchführungsbetriebe je Rechnungsjahr

     

    FINNLAND

    670

    Etelä-Suomi

    420

    680

    Sisä-Suomi

    169

    690

    Pohjanmaa

    203

    700

    Pohjois-Suomi

    108

     

    Finnland insgesamt

    900“

    3.

    Anhang VIII wird wie folgt geändert:

    a)

    Tabelle D wird wie folgt geändert:

    i)

    In der zweiten Tabelle erhält der Eintrag zu Kategorie „2010. Biologische Vermögenswerte — Pflanzen“ folgende Fassung:

    „Code (*)

    Beschreibung der Kategorien

    OV

    AD

    DY

    IP

    S

    SA

    CV

    2010

    Biologische Vermögenswerte — Pflanzen

     

     

     

     

     

     

    ii)

    Der Eintrag zur Vermögenswertkategorie „2010. Biologische Vermögenswerte — Pflanzen“ erhält folgende Fassung:

    „2010.   Biologische Vermögenswerte — Pflanzen

    Wert aller Pflanzen, die noch nicht geerntet wurden (Dauerkulturen und Kulturen auf dem Halm). Kumulierte Abschreibungen (D.AD.) und Abschreibungen des laufenden Jahres (D.DY.) sollten nur für Dauerkulturen gemeldet werden.“

    iii)

    Die Tabelle der Bewertungsmethoden wird durch folgende Tabelle ersetzt:

    „Zeitwert abzüglich der geschätzten Verkaufskosten

    Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte, abzüglich der Kosten, die schätzungsweise in Zusammenhang mit dem Verkauf entstehen

    3010 , 5010 , 7010

    Historische Anschaffungskosten

    Nominelle oder ursprüngliche Kosten eines Vermögenswerts bei Anschaffung

    2010 , 3020 , 3030 , 4010 , 7020

    Buchwert

    Wert, zu dem ein Vermögenswert in einer Bilanz geführt wird

    1010 , 1020 , 1030 , 1040 , 8010 “

    b)

    In Tabelle H erhält Unterabsatz 4 folgende Fassung:

    „Wo die angegebenen Kosten dem gesamten Aufwand während des Rechnungsjahres entsprechen, aber nicht der Erzeugung während dieses Jahres, sollten Änderungen in den Lagerbeständen des Aufwands (einschließlich der Änderungen der Kulturvorausleistungen) in Tabelle D unter dem Code 1040. Lagerbestände angegeben werden.“

    c)

    In Tabelle M

    erhält Absatz 3 des Abschnitts AI Verwaltungsinformation folgende Fassung:

    „Bereitstellung der in der Spalte Anzahl der Basiseinheiten (N) genannten Daten für die Codes 10300-10319 ist für die Rechnungsjahre 2015 bis 2017 fakultativ.“


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