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Document 32025R1309
Commission Implementing Regulation (EU) 2025/1309 of 2 July 2025 imposing a definitive anti-dumping duty on imports of certain tube and pipe fittings originating in the Republic of Korea, Malaysia and the Russian Federation following an expiry review pursuant to Article 11(2) of the Regulation (EU) 2016/1036 of the European Parliament and of the Council
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1309 der Kommission vom 2. Juli 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Republik Korea, Malaysia und der Russischen Föderation nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1309 der Kommission vom 2. Juli 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Republik Korea, Malaysia und der Russischen Föderation nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
C/2025/4120
ABl. L, 2025/1309, 3.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1309/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2025/1309 |
3.7.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1309 DER KOMMISSION
vom 2. Juli 2025
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Republik Korea, Malaysia und der Russischen Föderation nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen
1.1.1. Republik Korea und Malaysia
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 778/2003 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Republik Korea (im Folgenden „Korea“) und Malaysia ein (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“). Nach einer ersten Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (3) verlängerte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1001/2008 (4) die Antidumpingmaßnahmen. Nach einer zweiten Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (5) verlängerte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1283/2014 (6) die Antidumpingmaßnahmen. Im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung, die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf TK Corporation, einen koreanischen ausführenden Hersteller, beschränkte, änderte die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1283/2014 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/306 (7). Im Anschluss an eine dritte Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung verlängerte die Kommission die Antidumpingmaßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/566 vom 9. April 2019 (8). |
(2) |
Bei den derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in Korea handelt es sich um einen Wertzoll, der in Höhe der Dumpingspanne von 32,4 % für Einfuhren eines namentlich genannten Ausführers (TK Corporation) festgesetzt wurde, und einen der Schadensspanne entsprechenden residualen Zollsatz von 44,0 %. |
(3) |
Bei den derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in Malaysia handelt es sich um einen Wertzoll, der in Höhe der Dumpingspanne von 49,9 % bzw. 59,2 % für Einfuhren namentlich genannter Ausführer festgesetzt wurde, und einen residualen Zollsatz in Höhe von 75,0 %. |
1.1.2. Russische Föderation
(4) |
Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 78/2013 (9) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Republik Türkei (im Folgenden „Türkei“) und der Russischen Föderation (im Folgenden „Russland“) ein. Nach einer ersten Auslaufüberprüfung führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/566 vom 9. April 2019 erneut einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in Russland ein und stellte die Untersuchung betreffend die Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in der Türkei ein. |
(5) |
Bei den derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Russland handelt es sich um einen residualen Wertzoll in Höhe der Dumpingspanne von 23,8 %. |
1.1.3. Andere Drittländer, die nicht Gegenstand dieser Überprüfung sind
(6) |
Derzeit sind Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) in Kraft, die auf Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und die Philippinen ausgeweitet wurden (10). |
1.2. Antrag auf Auslaufüberprüfung
(7) |
Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen (11) ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. |
(8) |
Der Überprüfungsantrag (im Folgenden „Antrag“) wurde am 11. Januar 2024 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke vom „Defence Committee of the steel butt-welding fittings industry of the European Union“ (im Folgenden „Antragsteller“) gestellt. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei. |
1.3. Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(9) |
Nachdem die Kommission nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses festgestellt hatte, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten, leitete sie am 9. April 2024 nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Auslaufüberprüfung in Bezug auf Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in Korea, Malaysia und Russland (im Folgenden „betroffene Länder“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung (12) im Amtsblatt der Europäischen Union (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). |
1.4. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(10) |
Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
1.5. Interessierte Parteien
(11) |
In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten Hersteller in den drei betroffenen Ländern, die Behörden Koreas, Malaysias und Russlands, die ihr bekannten Einführer, Verwender und bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf. |
(12) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen. |
1.6. Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung
(13) |
Nach der Einleitung der Untersuchung übermittelte die russische Regierung Stellungnahmen zu Aspekten des Dumpings und der Schädigung des Überprüfungsantrags sowie zur Nichteinhaltung des Artikels 11.3 des Antidumping-Übereinkommens der WTO (im Folgenden „Antidumping-Übereinkommen“). |
(14) |
Die russische Regierung brachte vor, dass die Auslaufüberprüfung nicht gerechtfertigt sei, da das Einfuhrverbot der Union für Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Russland ungeachtet der Antidumpingmaßnahmen einen Wiedereintritt in den Markt verhindere. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass der Zweck einer Auslaufüberprüfung darin besteht, die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens oder eines Anhaltens des Dumpings und der Schädigung im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen zu prüfen, unabhängig von vorübergehenden geopolitischen Maßnahmen wie Sanktionen. Das Bestehen von Sanktionen steht der rechtlichen Verpflichtung zur Durchführung einer Überprüfung nach dem geltenden Handelsschutzrahmen nicht entgegen. |
(15) |
Darüber hinaus brachte die russische Regierung vor, dass die Analyse der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens auf nicht überprüfbaren privaten Daten beruhe, die durch öffentlich zugängliche Handelsstatistiken, die höhere Ausfuhrpreise auswiesen, widerlegt seien. Es sei darauf hingewiesen, dass Russland zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Überprüfungsantrags seine offiziellen Zollstatistiken bereits seit Ende 2021 nicht mehr veröffentlicht hatte. Folglich waren russische Ausfuhrdaten nicht mehr über UN Comtrade oder das ITC der WTO verfügbar, und die Website der russischen Zollverwaltung bot keinen Zugang zu diesen Statistiken. Infolgedessen musste sich der Antragsteller auf private Marktdaten stützen, um Informationen über die Ausfuhrverkäufe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (im Folgenden „UZÜ“) zu erhalten. |
(16) |
Die russische Regierung wies ferner darauf hin, dass der rechnerisch ermittelte Normalwert auf fragwürdigen Inputkosten und einer intransparenten Methode beruhe, was die Glaubwürdigkeit der Dumpinganalyse untergrabe. Die Kommission weist darauf hin, dass sie gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung angesichts der Marktverzerrungen in Russland unverzerrte Herstellkosten und zuverlässige Daten aus Drittländern verwendet hat und dass diese Methode mit der gängigen Praxis im Einklang steht. |
(17) |
Darüber hinaus brachte die russische Regierung vor, dass entgegen der Behauptung im Überprüfungsantrag, dass der russische Inlandsmarkt für Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke zukunftsstabil sei, offizielle Daten erhebliche Expansionsmöglichkeiten für russische Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke auf dem Inlandsmarkt belegten. Die russische Regierung verwies auf bestimmte Studien, die solche Expansionsmöglichkeiten belegen sollten. Die Verweise ermöglichten es der Kommission jedoch nicht, diese Dokumente zu ihrer Quelle oder zu anderen öffentlichen Informationen zu diesem Thema zurückzuverfolgen. Vielmehr ergab eine einfache Internetrecherche, dass beispielsweise der russische Markt für Rohrleitungen aufgrund der jüngsten Entwicklungen im Energiesektor und der Markttrends vor erheblichen Schwierigkeiten steht (13). |
(18) |
Die russische Regierung brachte ferner vor, dass die Einleitung der Auslaufüberprüfung gegen die WTO-Regeln und insbesondere gegen Artikel 11.1 des Antidumping-Übereinkommens verstoße, da die derzeit gegen Russland infolge der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine geltenden Sanktionen alle Einfuhren russischer Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke in die Union praktisch zum Erliegen gebracht hätten. Wie in den Erwägungsgründen 14 und 81 dargelegt, kann die derzeitige Situation jedoch nicht als dauerhaft angesehen werden. Die bestehenden Sanktionen können daher weder Einfluss auf die Einleitung der Untersuchung noch auf ihre Schlussfolgerungen haben. |
(19) |
Aus diesen Gründen wies die Kommission die Vorbringen der russischen Regierung zur Einleitung der Untersuchung zurück. |
1.7. Stichprobenverfahren
(20) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde. |
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(21) |
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Produktions- und Verkaufsmengen der überprüften Ware im Jahr 2023. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen mehr als 50 % der geschätzten gesamten Produktions- und Verkaufsmenge in der Union. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union. |
Bildung einer Stichprobe der Einführer
(22) |
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Keiner der unabhängigen Einführer legte die angeforderten Informationen vor und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. |
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern
(23) |
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ihr bekannten Hersteller in den betroffenen Ländern auf, die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen zu übermitteln. Ferner ersuchte die Kommission die Vertretungen der betroffenen Länder bei der Europäischen Union, etwaige andere Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten. |
(24) |
Keine ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. |
1.8. Beantwortung des Fragebogens
(25) |
Die Kommission sandte Fragebogen an die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und den Antragsteller. Dieselben Fragebogen waren am Tag der Untersuchungseinleitung auch online bereitgestellt worden (14). |
1.9. Kontrolle
(26) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
|
1.10. Weiteres Verfahren
(27) |
Am 6. Mai 2025 unterrichtete die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund derer die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten. |
(28) |
Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. |
2. ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Überprüfte Ware
(29) |
Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware, die Gegenstand der Ausgangsuntersuchung und früherer Auslaufüberprüfungen war, nämlich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit in die KN-Codes ex 7307 93 11 , ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 (TARIC-Codes 7307 93 11 91, 7307 93 11 93, 7307 93 11 94, 7307 93 11 95, 7307 93 11 99, 7307 93 19 91, 7307 93 19 93, 7307 93 19 94, 7307 93 19 95, 7307 93 19 99, 7307 99 80 92, 7307 99 80 93, 7307 99 80 94, 7307 99 80 95 und 7307 99 80 98) eingereiht werden (im Folgenden „Rohrstücke“ oder „überprüfte Ware“). |
2.2. Betroffene Ware
(30) |
Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in der Republik Korea, Malaysia und der Russischen Föderation, die derzeit in die KN-Codes ex 7307 93 11 , ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 (TARIC-Codes 7307 93 11 91, 7307 93 11 93, 7307 93 11 94, 7307 93 11 95, 7307 93 11 99, 7307 93 19 91, 7307 93 19 93, 7307 93 19 94, 7307 93 19 95, 7307 93 19 99, 7307 99 80 92, 7307 99 80 93, 7307 99 80 94, 7307 99 80 95 und 7307 99 80 98) eingereiht wird. |
2.3. Gleichartige Ware
(31) |
Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung und in den vorausgegangenen Auslaufüberprüfungen getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
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(32) |
Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet. |
3. DUMPING
3.1. Vorbemerkungen
(33) |
Wie in Erwägungsgrund 19 festgestellt, arbeitete keiner der Hersteller in Korea, Malaysia und Russland bei der Untersuchung mit. |
(34) |
Die Kommission unterrichtete die Behörden aller betroffenen Länder darüber, dass sie — angesichts der mangelnden Mitarbeit — mit Blick auf ihre bezüglich Koreas, Malaysias und Russlands zu treffenden Feststellungen Artikel 18 der Grundverordnung anwenden kann. Die Kommission erhielt von den Behörden der drei Länder keine diesbezüglichen Stellungnahmen, und die Anhörungsbeauftragte wurde ebenfalls nicht in Anspruch genommen. |
(35) |
Folglich wurden nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen; dies waren insbesondere öffentlich zugängliche Informationen (beispielsweise auf Webseiten von Unternehmen), Informationen im Überprüfungsantrag sowie Informationen, die von mitarbeitenden Parteien (d. h. dem Antragsteller und den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern) im Verlauf der Überprüfung bereitgestellt wurden. Die Kommission verwendete auch verschiedene Einfuhrstatistiken, darunter diejenigen im Global Trade Atlas (15) (im Folgenden „GTA“) und in der Einfuhrdatenbank der Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“). |
3.2. Republik Korea
(36) |
Keiner der koreanischen Hersteller arbeitete bei der Untersuchung mit. Daher stützte sich die Kommission gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Dazu gehörten die vom Antragsteller in seinem Überprüfungsantrag vorgelegten Informationen, die durch verfügbare statistische Daten für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung ergänzt wurden, z. B. die Einfuhrstatistiken des GTA und der USA. |
3.2.1. Ausfuhren in die Union
(37) |
Die Ausfuhren Koreas in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung waren sehr gering (etwa 60 Tonnen) und wurden somit nicht als repräsentativ angesehen. Der Fokus der Analyse lag auf der Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens von Dumping seitens Koreas; Ausgangspunkt waren im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen. |
3.2.2. Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
(38) |
Die Kommission untersuchte, ob im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Dabei wurden folgende Faktoren einbezogen: die Preise der koreanischen Ausfuhren in Drittländer, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Korea sowie die Attraktivität des Unionsmarkts. |
3.2.2.1.
(39) |
Um das wahrscheinliche Ausfuhrverhalten der koreanischen Hersteller von Rohrstücken auf dem Unionsmarkt ohne Maßnahmen zu bewerten, analysierte die Kommission die Ausfuhren in die USA. Der US-Markt wurde als geeigneter Referenzmarkt ausgewählt, da er im Gegensatz zu anderen koreanischen Ausfuhrzielen eine mit dem Unionsmarkt vergleichbare Größe aufweist, durch einen starken inländischen Wirtschaftszweig, ein beträchtliches Einfuhrvolumen und vergleichsweise niedrige Einfuhrzölle gekennzeichnet ist und somit einen stark wettbewerbsgeprägten Markt darstellt. Darüber hinaus sind die USA das wichtigste Ausfuhrziel Koreas, auf das im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rund 32 % der gesamten Ausfuhren von Rohrstücken entfielen (16). Diese Methode steht im Einklang mit dem Ansatz, der bereits in der in Erwägungsgrund 1 erwähnten vorausgegangenen Auslaufüberprüfung zu Korea angewandt wurde. |
(40) |
In Ermangelung anderer verfügbarer Informationen wurde der Normalwert im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung unter Zugrundelegung der vom Antragsteller im Überprüfungsantrag angegebenen Daten ermittelt. Zur Ermittlung dieses Werts für Rohrstücke in Korea im UZÜ stützte sich der Antragsteller auf die Preisangaben eines großen koreanischen Herstellers von Rohrstücken. Die in der ab Dezember 2023 gültigen Preisliste angegebenen Preise lauteten auf KRW (FCA Busan) und wurden anhand des von der Europäischen Kommission veröffentlichten durchschnittlichen Kassakurses (17) in Euro umgerechnet. |
(41) |
Um die Repräsentativität zu gewährleisten, teilte der Antragsteller die Warentypen in Größenkategorien ein und wandte Gewichtungsfaktoren auf der Grundlage ihrer Marktrelevanz an. Um die Vergleichbarkeit mit den Ausfuhrpreisen zu gewährleisten, ermittelte der Antragsteller schließlich den Normalwert in Korea, ausgedrückt als Wert je Gewichtseinheit. |
(42) |
Die Ausfuhrpreise im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden anhand öffentlich verfügbarer Daten, insbesondere der US-Zollstatistiken (18), ermittelt. Berichtigungen für die Handelsstufe waren nicht erforderlich, da der FOB-Ausfuhrpreis als mit dem auf FCA-Basis ermittelten Normalwert vergleichbar angesehen wurde. |
(43) |
Um den Preisunterschied als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises in dem Drittland auszudrücken, musste der Antragsteller die Kosten für Versicherung und internationale Fracht von Korea zu seinen wichtigsten Ausfuhrmärkten ermitteln. Dies erfolgte auf der Grundlage der OECD-Datenbank „International Transport and Insurance Costs of Merchandise Trade“ (Internationale Transport- und Versicherungskosten im Warenhandel, ITIC) (19). |
(44) |
Anschließend wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung mit dem wie beschrieben ermittelten Ausfuhrpreis verglichen. |
(45) |
Der festgestellte Preisunterschied ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der USA betrug 21 %. |
3.2.2.2.
(46) |
Nach den im Überprüfungsantrag verfügbaren Informationen ist die koreanische Rohrstück-Branche mit mindestens sieben Herstellern, darunter zwei große Hersteller — Tae Kwang Bend Co. (TK Bend) und Sung Kwang Bend Co. (SK Bend) —, die zusammen über eine Produktionskapazität von mehr als 260 000 Tonnen verfügen, hoch entwickelt. SK Bend zum Beispiel hat seine Kapazität seit der letzten Auslaufüberprüfung im Jahr 2019 verdoppelt, während zwei andere Hersteller ihren Betrieb eingestellt haben. |
(47) |
Insgesamt ist die geschätzte Gesamtproduktionskapazität Koreas für Rohrstücke von 160 000 Tonnen im Jahr 2019 auf rund 283 000 Tonnen im UZÜ gestiegen. Um potenziellen Überschneidungen bei den Warenkategorien Rechnung zu tragen, wurde eine konservative Schätzung von 250 000 Tonnen zugrunde gelegt. |
(48) |
Derselben Quelle zufolge verfügt Korea über erhebliche Kapazitätsreserven; die Auslastung ist mit 23 % niedrig. Im UZÜ wurde der Inlandsverbrauch auf 16 500 Tonnen geschätzt, während sich die Gesamtproduktion auf 58 200 Tonnen belief, die hauptsächlich für die Ausfuhr bestimmt waren. Dies hat zu einer erheblichen Überkapazität von 191 800 Tonnen geführt. Diese Überkapazitäten sind fast viermal so hoch wie der Gesamtverbrauch der Union, der im UZÜ auf rund 48 000 Tonnen geschätzt wurde. |
(49) |
Darüber hinaus enthalten die verfügbaren Informationen keinerlei Hinweis auf ein größeres Wachstum oder eine stärkere Schrumpfung von Wirtschaftszweigen in Korea, die Rohrstücke verwenden; somit wird davon ausgegangen, dass der koreanische Inlandsmarkt für den Verbrauch von Rohrstücken in den kommenden Jahren mehr oder weniger stabil bleibt und sich dort daher keine wesentlichen Expansionsmöglichkeiten für koreanische Hersteller von Rohrstücken bieten werden. Neben den USA zählen zu den Hauptausfuhrmärkten für koreanische Hersteller von Rohrstücken der Nahe Osten und Südostasien. Keine der bei der Untersuchung verfügbaren Informationen deutete darauf hin, dass die Nachfrage auf einem dieser Märkte in den kommenden Jahren in nennenswertem Umfang steigen dürfte. Darüber hinaus könnte der zunehmende Wettbewerb durch China das Wachstumspotenzial der koreanischen Ausfuhren von Rohrstücken in Schlüsselregionen einschränken und ausführende Hersteller möglicherweise dazu veranlassen, nach neuen Ausfuhrmöglichkeiten auf Märkten wie der Europäischen Union zu suchen, falls die bestehenden Handelsmaßnahmen aufgehoben werden. |
3.2.2.3.
(50) |
Der Unionsmarkt ist für koreanische ausführende Hersteller nach wie vor sehr attraktiv, sowohl mengenmäßig (er ist einer der größten Märkte weltweit) als auch preislich. So lag der in Erwägungsgrund 122 ermittelte Durchschnittspreis auf dem Unionsmarkt 19 % über dem Durchschnittspreis der von Korea im UZÜ in die USA ausgeführten Rohrstücke, wie aus der US-Einfuhrdatenbank hervorgeht. Der Unionsmarkt bleibt daher ein attraktiver Ausfuhrmarkt für koreanische Rohrstücke. |
3.2.3. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
(51) |
Angesichts der beträchtlichen Kapazitätsreserven Koreas, der niedrigen Preise koreanischer Rohrstücke, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Drittländer ausgeführt wurden, und der Attraktivität des Unionsmarkts als wichtiges potenzielles Ausfuhrziel ist es sehr wahrscheinlich, dass bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen erhebliche Mengen von Rohrstücken aus Korea zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangen würden. Somit gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. |
3.3. Malaysia
(52) |
Keiner der malaysischen Hersteller arbeitete bei der Untersuchung mit. Die Kommission stützte sich nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, d. h. auf die vom Antragsteller im Überprüfungsantrag vorgelegten Informationen, die mit den verfügbaren statistischen Daten für den UZÜ, einschließlich der Ausfuhrdaten des Global Trade Atlas (GTA), aktualisiert wurden. |
3.3.1. Ausfuhren in die Union
(53) |
Der Comext-Datenbank zufolge waren die Einfuhren aus Malaysia in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unbedeutend (weniger als 1 Tonne) und wurden somit nicht als repräsentativ angesehen. Der Fokus der Analyse lag auf dem erneuten Auftreten von Dumping seitens Malaysias; Ausgangspunkt waren im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen. |
3.3.2. Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
(54) |
Die Kommission untersuchte, ob im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Dabei wurden folgende Faktoren einbezogen: die Preise der malaysischen Ausfuhren in Drittländer, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Malaysia sowie die Attraktivität des Unionsmarkts. |
3.3.2.1.
(55) |
Um das zu erwartende Verhalten der Hersteller von Rohrstücken in Malaysia abzuschätzen, untersuchte die Kommission die malaysischen Ausfuhren in die USA. Der gewählte Ansatz ist derselbe, der bereits in der in Erwägungsgrund 1 erwähnten vorausgegangenen Auslaufüberprüfung zu Malaysia angewandt wurde. Die Kommission wählte die USA aus, weil dieser Markt ungefähr die gleiche Größe hat wie der Unionsmarkt und es dort viele heimische Hersteller gibt, aber auch einen hohen Anteil von Einfuhren, sodass auf diesem Markt ein starker Wettbewerb herrscht. Zudem ist der US-Markt der weitaus wichtigste Ausfuhrmarkt für Malaysia. Laut GTA-Ausfuhrstatistiken betrug das Volumen der Ausfuhren in die USA im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ca. 19 000 Tonnen, was 72 % der gesamten malaysischen Ausfuhren von Rohrstücken im betreffenden Zeitraum entsprach. |
(56) |
In Ermangelung anderer verfügbarer Informationen wurde der Normalwert im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung unter Zugrundelegung der vom Antragsteller im Überprüfungsantrag angegebenen Daten ermittelt. Der Antragsteller konnte keine Preisdaten für Rohrstücke in Malaysia finden, da diese Informationen nicht öffentlich zugänglich sind. Stattdessen wurde ein Normalwert auf der Grundlage der Produktionsfaktoren des Wirtschaftszweigs der Union anhand öffentlich zugänglicher malaysischer Kostendaten für Rohstoffe, Energie, Versorgungsleistungen, Arbeitskräfte und andere Herstellkosten rechnerisch ermittelt. |
(57) |
Daten zu den wichtigsten Kostenkomponenten wurden aus Statistiken der malaysischen Regierung (20) und anderen globalen Statistiken (21) (22) entnommen, während die indirekten Kosten anhand von Vergleichswerten für den Wirtschaftszweig der Union geschätzt wurden. Die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) sowie die Gewinnspannen wurden anhand der Jahresabschlüsse eines großen malaysischen Herstellers von Rohrstücken, Pantech Steel Industries, ermittelt. |
(58) |
Die Ausfuhrpreise im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden anhand öffentlich verfügbarer Daten, nämlich dem GTA, ermittelt. Auf der Grundlage der vom Antragsteller in seinem Überprüfungsantrag angewandten Methode nahm die Kommission zur besseren Vergleichbarkeit eine Berichtigung der statistischen Daten anhand der neuesten verfügbaren Daten in der OECD-Datenbank zu CIF/FOB-Spannen vor. |
(59) |
Auf dieser Grundlage wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung mit dem Preis der Ausfuhren von Rohrstücken in die USA verglichen. Insgesamt weisen die malaysischen Ausfuhren auf den US-Markt einen erheblichen Preisunterschied von über 73 % auf. |
3.3.2.2.
(60) |
Dem Antrag zufolge hat der Antragsteller fünf malaysische Hersteller von Rohrstücken ermittelt. Diese Hersteller haben zusammen eine geschätzte Produktionskapazität von 57 000 Tonnen pro Jahr. Anggerik Laksana verfügt mit 24 000 Tonnen jährlich über die höchste Kapazität, gefolgt von Pantech Steel Industries mit 21 000 Tonnen. Für die übrigen drei Hersteller — Arah Dagang, Jaks Steel Industries und ML Pipe Fittings — wird die Kapazität auf jeweils 4 000 Tonnen pro Jahr geschätzt. |
(61) |
Der Inlandsverbrauch Malaysias wird auf 12 000 Tonnen jährlich geschätzt, während sich die Ausfuhren im UZÜ (April bis September 2023) auf rund 21 800 Tonnen und die Einfuhren auf 10 400 Tonnen beliefen. Dies deutet auf eine Inlandsproduktion von rund 23 400 Tonnen hin, sodass eine Kapazitätsreserve von 33 600 Tonnen verbleibt — mehr als 70 % des geschätzten EU-Verbrauchs von etwa 48 000 Tonnen im UZÜ. |
(62) |
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Produktionskapazität Malaysias die Inlandsnachfrage deutlich übersteigt, wobei ein erheblicher Anteil auf Ausfuhren entfällt. Dieses Ungleichgewicht deutet darauf hin, dass die Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen zu einem Anstieg der Ausfuhrmengen in die EU führen könnte. |
3.3.2.3.
(63) |
Von April bis September 2023 lagen die Preise der malaysischen Ausfuhren in die USA und in alle Bestimmungsländer 62 % bzw. 56 % unter den Preisen für Rohrstücke in der EU. Selbst unter Berücksichtigung der Frachtkosten würden die malaysischen Preise weiterhin deutlich unter dem Preisniveau der Union liegen, sodass der Unionsmarkt auch preislich attraktiv ist. Angesichts der großen Kapazitätsreserven Malaysias und des weltweiten Überangebots dürfte die Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen zu einem erheblichen Anstieg der malaysischen Ausfuhren in die Union zu gedumpten Preisen führen. |
(64) |
Darüber hinaus weiteten die US-Behörden am 25. Juli 2018 den Antidumpingzoll in Höhe von 182,9 %, mit dem aus China eingeführte Rohrstücke aus Karbonstahl zum Stumpfschweißen belegt werden, im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung vorläufig auf Einfuhren dieser Ware aus Malaysia aus (23). Im März 2023 stellte die US International Trade Commission (USITC) fest, dass die Aufhebung der bestehenden Anordnungen im Zusammenhang mit Antidumpingzöllen auf aus Malaysia eingeführte Rohrstücke aus Edelstahl zum Stumpfschweißen wahrscheinlich zu einem Anhalten oder erneuten Auftreten der bedeutenden Schädigung der US-Industrie führen würde. Folglich müssten sich die malaysischen ausführenden Hersteller nach alternativen Märkten für die Ausfuhr von Rohrstücken umsehen. |
(65) |
Dieser Umstand würde den Unionsmarkt im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen zu einem Zielmarkt für malaysische Überkapazitäten und Waren machen, die zuvor in die USA verkauft wurden. |
3.3.3. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
(66) |
In Anbetracht der Kapazitätsreserven, der Preispraxis in den USA und der Ausweitung der US-Antidumpingzölle auf Malaysia sowie der Attraktivität des Unionsmarkts für malaysische Hersteller von Rohrstücken ist es sehr wahrscheinlich, dass die malaysischen Hersteller von Rohrstücken im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen erhebliche Mengen von Rohrstücken zu gedumpten Preisen in die Union ausführen werden. Somit gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. |
3.4. Russische Föderation
(67) |
Da die russischen Hersteller nicht bei der Untersuchung mitarbeiteten, stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, d. h. auf die vom Antragsteller im Überprüfungsantrag vorgelegten Informationen. |
3.4.1. Ausfuhren in die Union
(68) |
Der Comext-Datenbank zufolge gab es im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine Einfuhren aus Russland. Daher konzentrierte sich die Kommission bei ihrer Analyse auf das erneute Auftreten des Dumpings. |
(69) |
Seit Ende 2021 stehen von den russischen Behörden veröffentlichte offizielle Zollstatistiken weder direkt noch über Datenbanken wie UN COMTRADE oder das ITC der WTO zur Verfügung. Daher stützte sich die Kommission bei der Ermittlung der Ausfuhrverkäufe in Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf die vom Antragsteller im Überprüfungsantrag vorgelegten Daten, denen über Tradedata.pro eingeholte private Marktinformationen zugrunde liegen (24). |
3.4.2. Analyse der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
(70) |
Die Kommission untersuchte, ob im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Dabei wurden folgende Faktoren einbezogen: die Preise der russischen Ausfuhren in Drittländer, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Russland sowie die Attraktivität des Unionsmarkts. |
3.4.2.1.
(71) |
In Ermangelung anderer verfügbarer Informationen wurde der Normalwert im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung unter Zugrundelegung der vom Antragsteller im Überprüfungsantrag gelieferten Angaben ermittelt. |
(72) |
Da Daten zu den Inlandspreisen in Russland nicht öffentlich zugänglich waren, ermittelte der Antragsteller den Normalwert rechnerisch auf der Grundlage der Herstellkosten in Russland. Die Methode bestand darin, die Produktionsfaktoren von repräsentativen Unionsherstellern zu verwenden und sie mit russischen Kostendaten zu kombinieren. Die Preise für die Rohstoffe, einschließlich der Vorrohre (nahtlose Stahlrohre), wurden anhand von Einfuhrstatistiken privater Marktdatenanbieter ermittelt, deren Daten den Zeitraum von März bis Oktober 2023 abdecken. Andere Kosten, wie z. B. für Energie und Versorgungsleistungen, wurden auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Preisinformationen für Strom, Erdgas und Wasser in Russland ermittelt. Für die Arbeitskosten verwendete der Antragsteller Daten von Trading Economics und der OECD. Die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie die Gewinnspannen wurden bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts anhand der Finanzdaten eines russischen Herstellers von Rohrstücken, BAZ „Blagovesschensky Fittings Plant“ JSC, berücksichtigt. |
(73) |
Die Ausfuhrpreise im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden auf der Grundlage privater Marktinformationen ermittelt (25). Für russische Hersteller von Rohrstücken sind nur zwei Ausfuhrmärkte von Bedeutung: Usbekistan (1 282 t) und Armenien (216 t). Auf diese Länder entfallen 85 % bzw. 14 % der gesamten russischen Ausfuhren. |
(74) |
Anschließend wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung mit dem für diese beiden Länder ermittelten Ausfuhrpreis verglichen. |
(75) |
Der Preisunterschied wurde dann als Prozentsatz des russischen Ausfuhrpreises in jedes dieser beiden Länder berechnet. Auf dieser Grundlage betrug der Preisunterschied 29,6 % für Usbekistan und 65,9 % für Armenien. Unter Berücksichtigung aller Bestimmungsländer belief sich der gewogene prozentuale Preisunterschied im UZÜ auf 25,1 %. |
3.4.2.2.
(76) |
Den verfügbaren Informationen zufolge wurden 14 russische Ausführer der überprüften Ware ermittelt, darunter 13 ausführende Hersteller. Die Kapazität dieser Hersteller wurde wie folgt geschätzt: JSC Lisky mit 26 000 Tonnen, OMK Group Trubodetal mit 30 000 Tonnen, BAZ mit 10 000 Tonnen und zehn weitere Hersteller mit je 2 400 Tonnen, insgesamt 90 000 Tonnen. Die Kapazität der weniger bekannten Hersteller wird konservativ auf weniger als den durchschnittlichen Wert der kleinen Unionshersteller geschätzt. |
(77) |
Bei der Schätzung der Kapazitätsreserven ging der Antragsteller von einer Kapazitätsauslastung von 40 % in Russland aus, woraus sich eine Kapazitätsreserve von 54 000 Tonnen ergibt, die den auf 48 000 Tonnen geschätzten Verbrauch von Rohrstücken in der EU übersteigt. |
3.4.2.3.
(78) |
Die Kommission stellte fest, dass die russischen Hersteller die überprüfte Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu Preisen in Drittländer ausführten, die etwa 44 % unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt lagen. Somit könnte die Ausfuhr in die Union für die russischen Ausführer attraktiver sein als Ausfuhren in andere Länder. |
(79) |
Darüber hinaus ist der Unionsmarkt einer der größten Märkte weltweit und aufgrund seiner geografischen Nähe, seiner Größe und seines erheblichen Verbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein attraktives Ausfuhrziel. |
(80) |
Neben Russland sind Kasachstan und Belarus die wichtigsten Ausfuhrmärkte für die Branche. Die vorliegenden Informationen liefern keine Hinweise darauf, dass die Nachfrage auf einem dieser Märkte in den kommenden Jahren in nennenswertem Umfang zurückgehen oder steigen dürfte. Den vom Antragsteller vorgelegten Informationen zufolge gibt es bei Rohrstücken weltweit Überkapazitäten; der Unionsmarkt ist einer der größten Märkte in der Welt und somit auch eine attraktive Ausfuhrdestination. |
(81) |
Die Kommission räumt ein, dass diese Umleitung aufgrund der bestehenden Sanktionen möglicherweise nicht stattfindet. Da diese Sanktionen jedoch mit der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine und der zugrunde liegenden geopolitischen Lage zusammenhängen, sind ihr Umfang, ihre Anpassung und ihre Dauer nicht vorhersehbar. Außerdem haben Antidumpingmaßnahmen eine Laufzeit von fünf Jahren. In Anbetracht dieser Unsicherheiten und der Tatsache, dass der Rat den genauen Umfang und die Dauer der Sanktionen jederzeit ändern kann, kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Bestehen der derzeitigen Sanktionen für künftige Maßnahmen wie z. B. die Überprüfung von Antidumpingmaßnahmen und für ihre Schlussfolgerungen in diesem Verfahren nicht von Belang ist. |
3.4.3. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
(82) |
Die Kommission ermittelte die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings auf der Grundlage der folgenden Faktoren. Zunächst stellte die Kommission fest, dass die russischen Hersteller Rohrstücke in Drittländer zu Preisen ausführten, die unter dem Normalwert lagen. Außerdem waren die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Russland im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beträchtlich, wobei die Kapazitätsreserven den gesamten Unionsverbrauch überstiegen. Zudem ist es aufgrund der Attraktivität des Unionsmarkts hinsichtlich Größe, geografischer Nähe und Preisen wahrscheinlich, dass die russischen Ausfuhren und Kapazitätsreserven im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen auf den Unionsmarkt umgelenkt würden. |
(83) |
Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei den Auswirkungen der Sanktionen um eine vorübergehende Situation, die sich jederzeit ändern kann. Daher sind die Sanktionen für die Schlussfolgerungen in diesem Verfahren nicht von Belang. |
(84) |
Im Lichte des Vorstehenden gelangte die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rohrstücken aus Russland wahrscheinlich zu einem erneuten Auftreten des Dumpings führen würde. |
(85) |
Nach der Unterrichtung brachte die russische Regierung vor, dass die Sanktionen die Wiederaufnahme der Einfuhren aus Russland für einen unvorhersehbaren Zeitraum behinderten, wobei die russischen Einfuhren im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen nicht wieder aufgenommen würden. Außerdem habe die Kommission sich selbst widersprochen, als sie festgestellt habe, dass die Umleitung von Rohrstücken aus Russland möglicherweise nicht stattfinde. |
(86) |
Die russische Regierung brachte ferner vor, dass die von der Kommission zur Ermittlung des Ausfuhrpreises herangezogene Informationsquelle nicht überprüfbar und nicht transparent sei, da sie sich auf private Marktinformationen von Tradedata.pro gestützt habe. Ferner seien die Comtrade-Statistiken der Vereinten Nationen für Einfuhren aus Russland sowohl nach Armenien als auch nach Usbekistan öffentlich zugänglich. |
(87) |
Zudem seien die Weltmärkte für den Handel mit Rohrstücken relativ offen. |
(88) |
Wie in Erwägungsgrund 83 erläutert, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Sanktionen, deren Umfang und Dauer nicht vorhersehbar sind, für eine vorausschauende Prüfung wie die Überprüfung von Antidumpingmaßnahmen nicht von Belang sind und keinen Einfluss auf die Schlussfolgerungen der Kommission in diesem Verfahren haben. Die Kommission stellte ferner fest, dass die russische Regierung weder Statistiken auf der Grundlage von UN Comtrade vorgelegt noch nachgewiesen hat, dass diese Daten zu einer anderen Schlussfolgerung führen würden als zu der auf der Grundlage von Tradedata.pro, einer kostenpflichtigen Datenquelle. Das Vorbringen in Bezug auf die Offenheit des Weltmarkts wurde – auch angesichts der Attraktivität des Unionsmarkts – als gegenstandslos und nicht schlüssig angesehen. Aus den dargelegten Gründen hat die Kommission diese Vorbringen zurückgewiesen. |
3.5. Schlussfolgerungen
(89) |
Die Kommission gelangte mit Blick auf die Ausfuhrpreispraktiken der betroffenen Länder, die beträchtlichen Überkapazitäten in den betroffenen Ländern und die Attraktivität des Unionsmarkts für Hersteller von Rohrstücken in diesen Ländern zu dem Schluss, dass im Falle eines Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen die Einfuhren der überprüften Ware aus diesen Ländern in die Union deutlich steigen würden. Außerdem dürften diese Einfuhren nach Ansicht der Kommission wahrscheinlich zu gedumpten Preisen erfolgen. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass bei Außerkrafttreten der Rohrstücke betreffenden Maßnahmen wahrscheinlich mit einem erneuten Auftreten des Dumpings seitens Koreas, Malaysias und Russlands zu rechnen wäre. |
4. SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(90) |
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware von 22 Herstellern in der Union gefertigt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. |
(91) |
Die gesamte Unionsproduktion betrug im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 24 368 Tonnen. Diese Zahl wurde auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, wie des Antrags und der vom Antragsteller vorgelegten Daten und der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, ermittelt. Wie in Erwägungsgrund 21 angegeben, wurden drei Unionshersteller, auf die mehr als 50 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, für die Stichprobe ausgewählt. |
4.2. Unionsverbrauch
(92) |
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der Einfuhrstatistiken von Eurostat und der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union in der Union, wie sie vom Antragsteller vorgelegt wurden; diese Daten wurden mit den überprüften Angaben der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen abgeglichen. |
(93) |
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt: Tabelle 1 Unionsverbrauch (in Tonnen)
|
(94) |
Der Unionsverbrauch blieb den gesamten Bezugszeitraum über konstant. Da Rohrstücke in erster Linie in der petrochemischen Industrie, im Baugewerbe, bei der Energieerzeugung und im Anlagenbau verwendet werden, um Rohre miteinander zu verbinden, ist die Nachfrage nach Rohrstücken im Allgemeinen an die Geschäftstätigkeit im Bereich der Energieinfrastruktur gekoppelt. Die COVID-19-Pandemie, die russische Invasion der Ukraine und die anschließende Energiekrise haben jedoch zu einer Stagnation der Entscheidungsfindung in Bezug auf die Wahl nachhaltiger Energiequellen geführt. Dies hat dazu geführt, dass geplante und laufende langfristige Projekte im Zusammenhang mit der Energiewende vorerst weitgehend zurückgestellt wurden. Infolgedessen ist der Unionsverbrauch in den letzten Jahren konstant geblieben. Es wird davon ausgegangen, dass der Verbrauch steigen wird, sobald die Regierungen und die Energieunternehmen entschieden haben, zu welcher Art der nachhaltigen Energien der Übergang von fossilen Brennstoffen erfolgen soll (z. B. Wind-, Solar- oder Kernenergie oder andere Energieträger). |
4.3. Einfuhren aus den betroffenen Ländern
4.3.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern
(95) |
Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten und der vom Antragsteller vorgelegten Informationen. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage des Unionsverbrauchs in Tabelle 1 festgelegt. |
(96) |
Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelten sich wie folgt: Tabelle 2 Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil
|
(97) |
Die Einfuhren aus allen drei betroffenen Ländern waren im gesamten Bezugszeitraum unbedeutend oder nicht vorhanden. Für Korea und Malaysia sind diese Werte ähnlich hoch wie seit der Einführung der ursprünglichen endgültigen Maßnahmen im Jahr 2002. Was Russland betrifft, so sind die Einfuhren — die bereits vor dem Bezugszeitraum auf einem sehr niedrigen Niveau lagen — seit der Verhängung der Sanktionen gegen Russland nach der militärischen Aggression gegen die Ukraine auf null gesunken. |
4.3.2. Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung
(98) |
Angesichts der äußerst geringen oder nicht vorhandenen Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern und des breiten Spektrums von Warentypen (mit verschiedensten Parametern wie Spezifikationsstandards, Materialgüte, Grundrohstoffe, Art (Ellenbogenstücke, T-Stücke oder Reduzierstücke), Außendurchmesser und Wandstärke), die der überprüften Ware zuzurechnen sind, konnten die Preise dieser Einfuhren nicht in aussagekräftiger Weise analysiert werden. |
(99) |
Da keine ausführenden Hersteller aus den betroffenen Ländern mitarbeiteten und die Ausfuhren aus diesen Ländern in die Union sehr gering waren, stellte die Kommission einen Vergleich der Preise auf dem Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf, indem sie Folgendes verglich:
|
(100) |
Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Daraus ergab sich ein gewogener durchschnittlicher Preisunterschied zwischen 30,4 % und 40,1 % für Malaysia und von 31,7 % für Russland. Die koreanischen Preise dagegen lagen nach der Anwendung der Antidumpingzölle um 18,8 % bis 29,9 % über den Preisen auf dem Unionsmarkt. |
(101) |
Nach der Unterrichtung brachte die russische Regierung vor, die Auswahl Armeniens und Usbekistans, wie in Erwägungsgrund 99 Absatz 2 Buchstabe b erläutert, sei unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht sinnvoll, da sich diese Märkte in Bezug auf den Produktmix und andere Parameter vom Unionsmarkt unterschieden. Die russische Regierung legte jedoch keine Belege für ihr Vorbringen vor und schlug auch keine geeignetere Quelle oder Methode für den Preisvergleich vor (vgl. Erwägungsgrund 99). Darüber hinaus entfallen, wie in Erwägungsgrund 73 dargelegt, auf Armenien und Usbekistan zusammen fast 100 % der russischen Ausfuhren von Rohrstücken; es sind die einzigen relevanten Märkte, die berücksichtigt werden können. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück. |
4.3.3. Einfuhren aus anderen Drittländern
(102) |
Die Einfuhren von Rohrstücken aus anderen Drittländern als den betroffenen Ländern stammten hauptsächlich aus China und Kambodscha. |
(103) |
Die (aggregierte) Menge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen für Einfuhren von Rohrstücken aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt: Tabelle 3 Einfuhren aus Drittländern
|
(104) |
Während der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum konstant blieb, stiegen die Einfuhren aus anderen Drittländern, vor allem aus China und Kambodscha, von 18 291 Tonnen im Jahr 2020 auf 28 897 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Dies führte zu einem Anstieg des Marktanteils um mehr als 20 Prozentpunkte auf 60,3 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Gleichzeitig ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union in ähnlichem Maße zurück, nämlich von 60,9 % auf 39,5 % (vgl. Tabelle 5). |
(105) |
Die Preise der Einfuhren aus China und Kambodscha stiegen im Bezugszeitraum um 7 % bzw. 21 % und lagen damit deutlich unter den in Tabelle 7 angegebenen Preisen des Wirtschaftszweigs der Union; dies gilt sowohl für den Preisanstieg (die Unionspreise stiegen im Bezugszeitraum um 95 %) als auch für die absoluten Preise (die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus China und Kambodscha lagen bei 1 889 EUR bzw. 1 905 EUR/Tonne gegenüber einem durchschnittlichen Verkaufspreis der Union von 5 033 EUR/Tonne). |
(106) |
Die Einfuhrpreise der übrigen Drittländer stiegen im Bezugszeitraum ebenfalls an, allerdings in stärkerem Maße (59 %) als im Falle von China und Kambodscha. Da der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus diesen anderen Drittländern im Bezugszeitraum ebenfalls unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis der Union lag, führte dies zu einem Anstieg des Marktanteils, der allerdings geringer ausfiel (weniger als 9 Prozentpunkte) als der Marktanteil Chinas und Kambodschas zusammen. |
4.4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.4.1. Allgemeine Bemerkungen
(107) |
Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren beurteilt, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum maßgeblich waren. |
(108) |
Wie in Erwägungsgrund 21 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet. |
(109) |
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage der vom Antragsteller übermittelten Informationen, die sich auf alle Unionshersteller bezogen. Die mikroökonomischen Indikatoren berechnete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der Kontrollbesuche bei den Unternehmen. |
(110) |
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping. |
(111) |
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. |
4.4.2. Makroökonomische Indikatoren
4.4.2.1.
(112) |
Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 4 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
|
(113) |
Die Produktionsmenge verringerte sich im Bezugszeitraum um 28 %. Von 2020 bis 2022 war sie relativ konstant und ging dann 2023 und im weiteren Verlauf des Untersuchungszeitraums der Überprüfung deutlich zurück. Bei den Einfuhren aus Drittländern, insbesondere aus China und Kambodscha, deren Einfuhren im Jahr 2023 und im weiteren Verlauf des Untersuchungszeitraums der Überprüfung erheblich zunahmen, verlief die Entwicklung genau umgekehrt. Dies deckt sich auch mit der Entwicklung bei den Herstellkosten der Union, deren Anstieg 2022 begann und 2023 und im weiteren Verlauf des Untersuchungszeitraums deutlich zunahm. Dadurch war der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Verkaufspreise zu erhöhen, um ein gewisses Rentabilitätsniveau zu erreichen. Dies führte zu weniger wettbewerbsfähigen Preisen gegenüber den Einfuhren aus Drittländern, niedrigeren Verkaufsmengen, einem Verlust von Marktanteilen und folglich einem geringeren Produktionsniveau. |
(114) |
Im Bezugszeitraum blieb die Produktionskapazität gleich, sodass die Kapazitätsauslastung im selben Zeitraum um 28 % zurückging. Die Kapazitätsauslastung war im Bezugszeitraum sehr niedrig (zwischen 23 % und 16 %). Wie in den vorangegangenen Auslaufüberprüfungen (29) ist dieses niedrige Niveau teilweise auf die Methode zur Ermittlung der Gesamtkapazität für diesen Wirtschaftszweig zurückzuführen, denn bei der gemeldeten Kapazität handelt es sich um eine theoretische Höchstkapazität (u. a. basierend auf drei Schichten/Tag), die nicht unbedingt die tatsächliche Kapazität genau widerspiegelt. Doch selbst wenn der Kapazität eine Schicht pro Tag zugrunde gelegt würde, also die Gesamtkapazität durch drei geteilt würde, läge die Kapazitätsauslastung nur bei 50 %, was kein langfristig tragfähiges Niveau ist. |
4.4.2.2.
(115) |
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 5 Verkaufsmenge und Marktanteil (in Tonnen)
|
(116) |
Die Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt gingen im Bezugszeitraum um 34 % zurück, während der Unionsverbrauch konstant blieb. Der Marktanteil der Union nahm im Bezugszeitraum um mehr als 20 Prozentpunkte ab. Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging auf Jahresbasis zurück, insbesondere jedoch zwischen 2022 und 2023. Wie in Erwägungsgrund 113 erläutert, fiel dies mit dem starken Anstieg der Herstellkosten und den damit verbundenen höheren Verkaufspreisen zusammen. |
4.4.2.3.
(117) |
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 6 Beschäftigung und Produktivität
|
(118) |
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union ging im Bezugszeitraum um 14 % zurück. Da die Produktion jedoch noch stärker zurückging, nahm die Produktivität je Beschäftigten im Bezugszeitraum um 17 % ab. |
4.4.2.4.
(119) |
Der Verbrauch blieb im Bezugszeitraum konstant. Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging um 34 % zurück, was zu einem Marktanteilsverlust von 35 % führte. |
4.4.2.5.
(120) |
Wie in den Erwägungsgründen 53, 37 und 68 dargelegt, war es nicht möglich, das Dumping für die betroffenen Länder im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu ermitteln. Die Untersuchung konzentrierte sich daher auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. |
(121) |
In der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung hatte sich die finanzielle und wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum jener Untersuchung weiter verschlechtert. Im Bezugszeitraum der aktuellen Auslaufüberprüfung zeigte der Wirtschaftszweig der Union erste Anzeichen einer Erholung von den Auswirkungen des früheren Dumpings, wie die positive Entwicklung einiger der wichtigsten Schadensindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union zeigt. Bei anderen Indikatoren hat sich die Lage jedoch weiter verschlechtert, wie im Folgenden dargelegt wird. |
4.4.3. Mikroökonomische Indikatoren
4.4.3.1.
(122) |
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7 Verkaufspreise und Herstellkosten in der Union (in EUR/Tonne)
|
(123) |
Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, stieg im Bezugszeitraum um 95 % und lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 5 033 EUR/Tonne. Der Wirtschaftszweig der Union beschloss, seine Preise nach oben anzupassen, um dem erheblichen Anstieg der Herstellkosten Rechnung zu tragen, der vor allem auf den Anstieg der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten im Bezugszeitraum zurückzuführen war. Darüber hinaus steigert der Wirtschaftszweig der Union allmählich die Produktion spezialisierter Premiumwaren anstelle von Massenware, um angesichts der anhaltenden Niedrigpreiseinfuhren aus Drittländern wettbewerbsfähig zu bleiben. Die Verkaufspreise und Produktionskosten für solche Nicht-Massenware waren im Durchschnitt tendenziell höher. |
(124) |
Die durchschnittlichen Herstellkosten stiegen im Bezugszeitraum ebenfalls, wenn auch in geringerem Maße, nämlich um 38 %, und lagen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 4 504 EUR pro Tonne. |
4.4.3.2.
(125) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
|
(126) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen um 40 %, was sich mit dem unionsweiten Anstieg der Arbeitskosten der letzten Jahre erklären lässt (30). |
4.4.3.3.
(127) |
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9 Lagerbestände
|
(128) |
Die Schlussbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller vergrößerten sich im Bezugszeitraum um 33 %, was auf den Rückgang der Verkaufsmengen insbesondere von als Massenware angebotenen Rohrstücken während dieses Zeitraums zurückzuführen war. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entsprachen die Lagerbestände 61 % der Produktion der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. |
4.4.3.4.
(129) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 10 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
|
(130) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die internationalen Warenströme in den Jahren 2020 und 2021 gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, seine Verkaufspreise zu erhöhen und 2022 erstmals seit vielen Jahren wieder ein rentables Niveau zu erreichen. In den Jahren 2023 und 2024 führten jedoch die Auswirkungen der Invasion Russlands in die Ukraine, in deren Folge die Herstellkosten stiegen, und des Drucks durch Niedrigpreiseinfuhren aus Drittländern zu einem Rückgang der Gewinnspannen auf 2,4 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. |
(131) |
Unter Nettocashflow wird die Fähigkeit der Unionshersteller verstanden, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow entwickelte sich im Bezugszeitraum insgesamt positiv und ermöglichte es dem Wirtschaftszweig der Union, in die notwendige Wartung und den Austausch von Maschinen zu investieren. |
(132) |
Die Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückte Gewinn. Sie schwankte im Bezugszeitraum und lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei -3 %. |
4.5. Schlussfolgerungen zur Schädigung
(133) |
Trotz einiger Verbesserungen insbesondere in den Jahren nach der Pandemie, die sich in einer leicht positiven Entwicklung der Rentabilität im Untersuchungszeitraum der Überprüfung niederschlugen, ist die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach wie vor prekär. Der Verbrauch blieb konstant, während die Einfuhren aus Drittländern im Bezugszeitraum kontinuierlich zunahmen; dies führte zu einem Rückgang der Produktionsmengen, der Kapazitätsauslastung und der Verkaufsmengen und schließlich zu einem Rückgang des Marktanteils von 60,9 % auf 39,5 %. |
(134) |
Darüber hinaus vergrößerten sich die Lagerbestände, und die Zahl der Beschäftigten und die Produktivität sanken; die Cashflows waren zwar positiv, erlaubten jedoch keine anderen Investitionen als die zur Aufrechterhaltung der Produktion in der Union erforderlichen. Die anhaltende Unsicherheit im Zusammenhang mit der geplanten Umstellung auf nachhaltige Energiequellen hat dazu geführt, dass die meisten langfristigen Energievorhaben zurückgestellt wurden, bis entsprechende Entscheidungen in diesen Bereichen getroffen werden. Dies hat sich in Verbindung mit den gestiegenen Kosten und den zunehmenden Einfuhren aus Drittländern negativ auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt. Gleichzeitig ist es dem Wirtschaftszweig der Union gelungen, seine Ausfuhrleistung auf einem konstant hohen Niveau zu halten und damit die negativen Auswirkungen des Binnenmarkts der Union auf den Wirtschaftszweig der Union abzumildern. |
(135) |
Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern blieben im Bezugszeitraum unbedeutend oder waren nicht vorhanden, während die Einfuhren aus anderen Drittländern (hauptsächlich Kambodscha und China) bei gleichbleibend niedrigen Preisen erheblich zunahmen. |
(136) |
Aufgrund der vorstehenden Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. Da es praktisch keine Einfuhren aus den drei betroffenen Ländern gab, gelangte die Kommission überdies zu dem Schluss, dass die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch Einfuhren aus Korea, Malaysia oder Russland verursacht worden sein kann. |
(137) |
In Anbetracht dessen prüfte die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der ursprünglich durch gedumpte Einfuhren aus Korea, Malaysia oder Russland verursachten Schädigung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. |
5. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
(138) |
In Erwägungsgrund 136 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Im selben Erwägungsgrund schlussfolgerte die Kommission überdies, dass die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beobachtete Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angesichts des sehr begrenzten Volumens der Einfuhren aus Korea, Malaysia oder Russland nicht durch diese verursacht worden sein kann. Daher hat die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung untersucht, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursachten Schädigung wahrscheinlich ist. |
(139) |
Dabei untersuchte die Kommission die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in den betroffenen Ländern, das Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union, das wahrscheinliche Preisniveau der Einfuhren aus den betroffenen Ländern bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen und deren Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union und die Attraktivität des Unionsmarkts sowie handelsbeschränkende Maßnahmen anderer Länder. |
5.1. Produktionskapazität und Kapazitätsreserven
(140) |
Wie in den Erwägungsgründen 60, 48 und 77 ausgeführt, wurden die Kapazitätsreserven in den drei betroffenen Ländern im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf etwa 279 000 Tonnen geschätzt, was mehr als dem Fünffachen des Unionsverbrauchs im selben Zeitraum entspricht. |
(141) |
Zudem deutete nichts darauf hin, dass die Inlandsnachfrage nach Rohrstücken in Korea, Malaysia, Russland oder einem anderen Drittland in naher Zukunft erheblich zunehmen dürfte. Die Kommission gelangte somit zu dem Schluss, dass die Inlandsnachfrage in den drei betroffenen Ländern oder einem anderen Drittlandsmarkt die verfügbaren Kapazitätsreserven nicht absorbieren könnte. Angesichts des konstanten Unionsverbrauchs im Bezugszeitraum und des für die nahe Zukunft prognostizierten Anstiegs der Nachfrage, sobald Entscheidungen über nachhaltige Energievorhaben getroffen wurden, könnten diese Kapazitätsreserven im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen verwendet werden, um die überprüfte Ware zur Ausfuhr in die Union zu produzieren (31). |
5.2. Mögliches Preisniveau der Einfuhren aus Korea, Malaysia und Russland
(142) |
Aufseiten der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern bestand keine Bereitschaft zur Mitarbeit. Darüber hinaus war es angesichts der unbedeutenden oder nicht vorhandenen Einfuhrmengen nicht möglich, die Einfuhrpreise in die Union zuverlässig zu ermitteln. |
(143) |
Die Kommission führte eine Preisanalyse ohne Antidumpingmaßnahmen auf der Grundlage der Preise der Ausfuhren in Drittländer durch, um zu ermitteln, inwieweit die Einfuhren aus den drei betroffenen Ländern den Wirtschaftszweig der Union bei einer Aufhebung der Maßnahmen beeinträchtigen würden. Daraus ergab sich, dass die Preise von Einfuhren aus Korea, Malaysia und Russland die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 10,0 %, 56,7 % bzw. 44,3 % unterbieten dürften. |
5.3. Handelsbeschränkungen durch andere Länder
(144) |
Wie in Erwägungsgrund 64 dargelegt, wurden die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Rohrstücken in die USA im Juli 2018 auf Malaysia ausgeweitet. Dies bedeutet, dass der Zugang zu einem der größten Ausfuhrmärkte für Rohrstücke (die USA) eingeschränkt wurde. In Anbetracht der Attraktivität des Unionsmarkts und — im Falle der russischen Ausführer — der Nähe des Unionsmarkts unter normalen Umständen (vgl. Abschnitte 3.2.2.3, 3.3.2.3 und 3.4.2.3) ist es sehr wahrscheinlich, dass diese ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ihre Ausfuhren von Rohrstücken auf den Unionsmarkt umlenken werden. |
(145) |
Darüber hinaus werden die derzeitigen geopolitischen Unsicherheiten und weitreichenden gegenseitigen Handelsbeschränkungen auf dem Weltmarkt, insbesondere im Stahlbereich, wie sie von den USA im März 2025 eingeführt wurden (32), höchstwahrscheinlich zu einer Umlenkung der Handelsströme von Ländern, die Maßnahmen unterliegen, auf Länder mit weniger restriktiven oder gar keinen restriktiven Handelsmaßnahmen führen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind keine Prognosen zu den Auswirkungen dieser Maßnahmen möglich, aber es ist wahrscheinlich, dass zumindest ein Teil dieser weltweiten Ausfuhren in die Union umgelenkt wird. |
5.4. Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union
(146) |
In Anbetracht der großen Überkapazitäten in allen drei betroffenen Ländern, der niedrigen Durchschnittspreise der Einfuhren aus diesen Ländern und der Attraktivität des Unionsmarkts wäre der Wirtschaftszweig der Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen einem erheblichen Preisdruck durch Korea, Malaysia und Russland ausgesetzt. Ein potenziell großer Zustrom gedumpter Einfuhren würde die ohnehin schon schwierige wirtschaftliche Lage der Union weiter verschlechtern. Dies könnte zu finanziellen Verlusten und möglicherweise zum Niedergang des Wirtschaftszweigs der Union führen, der jetzt schon sehr geringe Produktions- und Verkaufsmengen aufweist und auch ohne die gedumpten Einfuhren nur eine marginale positive Gewinnspanne erzielen kann. |
(147) |
Auf dieser Grundlage zog die Kommission den Schluss, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Korea, Malaysia und Russland zu schädigenden Preisen führen würde und dass eine erneute bedeutende Schädigung wahrscheinlich wäre. |
6. UNIONSINTERESSE
(148) |
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender. |
6.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(149) |
Wie in Erwägungsgrund 136 festgestellt, hat der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten; bestätigt wird dies durch die negativen Trends bei den meisten Schadensindikatoren. Außerdem wurde in Erwägungsgrund 147 der Schluss gezogen, dass im Falle eines Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen erneut eine Schädigung auftreten würde. |
(150) |
Insgesamt ist die Kommission trotz der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt der Auffassung, dass der Wirtschaftszweig nach wie vor lebensfähig ist. Dies wurde darauf gestützt, dass es dem Wirtschaftszweig gelungen ist, nach jahrelangen Verlusten wieder Gewinne zu erwirtschaften, und dass darüber hinaus die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union konstant hoch ist und die Ausfuhrverkäufe einen erheblichen Teil der Gesamtverkaufsmenge ausmachen. Der Wirtschaftszweig der Union weist jedoch nach wie vor eine sehr geringe Kapazitätsauslastung bei rückläufiger Produktion und sinkender Produktivität auf, während die Gewinnspannen weiterhin sehr niedrig sind und noch nicht das Gewinnniveau erreicht haben, das unter normalen Umständen erzielt werden könnte. |
(151) |
Im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen dürfte sich der Zustrom gedumpter Einfuhren aus den drei betroffenen Ländern verheerend auf den Wirtschaftszweig der Union auswirken, was wiederum zu Gewinneinbußen führen und einen weiteren Rückgang der Produktion oder sogar die Schließung von Produktionsstätten in der Union zur Folge haben könnte. Es kann daher die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber Korea, Malaysia und Russland im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge. |
6.2. Interesse der unabhängigen Einführer, Händler und Verwender
(152) |
Bei Einleitung der Untersuchung wurden 35 Einführer und Verwender kontaktiert und zur Mitarbeit aufgefordert. Mit Ausnahme eines Einführers, der sich für die geltenden Antidumpingmaßnahmen aussprach, arbeitete jedoch keiner von ihnen bei der gegenwärtigen Untersuchung mit und übermittelte Informationen. Auch wurde bekanntlich in den vorausgegangenen Untersuchungen zu Rohrstücken festgestellt, dass von der Einführung von Maßnahmen keine gravierenden negativen Auswirkungen auf die Lage der Einführer und der Verwender in der Union zu erwarten waren. |
(153) |
Die Verwender legten keine Informationen vor, die belegen, dass sie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Rohrstücken hatten, und die Untersuchung ergab auch nichts Entsprechendes. In den Erwägungsgründen 102 bis 106 wurde dargelegt, dass der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern als den betroffenen Ländern den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union übersteigt, was bedeutet, dass die Verwender und Einführer ihre Rohrstücke überwiegend aus diesen Drittländern beziehen. |
(154) |
Die vorausgegangenen Untersuchungen hatten ergeben, dass die Einführer und Verwender die Preiserhöhungen infolge der Antidumpingmaßnahmen weitergeben konnten. In der jetzigen Untersuchung wurde nichts Gegenteiliges festgestellt. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass Rohrstücke als Verbindungsstücke für Rohre in der Petrochemie und im Baugewerbe eingesetzt werden. Daher machen Rohrstücke nur einen geringen Teil der Gesamtkosten in diesen Sektoren aus, während sich die Kosten für die Rohre selbst weitaus stärker auswirken. |
(155) |
Angesichts dieser Sachlage und im Einklang mit den Schlussfolgerungen vorausgegangener Untersuchungen ist davon auszugehen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen für die Verwender oder Einführer haben wird. |
6.3. Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse
(156) |
In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohrstücken mit Ursprung in Korea, Malaysia und Russland sprechen. |
7. ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
(157) |
Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Rohrstücken mit Ursprung in Korea, Malaysia und Russland aufrechterhalten werden. |
(158) |
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzölle ist nur möglich, wenn den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung sollten die Einfuhren dem Antidumpingzoll unterliegen, der für „alle übrigen Unternehmen“ gilt. |
(159) |
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle und Ausnahmen auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist. |
(160) |
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen. |
(161) |
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten. |
(162) |
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (33). Er muss alle maßgeblichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, von dem für ihn geltenden Zollsatz zu profitieren. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
(163) |
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben. |
(164) |
Ein Ausführer oder Hersteller, der die betroffene Ware in dem Zeitraum, der für die Festsetzung des derzeit für seine Ausfuhren geltenden Zolls herangezogen wurde, nicht in die Union ausgeführt hat, kann bei der Kommission beantragen, dass der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen angewandt wird. Die Kommission sollte diesem Antrag stattgeben, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Der neue ausführende Hersteller muss nachweisen, dass i) er die betroffene Ware in dem Zeitraum, der zur Festsetzung des für seine Ausfuhren geltenden Zolls herangezogen wurde, nicht in die Union ausgeführt hat, ii) er nicht mit einem Unternehmen verbunden ist, das die betroffene Ware in diesem Zeitraum in die Union ausgeführt hat und daher dem Antidumpingzoll unterliegt, und iii) er die betroffene Ware danach ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung dazu in erheblichen Mengen eingegangen ist. |
(165) |
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte Zinssatz angewandt, der am ersten Kalendertag jedes Monats im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird. |
(166) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit in die KN-Codes ex 7307 93 11 , ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 (TARIC-Codes 7307 93 11 91, 7307 93 11 93, 7307 93 11 94, 7307 93 11 95, 7307 93 11 99, 7307 93 19 91, 7307 93 19 93, 7307 93 19 94, 7307 93 19 95, 7307 93 19 99, 7307 99 80 92, 7307 99 80 93, 7307 99 80 94, 7307 99 80 95 und 7307 99 80 98) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Republik Korea, Malaysia und der Russischen Föderation haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Land |
Unternehmen |
Antidumpingzoll |
TARIC-Zusatzcode |
Republik Korea |
TK Corporation, 1499-1, Songjeong-Dong, Gangseo-Gu, Busan |
32,4 % |
C066 |
|
Alle übrigen Unternehmen |
44,0 % |
C999 |
Malaysia |
Anggerik Laksana Sdn Bhd, Selangor Darul Ehsan |
59,2 % |
A324 |
|
Pantech Steel Industries Sdn Bhd |
49,9 % |
A961 |
|
Alle übrigen Unternehmen |
75,0 % |
A999 |
Russische Föderation |
Alle Unternehmen |
23,8 % |
— |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Republik Korea, Malaysia und der Russischen Föderation hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass
a) |
er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der Republik Korea, Malaysia und der Russischen Föderation im Zeitraum zwischen dem 1. April 2000 und dem 31. März 2001 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) nicht ausgeführt hat, |
b) |
er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der bei der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, mitgearbeitet hat oder hätte mitarbeiten können, und |
c) |
er nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware mit Ursprung in der Republik Korea, Malaysia und der Russischen Föderation entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist. |
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Juli 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
(2) Verordnung (EG) Nr. 778/2003 des Rates vom 6. Mai 2003 zur Änderung der Entscheidung Nr. 283/2000/EGKS der Kommission und der Verordnungen (EG) Nr. 584/96, (EG) Nr. 763/2000 und (EG) Nr. 1514/2002 des Rates betreffend die Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten warmgewalzten Coils und bestimmten Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Eisen oder Stahl (ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/778/oj).
(3) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/384/oj.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1001/2008 des Rates vom 13. Oktober 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 275 vom 16.10.2008, S. 18).
(5) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2009/1225/oj.
(6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1283/2014 der Kommission vom 2. Dezember 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 3.12.2014, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1283/oj).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2016/306 der Kommission vom 3. März 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1283/2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia im Anschluss an eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/306/oj).
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2019/566 der Kommission vom 9. April 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Russischen Föderation, der Republik Korea und Malaysia im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in der Republik Türkei (ABl. L 99 vom 10.4.2019, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/566/oj).
(9) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 78/2013 des Rates vom 17. Januar 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Türkei (ABl. L 27 vom 29.1.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/78/oj).
(10) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1934 der Kommission vom 27. Oktober 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 282 vom 28.10.2015, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1934/oj).
(11) ABl. C 246 vom 13.7.2023, S. 9.
(12) Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Russischen Föderation, der Republik Korea und Malaysia (ABl. C, C/2024/2500, 9.4.2024).
(13) Siehe z. B. https://www.steelradar.com/en/russian-pipe-market-faces-uncertainty-amid-challenges/ (letzter Zugriff am 27. März 2025).
(14) https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2722.
(15) https://connect.ihsmarkit.com/gta/home/.
(16) Die anderen Hauptbestimmungsländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung waren Katar, Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate, Indonesien und die Türkei, auf die 23 %, 12 %, 7 %, 3 % bzw. 2 % der koreanischen Ausfuhren von Rohrstücken entfielen.
(17) InforEuro, der Wechselkurs des Euro.
(18) Die Daten werden vom US Census Bureau, Economic Indicators Division, http://www.census.gov/foreign-trade/guide/index.html, zusammengestellt und veröffentlicht.
(19) OECD (2024), „International Transport and Insurance Costs of Merchandise Trade - OECD“, International Trade by Commodity Statistics (Datenbank), https://doi.org/10.1787/9c638cb6-en (abgerufen am 19. Juli 2024).
(20) https://www.dosm.gov.my/.
(21) Energiepreise Malaysia | GlobalPetrolPrices.com.
— |
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„SPAN Water and Sewerage Handbook 2023“, veröffentlicht von der National Water Services Commission (SPAN) Malaysias – https://www.scribd.com/document/824193558/SPAN-Water-and-Sewerage-Hand-Book. |
(23) 83 FR 35205 – Carbon Steel Butt-Weld Pipe Fittings From the People's Republic of China: Preliminary Affirmative Determination of Circumvention of the Antidumping Duty Order – Content Details – 2018-15882.
(25) Tradedata.pro.
(26) Auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Informationen, abgerufen unter https://stats.oecd.org/Index.aspx?DataSetCode=CIF_FOB_ITIC.
(27) Vgl. auch Erwägungsgrund 128 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/566 der Kommission vom 9. April 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Russischen Föderation, der Republik Korea und Malaysia im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in der Republik Türkei (ABl. L 99 vom 10.4.2019, S. 9).
(28) Vgl. auch Erwägungsgrund 128 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/566 der Kommission vom 9. April 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Russischen Föderation, der Republik Korea und Malaysia im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in der Republik Türkei (ABl. L 99 vom 10.4.2019, S. 9).
(29) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1934 der Kommission, Erwägungsgründe 81 und 82; Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 der Kommission, Erwägungsgrund 120.
(30) Zur Entwicklung der Arbeitskosten in der Union siehe:
(31) Dies gilt insbesondere für Korea und Russland, bei denen die Kapazitätsreserven den Gesamtverbrauch der Union im UZÜ übersteigen, während die Kapazitätsreserven Malaysias mehr als 50 % des Unionsverbrauchs betragen.
(32) Siehe:
(33) E-Mail: TRADE-TDI-NAME-CHANGE-REQUESTS@ec.europa.eu; Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Brüssel, Belgien.
(34) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1309/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)