Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62017TN0719

    Rechtssache T-719/17: Klage, eingereicht am 23. Oktober 2017 — DuPont de Nemours u. a./Kommission

    ABl. C 22 vom 22.1.2018, p. 43–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.1.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 22/43


    Klage, eingereicht am 23. Oktober 2017 — DuPont de Nemours u. a./Kommission

    (Rechtssache T-719/17)

    (2018/C 022/60)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: DuPont de Nemours (Deutschland) GmbH (Neu-Isenburg, Deutschland) und 12 weitere (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Waelbroeck, I. Antypas und A. Accarain)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Kläger beantragen,

    die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1496 der Kommission vom 23. August 2017 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Flupyrsulfuron-methyl (FPS) (1) und den Widerruf der Marktzulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, für nichtig zu erklären;

    der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Kläger stützen ihre Klage auf sechs Gründe.

    1.

    Verstoß gegen die Pflanzenschutzmittel-Verordnung (1107/2009) (2), die Erneuerungsverordnung (1141/2010) (3), die CLP-Verordnung (1272/2008) (4) und die Tierversuchsrichtlinie (2010/63) (5):

    Die Kläger tragen vor, dass die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen die Erneuerungsverordnung (1141/2010) und den Erneuerungsleitfaden (SANC0/10387/2010 rev. 8) erlassen worden sei, da die EFSA das Gefahrenprofil von FPS neu bewertet habe, obwohl sich der wissenschaftliche Erkenntnisstand und der geltende Rechtsrahmen nicht geändert hätten.

    Die Kläger tragen vor, dass die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen die CLP-Verordnung (1272/2008) und den Leitfaden der Kommission über Metaboliten im Grundwasser (SANC0/221/2000 rev.10) erlassen worden sei, da sich die EFSA auf ihren eigenen Vorschlag für eine Gefahreneinstufung von FPS gestützt habe, um die Toxizität von drei Metaboliten im Grundwasser einzuschätzen.

    Die Kläger tragen vor, dass die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen die in der Pflanzenschutzmittel-Verordnung (1107/2009) und in der Tierversuchsrichtlinie (2010/63) enthaltenen Unionsrechtsvorschriften über Tierversuche erlassen worden sei, da die EFSA eine Datenlücke festgestellt habe, weshalb zusätzliche Studien zur Genotoxizität durchzuführen seien, ohne die gesamte Beweiskraft ordnungsgemäß berücksichtigt zu haben und obwohl nicht nachgewiesen sei, dass die Durchführung weiterer Tests erforderlich sei.

    2.

    Stützung auf neue und noch nicht gültige Leitlinien unter Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, der Verteidigungsrechte und mehrere Unionsrechtsvorschriften:

    Die Kläger tragen vor, dass die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, gegen die Verteidigungsrechte der Steller des Erneuerungsantrags und gegen mehrere Unionsrechtsvorschriften erlassen worden sei, da die EFSA die Genotoxizität zweier FPS-Metaboliten aufgrund eines neuen und noch nicht abgenommenen wissenschaftlichen Gutachtens beurteilt habe, das gegenwärtig geprüft werde und die EFSA zur Feststellung einer künstlichen Datenlücke im Erneuerungsdossier geführt habe, hinsichtlich deren die Kläger danach keine Möglichkeit zur Stellungnahme bekommen hätten.

    3.

    Keine umfassende Risikobewertung unter Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und mehrere Unionsrechtsvorschriften:

    Die Kläger tragen vor, dass die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Steller des Erneuerungsantrags und gegen mehrere Unionsrechtsvorschriften erlassen worden sei, da sich die Kommission ausschließlich auf die Schlussfolgerungen der EFSA, ein Verbot von FPS zu beschließen, gestützt habe, ohne alle verfügbaren wissenschaftlichen Informationen, die die Sicherheit von FPS bewiesen, und insbesondere die zusätzlichen Studien, die die Steller des Erneuerungsantrags unaufgefordert vorgelegt hätten, um der angeblichen Datenlücke und den von der EFSA festgestellten Bedenken Rechnung zu tragen, und die Bewertung durch den Bericht erstattenden Mitgliedstaat und die Stellungnahmen der übrigen Mitgliedstaaten im Verfahren zur Prüfung der Erneuerung zu berücksichtigen.

    4.

    Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

    Die Kläger tragen vor, dass die angefochtene Verordnung offenkundig außer Verhältnis zu dem gesamten Sicherheitsprofil von FPS stehe und die Kommission den angeblichen Bedenken, die der angefochtenen Verordnung zugrunde lägen, mit weniger einschneidenden Maßnahmen hätte Rechnung tragen können, die kein Verbot der Verwendung von FPS nach sich gezogen hätten, z. B. durch die Anwendung des in Art. 6 Buchst. f der Pflanzenschutzmittel-Verordnung (1107/2009) vorgesehenen Verfahrens der bestätigenden Daten oder durch risikomindernde Maßnahmen der Unionsmitgliedstaaten auf nationaler Ebene.

    5.

    Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot:

    Die Kläger tragen vor, dass die Kommission gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen habe, da die angeblichen Bedenken, die der angefochtenen Verordnung zugrunde lägen, in der früheren Entscheidungspraxis der Kommission stets mit weniger einschneidenden Maßnahmen gehandhabt worden seien.

    6.

    Verstoß gegen die Grundsätze der guten Verwaltung und Verletzung der berechtigten Erwartungen von DuPont:

    Die Kläger tragen vor, dass die Kommission das Prüfverfahren für FPS nicht ordnungsgemäß gehandhabt habe, wodurch DuPont veranlasst worden sei, erhebliche Ressourcen zur Vorbereitung wissenschaftlicher Dossiers zu verwenden, die sich schließlich als völlig nutzlos erwiesen hätten, da die Kommission ihre Haltung in Bezug auf bestimmte Bedenken unerwartet geändert habe. Ferner untergrabe die angefochtene Verordnung die Ziele der Wettbewerbspolitik, die der Veräußerung von FPS zugrunde lägen, zu der die Kommission selbst Dow/DuPont verpflichtet habe, um die Schaffung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem EWR-Markt für Getreideherbizide zu vermeiden. Diese falsche Handhabung des Prüfverfahrens komme einem Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht der Kommission, die Grundsätze der guten Verwaltung und einer Verletzung der berechtigten Erwartungen von DuPont gleich.


    (1)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1496 der Kommission vom 23. August 2017 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff DPX KE 459 (Flupyrsulfuron-methyl) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2017, L 218, S. 7).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Festlegung des Verfahrens für die erneute Aufnahme einer zweiten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (ABl. 2010, L 322, S. 10).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1).

    (5)  Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. 2010, L 276, S. 33).


    Top