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Document 62011TN0032

Rechtssache T-32/11: Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Verenigde Douaneagenten/Kommission

ABl. C 103 vom 2.4.2011, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 103/23


Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Verenigde Douaneagenten/Kommission

(Rechtssache T-32/11)

2011/C 103/41

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Verenigde Douaneagenten BV (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. van der Meché)

Beklagte: Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss aus untenstehenden Gründen für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 1. Oktober 2010 mit dem Zeichen REC 02/09.

Die Kommission habe aufgrund von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 (1) und Art. 871 der Verordnung Nr. 2454/93 (2) festgestellt, dass die Klägerin gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten habe, dass aber kein Irrtum der zuständigen Behörden vorliege und so die Nachforderung nicht unterbleiben könne.

Nach Ansicht der Klägerin liegt im vorliegenden Fall ein Irrtum nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b 2. Halbsatz der Verordnung Nr. 2913/92 vor. Denn dieser Halbsatz bestimme, dass, wenn der Präferenzstatus der Waren anhand eines Systems der Verwaltungszusammenarbeit bestimmt werde und Stellen eines Drittlands betroffen seien, die Ausstellung eines unrichtigen Zertifikats durch diese Stellen als ein Irrtum betrachtet werde. Dies sei gegeben.

Zudem müssten die niederländischen Zollbehörden bei der Nacherhebung von Zöllen beweisen, dass die Ausstellung der unrichtigen Zertifikate der unrichtigen Wiedergabe der Tatsachen durch den Ausführer zuzuschreiben sei.

Deshalb müsse man folgern, dass die Ausstellung unrichtiger Zertifikate durch die Zollbehörden auf Curaçao ein Irrtum gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b 2. Halbsatz der Verordnung Nr. 2913/92 sei.

Die Kommission habe ferner in ihrer Untersuchung festgestellt, dass die Klägerin weder betrügerische Handlungen begangen noch mit offensichtlicher Fahrlässigkeit gehandelt habe, dass aber keine besonderen Umstände vorlägen und folglich ein Erlass nicht gerechtfertigt sei.

Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, dass die in dem angefochtenen Beschluss nach Art. 239 der Verordnung Nr. 2913/92 getroffene Entscheidung über den Erlass nicht innerhalb der in Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93 genannten Frist erfolgt sei. Deshalb müsse die niederländische Zollbehörde dem Antrag auf Erlass stattgeben.

Bei der Untersuchung habe die Kommission zudem nicht das richtige Verfahren eingehalten, da sie die Klägerin nicht gehört und ihr keine Gelegenheit gegeben habe, in zweckdienlicher Weise ihre Auffassung darzulegen, was dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs des Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspreche.

Außerdem lägen besondere Umstände vor, da die Klägerin bei der Berufung auf Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 von Dokumenten abhängig sei, die sie selbst nicht besitze und auch nicht hätte haben müssen.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).


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