EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62008TN0156
Case T-156/08 P: Appeal brought on 24 April 2008 by R against the judgment of the Civil Service Tribunal delivered on 19 February 2008 in Case F-49/07, R v Commission
Rechtssache T-156/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. April 2008 von R gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Februar 2008 in der Rechtssache F-49/07, R/Kommission
Rechtssache T-156/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. April 2008 von R gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Februar 2008 in der Rechtssache F-49/07, R/Kommission
ABl. C 171 vom 5.7.2008, p. 39–39
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 171/39 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. April 2008 von R gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Februar 2008 in der Rechtssache F-49/07, R/Kommission
(Rechtssache T-156/08 P)
(2008/C 171/75)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: R (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Y. Minatchy)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 19. Februar 2008 in der Rechtssache F-49/07 aufzuheben; |
— |
ihren in der ersten Instanz gestellten Anträgen auf Aufhebung und Schadensersatz stattzugeben; |
— |
der anderen Verfahrensbeteiligten sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD), mit dem ihre Klage auf Annulierung ihrer gesamten Probezeit und Aufhebung aller in diesem Rahmen getroffenen Maßnahmen einschließlich des Berichts zum Ende der Probezeit und auf Ersatz des Schadens, der ihr entstanden sein soll, als unzulässig abgewiesen wurde.
Sie stützt sich zum einen auf eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst bestimmte Gesichtspunkte und bestimmte von ihr vorgelegte Urkunden nicht berücksichtigt habe, und zum anderen auf eine falsche Auslegung der Verfahrensordnung dieses Gerichts und des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Die Rechtsmittelführerin beruft sich zudem auch auf eine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts.