EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013R0752

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 752/2013 der Kommission vom 31. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 hinsichtlich der nationalen Stützungsprogramme und des Handels mit Drittländern im Weinsektor

ABl. L 210 vom 6.8.2013, p. 17–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 210 vom 6.8.2013, p. 4–7 (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/752/oj

6.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 752/2013 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 hinsichtlich der nationalen Stützungsprogramme und des Handels mit Drittländern im Weinsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 103za und Artikel 158a Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (2) sind die Kriterien für die Förderfähigkeit von in den nationalen Stützungsprogrammen enthaltenen Absatzfördermaßnahmen für Wein auf Drittlandsmärkten sowie die Kriterien für das Auswahlverfahren für diese Maßnahmen festgelegt.

(2)

Angesichts des besonderen Charakters der Absatzfördermaßnahmen für Wein auf Drittlandsmärkten und der bei der Durchführung der nationalen Stützungsprogramme gewonnenen Erfahrungen sollten Regeln für die Zuschussfähigkeit von Personal- und Gemeinkosten festgelegt werden, die den Begünstigten bei der Durchführung dieser Maßnahmen entstehen.

(3)

Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 regelt die finanzielle Abwicklung von Investitionsmaßnahmen. Um die Durchführung von Investitionsvorhaben im Programmplanungszeitraum 2014 bis 2018 zu erleichtern, sollte die Obergrenze für Vorschüsse in den Jahren 2014 und 2015 angehoben werden. Derselbe Ansatz sollte auch auf die Durchführung von Investitionsvorhaben am Ende des ersten Programmplanungszeitraums 2009 bis 2013 angewendet werden. Die Obergrenze für Vorschüsse sollte daher auch für 2013 angehoben werden.

(4)

Es sollten Maßnahmen eingeführt werden, die eine wirtschaftliche Haushaltsführung gewährleisten und die Kontrolle der EU-Mittel verbessern, die den Begünstigten im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme vorgeschossen werden. Aufgrund der Zeit, die die Mitgliedstaaten für die Durchführung dieser Maßnahmen benötigen, sollten diese Maßnahmen ab 2014 anwendbar sein, es sei denn, Mitgliedstaaten beschließen, im Jahr 2013 Vorschüsse zu gewähren, die bis zu den in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 einzuführenden Obergrenzen angehoben werden.

(5)

Titel III Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 enthält die Anforderungen, die bei der Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost in die Union einzuhalten sind. Insbesondere gilt die Verpflichtung, für in die Union eingeführte Weinerzeugnisse ein Dokument V I 1, das auf einem Vordruck V I 1 nach dem Muster in Anhang IX der Verordnung ausgestellt und von einem Beamten einer amtlichen Stelle und einem Beamten eines anerkannten Laboratoriums unterzeichnet wird, oder ein vereinfachtes Papierdokument V I 1 vorzulegen. Aufgrund der Entwicklung von rechnergestützten Systemen in diesem Sektor und um die Überwachung der Verbringungen und Kontrollen von Weinerzeugnissen zu erleichtern, sollte auch die Verwendung von rechnergestützten Systemen und somit von elektronischen Dokumenten gestattet werden. Allerdings sollte die Verwendung rechnergestützter Systeme davon abhängig gemacht werden, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind und dass die Union anerkannt hat, dass das in einem Drittland errichtete Kontrollsystem ausreichende Garantien in Bezug auf die Art, den Ursprung und die Rückverfolgbarkeit der aus diesem Drittland in die Union eingeführten Weinerzeugnisse bietet. Es müssen daher die Mindestbedingungen festgelegt werden, die erfüllt sein müssen, damit die Union das in dem betreffenden Drittland errichtete Kontrollsystem offiziell als dem System in der Union gleichwertig anerkennt.

(6)

Im Interesse der Klarheit sollten Drittländer, die ein von der Union als gleichwertig anerkanntes Kontrollsystem eingeführt haben, in ein Verzeichnis aufgenommen haben.

(7)

Nach Prüfung eines Antrags, den die zuständigen Behörden von Chile eingereicht haben, um das vereinfachte Verfahren gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 in Anspruch nehmen zu können, und nachdem die Union anerkannt hat, dass das Kontrollsystem im chilenischen Weinsektor besondere Garantien in Bezug auf die Kontrolle und Rückverfolgbarkeit von in Chile erzeugten Weinen bietet, sollten Dokumente V I 1, die von Weinerzeugern in Chile ausgestellt werden, welche einzeln von den zuständigen Behörden hierzu ermächtigt worden sind und der Kontrolle dieser Behörden unterliegen, als Bescheinigungen oder Analysebulletins gelten, die von den Stellen und Laboratorien in dem Verzeichnis gemäß Artikel 48 der Verordnung ausgestellt wurden. Das in Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 genannte und in Anhang XII der Verordnung festgelegte Verzeichnis ist entsprechend zu ergänzen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Titel II Kapitel II Abschnitt 1 wird folgender Artikel 5a angefügt:

„Artikel 5a

Zuschussfähige Kosten

(1)   Die Personalkosten der Begünstigten gemäß Artikel 4 werden als zuschussfähig angesehen, wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Durchführung des jeweils unterstützen Absatzförderprojekts oder dem Follow-up dazu, einschließlich Bewertung, entstehen. Hierin eingeschlossen sind die Kosten für das vom Begünstigten anlässlich des Absatzförderprojekts eigens unter Vertrag genommene Personal sowie die Kosten, die dem Anteil an Arbeitszeit entsprechen, den das ständige Personal des Begünstigten für das Absatzförderprojekt aufwendet.

Die Mitgliedstaaten akzeptieren Personalkosten nur dann als zuschussfähig, wenn die Begünstigten Belege vorlegen, aus denen im Einzelnen hervorgeht, welche Arbeiten tatsächlich im Zusammenhang mit dem jeweils unterstützen Absatzförderprojekt durchgeführt wurden.

(2)   Dem Begünstigten entstehende Gemeinkosten werden nur dann als zuschussfähig angesehen,

a)

wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Durchführung des Projekts oder dem Follow-up dazu stehen und

b)

wenn sie 4 % der tatsächlichen Kosten der Durchführung des Projekts nicht übersteigen.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob diese Gemeinkosten auf der Grundlage eines Pauschalsatzes oder auf der Grundlage von vorgelegten Belegen zuschussfähig sind. Im letzteren Fall werden diese Kosten anhand der im Land des Begünstigten angewendeten Buchführungsgrundsätze, -vorschriften und -methoden berechnet.“

2.

Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Vorschuss darf 20 % der öffentlichen Unterstützung für die Investition nicht überschreiten und wird erst nach Leistung einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gezahlt. Im Falle von Investitionen, bei denen die Einzelentscheidung über eine Beihilfegewährung in der Haushaltsjahren 2013, 2014 oder 2015 getroffen wird, kann der Vorschussbetrag jedoch auf 50 % der sich auf die Investition beziehenden öffentlichen Beihilfe angehoben werden. Für die Zwecke der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission (3) besteht die Pflicht, den gesamten bei der Durchführung der betreffenden Maßnahme als Vorschusszahlung erhaltenen Betrag innerhalb von zwei Jahren auszugeben.

3.

In Titel II Kapitel III wird folgender Artikel 37b angefügt:

„Artikel 37b

Mitteilung über Vorschüsse

(1)   Im Falle von gemäß Artikel 5 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 3 geleisteten Vorschüssen sind die Begünstigten verpflichtet, den Zahlstellen für jedes Projekt jährlich folgende Angaben zu übermitteln:

a)

Kostenaufstellungen, anhand deren für jede Maßnahme die Verwendung der Vorschüsse bis zum 15. Oktober begründet wird, und

b)

eine Bestätigung — für jede Maßnahme — des am 15. Oktober verbleibenden Saldos nicht verwendeter Vorschüsse.

Die Mitgliedstaaten legen in ihren innerstaatlichen Vorschriften das Datum fest, bis zu dem diese Angaben zu übermitteln sind, um bis zu der in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 festgesetzten Frist in die laufenden Jahresrechnungen der Zahlstellen gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung aufgenommen zu werden.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für die Jahresrechnungen 2013, es sei denn, im Zusammenhang mit den Investitionen werden gemäß Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 Vorschüsse von über 20 % und bis zu 50 % der öffentlichen Unterstützung gewährt.

(3)   Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 ist der Anspruch auf die endgültige Zahlung anhand der letzten Kostenaufstellung und Bestätigung des Saldos gemäß Absatz 1 nachzuweisen.

In Bezug auf die Vorschüsse gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung wird die letzte Kostenaufstellung und Bestätigung des Saldos gemäß den Absätzen 1 und 2 bis Ende des zweiten Haushaltsjahres nach der Auszahlung der Vorschüsse übermittelt.“

4.

In Titel II Kapitel III wird folgender Artikel 45a eingefügt:

„Artikel 45a

Elektronisches Dokument

(1)   Für die Einfuhr in die Union von Weinerzeugnissen aus Drittländern, die über ein Kontrollsystem verfügen, das von der Union als dem durch die Unionsvorschriften für dieselben Erzeugnisse errichteten System gleichwertig akzeptiert wird, können die gemäß den Artikeln 43 und 45 ausgestellten Dokumente V I 1 durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden.

Ein Kontrollsystem in einem Drittland kann als dem von der Union für dieselben Erzeugnisse errichteten System gleichwertig akzeptiert werden, wenn es zumindest folgende Bedingungen erfüllt:

a)

Es bietet ausreichende Garantien in Bezug auf die Art, den Ursprung und die Rückverfolgbarkeit der im Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlandes erzeugten oder gehandelten Weinerzeugnisse;

b)

es gewährleistet Zugang zu den im verwendeten elektronischen System geführten Daten, insbesondere in Bezug auf die Registrierung und die Identifizierung von Markteilnehmern, Kontrollstellen und Analyselabors;

c)

es gewährleistet die Möglichkeit, die Daten gemäß Buchstabe b im Rahmen einer gegenseitigen Amtshilfe zu prüfen.

Drittländer, die über ein von der Union gemäß Unterabsatz 2 als gleichwertig akzeptiertes Kontrollsystem verfügen, werden in das Verzeichnis von Anhang XII Teil C aufgenommen.

(2)   Das elektronische Dokument gemäß Absatz 1 enthält zumindest die für die Ausstellung des Dokuments V I 1 erforderlichen Angaben.

Dem elektronischen Dokument wird von den zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes oder unter deren Aufsicht ein einziger administrativer Referenzcode zugeteilt. Dieser Code wird in die für die Einfuhr in das Gebiet der Union erforderlichen Handelspapiere aufgenommen.

(3)   Auf Aufforderung der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats wird Zugang zum elektronischen Dokument oder zu den für seine Ausstellung erforderlichen Angaben gewährt.

Die Daten gemäß Unterabsatz 1 können als Papierdokument angefordert werden, in dem die Daten in Form von Datenelementen wiedergegeben werden, die in derselben Weise dargestellt sind wie im elektronischen Dokument.“

5.

Anhang XII erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission vom 28. März 2012 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 4).“


ANHANG

„ANHANG XII

Liste der Drittländer gemäß Artikel 43 Absatz 2, Artikel 45 und Artikel 45a

TEIL A

:

Liste der Drittländer gemäß Artikel 43 Absatz 2:

Australien

Chile

TEIL B

:

Liste der Drittländer gemäß Artikel 45:

Australien

Chile

Vereinigte Staaten von Amerika

TEIL C

:

Liste der Drittländer gemäß Artikel 45a:

-;“.


Top