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Document 32009D0864

    2009/864/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Einfuhr von Trockenfleisch (Biltong) aus bestimmten Teilen Südafrikas und aus Uruguay in die Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9362) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 314 vom 1.12.2009, p. 97–99 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/864/oj

    1.12.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 314/97


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 30. November 2009

    zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Einfuhr von Trockenfleisch (Biltong) aus bestimmten Teilen Südafrikas und aus Uruguay in die Gemeinschaft

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9362)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2009/864/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern (2) enthält Vorschriften über die Einfuhr von Sendungen bestimmter Fleischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr in die Gemeinschaft. Diese Vorschriften umfassen auch die Listen der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen solche Einfuhren zu gestatten sind, sowie die Muster der für solche Einfuhren erforderlichen Gesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen, die Ursprungsregeln und die Behandlungsvorschriften für die betreffenden Erzeugnisse.

    (2)

    Anhang II Teil 3 der genannten Entscheidung enthält die Listen der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen gestattet ist.

    (3)

    Gemäß der Entscheidung 2007/777/EG ist die Einfuhr von Biltong, das aus Fleisch von Hausrindern, Schafen und Ziegen sowie von Zuchtschalenwild (ausgenommen Schweine) gewonnen wurde, welches einer besonderen Behandlung unterzogen wurde, aus einem Gebiet Südafrikas, das frei von Maul- und Klauenseuche ist, in die Gemeinschaft gestattet.

    (4)

    Südafrika hat bei der Kommission die Genehmigung der Einfuhr von Biltong, das aus Jagdschalenwild (ausgenommen Schweine) aus dem Gebiet Südafrikas gewonnen wurde, welches bereits für die Hausarten zugelassen ist, beantragt.

    (5)

    Bei mehreren Inspektionsbesuchen der Gemeinschaft in Südafrika wurde nachgewiesen, dass die zuständige Veterinärbehörde dieses Drittlands ausreichende Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften gemäß Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG gibt.

    (6)

    Daher sollte die Einfuhr von Biltong aus Jagdschalenwild (ausgenommen Schweine) aus dem Gebiet Südafrikas, das bereits für die Ausfuhr solcher Erzeugnisse aus Hausarten der Tiere zugelassen ist, gestattet werden, sofern das Biltong der in Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG genannten besonderen Behandlung „E“ unterzogen wurde.

    (7)

    Darüber hinaus wird Uruguay derzeit in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG geführt. Folglich ist die Einfuhr von Erzeugnissen, die aus Fleisch von Hausrindern gewonnen werden, das einer besonderen Behandlung unterzogen wurde, aus diesem Drittland in die Gemeinschaft gestattet.

    (8)

    Uruguay hat bei der Kommission die Genehmigung der Einfuhr von Biltong aus diesem Drittland beantragt, das aus Fleisch von Hausrindern gewonnen wurde, welches der entsprechenden besonderen Behandlung unterzogen wurde.

    (9)

    Unter Berücksichtigung der Tiergesundheitslage in Uruguay sollte die Einfuhr von Biltong, das aus Fleisch von Hausrindern gewonnen wurde, welches der in Anhang II Teil 4der Entscheidung 2007/777/EG genannten besonderen Behandlung „E“ unterzogen wurde, aus diesem Drittland in die Gemeinschaft genehmigt werden.

    (10)

    Die Entscheidung 2007/777/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

    (11)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Eintrag „Uruguay“ in Teil 2 erhält folgende Fassung: „Uruguay (1)“;

    2.

    Teil 3 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2010.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 30. November 2009

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

    (2)  ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.


    ANHANG

    TEIL 3

    Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen im Rahmen der Regelung A ‚unspezifische Behandlung‘ die Einfuhr nicht gestattet ist, die jedoch Biltong/Jerky und pasteurisierte Fleischerzeugnisse in die EU einführen dürfen

    ISO-Code

    Ursprungsland/Teil des Ursprungslands

    1.

    Hausrinder

    2.

    Zuchtschalenwild (ausgenommen Schweine)

    Hausschafe/Hausziegen

    1.

    Hausschweine

    2.

    Zuchtschalenwild (Schweine)

    Als Haustiere gehaltene Einhufer

    1.

    Geflügel

    2.

    Zuchtfederwild

    Laufvögel

    Hauskaninchen und Zuchtleporiden

    Jagdschalenwild

    (ausgenommen Schweine)

    Wildschweine

    Wild lebende Einhufer

    Wild lebende Leporiden

    (Kaninchen und Hasen)

    Federwild

    Wild lebende Landsäugetiere

    (ausgenommen Huftiere, Einhufer und Leporiden)

    AR

    Argentinien — AR

    F

    F

    XXX

    XXX

    XXX

    XXX

    A

    XXX

    XXX

    XXX

    A

    XXX

    XXX

    NA

    Namibia

    XXX

    XXX

    XXX

    XXX

    E

    E

    A

    XXX

    XXX

    A

    A

    E

    XXX

    Namibia NA-1

    E

    E

    XXX

    XXX

    E

    E

    A

    XXX

    XXX

    A

    A

    E

    UY

    Uruguay

    E

    XXX

    XXX

    XXX

    XXX

    XXX

    XXX

    XXX

    XXX

    XXX

    XXX

    XXX

    XXX

    ZA

    Südafrika

    XXX

    XXX

    XXX

    XXX

    E

    E

    A

    XXX

    XXX

    A

    A

    E

    XXX

    Südafrika ZA-1

    E

    E

    XXX

    XXX

    E

    E

    A

    E

    XXX

    A

    A

    E

     

    ZW

    Simbabwe

    XXX

    XXX

    XXX

    XXX

    E

    E

    A

    XXX

    XXX

    E

    A

    E

    XXX

    XXX

    Keine Bescheinigung vorgesehen; die Einfuhr von Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft ist nur unter der Voraussetzung gestattet, dass das Land in Teil 2 für die Behandlung ‚A‘ für die entsprechende Tierart zugelassen ist.“


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