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Document 22014X0111(01)

Notifikationsschreiben der Europäischen Union an die Republik San Marino über eine aufgrund des Beitritts von Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2007 und von Kroatien am 1. Juli 2013 vorzunehmende Änderung von Anhang I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind

ABl. L 8 vom 11.1.2014, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/7


Notifikationsschreiben der Europäischen Union an die Republik San Marino über eine aufgrund des Beitritts von Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2007 und von Kroatien am 1. Juli 2013 vorzunehmende Änderung von Anhang I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind

Sehr geehrter Herr Botschafter,

ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, Bezug zu nehmen.

Aufgrund des Beitritts von Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2007 und von Kroatien am 1. Juli 2013 ist entsprechend Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Abkommens eine Änderung von Anhang I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, vorzunehmen.

Gemäß Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Abkommens kann die Liste der zuständigen Behörden in Anhang I durch einfache Notifikation an die andere Vertragspartei geändert werden kann; dies gilt für die Republik San Marino in Bezug auf die unter Buchstabe a jenes Anhangs genannte Behörde und für die Europäische Gemeinschaft in Bezug auf die übrigen Behörden

Ich teile Ihnen im Namen der Europäischen Union mit, dass in Bulgarien, Rumänien und Kroatien folgende Behörden zuständig sind:

in Bulgarien: Изпълнителният директор на Националната агенция за приходите oder ein Beauftragter,

in Rumänien: Președintele Agenției Naționale de Administrare Fiscală oder ein Beauftragter,

in Kroatien: Ministar financija oder ein Beauftragter

und dass diese unter den Buchstaben aa, ab bzw. ac nach den unter Buchstabe z genannten Behörden in Anhang I des Abkommens aufzunehmen sind.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Europäische Union

Heinz ZOUREK

Generaldirektor der Generaldirektion Steuern und Zollunion


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