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Document E2019C0004

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 4/19/COL vom 6. Februar 2019 über die 104. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen [2019/1008]

ABl. L 163 vom 20.6.2019, p. 110–111 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Ersetzt durch E2021C0293

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1008/oj

20.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/110


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 4/19/COL

vom 6. Februar 2019

über die 104. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen [2019/1008]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (im Folgenden „die Überwachungsbehörde“) —

gestützt auf

das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens setzt die Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens legt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien in den im EWR-Abkommen geregelten Angelegenheiten fest, soweit das EWR-Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Die Geltungsdauer des Kapitels über die kurzfristige Exportkreditversicherung der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen (1) endete am 31. Dezember 2018.

Das Kapitel entsprach der Mitteilung der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (2), die ebenfalls eigentlich am 31. Dezember 2018 ausgelaufen wäre.

Am 19. Dezember 2018 veröffentlichte die Kommission jedoch eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Mitteilung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Mitteilung zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung bis zum 31. Dezember 2020 (3).

Die Verlängerung wurde von der Kommission beschlossen, da es notwendig war, bei der Behandlung staatlicher Beihilfen im Bereich der kurzfristigen Exportkreditversicherung für Kontinuität und Rechtssicherheit zu sorgen. Ferner wurde durch die Verlängerung die Gültigkeitsdauer dieser Leitlinien an die der meisten anderen Leitlinien für staatliche Beihilfen, die im Rahmen des Programms zur Modernisierung des Beihilfenrechts angenommen worden waren, angeglichen. Ferner beschloss die Kommission wegen des Mangels an Versicherungs- bzw. Rückversicherungskapazitäten zur Deckung von Ausfuhren nach Griechenland die vorübergehende Streichung Griechenlands aus dem Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken bis zum 31. Dezember 2019 zu verlängern.

Die EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden, um die in Artikel 1 des EWR-Abkommens geforderte Homogenität zu erzielen. Im Sinne eines über alle Beihilfeinstrumente hinweg kohärenten Ansatzes, der notwendigen Kontinuität und Rechtssicherheit bei der Behandlung staatlicher Beihilfen im Bereich der kurzfristigen Exportkreditversicherung sowie der einheitlichen Anwendung der Beihilfevorschriften im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum sollte das Kapitel über die kurzfristige Exportkreditversicherung der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen neuerlich verabschiedet werden.

Die Europäische Kommission wurde konsultiert.

Die EFTA-Staaten wurden konsultiert —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Kapitel über die kurzfristige Exportkreditversicherung der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen wird mit Wirkung zum 1. Januar 2019 mit folgenden Änderungen erneut verabschiedet:

Randnummer 40 Satz 1 des Kapitels über die kurzfristige Exportkreditversicherung der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen erhält folgende Fassung:

(40) Die Überwachungsbehörde wird die in diesen Leitlinien enthaltenen Grundsätze bis zum 31. Dezember 2020 anwenden.

Griechenland wird vorübergehend bis zum 31. Dezember 2019 aus dem Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken im Anhang des Kapitels über die kurzfristige Exportkreditversicherung der Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen gestrichen.

Artikel 2

Nur der englische Text ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 2019.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Bente ANGELL-HANSEN

Vorsitzende

Zuständiges Mitglied des Kollegiums

Frank J. BÜCHEL

Mitglied des Kollegiums

Högni KRISTJÁNSSON

Mitglied des Kollegiums

Carsten ZATSCHLER

als gegenzeichnender Direktor für Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten


(1)  ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 54. und EWR-Beilage Nr. 71 vom 19.12.2013, S. 1. Rn. 40.

(2)  ABl. C 392 vom 19.12.2012, S. 1. Rn. 40.

(3)  ABl. C 457 vom 19.12.2018, S. 9.


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