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Document E2013J0006

Urteil des Gerichtshofs vom 27. November 2013 in der Rechtssache E-6/13 — Metacom AG gegen Rechtsanwälte Zipper & Collegen (Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs durch Rechtsanwälte — Richtlinie 77/249/EWG — Vertretung in eigener Sache — Meldepflicht gemäß nationalem Recht — Folgen der Unterlassung der Meldung)

ABl. C 88 vom 27.3.2014, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 88/13


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 27. November 2013

in der Rechtssache E-6/13

Metacom AG gegen Rechtsanwälte Zipper & Collegen

(Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs durch Rechtsanwälte — Richtlinie 77/249/EWG — Vertretung in eigener Sache — Meldepflicht gemäß nationalem Recht — Folgen der Unterlassung der Meldung)

2014/C 88/10

In der Rechtssache E-6/13 Metacom AG gegen Rechtsanwälte Zipper & Collegen — Anrufung des Gerichtshofs gemäß Artikel 34 des Abkommens der EFTA-Staaten über die Errichtung einer EFTA-Überwachungsbehörde und eines EFTA-Gerichtshofs durch das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Auslegung der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte — erließ der Gerichtshof, bestehend aus Carl Baudenbacher (Präsident), Per Christiansen (Richter und Berichterstatter) und Páll Hreinsson (Richter), am 27. November 2013 ein Urteil mit folgendem Tenor:

1.

Prozessiert ein Rechtsanwalt in einem EWR-Staat, bei dem es sich nicht um den Staat handelt, in dem er niedergelassen ist, in eigener Sache, so kann er sich auf die Dienstleistungsfreiheit und die Richtlinie 77/249/EWG berufen, wenn er in seiner beruflichen Funktion als Rechtsanwalt tätig wird und wenn es die nationale Rechtsordnung des Aufnahmestaats Rechtsanwälten erlaubt, in eigener Sache als Rechtsanwalt tätig zu werden.

2.

Eine nationale Vorschrift wie Artikel 59 des liechtensteinischen Rechtsanwaltsgesetzes, die von einem in einem anderen EWR-Staat niedergelassenen Rechtsanwalt fordert, dass er unter allen Umständen und aus eigenem Antrieb nicht nur seine Eigenschaft als Rechtsanwalt schriftlich nachweist, sondern der zuständigen Stelle im Aufnahmestaat vor der Erbringung von Dienstleistungen in diesem Staat Meldung erstattet und diese Meldung einmal jährlich erneuert, steht im Widerspruch zu Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 77/249/EWG und Artikel 36 des EWR-Abkommens.

3.

Die Nichteinhaltung einer nationalen Vorschrift wie Artikel 59 des liechtensteinischen Rechtsanwaltsgesetzes kann keine relevante Erwägung im Hinblick auf die Möglichkeit der Forderung eines Rechtsanwaltshonorars in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch einen Rechtsanwalt darstellen.


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