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Document C2013/070/11

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6865 — Oaktree/Countryside) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 70 vom 9.3.2013, p. 29–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.3.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 70/29


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.6865 — Oaktree/Countryside)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2013/C 70/11

    1.

    Am 27. Februar 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das letztlich von Oaktree Capital Group LLC („Oaktree“, USA) kontrollierte Unternehmen OCM Luxembourg Coppice Holdco Sarl erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über das Unternehmen Countryside Properties plc („Countryside“, Vereinigtes Königreich).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Oaktree: alternative und nicht-traditionelle Investmentfonds; die Oaktree-Gruppe hält Beteiligungen an einer Reihe von Unternehmen, die im Immobilien- und Baugewerbe tätig sind, so z. B. an Countrywide plc, Pegasus Retirement Homes plc., Knightsbridge Student Housing Ltd. und Titlestone Property Finance Ltd,

    Countryside: Entwicklung und Bau von Wohnimmobilien sowie Stadterneuerung.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6865 — Oaktree/Countryside per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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